der vorläufigen Inobhutnahme zur Verhinderung der Umverteilung stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar und kann deshalb kein Hindernis für die Verteilung
4 Nr. 1 SGB VIII begründen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Ausländische Kinder und Jugendliche, Unbegleitete Einreise, Verteilverfahren, Altersfeststellung, Verteilhindernisse, Gefährdung des Kindeswohls, Monatsfrist, Prozessfähigkeit trotz Minderjährigkeit, unbegleiteter Minderjähriger, Verteilung, Prozessfähigkeit, Kindeswohlgefährdung, Zuweisung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten jeweils selbst tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Verteilung
3 SGB VIII. I. 2 Der Antragsteller reiste am
dem auch die Inaugenscheinnahme des Freundes des Antragstellers A.B. stattgefunden hatte, zur Verteilung an. Dabei gab er an, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem Freund A.B. in einer Fluchtgemeinschaft eingereist sei. 5 Am 9. September 2025 meldete der Beigeladene zu 2) den Antragsteller bei der Beigeladenen zu 4), der Bundesverteilstelle, zur Verteilung
Hierbei wurde angegeben, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem Freund, mit welchem er in die Bundesrepublik eingereist ist, verteilt werden solle. 6 Mit E-Mail vom
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu. Unter dem selben Datum erging ein gleichlautender Bescheid bezüglich des Freundes des Antragtellers, A.B. 8 Der Bescheid vom
dem der Antragsteller an diesem Tag nicht aufgefunden werden konnte, konnte die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden. Auch die für den
frage nicht ausgehändigt worden. Anschließend habe er Kontakt zu dem Antragsgegner aufgenommen und erfolglos versucht, seine Umverteilung abzuwenden. Durch die Umverteilung werde er in seinem Wohl beeinträchtigt. Er habe sich in Deutschland im Bereich des Aufgriffsjugendamtes mit der Unterstützung des Vereins W* … e.V. ein soziales Netzwerk und Unterstützungsstrukturen aufgebaut und stehe in engem Kontakt zu Betreuungspersonen und ehrenamtlichen Unterstützern. Zudem sei er bereits aufgrund schulischer und sozialpädagogischer Maßnahmen eingebunden. 14 Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages. 15 Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass das Verteilverfahren für unbegleiteten minderjährige Ausländer (UMA) der bundesweit gleichmäßigen Verteilung der UMA auf die Jugendämter diene. Das Aufgriffsjugendamt – im vorliegenden Fall der Beigeladene zu 1) – habe darüber zu entscheiden, ob Verteilungshindernisse vorlägen. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt des Beigeladenen zu 1) entschieden, dass der Antragsteller gemeinsam mit seinem Freund A.B., mit welchem er gemeinsam eingereist sei, weiterverteilt werden solle, und die beiden Jugendlichen zur gemeinsamen Verteilung angemeldet. Diesem Umstand sei bei der Verteilung des Antragstellers Rechnung getragen worden. 16 Die Landesverteilstelle habe den Bescheid an das abgebende Jugendamt – dasjenige des Beigeladenen zu 1) – übermittelt, dessen Aufgabe es sei, ihn dem Antragsteller bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Bescheides am 24. September 2025 sei nicht zu beanstanden. Das Verteilverfahren sei damit binnen eines Monates
der Altersfeststellung des Antragstellers erfolgt. Um eine Verwurzelung der UMA zu vermeiden, sei eine Überstellung baldmöglichst
der Bekanntgabe des Zieljugendamtes – hier dasjenige des Beigeladenen zu 2) – zu realisieren. Es sei bedauerlich, dass der Antragsteller nicht bereits am
, 42b SGB VIII hin und führte aus, dass aufgrund der gemeinsamen Anmeldung des Antragstellers mit seinem Freund zur Verteilung das Wohl des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden sei. Verteilhindernisse lägen im Übrigen keine vor. 18 Der Beigeladene zu 2) und die Beigeladene zu 4) äußerten sich nicht. 19 Ergänzend wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten sowie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren W 3 K 25.1665 Bezug genommen. III. 20 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 21 Der Antragsteller ist in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation zur Wahrung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz seiner Minderjährigkeit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als prozessfähig anzusehen. 