- Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Hinweisbeschluss v. 10.04.2025 – 36 S 15962/22
Download Drucken Titel: Gültigkeit eines Beschlusses der
über die Beauftragung eines Statikbüros mit der Stellungnahme zu einer Sanierungsvariante Normenketten:
5 BGB § 138 GG Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Leitsätze:
sämtliche in Betracht kommende Sanierungsvarianten erarbeitet und sodann Vor- und Nachteile sowie Kosten abgewogen werden. Das ist vielmehr sachgerechtes Vorgehen im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung und trifft noch kein Präjudiz für eine der überprüften Varianten. Ein entsprechender Beschluss kann allenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn eine anschließende Beauftragung und Durchführung der Variante von vornherein als ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend ausschiede. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungseigentümergemeinschaft, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Sanierungsmaßnahme, Ermessen, Beschlussanfechtung, negative Feststellungsklage Vorinstanz: AG München, Urteil vom 21.11.2022 – 1291 C 19987/21
Fundstellen: ZMR 2025, 998 LSK 2025, 31937 Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.11.2022, Az. 1291 C 19987/21
, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
en des Abrisses der Innenwände in seinem Sondereigentum zum. Die Innenwände seien zwar als nichttragend geplant gewesen, durch die davorliegenden Umbaumaßnahmen aber tragend und damit zu Gemeinschaftseigentum geworden. Einen genehmigenden Beschluss habe der Kläger nicht eingeholt. Das Verschulden sei gem. § 280 Abs. 1 BGB zu vermuten, wobei sich der Kläger das Verschulden des Statik-Büros gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsse. 9 Zu den Einzelheiten wird auf das Urteil vom 21.11.2022 Bezug genommen. 10 III. Der Kläger hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgt sein erstinstanzliches Ziel der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 37 sowie die beiden Feststellungsanträge weiter; hilfsweise hat er Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt. 11 IV. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.11.2022 hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, denn die Klage ist im negativen Feststellungsantrag bereits unzulässig und im Anfechtungsantrag sowie im positiven Feststellungsantrag unbegründet. 12
9). Das ist hier nicht der Fall. 14 b) Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Wie das Amtsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, ist der angegriffene Beschluss weder nichtig, noch leidet er an kausalen formellen Mängeln oder widerspricht aus den innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 45 S. 1
vorgetragenen Gründen ordnungsgemäßer Verwaltung. 15 Soweit erstinstanzlich vorgebrachte Rügen seitens des Berufungsklägers mit der Berufungsbegründung nicht mehr(ausdrücklich) aufgegriffen worden sind (insb. der Bezeichnungs-/Ladungsmangel sowie ein Verstoß der Beschlussfassung gegen § 138 BGB und Art. 13, Art. 14 GG) sind diese materiellrechtlichen Rügen vom Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO im Umfang des § 528 ZPO dennoch zu prüfen (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 45. Aufl. 2024, ZPO, § 529 Rn. 10). 16 aa. Die materiellen Präklusionsfristen des § 45 S. 1
sind eingehalten. 17 bb. Für die weitere rechtliche Betrachtung ist vorab klarzustellen, was Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist: Der Beschluss hat (lediglich) die Beauftragung des Statik-Büros ... mit einer Stellungnahme zu einer möglichen Realisierung der Variante 2 des Dachtragwerks 3 des Gutachtens von ... vom 16.03.2021/C Ziffer 2.2.2 inklusive einer Kostenschätzung zum Gegenstand. Nicht Gegenstand des Beschlusses ist dagegen die Beauftragung der Umsetzung dieser Sanierungs-Variante. 18 cc. Der Beschluss ist nicht nichtig. 19 aaa. Ein Eingriff in den Kernbereich der klägerischen Mitgliedschaftsrechte liegt nicht vor. Ein solcher kann sich etwa bei einer absichtlichen Nichtladung oder einem vorsätzlichen Ausschluss aus einer Eigentümerversammlung ergeben (vgl. ganz allgemein etwa Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023,
