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BayObLG, Teil-Musterentscheid v. 28.02.2025 – 101 Kap 1/22

Obsah (5)§ 400§ 332§§ 37b§ 331§ 37v

BayObLG, Teil-Musterentscheid v. 28.02.2025 – 101 Kap 1/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Teil-Musterentscheid v. 28.02.2025 – 101 Kap 1/22 Download Drucken Titel: Verfahren nach dem Kapit

§ 400Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Akt

G a. F. begehrt wird, die mangels eines unmittelbaren Bezugs zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. fallen, besteht hinsichtlich beantragter weiterer Feststellungsziele, mit denen anspruchsbegründende Voraussetzungen für andere Schadensersatzansprüche festgestellt werden sollen, mangels einer gemeinsamen Vorfrage nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Auch insoweit hätte eine abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht lediglich zur Folge, dass das als unstatthaft zurückgewiesene Feststellungsziel wieder Gegenstand des vorliegenden Musterverfahrens wird. 89

(6)Entsprechendes gilt, soweit der Senat einzelne Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses deshalb als unzulässig zurückweist, weil diese der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs als solchem gleichkommen und damit kein taugliches Feststellungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. bilden (dazu VII. 3. b] aa], d] und f]). Selbst wenn bereits beantragte weitere Feststellungsziele von dem gleichen Zulässigkeitsmangel betroffen sein sollten, würde dies keine gemeinsame Vorfrage darstellen. Im Übrigen könnten die Verfahrensbeteiligten den Mangel auf richterlichen Hinweis hin beheben, indem sie die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schadensersatzanspruchs und die zu ihrer Ausfüllung behaupteten Tatsachen zum Gegenstand gesonderter Feststellungsziele machen. 90 5. Der Ansicht des Musterbeklagten zu 8), es seien sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses in Bezug auf ihn als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei den gegen ihn geführten und nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Ausgangsverfahren um Tabellenfeststellungsklagen im Sinne von §§ 179 ff. InsO handele, welche nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fielen, folgt der Senat nicht. 91
  1. a)Es kann offenbleiben, ob Tabellenfeststellungsklagen im Sinne von §§ 179 ff. InsO in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Denn die Prüfung der Frage, ob die gegen den Musterbeklagten zu 8) geführten Ausgangsverfahren zu Unrecht ausgesetzt worden sind, ist dem Senat verwehrt. 92 Gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG a. F. sind Musterbeklagte alle Beklagten der nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge der Verfahrensbeteiligung am Musterverfahren unmittelbar an die Aussetzungsentscheidung des Prozessgerichts (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Oktober 2020, 3 Kap 1/16, ZIP 2021, 31 [juris Rn. 30]). Ohne Bedeutung ist, ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist; diese Frage hat das für die Führung des Musterverfahrens zuständige Gericht nicht zu prüfen (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 35). 93 Für ein außergesetzliches Recht des für die Führung des Musterverfahrens zuständigen Gerichts zur Prüfung der Aussetzungsentscheidung besteht auch kein Bedürfnis (vgl. OLG Braunschweig ZIP 2021, 31 [juris Rn. 32]). Die Aussetzungsentscheidung des Prozessgerichts kann gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Diese kann auch darauf gestützt werden, dass das ausgesetzte Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes falle (BGH, Beschluss vom 30. April 2019, XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 14 und XI ZB 1/17, BGHZ 222, 27 Rn. 15). Auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Rechtskraft einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung kann das Prozessgericht die Aussetzung aufheben und das ausgesetzte Verfahren gemäß § 150 ZPO fortsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024, III ZB 107/22, WM 2025, 24 Rn. 8). Im Übrigen kennt nur das Prozessgericht den Ausgangsrechtsstreit, dessen Akten dem für das Musterverfahren zuständigen Gericht nicht vorliegen (vgl. OLG Braunschweig a. a. O.). 94
  2. b)In Bezug auf den Musterbeklagten zu 8) fehlt es wegen der behaupteten fehlenden Musterverfahrensfähigkeit der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche auch nicht an einer vom Senat von Amts wegen zu prüfenden „Sachentscheidungsvoraussetzung“. 95
  3. aa)In der Sache macht der Musterbeklagte zu 8) mit diesem Einwand geltend, dass das Musterverfahren gegen ihn unstatthaft sei, weil die in den ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. fielen. Der Einwand zielt somit auf eine Überprüfung der gegen den Musterbeklagten zu 8) ergangenen Aussetzungsbeschlüsse ab, die dem Senat entsprechend den Ausführungen unter
  4. a)verwehrt ist. 96
  5. bb)Der Musterbeklagte zu 8) beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2020 (II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 284) und vom 22. November 2016 (XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106), nach denen das für das Musterverfahren zuständige Gericht fortlaufend im Hinblick auf jeden einzelnen Musterbeklagten zu prüfen habe, ob für die Feststellungsziele oder einzelne von ihnen ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. 97 Ein Sachentscheidungsinteresse besteht dann nicht mehr, wenn auf der Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrunde liegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG a. F.) hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist. An einer erschöpfenden Erledigung des Vorlagebeschlusses besteht in diesen Fällen kein berechtigtes Interesse mehr. Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen- oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (BGH ZIP 2021, 346 Rn. 284; BGHZ 213, 65 Rn. 106). 98 Eine Verfahrenssituation, in der aufgrund einzelner Feststellungen im Musterfahren das Sachentscheidungsinteresse an einer Feststellung zu den übrigen Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses entfallen sein könnte, nimmt der Musterbeklagte zu 8) selbst nicht an. Aus seiner Sicht fehlt es vielmehr unabhängig vom Ergebnis der Prüfung der einzelnen Feststellungsziele ihm gegenüber an einer notwendigen Sachentscheidungsvoraussetzung deshalb, weil die gegen ihn gerichteten Verfahren nicht hätten ausgesetzt werden dürfen. An einer Überprüfung dieses Einwands ist der Senat entsprechend den Ausführungen unter