22 Es kann offenbleiben, ob sich dies im rechtlichen Zusammenhang mit der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers und der sich daran anschließenden hier streitbefangenen Verteilungsentscheidung bereits unmittelbar aus §§ 11, 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergibt. Daran bestehen allerdings Zweifel, denn bei der sich an eine vorläufige Inobhutnahme anschließende Verteilungsentscheidung handelt es sich nicht um Sozialleistungen im Sinne dieser Vorschriften, sondern als sonstige Maßnahme der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung (vgl. Kirchhoff in: jurisPK-SGB VIII,
GO zumindest die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten gegeben sein muss, zielt diese Vorschrift ersichtlich jedenfalls auch auf die unbegleiteten minderjährigen Ausländer selbst, die von einer solchen Verteilungsentscheidung betroffen sind, ab. Das Gesetz setzt damit eine für sie wehrfähige Rechtsposition voraus. Die Wahrnehmung dieser Rechtsposition muss dabei zur Wahrung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG für die betroffenen Minderjährigen grundsätzlich eigenständig möglich sein. Sie können insbesondere nicht auf eine Wahrnehmung dieser Rechtsposition gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seitens desjenigen Jugendamtes, von dem sie vorläufig in Obhut genommen wurden, verwiesen werden. Denn dieses befände sich gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden diesbezüglich in einem nicht auflösbaren Interessenskonflikt, da Gegenstand des Streites gerade seine Entscheidung ist, die betroffene minderjährige Person zur länderübergreifenden Verteilung anzumelden. Es liegt auf der Hand, dass dieses Jugendamt insoweit nicht etwaige gegenläufige Interessen der von der Verteilungsanmeldung und -entscheidung betroffenen Minderjährigen wahrnehmen kann (VG Hannover, B.v. 18.7.2023 – 3 B 3714/23 – juris Rn. 22). 23 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in dem Verfahren W 3 K 25.1665 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. September 2025 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO; § 42b Abs. 7 Satz 2 SGB VIII). 24 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. 25 Da neben dem aufnehmenden Jugendamt des Beigeladenen zu 2) auch der Antragsteller Adressat der angegriffenen Entscheidung vom 10. September 2025 ist, ist der Antragsteller antragsbefugt. 26 § 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung der im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit der Anfechtungsklage durchzusetzenden Rechte, deshalb folgt die Antragsbefugnis für einen Aussetzungsantrag
GO den Regeln der Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO. 74. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 162, m.w.N.).
GO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. In diesem Zusammenhang gilt, dass der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes durch diesen stets in seinen Rechten verletzt sein kann und damit klagebefugt ist (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025 § 42 Rn. 48 m.w.N.). 27 Eine Zuweisungsentscheidung ergeht nicht nur gegenüber dem aufnehmenden Jugendamt, sondern richtet sich auch an den betroffenen Minderjährigen selbst,
3 SGB VIII gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme. Dazu teilt die Landesverteilstelle die Entscheidung über die Zuweisung dem Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme mit (Steinbüchel in Wiesner/Wapler, SGB VIII,
seinem Wortlaut im Adressfeld lediglich an das aufnehmende Jugendamt des Beigeladenen zu 2) richtet, auch gegenüber dem Antragsteller ergangen. Der Antragsgegner hat den Bescheid auch dem Aufgriffsjugendamt des Beigeladenen zu 1) als Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme auf der Grundlage von § 42a Abs. 3 SGB VIII bekanntgegeben mit dem Auftrag, ihn auch dem Antragsteller selbst bekanntzugeben. Damit ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. 28
GO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen.