123, wobei Folge auch nicht ohne weiteres die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses ist) derlei ist hier nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 20 bbb. Auch ein Verstoß der Beschlussfassung gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB liegt nicht vor. Fälle von erfolgreichen Beschlussanfechtungen
en eines Verstoßes gegen § 138 BGB finden sich in der Rechtsprechung kaum. Abgesehen davon, dass auf eine „Sittenwidrigkeit“ rekurrierende Normen nach neuerer Rechtsprechung und verbreiteter Literaturansicht ohnehin zunehmend ausschließlich mit rechtlichen Kriterien gefüllt werden (Grüneberg, BGB,
, die lediglich zum „Ausschluss von Einwirkungen“ berechtigt und nicht wie § 903 BGB von „jeder Einwirkung“. Das Wohnungseigentumsrecht trägt damit der besonderen Einbindung der einzelnen Eigentümer in eine Gemeinschaft Rechnung (Elzer, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, Gebrauch des Sondereigentums Rn. 3, beckonline). Das zeigt sich auch ganz besonders im aus § 14 Abs. 2 Nr. 1
folgenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Für den Nachteilsbegriff des § 14
etwa ist anerkannt: Konflikte zwischen den Eigentümern sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz fallbezogen zu lösen. Dieser fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern die Rechtspositionen der Wohnungseigentümer einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung die betroffenen Grundrechte zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG NJW 2010, 220 Rn. 19; Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025,
77). 22 Wie die Gemeinschaft mit der angefochtenen Beschlussfassung unter TOP 37 gegen diese Grundsätze verstoßen haben soll, wird nicht dargetan und ist auch fernliegend. Dem Kläger wird weder sein Eigentum noch das Gebrauchsrecht an seinem Eigentum genommen. Auf der Basis des klägerischen Vortrags ist daneben kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG – das ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre darstellt – ersichtlich; soweit es um Eingriffe in die Substanz der Wohnung geht, ist das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG lex specialis (Dürig/Herzog/Scholz/Papier, 105. EL August 2024, GG Art. 13 Rn. 1). Wie einleitend klargestellt, berechtigt die gegenständliche Beschlussfassung auch gar nicht zur Durchführung baulicher Maßnahmen im Bereich des klägerischen Sondereigentums. Einen (uneingeschränkten) Anspruch auf ein Sondereigentum ohne Innenwände und auch ohne Stützen, ohne Beschlussfassung der Gemeinschaft und ohne Rücksicht auf statische Belange des Hauses, hat der Kläger nicht, ebenso wenig einen Anspruch darauf, dass (nur) seine Wohnung aus einer entsprechenden Ursachenforschung und Erarbeitung von denkbaren Sanierungskonzepten ausgenommen wird. 23 dd. Der Beschluss leidet auch nicht an – kausalen – formellen Fehlern. Der vom Kläger (nur) erstinstanzlich gerügte Ladungsmangel
en einer unzureichenden Bezeichnung des TOP 37 im Einladungsschreiben zur Versammlung ist nicht feststellbar. Die Kammer geht wie schon das Amtsgericht davon aus, dass die Bezeichnung des Beschlussgegenstands des TOP 37 im Gesamtkontext und auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen im Einladungsschreiben nicht zu beanstanden ist und dem Zweck der Anforderungen an die Bezeichnung – Ermöglichen einer inhaltlich sachgerechten Vorbereitung auf die Versammlung – gewahrt war. 24 aaa. Nach § 23 Abs. 2
ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass jeder Beschlussgegenstand (§§ 10 Abs. 3, 24 Abs. 7