  6. a)gehindert. 99
  7. cc)Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2024 (Az: XI ZB 8/21, ZIP 2024, 2645) lässt sich entgegen der Ansicht des Musterbeklagten zu 8) nicht ableiten, dass das Sachentscheidungsinteresse für ein Feststellungsziel oder alle Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Verhältnis zu einem gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG a. F. hinzugetretenen Musterbeklagten dann zu verneinen sei, wenn die gegen diesen Musterbeklagten gerichteten Ausgangsverfahren zu Unrecht nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzt worden sind. 100 In dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof zwar aus, dass das Hanseatische Oberlandesgericht bei der Tenorierung der von ihm getroffenen Feststellungen zum Vorliegen von Prospektfehlern nicht zwischen den beiden damaligen Musterbeklagten unterschieden habe, obwohl es in den Gründen davon ausgehe, dass die Feststellungsanträge gegen den damaligen Musterbeklagten zu 1) gegenstandslos und damit „unzulässig“ seien (BGH a. a. O. Rn. 23). Mit diesen Ausführungen begründet der Bundesgerichtshof aber nur die Beschwer des Rechtsmittelführers, des damaligen Musterbeklagten zu 1), durch den angefochtenen Musterentscheid. Für die erforderliche Beschwer reiche es aus, dass für den Rechtsbeschwerdeführer die begründete Besorgnis bestehe, dass die Prozessgerichte in einzelnen der ausgesetzten Verfahren in Bezug auf Feststellungen zu bestimmten Feststellungszielen zu seinen Lasten eine weitergehende Bindungswirkung annehme, als der Musterentscheid sie tatsächlich enthalte (BGH a. a. O. Rn. 21 f.). 101 Der Entscheidung kann jedoch nicht entnommen werden, dass das für das Musterverfahren zuständige Gericht im Hinblick auf einen kraft Gesetzes gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG a. F. hinzugetretenen Musterbeklagten – wie vorliegend den Musterbeklagten zu 8) – zu prüfen habe, ob die Aussetzung des Ausgangsverfahrens zu Recht oder deswegen zu Unrecht erfolgt ist, weil Gegenstand des ausgesetzten Rechtsstreits ein nicht musterverfahrensfähiger Anspruch sei. Entsprechendes gilt für die weiteren vom Musterbeklagten zu 8) in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. 14. November 2023, XI ZB 2/21, juris Rn. 45 bis 49; Beschluss vom 13. September 2022, XI ZB 13/21, WM 2023, 1370 Rn. 20). 102
  8. dd)Auch soweit der Musterbeklagte zu 8) geltend macht, das „Sachentscheidungsinteresse“ fehle, wenn keine Bindungswirkung nach § 22 KapMuG a. F. eintrete, was der Fall sei, wenn die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fielen, berücksichtigt er nicht, dass dem Musterverfahrensgericht diese Prüfung verwehrt ist. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bindet der Musterentscheid die Prozessgerichte im Übrigen in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a. F. wirkt der Musterentscheid grundsätzlich für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens, somit auch für und gegen die nach § 9 Abs. 5 KapMuG a. F. hinzugetretenen Musterbeklagten. Die Ansicht, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. keine Anwendung finde, wenn in dem ausgesetzten Rechtsstreit der Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrens nicht eröffnet gewesen sei (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 22 Rn. 14), teilt der Senat in dieser Pauschalität nicht. Die vom Musterbeklagten zu 8) zur Reichweite der Bindungswirkung ins Feld geführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Juni 2020, II ZB 10/19, ZIP 2020, 1457 Rn. 20) betrifft eine Konstellation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Die weitere vom Musterbeklagten zu 8) genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. September 2017, XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253 Rn. 54) betrifft die Prüfung des Sachentscheidungsinteresses, weil auf Grund vorausgegangenen Prüfungsergebnisses feststehe, dass durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden könne. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 103
  9. ee)Es trifft schließlich auch nicht zu, dass die Ausgangsgerichte im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. nicht zu prüfen hätten, ob der im Verfahren geltend gemachte Anspruch musterverfahrensfähig ist. 104 Wie unter
  10. a)ausgeführt, hat das Prozessgericht bei der Aussetzung auch zu prüfen, ob das ausgesetzte Verfahren in den Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes fällt (BGHZ 222, 15 Rn. 14 m. w. N.). 105 Das Prozessgericht setzt das Verfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Der Erfolg einer nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung kann bereits deshalb nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen, weil dieses zur Klärung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020, II ZB 10/19, ZIP 2020, 1457 Rn. 22; BGHZ 222, 15 Rn. 14 und 33). 106 6. Die Zurückweisung der unstatthaften oder aus anderen Gründen unzulässigen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses durch einen Teil-Musterentscheid erachtet der Senat für sachgerecht. 107
  11. a)Der Erlass einer Teilentscheidung steht bei Vorliegen der Voraussetzungen grund-sätzlich im Ermessen des Gerichts (Elzer in BeckOK ZPO, § 301 Rn. 54; Musielak/Wolff in Musielak/Voit, ZPO, § 301 Rn. 24; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 301 Rn. 51; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, § 301 Rn. 38; Feskorn in Zöller, ZPO, § 301 Rn. 20). 108
  12. b)Im vorliegenden Fall entspricht der Erlass eines Teil-Musterentscheids dem Gebot effektiver Verfahrensgestaltung. 109
  13. aa)Soweit der Senat die Statthaftigkeit der allein gegen die Musterbeklagte zu 2) gerichteten Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses verneint, besteht ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, diese Feststellungsziele aus dem Musterverfahren auszuscheiden. Der Teil-Musterentscheid ermöglicht es außerdem den Verfahrensbeteiligten, die für die weitere Führung des Musterverfahrens grundlegende Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen der Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke zu den Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten der W. AG für die Jahre 2014 bis 2018 dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. unterfallen, einer zeitnahen höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. 110