7 Satz 2 SGB VIII hat die Klage gegen eine Entscheidung
dieser Vorschrift (§ 42bSGB VIII) keine aufschiebende Wirkung. 29 Das Gericht kann
GO die aufschiebende Wirkung des gegen einen solchen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn dessen Vollziehung für die vom Bescheid betroffenen Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen dann, wenn
der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (Hoppe in Eyermann, VwGO,
keinen Erfolg, sodass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dies ergibt sich aus Folgendem: 31 Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 Der angegriffene Bescheid vom
3 SGB VIII. 34
dieser Vorschrift weist die
Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des durch das Bundesverwaltungsamt benannten Landes (§ 42b Abs. 1 SGB VIII) das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den vorläufig in Obhut genommenen Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen
3 Satz 1 SGB VIII). Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger (§ 42b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist
4 SGB VIII bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn dadurch dessen Wohl gefährdet würde (Nr.1), dessen Gesundheitszustand die Durchführung eines Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen
Beginn der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a nicht zulässt (Nr. 2), dessen Zusammenführung mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann und dies dem Wohl des Kindes entspricht (Nr. 3) oder wenn die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat
Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt (Nr. 4). 35 Die auf der Rechtsgrundlage des § 42b Abs. 3 SGB getroffene Entscheidung des Antragsgegners ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. 36 Die Zuständigkeit des Antragsgegners richtet sich
3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 133a AVSGB.
3 Satz 1 SGB VIII ist für die landesinterne Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer
der Benennung des zuständigen Landes durch das Bundesverwaltungsamt die
dem Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle zuständig. Dies ist
1 AVSGB in Bayern der Landesbeauftragte. Dieser hat den streitgegenständlichen Bescheid erlassen. 37 Auch bei der Durchführung des Verteilungsverfahrens sind bei summarischer Prüfung keine Fehler erkennbar. Die Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländer richtet sich
dem folgenden Verfahren: 38
1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise
Deutschland festgestellt wird. Das Aufgriffsjugendamt entscheidet anschließend über die Anmeldung des Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Das Jugendamt hat
4 Satz 1 SGB VIII der
Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen
Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b SGB VIII genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung
2 Satz 1 SGB VIII mitzuteilen. Daraufhin hat die
Landesrecht zuständige Stelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen (§ 42a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Das Bundesverwaltungsamt benennt sodann innerhalb von zwei Werktagen
Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung durch die zuständige Landesstelle das zu dessen Aufnahme verpflichtete Land (§ 42b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Anschließend teilt die
Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständige Stelle des durch das Bundesverwaltungsamt benannten Landes (§ 42b Abs. 1 SGB VIII) das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den vorläufig in Obhut genommenen Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen
3 Satz 1 SGB VIII). 39 Der Antragsteller wurde
seiner unbegleiteten Einreise in die Bundesrepublik am 12. August 2025 vorläufig durch das Jugendamt des Beigeladenen zu 1) in Obhut genommen. Dieses meldete den Antragsteller
dem Clearinggespräch, welches am
4 Satz 1 SGB VIII zur Verteilung an. Damit wurde die in § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Frist von sieben Tagen nicht gewahrt. Hierauf kann sich der Antragsteller allerdings nicht berufen, denn mit der Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen zur Verteilung wird im Einzelfall zwar bindend entscheiden, dass eine Verteilung zu erfolgen hat, die Anmeldung entfaltet jedoch keine Außenwirkungen. Außenwirkung entfaltet erst die Zuweisungsentscheidung
3 Satz 1 SGB VIII (Kepert/Dexheimer in Kunkel/Keptert/Pattar/, SGB VIII,
4 Satz 2 SGB VIII an. Der Beigeladene zu 4) wies den Antragsteller
1 Satz 1 SGB VIII am
summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig, insbesondere bestehen keine Verteilungshindernisse
4 SGB VIII. 42 Die
Landesrecht zur Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständige Stelle hat das Kind oder den Jugendlichen innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme zuzuweisen (§ 42b Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Diese Zuweisung hat der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. September 2025 innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen. 43 Die Durchführung des Verteilungsverfahrens war nicht