) bei der Einberufung bezeichnet ist. Zweck dieser Regelung ist es, die Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich anhand der Tagesordnung auf die Beratung und Beschlussfassung in der Versammlung über bestimmte Tagesordnungspunkte vorzubereiten bzw. sich zu entscheiden, ob sie überhaupt an der Versammlung teilnehmen wollen, wenn es um Beschlussgegenstände geht, die sie nicht betreffen oder nicht interessieren (vgl. Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023,
OK
/Bartholome
RS 9998, 3251). Dabei haben die Wohnungseigentümer auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
en aber nicht erforderlich (vgl. AG Hamburg-Blankenese BeckRS 2020, 5937 Rn. 87; LG Düsseldorf NZM 2013, 795). Ferner sind die Wohnungseigentümer stets berechtigt, von einem angekündigten Beschlussantrag abzuweichen (vgl. LG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 32697 Rn. 26; LG München I, ZWE 2010, 138), soweit sich dadurch der Beschlussgegenstand nicht ändert und ein „aliud (= etwas anderes) wird (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021,
81). 25 bbb. Aus der Häufung und der – teils sehr ausführlichen – Erläuterung und Bezeichnung der unterschiedlichen TOPs im Zusammenhang mit der gegenständlichen Thematik (Vorgehen nach Schadensauftritt) wurde aus der Einladung klar ersichtlich, dass eine breit angelegte Diskussion und Beschlussfassung über den Themenkomplex stattfinden würde und ggf. auch eine Zwischen-/ Kompromisslösung beschlossen werden könnte. Die Bezeichnungen im Einladungsschreiben ermöglichen hier unterschiedliches Vorgehen. Zudem ist eine Beschlussvorformulierung wie dargestellt nicht erforderlich; es ist gerade das Wesen der Eigentümerversammlung, dass nach Diskussion und Meinungsaustausch auch abweichende Beschlüsse zu einem anstehenden TOP gefasst werden können. Auch hier kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil unter Ziff. II. 2. b. aa Bezug genommen werden. 26 ee. Der Beschluss entspricht auch im Übrigen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch hier ist vorab wieder auf den Regelungsgehalt des Beschlusses hinzuweisen. Soweit die Ausführungen der Klagepartei bereits die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen im klägerischen Sondereigentum betreffen, sind sie nicht relevant, da noch nicht einmal ein Grundlagenbeschluss über eine Sanierung(-svariante) gefasst, sondern nur die Beauftragung einer sachverständigen Stellungnahme mit der Überprüfung und Kostenschätzung für eine mögliche Sanierungsvariante beschlossen worden ist. 27 aaa. Unstreitig hatte sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Decke über der klägerischen Wohnung und damit der Fußboden der Dachgeschoss-Wohnung jedenfalls anlässlich der klägerischen Umbaumaßnahmen – Entfernung von Innenwänden – abgesenkt, wodurch auch Risse entstanden waren (vgl. auch Stellungnahme des Sachverständigen, Anlage K10 und K12 mit den oben zitierten Feststellungen). Unstreitig war es – zunächst ganz ungeachtet der Schadensursache – Aufgabe der Gemeinschaft, diese Beschädigungen des Gemeinschaftseigentums sichten und beseitigen zu lassen, also entsprechende Sanierungsmaßnahmen erarbeiten zu lassen, diese im Anschluss abzuwägen und sodann Aufträge zu vergeben. An dieser Stelle kann also bereits festgehalten werden, dass nicht bauliche Veränderungen gem. § 20
n.F. im Raum stehen, bei denen der Kläger – wie er meint – gem. § 20 Abs. 4
unbillig benachteiligt würde, sondern eine Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2
n.F. 28 bbb. Anerkannt ist, dass den Eigentümern bei Sanierungsmaßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zukommt, und zwar nicht nur bei der Entschließung (hinsichtlich des „Ob“) und der Organisation von Erhaltungsmaßnahmen (ggf. „Wann“) zu, sondern auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung sachgerechter Maßnahmen (hinsichtlich des „Wie“) (Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023,