  14. bb)Zu unbestimmt gefasste Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sind als unzulässig zurückzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verfahrensbeteiligter das zu unbestimmte Feststellungsziel durch einen Erweiterungsantrag nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. präzisiert. Entsprechendes gilt für Feststellungsziele, für die es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Senat erachtet es deshalb für sachgerecht, diese unzulässigen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses zeitnah aus dem Verfahren auszuscheiden. 111 Die seitens mehrerer Beigeladener geäußerte Befürchtung, der Erlass eines TeilMusterentscheids werde zu einer erheblichen Verzögerung des Musterverfahrens führen, teilt der Senat nicht. Der Umstand, dass sich beantragte weitere Feststellungsziele inhaltlich mit den als unzulässig zurückgewiesenen Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses überschneiden, hindert den Senat auch nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen deren Zurückweisung nicht daran, sich mit den Erweiterungsanträgen zu befassen. Zudem gebietet es die Prozessförderungspflicht, die Prüfung der Erweiterungsanträge fortzusetzen. 112 Die Gefahr, dass dadurch zwei teilweise identische Feststellungsziele zum Gegenstand des Musterverfahrens werden könnten, kann zwar im Hinblick auf die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsziels durch das Rechtsmittelgericht nicht ausgeschlossen werden; dies wäre aber nicht mit einem Mehraufwand für den Senat verbunden, da über die Erweiterungsanträge nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. ohnehin zu entscheiden ist. Sollte der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit eines vom Senat mangels hinreichender Bestimmtheit oder wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesenen Feststellungsziels des Vorlagebeschlusses bejahen, würde dieses Feststellungsziel wieder Gegenstand des vorliegenden Musterverfahrens. Sollte zu diesem Zeitpunkt bereits ein teilweise identisches weiteres Feststellungsziel durch Erweiterungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. zum Gegenstand des Musterverfahrens gemacht worden sein, wäre zu prüfen, ob die inhaltliche Überschneidung der beiden Feststellungsziele das Sachentscheidungsinteresse für eines von ihnen entfallen lässt. 113
  15. cc)Eine Fallkonstellation, in der der Senat nicht mehr über die gestellten Erweiterungsanträge zu befinden hätte, liegt nicht vor. Anders als das Hanseatische Oberlandesgericht in dem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2021 (BGHZ 230, 240) zugrunde lag, sieht der Senat im vorliegenden Musterverfahren bereits nicht sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig an; hinsichtlich der für zulässig erachteten Feststellungsziele wird auf die Ausführungen unter IX. verwiesen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestand außerdem die besondere Lage, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen über die seitens des damaligen Musterklägers formulierten Feststellungsziele nicht mehr zu entscheiden war (vgl. BGHZ 230, 240 Rn. 7, 8, 35 mit Anmerkungen von Toussaint, FD-ZVR 2021, 441942; Steinbrück, LMK 2022, 800926; Stackmann, WuB 2021, 517; Vollkommer, EWiR 2021, 681). Im vorliegenden Musterverfahren wird dagegen den Verfahrensbeteiligten mit der Zurückweisung der unzulässigen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses durch den Teil-Musterentscheid nicht die Möglichkeit genommen, die zu unbestimmten Feststellungsziele durch entsprechende Erweiterungsanträge nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. zu präzisieren. 114 V. Die in Abschnitt B des Vorlagebeschlusses enthaltenen Feststellungsziele sowie das Feststellungsziel D 1 sind unstatthaft, weil damit das Vorliegen anspruchsbegründender Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Abschlussprüferin für die W. AG im Rahmen von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff. HGB festgestellt werden soll, welche nicht in den Anwendungsbereich des – im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden – § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. fallen. Entsprechendes gilt für das Feststellungsziel C, soweit dieses sich auf gegen die Musterbeklagte zu 2) geltend gemachte Schadensersatzansprüche bezieht. 115 Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a. F.) verwehrt dem Senat nicht die Überprüfung, ob ein darin enthaltenes Feststellungsziel Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein kann (dazu 1.). Die Feststellungsziele des Abschnitts B sind dahin auszulegen, dass sie ausschließlich auf die Feststellung anspruchsbegründender Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der W. AG gerichtet sind (dazu 2. b]). Insoweit fehlt es an dem von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. vorausgesetzten unmittelbaren Bezug der geltend gemachten Schadensersatzpflicht der Musterbeklagten zu 2) zu der jeweils als falsch, irreführend oder unterblieben beanstandeten öffentlichen Kapitalmarktinformation der W. AG (dazu 3. b]). Die Feststellungsziele C und D 1 beziehen sich nach dem Ergebnis der Auslegung (dazu 2. c] und d]) jeweils auch auf gegen die Musterbeklagte zu 2) geltend gemachte Schadensersatzansprüche wegen täterschaftlich begangener Delikte durch Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 im Rahmen einer Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB. Auch insoweit fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug der geltend gemachten Schadensersatzpflicht zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation, weil es sich bei dem Bestätigungsvermerk nicht um eine öffentliche Kapitalmarktinformation des Abschlussprüfers handelt (dazu 3. a]). 116 1. Ungeachtet der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG a. F.) ist das für die Führung des Musterverfahrens zuständige Gericht befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Der Gesetzgeber hat mit der Vorgabe der Bindungswirkung zwar das Risiko in Kauf genommen, dass rechtsfehlerhaft eingeleitete oder unzweckmäßige Musterverfahren durchgeführt werden. Er zwingt dem für das Musterverfahren zuständigen Gericht die Durchführung jedoch dann nicht auf, wenn notwendige allgemeine Verfahrensvoraussetzungen fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017, III ZB 62/16, AG 2017, 543 Rn. 13; Beschluss vom 9. März 2017, WM 2017, 706 Rn. 13; BGHZ 216, 37 Rn. 66). 