4 Nr. 4 SGB VIII ausgeschlossen.
dieser Vorschrift wäre die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ausgeschlossen, wenn die Durchführung eines Verteilungsverfahrens nicht innerhalb eines Montes binnen der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt ist. 44 Die Monatsfrist, innerhalb derer das Verfahren zur Verteilung unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher durchzuführen ist, beginnt mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht bereits mit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zum Zwecke der Altersbestimmung zu laufen (BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C11/17 – juris Leitsatz). 45 Das Jugendamt, welches einen minderjährigen Ausländer vorläufig in Obhut genommen hat, hat im Rahmen der Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit
1 SGB VIII durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Demnach hat die Feststellung der Minderjährigkeit zunächst durch die Einsichtnahme in die Ausweispapiere eines Minderjährigen zu erfolgen. Werden Dokumente vorgelegt, darf das Jugendamt die darin enthaltenen Angaben nicht ungeprüft übernehmen, vielmehr muss es prüfen, ob die Angaben des Minderjährigen plausibel sind. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere setzt zum einen voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Ausweis bezeichneten Person
weisen (OVG Bremen, B. v. 9.3.2016 – 1 B 33/16 – BeckRS 2016, 135579), und zum anderen, dass die Ausweispapiere zumindest ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten (OVG Bremen, B. v. 6.11.2018 – 1 B 184/18 – BeckRS 2018, 31519, OVG Bremen, B.v. 19.12.2018 – 1 B 234/18 – NvwZ-RR 2019, 572). 46 Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Richtigkeit der von dem Antragsteller vorgelegten Ausweispapieren bestehen, liegen nicht vor und wurden von den Parteien auch nicht vorgetragen. 47 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht
summarischer Prüfung davon aus, dass das Aufgriffsjugendamt des Beigeladenen zu 1) bereits am
1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
1 Nr. 3 SGB VIII zuständig bestimmt worden ist, sondern lediglich eine fristgerechte Verteilungsentscheidung. 49 Grundsätzlich wird die Frage, wann eine „Durchführung des Verteilungsverfahrens“ i.S.d. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII „erfolgt“ ist, uneinheitlich beantwortet. Während die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung abstellt (SächsOVG, U.v. 19.12.2019 – 3 A 719/18 – juris; VG Regensburg, B.v. 30.10.2023, RN 4 S 23.1896 – juris, VG Schwerin, B.v. 27.3.2024 – 6 B 289/ 24 SN – BeckRS 2024, 8056), stellt die Literatur teilweise auf den Zeitpunkt der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an das Zieljugendamt ab (so Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
SGB X die
außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist und schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Demgemäß endet das Verteilungsverfahren mit der als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Zuweisungsentscheidung der
Landesrecht zuständigen Stelle des aufnehmenden Bundeslandes. Denn damit ist für alle Beteiligten festgelegt, welches Jugendamt für die Inobhutnahme der betroffenen Person zuständig ist. Zweck des Verteilungsverfahrens ist es nämlich, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge auf alle Bundesländer gleichmäßig zu verteilen. Die bundesweite Aufnahmepflicht der Länder und ihrer Jugendhilfeträger soll gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Aufnahmekapazitäten gibt, und sie damit in der Regel eine dem Kindeswohl entsprechende und bedarfsgerechte Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung erhalten können (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII,
folgt.