137). 29 ccc. Ebenso ist anerkannt, dass erster Schritt einer Sanierung die (soweit erforderlich sachverständige) Überprüfung von Schadensursache, Schadensumfang und Sanierungskonzepten sein muss, damit die Eigentümer das ihnen zustehende Ermessen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage ausüben und sachgerecht informiert über die Vergabe entsprechender Arbeiten Beschluss fassen können (allg. A., für das neue Recht etwa Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023,
135). 30 So liegt der Fall hier. Es ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass im Auftrag der Gemeinschaft sämtliche in Betracht kommende Sanierungsvarianten erarbeitet und sodann Vor- und Nachteile sowie Kosten abgewogen werden. Das ist vielmehr sachgerechtes Vorgehen im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung und trifft noch kein Präjudiz für eine der überprüften Varianten. Der angefochtene Beschluss könnte also nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn eine anschließende Beauftragung und Durchführung der Variante 2 tatsächlich von vornherein als ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend ausscheiden würde. 31 ddd. Soweit der Kläger meint, dass die Variante 2 von vorneherein ausgeschlossen gewesen sei, und zwar vom Sachverständigen selbst, sieht die Kammer für diese Behauptung keine Grundlage. Der Einwand des Klägers, der Sachverständige selbst habe ausgeführt, dass diese Variante untauglich sei, trägt nicht. Hier teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts. Der von der GdWE beauftragte Sachverständige hat nicht nur die Sanierungs-Variante 2 als problematisch bezeichnet, sondern seine Darstellung so aufgearbeitet, dass für jede Variante Vor- und Nachteile („problematisch“) ausdrücklich herausgestellt werden; auf die Feststelllungen im obenstehenden Tatbestand wird Bezug genommen. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass eine der Varianten etwa technisch unmöglich oder nicht umsetzbar gewesen sei. 32 eee. Der Kläger wendet weiter ein, der Beschluss beziehe sich auf bauliche Veränderungen in seinem Sondereigentum, so dass die Variante 2 auch deshalb ausgeschlossen sei. Es sind aber gerade keine Umbauarbeiten beschlossen worden; auch solche würden weder dem Kläger weder sein Eigentum noch dessen Nutzungsmöglichkeit entziehen, da – falls die Variante 2 umgesetzt würde – nur der Einbau von zwei Stützen im Bereich des klägerischen Sondereigentums im Raum steht. Notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat ein Wohnungseigentümer im Grundsatz auch im Bereich seines Sondereigentums zu dulden. 33 a. Die im Ergebnisprotokoll der Besprechung bzw. des Ortstermins unter Teilnahme Hausverwaltung, Verwaltungsbeirat und Sachverständigen vom 12.01.2021 (Anlage K23) festgehaltenen Darlegungen ändern hieran nichts, das es sich dabei weder um eine sachverständige Stellungnahme noch um einen Beschluss der Eigentümer handelt. Im Übrigen geht aus diesem Protokoll gerade hervor, dass der Sachverständige am 12.01.2021 „eine Kombination aus den Varianten 1 und 2“ u.a. mit „ein oder zwei Stahlstützen im OG“, also der klägerischen Wohnung empfohlen hat, was wieder den Rückschluss bestätigt, dass auch der Sachverständige die Variante 2 nicht für ausgeschlossen gehalten hat. 34 b. Da es für die Frage der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (22.11.2021) ankommt, ist es insoweit auch die Bezugnahme auf einen etwaigen Vortrag des Beklagtenvertreters im amtsgerichtlichen Verfahren 1921 C 8626/ 22