117 Das Gericht ist insbesondere nicht an der Überprüfung gehindert, ob ein Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens sein kann. Vielmehr kann es prüfen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Anspruch um eine musterverfahrensfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG a. F. handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021, XI ZB 31/19, ZIP 2021, 2531 Rn. 44; BGH ZIP 2021, 346 Rn. 154; Beschluss vom 23. Oktober 2018, XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70). 118 2. Die Feststellungsziele bedürfen der Auslegung. Die in Abschnitt B des Vorlagebeschlusses enthaltenen Feststellungsziele sowie das Feststellungsziel D 1 haben sämtlich das Vorliegen anspruchsbegründender Voraussetzungen – auch prozessualer Natur – von Schadensersatzansprüchen gegen die Musterbeklagte zu 2) zum Gegenstand, wobei der Musterbeklagten zu 2) jeweils die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 im Rahmen einer Pflichtprüfung nach den §§ 316 ff. HGB vorgeworfen wird. Das weit gefasste Feststellungsziel C ist dahin auszulegen, dass damit auch eine anspruchsbegründende Voraussetzung für die vorgenannten Ansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) festgestellt werden soll. 119
  16. a)Ausgangspunkt für die Auslegung eines Feststellungsziels ist der Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F., der die Feststellungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts enthält (§ 6 Abs. 3 KapMuG a. F.). Entsprechend kann auch der im Vorlagebeschluss wiedergegebene Parteivortrag bei der Auslegung berücksichtigt werden. Dieser gibt die Rügen der Beteiligten wieder und ist geeignet, den Gegenstand des Musterverfahrens zu konkretisieren, wenn die in den Vorlagebeschluss aufgenommenen Feststellungsziele diesen für sich genommen nicht klar abgrenzen (BGH WM 2021, 285 Rn. 67). 120
  17. b)Mit den Feststellungszielen in Abschnitt B wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagte zu 2) durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 jeweils die Verletzung der in §§ 37b, 37c WpHG a. F. (Feststellungsziele B I 1) bzw. in § 37v WpHG a. F. (Feststellungsziele B II 1) geregelten Publizitätspflichten durch die W. AG objektiv gefördert und dabei jeweils billigend in Kauf genommen habe, dass der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk unrichtig sei (Feststellungsziel B III 1), wobei die billigende Inkaufnahme aus behaupteten Unterlassungen der Musterbeklagten zu 2) abgeleitet wird, welche den Gegenstand der Unterfeststellungsziele B III 1 a und b bilden. Aus dem systematischen Aufbau des Vorlagebeschlusses und dem eindeutigen Wortlaut der unter B I 1 und B II 1 aufgeführten einzelnen Feststellungsziele ergibt sich, dass mit den Feststellungszielen des Abschnitts B ausschließlich das Vorliegen anspruchsbegründender Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der W.AG festgestellt werden soll. 121
  18. aa)Der Abschnitt B des Vorlagebeschlusses steht unter der Überschrift „Zur Frage von Teilnahme“, was mit der Überschrift des vorausgehenden Abschnitts „A. (Haupttat)“ korrespondiert, dessen Feststellungsziele Veröffentlichungen, Handlungen oder Unterlassungen „der W. AG“ oder ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden, des Musterbeklagten zu 1), betreffen. 122
  19. bb)Die Feststellungsziele B I 1 a bis e und B II 1 a bis e sind jeweils ausdrücklich auf die Feststellung gerichtet, dass die Musterbeklagte zu 2) durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 jeweils einen objektiven Förderbeitrag zu den behaupteten Publizitätspflichtverletzungen der W. AG – also einer fremden rechtswidrigen Tat – geleistet habe. Feststellungen zur tatbestandlichen Verwirklichung der jeweiligen Haupttat durch die W. AG werden mit diesen Feststellungszielen nicht begehrt. 123 Das Feststellungsziel B III 1 nimmt auf die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke Bezug, die nach den Feststellungszielen B I 1 und B II 1 objektive Förderbeiträge der Musterbeklagten zu 2) zu Publizitätspflichtverletzungen der W. AG darstellen sollen. Bei der begehrten Feststellung, dass die Musterbeklagte zu 2) aufgrund der ihr vorgeworfenen Unterlassungen, welche den Gegenstand der Unterfeststellungsziele a und b bilden, jeweils billigend in Kauf genommen habe, dass der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk unrichtig sei, handelt es sich somit um ein mit den unter B I 1 und B II 1 behaupteten objektiven Förderbeiträgen in Zusammenhang stehendes subjektives Element. 124
  20. cc)Die in Abschnitt B enthaltenen Feststellungsziele sind nicht abweichend von Systematik und Wortlaut dahingehend erweiternd auszulegen, dass damit auch Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen eines durch Erteilung unrichtiger Bestätigungsvermerke täterschaftlich verwirklichten Haftungstatbestands festgestellt werden sollen. 125 In den Paragraphenketten der Überschriften zu den Unterabschnitten B I und B II wird zwar auch § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB genannt, der die Haftung von Mittätern regelt; die Angabe „§ 830 Abs. 2 S. 1 BGB“ in der Überschrift zu B I beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen, da § 830 Abs. 2 BGB nur aus einem Satz besteht und im unmittelbaren Anschluss „(§ 830) Abs. 2 Alt. 2 BGB“ zitiert wird. Die Überschriften der beiden Unterabschnitte sind jedoch in Klammern gesetzt, was – wie auch ihr Wortlaut – erkennen lässt, dass sie selbst keine eigenständigen Feststellungsziele beinhalten. 126 In der Darstellung des Lebenssachverhalts (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG a. F.) im Vorlagebeschluss wird zwar ausgeführt, „die Klägerin“ – die Antragstellerin zu 1) des dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Musterverfahrensantrags – sehe als Anspruchsgrundlage für eine Haftung der Musterbeklagten zu 2) „Delikt wegen der Erstellung falscher Bestätigungsvermerke sowie wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der W. AG“ (a. a. O. S. 10). Unter den dort zitierten Paragraphen werden auch die Vorschriften § 823 Abs.