der Systematik des Gesetzes ist zwischen zwei Verwaltungsverfahren zu unterscheiden. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Verteilungsverfahren
2 bis 6, §§ 42b, 42c SGB VIII, welches mit der Zuweisungsentscheidung endet, und der vorläufigen Inobhutnahme
1 SGB VIII, welche
6 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen endet. Die Verfahren laufen parallel, wobei das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme erst
Abschluss des Verteilungsverfahrens durch Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an das neu zuständige Jugendamt abschließt. § 42b SGB VIII erfasst ausschließlich das Verfahren zur bundesweiten Verteilung der Flüchtlinge, ohne dieses Verfahren vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42a SGB VIII abhängig zu machen (zu alledem: SächsOVG, U.v. 19.12.2019 – 3 A 719/18 – juris Rn. 22). 53 Auch aus der Gesetzesbegründung kann nicht geschlossen werden, dass § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII auf die Übergabe für den Fristablauf abstellt. Zwar wird insoweit formuliert: „Weiterhin besteht ein Verteilungsausschluss, wenn sich das Kind bzw. der Jugendliche länger als einen Monat in der vorläufigen Obhut des Jugendamtes am Ort seines Aufgriffs befindet.“ (BT-Drs. 18/5921, S. 26). Jedoch kann dies schon vor dem Hintergrund des Beginns der Ausschlussfrist – Feststellung der Minderjährigkeit, nicht tatsächliches Aufgreifen – nicht absolut wirken. Auch ist damit keine Aussage dazu getroffen, was mit „Verteilungsverfahren“ bzw. „Durchführung des Verteilungsverfahrens“ gemeint ist. Letztlich wird allgemein in der Begründung ausgeführt, dass sich die Regelung von Fristen am kindlichen Zeitempfinden und der spezifischen Belastungssituation orientiert (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 18). Damit sind
Auffassung der Kammer die oben genannten Fristen mit einer Laufzeit von insgesamt maximal 14 Werktagen gemeint (Anmeldung bis Zuweisungsentscheidung), die einer Verfahrensbeschleunigung dienen. Hätte der Gesetzgeber auf die Übergabe abstellen wollen, hätte er dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausdrücklich klarstellen müssen. Denn es bestehen sowohl durch (Nicht-) Handlungen der beteiligten Jugendämter, ggf. der betroffenen minderjährigen Personen, kurzfristige Erkrankungen der betroffenen minderjährigen Personen oder auch aufgrund des Umstands des Einlegens eines Rechtsbehelfs gegen die Zuweisungsentscheidung
3 S. 1 SGB VIII nicht kalkulierbare und mitunter zufällige Umstände, die zu einer verzögerten Übergabe führen können. Mag vorliegend mitursächlich sein, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Anmeldung des Antragstellers zur Verteilung längere Zeit untätig geblieben ist – dies aufgrund der wohl fehlerhaften Annahme, trotz der Eindeutigkeit der Personalpapiere des Antragstellers sei zusätzlich noch eine Inaugenscheinnahme erforderlich –, mag in anderen Verfahren mitursächlich sein, dass die zur Aufnahme verpflichteten Jugendämter nicht sofort einen Platz frei haben bzw. weitere Vorkehrungen zu treffen haben oder sich nicht zurückmelden. Voranstehen dürfte dabei immer das Bedürfnis
einer geordneten Übergabe. 54 Damit ist das Verteilungsverfahren innerhalb eines Monats im Sinne des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erfolgt, da der Bescheid vom
4 Nr. 1 SGB VIII ausgeschlossen.
dieser Vorschrift ist die Verteilung ausgeschlossen, wenn dadurch das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet werden würde. 56 Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist im § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII nicht definiert. Es ist davon auszugehen, dass er dieselbe Bedeutung hat wie in § 8a SGB VIII sowie in § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Damit liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder des Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Steinbüchel in Wiesner/Wapler SGB VIII,
seiner Ankunft in Deutschland aufgebaut, dies insbesondere, obwohl ihm aufgrund des
2 SGB VIII erforderlichen und geführten Gesprächs bewusst gewesen sein musste, dass eine Verteilung an ein anderes Jugendamt im Raum steht. Der bewusste Aufbau von Strukturen und sozialen Bindungen zur Verhinderung der Umverteilung stellt sich vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich dar und kann deshalb kein Hindernis für die Verteilung darstellen. 61 Weitere Anhaltspunkte, die zu der Gefährdung des Wohles des Antragstellers aufgrund der Durchführung seiner Verteilung führen könnten, sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch aufgrund der Aktenlage erkennbar. 62
alldem erweist sich die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 10. September 2025 im Rahmen der summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Sie hat sich auch nicht
2 SGB X durch Ablauf der Frist
4 Nr. 4 SGB VIII erledigt und der Beigeladene zu 2) ist für die Inobhutnahme zuständig. Vor diesem Hintergrund hat die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, sodass das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abwägungsentscheidung weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, hat weder die Antragstellerseite vorgetragen noch ist Derartiges für das Gericht erkennbar. 63 Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens
GO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten
GO selbst, da diese im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.