§ 332Abs.

1 HGB aufgeführt, deren Anwendung eine durch den Abschlussprüfer täterschaftlich begangene Pflichtverletzung voraussetzt. 127 Die Feststellungsziele des Abschnitts B sind aber hinsichtlich der Frage, ob damit nur anspruchsbegründende Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen Beihilfe zu Taten der W. AG oder auch solche wegen der täterschaftlichen Verwirklichung von Haftungstatbeständen festgestellt werden sollen, nach ihrem Wortlaut und der Systematik des Vorlagebeschlusses allein auf die Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen für Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen Beihilfe zu Kapitalmarktinformationsdelikten der W. AG gemäß § 830 Abs. 2 Alt.

§§ 37bund 37c Wp

HG a. F. (Verletzungen der Ad-hoc-Publizitätspflicht) sowie § 37v WpHG a. F. (Verletzungen der Regelpublizität) gerichtet (vgl. zur Beschränkung eines Feststellungsziels auf die im Wortlaut des Antrags genannte Haftungsgrundlage BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024, II ZB 17/22, ZIP 2024, 2403 Rn. 38; Beschluss vom 22. Februar 2022, XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 14). Bei einer solchen Sachlage scheidet eine erweiternde Auslegung der Feststellungsziele unter Heranziehung des Lebenssachverhalts aus (vgl. BGH WM 2021, 285 Rn. 67). 128

  1. c)Mit dem Feststellungsziel C wird unter der Überschrift „(Schaden und Kausalität)“ die Feststellung begehrt, dass der Kursdifferenzschaden ohne konkreten Kausalitätsnachweis ersatzfähig sei. Nach seinem weit gefassten Wortlaut, seiner systematischen Stellung im Vorlagebeschluss nach den Abschnitten A und B sowie dem im Lebenssachverhalt wiedergegebenen Parteivortrag der Antragsteller ist dieses Feststellungsziel dahin auszulegen, dass die begehrte Feststellung auch für die im Lebenssachverhalt erwähnten Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) getroffen werden soll. 129
  2. aa)Das Feststellungsziel C ist auslegungsbedürftig. Denn der Wortlaut des Feststellungsziels lässt nicht erkennen, für welche Schadensersatzansprüche mit der begehrten Feststellung eine anspruchsbegründende Voraussetzung festgestellt werden soll. 130 Ein Feststellungsziel ist vor dem Hintergrund der Norm zu beurteilen, aus der der Schadensersatzanspruch, für den eine anspruchsbegründende Voraussetzung festgestellt werden soll, abgeleitet wird; daraus ergibt sich auch, wie weit die Bindungswirkung des Musterentscheids reicht (BGHZ 233, 47 Rn. 14 m. w. N.). Das Musterverfahren dient nicht dazu, abstrakte Tatsachen oder Rechtsfragen ohne Bezug zur Entscheidung in zumindest einem der ausgesetzten Ausgangsverfahren zu beantworten (vgl. BGH ZIP 2018, 2307 Rn. 28; BGHZ 213, 65 Rn. 106). 131
  3. bb)Die am objektiven Interesse der Antragsteller ausgerichtete Auslegung des Feststellungsziels C ergibt, dass damit eine anspruchsbegründende Voraussetzung für die in anderen Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses sowie in dessen Lebenssachverhalt einschließlich des darin wiedergegebenen Parteivortrags der Antragsteller des Musterverfahrensantrags genannten Schadensersatzsprüche nicht nur gegen die Musterbeklagte zu 1), sondern gerade auch gegen die Musterbeklagte zu 2) festgestellt werden soll. 132

(1)Nach dem Lebenssachverhalt nehmen die Antragsteller in ihrem jeweiligen Ausgangsrechtsstreit die Musterbeklagte zu 2) aus „Delikt wegen der Erstellung falscher Bestätigungsvermerke sowie wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der W. AG gemäß §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs.

§§ 332Abs.

1 HGB, 31 BGB, §§ 830 Abs. 1, Abs. 2, 840, 31 BGB, §§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 331 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HGB, § 400 AktG, §§ 37b, 37c WpHG, § 37v WpHG, §§ 97, 98 WpHG“ in Anspruch. Die Verbindung der beiden genannten Anspruchsgrundlagen durch „sowie“ lässt erkennen, dass damit zwei verschiedene Begehungsformen gemeint sind, nämlich die täterschaftliche Verwirklichung eines Delikts und die Beihilfe zur Tat eines Dritten. In der angehängten Paragraphenkette werden zunächst die Normen der „§§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 332 Abs. 1 HGB, 31 BGB“ angeführt, bevor – eingeleitet mit einem weiteren doppelten Paragraphenzeichen („§§“) – die unter anderem die Haftung des Gehilfen betreffenden Normen „§§ 830 Abs. 1, Abs. 2, 840, 31 BGB“ genannt werden, gefolgt von Vorschriften, welche die Haftung von Emittenten bzw. deren vertretungsberechtigten Organen regeln („§§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 331 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HGB, § 400 AktG, §§ 37b, 37c WpHG, § 37v WpHG, §§ 97, 98 WpHG“). Die in der Paragraphenkette an zweiter Stelle genannte Vorschrift des § 332 Abs. 1 HGB regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers als Täter, was den Schluss nahelegt, dass der davor genannte § 826 BGB sich auch auf ein täterschaftliches Handeln der Musterbeklagten zu 2) bezieht, zumal die Reihenfolge der angeführten Normen und ihre Zusammenfassung in Gruppen mit der von der Antragstellerin zu 1) vorgenommenen Kategorisierung der Anspruchsgrundlagen parallel läuft. 133 Die Antragstellerin zu 1) nimmt daneben auch den Musterbeklagten zu 1) wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen sowie Veröffentlichung unwahrer Ad-hoc-Mitteilungen „in Zusammenhang mit dort zu verantwortenden Finanzmanipulationen“ gemäß „§§ 826, 31 BGB, § 37b Abs. 1 Nr. 1 sowie § 37c WpHG a. F.“ in Anspruch. 134

(2)Die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses haben darüber hinaus anspruchsbegründende Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die W. AG zum Gegenstand und beziehen sich auf weitere Anspruchsgrundlagen, die im Lebenssachverhalt jedenfalls keine ausdrückliche Erwähnung finden: 135 Die Feststellungsziele A II 1 e und f sowie A II 8 betreffen anspruchsbegründende Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die W. AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB aufgrund unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen (A II 1 e und f) bzw. aufgrund Veröffentlichung der Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 (A II 8). Das Feststellungsziel A II 2 c bezieht sich auf eine Haftung der W. AG gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 37v WpHG a. F. Das Feststellungsziel A II 3 b betrifft eine Haftung der W. AG gemäß § 823 Abs.

§ 331HGB.

136 Mit dem Feststellungsziel A II 2 d sollen anspruchsbegründende Voraussetzungen für eine Haftung des Musterbeklagten zu 1) gemäß § 823 Abs.

§ 37vWp

HG a. F. festgestellt werden. Die Feststellungsziele A II 3 c und A II 5 nehmen eine Haftung des Musterbeklagten zu 1) gemäß § 823 Abs.

§ 331

HGB in Bezug, wobei das Feststellungsziel A II 3 c § 331 HGB zitiert und das Feststellungsziel A II 5 § 331 „Abs. 2“ HGB. Die Feststellungsziele A II 4 b und A II 6 betreffen eine Haftung des Musterbeklagten zu 1) gemäß § 823 Abs.

§ 400Akt

G. Das Feststellungsziel A II 7 betrifft die Haftung des Musterbeklagten zu 1) wegen Abgabe einer (unrichtigen) Versicherung gemäß § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und/oder § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB. Das Feststellungsziel A II 9 nimmt schließlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Musterbeklagten zu 1) gemäß § 826 BGB durch Unterzeichnung der Geschäftsberichte der W. AG für die Jahre 2014 bis 2018 und deren Freigabe zur Veröffentlichung in Bezug. 137

  1. cc)Unter Berücksichtigung des im Lebenssachverhalt wiedergegebenen Vorbringens der Antragsteller sowie der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses erfasst das Feststellungsziel C somit in Bezug auf die Musterbeklagte zu 2) Schadensersatzansprüche, welche auf die nachfolgend genannten Anspruchsgrundlagen gestützt werden, wobei die Tathandlung jeweils in der Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 bestehen soll: - §§ 826, 31 BGB und - § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 332 Abs. 1 HGB, § 31 BGB, jeweils wegen einer täterschaftlichen Verwirklichung der genannten Tatbestände, - § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 331 Nr. 1 HGB, § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 331 Nr. 2 HGB, § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 1 Nr. 2 AktG § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 400 Abs. 2 AktG, § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 37b WpHG a. F. bzw. § 97 WpHG i. V. m. § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 37c WpHG a. F. bzw. § 98 WpHG i. V. m. § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 823 Abs. 2 i. V. m. § 37v WpHG a. F. bzw. § 114 WpHG, § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB - § 826 BGB i. V. m. § 830 Abs. 2 Alt. 2, § 31 BGB, jeweils wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Delikten. 138
  2. d)Mit dem Feststellungsziel D 1 des Vorlagebeschlusses soll die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für Klagen gegen die Musterbeklagte zu 2), mit denen Ansprüche im Sinne des § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG geltend gemacht werden, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands festgestellt werden. Das Feststellungsziel ist im Wege der Auslegung dahin zu konkretisieren, dass damit die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) festgestellt werden soll, welche auf die unter
  3. c)
  4. cc)genannten Anspruchsgrundlagen gestützt und mit der Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 begründet werden. 139
  5. aa)Das Feststellungsziel D 1 betrifft die Auslegung von § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 gültigen Fassung (im Folgenden: „a. F.“), die bei Erlass des Vorlagebeschlusses am 14. März 2022 galt. Nach dieser Vorschrift sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden. 140
  6. bb)Bei wörtlichem Verständnis würde sich das Feststellungsziel D 1 in der begehr-ten Feststellung erschöpfen, dass für Klagen gegen die Musterbeklagte zu 2), mit denen Ansprüche im Sinne von § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG a. F. geltend gemacht werden, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands (erstinstanzlich) ausschließlich das Landgericht zuständig ist. Da sich die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über solche Ansprüche jedoch bereits aus dem Wortlaut von § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG a. F. ergibt, wäre für ein Feststellungsziel dieses Inhalts kein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. 141
  7. cc)Das Feststellungsziel ist entsprechend dem objektiv vernünftigen Interesse der Antragsteller im Gesamtkontext der Feststellungsziele und des Lebenssachverhalts des Vorlagebeschlusses dahin auszulegen, dass damit eine anspruchsbegründende Voraussetzung prozessualer Art für die im Lebenssachverhalt erwähnten Schadensersatzsprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) festgestellt werden soll. Begehrt wird die Feststellung, dass zur Entscheidung über deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2), die auf die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke zu den Konzernabschlüssen und den Konzernlageberichten der W. AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gestützt werden, gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG a. F. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig seien. Hinsichtlich der von dem Feststellungsziel D 1 erfassten einzelnen Anspruchsgrundlagen wird auf die Ausführungen unter
  8. c)
  9. cc)verwiesen. 142 3. Die begehrten Feststellungen zu anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Musterbeklagte zu 2) wegen der Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung von Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten der W. AG können nicht Gegenstand eines Feststellungsziels in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der maßgeblichen, bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung sein. Denn Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der Durchführung einer Pflichtprüfung nach den §§ 316 ff. HGB fallen nicht in den Anwendungsbereich des allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. Die Anwendungsfälle dieser Norm sind vielmehr auf Schadensersatzansprüche gegen Emittenten und sonstige Personen beschränkt, die dazu verpflichtet sind oder es freiwillig übernommen haben, den Kapitalmarkt zu informieren. 143 Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer auf eine täterschaftliche Verletzung eigener Prüfpflichten gestützt werden, kommt als öffentliche Kapitalmarktinformation, an welche die Haftung geknüpft werden soll, nur der erteilte Bestätigungsvermerk in Betracht. Dieser stellt jedoch keine öffentliche Kapitalmarktinformation des Abschlussprüfers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. dar (dazu a]). 144 Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen Beihilfe zu einer kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzung der geprüften Kapitalgesellschaft durch Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke knüpfen dagegen an falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen des geprüften Unternehmens an, mithin an falsche oder irreführende Informationen eines Dritten. Insoweit fehlt es jedoch an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug der Haftung des Abschlussprüfers zu der als falsch, irreführend oder unterlassen beanstandeten öffentlichen Kapitalmarktinformation (dazu b]). 145
  10. a)Soweit gegen die Musterbeklagte zu 2) Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB oder § 823 Abs.

§ 332

HGB wegen einer – täterschaftlich begangenen – Verletzung eigener Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke geltend gemacht werden, knüpft die Schadensersatzpflicht gerade nicht, wie von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. vorausgesetzt, unmittelbar an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation an. Der das Prüfergebnis zusammenfassende Bestätigungsvermerk stellt keine dem Abschlussprüfer zuzurechnende öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. dar, weil der Prüfer das Prüfungsergebnis nicht gegenüber dem Kapitalmarkt kommuniziert und damit insoweit nicht die Aufgabe der Unterrichtung des Kapitalmarkts übernimmt. In Übereinstimmung damit ist die Haftung des Abschlussprüfers für Pflichtverletzungen bei der Durchführung von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff. HGB und der Erstellung von Bestätigungsvermerken nach § 322 HGB nicht als Haftung für eine unrichtige, irreführende oder unvollständige Unterrichtung des Kapitalmarkts ausgestaltet. 146

  1. aa)Ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. liegt nur bei einem unmittelbaren Bezug zu der als falsch, irreführend oder unterblieben beanstandeten Kapitalmarktinformation vor (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022, XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 47; Beschluss vom 23. Oktober 2018, XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100, Rn. 72; Beschluss vom 30. Oktober 2008, III ZB 92/07, WM 2009, 110 Rn. 11 f.; Beschluss vom 10. Juni 2008, XI ZR 283/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15). Ein auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. gestützter Musterfeststellungsantrag ist deshalb nur zulässig, wenn die geltend gemachte Schadensersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpft (vgl. BGH WM 2009, 110 Rn. 12). Das anspruchsbegründende Verhalten muss, soweit es in einem positiven Tun besteht, im Informieren, soweit ein Unterlassen in Rede steht, im Nicht-Informieren des Kapitalmarkts liegen (vgl. Kern in BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2024, KapMuG 2012 § 1 Rn. 136). 147 Aus der Legaldefinition der öffentlichen Kapitalmarktinformation in § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F. und den Regelbeispielen in § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG a. F. folgt nichts anderes. Nach der Legaldefinition sind öffentliche Kapitalmarktinformationen Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Diese Definition wird ergänzt durch § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG a. F., der in Form von Regelbeispielen Publikationen und sonstige Äußerungen auflistet, welche typische öffentliche Kapitalmarktinformationen enthalten. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen beschränkt sich auf den möglichen Inhalt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F.) und die möglichen Träger bzw. Formen (vgl. BT-Drs. 15/5091 S. 20 f.) von öffentlichen Kapitalmarktinformationen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG a. F.). Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes über die in § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. genannten Fallgruppen hinaus ist damit nicht verbunden. 148
  2. bb)Soweit der Musterbeklagten zu 2) die täterschaftlich begangene sittenwidrige oder in sonstiger Weise deliktische Verletzung ihrer Prüfpflichten vorgeworfen wird, kommen als öffentliche Kapitalmarktinformationen, an welche die Schadensersatzpflicht geknüpft werden soll, nur die von der Musterbeklagten zu 2) erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerke zu den in den Geschäftsberichten der W. AG enthaltenen Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 bzw. die darin enthaltenen Angaben in Betracht. 149

(1)Die Musterbeklagte zu 2) hat ausweislich der in den Geschäftsberichten 2014 bis 2018 abgedruckten Bestätigungsvermerke jeweils den Konzernabschluss der W. AG nach IAS/IFRS sowie den Konzernlagebericht geprüft. Gemäß § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB müssen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht eines gemäß § 290 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens durch einen Abschlussprüfer geprüft werden. Auch ein nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellter Konzernabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (vgl. Ebke in Münchener Kommentar zum HGB,
  1. Aufl. 2024, § 316 Rn. 14). 150 Die vorgeschriebene Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat eine Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion (OLG Stuttgart, Urt. v.
  2. Februar 2022, 12 U 171/21, AG 2022, 786 [juris Rn. 73]; Ebke in Münchener Kommentar zum HGB, § 316 Rn. 25). Damit der handelsrechtliche Konzernabschluss und Konzernlagebericht ihre Informationsaufgabe erfüllen können, müssen sie in formeller und materieller Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen. Die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Regeln wird durch eine zwingend angeordnete Abschlussprüfung kontrolliert. Die vorgeschriebene Kontrolle soll die prüfungspflichtigen Unternehmen zugleich zu normkonformen Verhalten anhalten (vgl. Ebke in Münchener Kommentar zum HGB, § 316 Rn. 26). Die von der Europäischen Union festgelegten Vorschriften zur Prüfung von Unternehmensabschlüssen verfolgen dieselbe Zielrichtung. Abschlussprüfungen sollen zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte beitragen, indem sie das Vertrauen in die Integrität von Abschlüssen stärken (vgl. hierzu die Erwägungsgründe 9, 16 und 32 sowie Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 der RL 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der RL 84/253/EWG des Rates; Erwägungsgrund 1 der Verordnung [EU] Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2014). 151
(2)Der das Ergebnis einer Pflichtprüfung nach den §§ 316 ff. HGB zusammenfassende Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zu einem Jahres- oder Konzernabschluss hat gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2 HGB in allen vom
  1. Dezember 2004 bis
  2. August 2020 gültigen Fassungen Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. § 322 HGB gilt auch für Bestätigungsvermerke über die Prüfung von (IFRS-)Konzernabschlüssen auf der Grundlage

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