zur Sanierungsvariante 3 unerheblich. 35 c. Wenn der Kläger weiter meint, der gegenständliche Beschluss sei der Versuch, einen Mangel am Gemeinschaftseigentum auf seine Kosten zu beseitigen, trägt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil über die Frage der Kostentragung kein Beschluss gefasst worden ist. 36 d. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Den Beweisangeboten des Klägers musste das Amtsgericht nach alldem, anders als der Berufungskläger meint, nicht nachgehen. 37 2. Die Klage ist im positiven Feststellungsantrag unbegründet. 38 a) Die Klage ist zulässig. 39 aa. Der Kläger ist zunächst nach Auffassung der Kammer – anders als der Beklagtenvertreter meint – nicht auf eine vorrangige (Teil-) Leistungsklage zu verweisen, weil der Schaden teilweise schon beziffert könne. Nach der Rspr. kann der Kläger insgesamt Feststellung beantragen, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und der Schaden noch nicht insgesamt bezifferbar ist (BGH NJW-RR 2016, 759 Rn. 6; Arz, NJW 2020, 3364 Rn. 9, beckonline). Vom Fehlen des Feststellungsinteresses ist zwar dann auszugehen, wenn dem Kläger ein einfacherer u zumindest gleich effektiver
zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht (BGH NJW 58, 1293, 1294; NJW 1997, 870, 872; NJW-RR 2016, 1404, 1405; NJW 2014, 939, 943). Zulässig ist eine Feststellungsklage aber, wenn eine Leistungsklage nicht bezifferbar ist, weil z.B. der Schaden bei Erhebung der Klage noch in der Fortentwicklung ist oder die konkreten Kosten für die Beseitigung des Schadens noch nicht endgültig feststehen (BGH NJW-RR 16, 759; 08, 1520) und die Anspruchshöhe mithin ungewiss ist. Dies gilt selbst, wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden kann (BGH NJW-RR 16, 759; NJW 84, 1552, 1554; OLG Hamm NJW-RR 11, 1423, 1425; Saenger, ZPO, § 256 Rn. 16). Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass die Erhebung einer Leistungsklage nachträglich möglich wird. Der Kläger ist daher in diesen Fällen nicht gezwungen, zu einer solchen überzugehen (BGH NJW 11, 3361) (Saenger, ZPO § 256 Rn. 12). 40 bb. Der Klageantrag ist in der aktuellen Fassung wohl auch hinreichend bestimmt. In der Berufungsinstanz ist der Klageantrag zu Ziff. 2. gegenüber der letzten Antragstellung in erster Instanz nicht konkretisiert worden. Die Formulierung „bis dahin“ „bei der Demontage der Innenwände“, die sich aus dem reinen Wortlaut des Antrags heraus nicht ohne weiteres erschließt, dürfte aber im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung dahingehend auszulegen sein, dass als Schadensereignis die Absenkung der Holzdecke infolge des klägerischen Umbaus im Herbst 2019
en zuvor unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen am Hängewerk gemeint ist. Ein hinreichend konkreter Klageantrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt daher vor. 41 cc. Der Antrag ist auf ein konkretes Rechtsverhältnis gerichtet. Die Kammer hält die Formulierung des Antrags zu Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 31.10.2022 (Bl. 89 d.A.) – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – nicht für eine Klageänderung dergestalt, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Einen Parteiwechsel enthält der Antrag nicht; die Formulierung des Feststellungsantrags stützt sich unverändert auf das gleiche schädigende Ereignis (unterlassene Ertüchtigung des Dachtragwerks) und die gleiche Rechtsfolge. Einen Klageabweisungsantrag bzgl. der zuvor dieses Feststellungsantrags in der zuvor beantragten Formulierung hat der Beklagtenvertreter gestellt. Auch die Berufungsbeklagte selbst geht nicht davon aus, diesbzgl. in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden zu sein. Im Übrigen fehlt es an einer Kausalität für das angefochtene Urteil. 42 dd. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Ein Schaden ist bereits eingetreten. Bei bereits erfolgter Verletzung eines Rechtsguts iSv § 823 Abs. 1 BGB ist das Feststellungsinteresse bereits zu bejahen, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht und kann nur verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines künftigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5). 43 b) Die Klage ist im positiven Feststellungsantrag aber unbegründet. 44 Die Beklagte ist auf materiellrechtlicher Ebene nicht passivlegitimert. Hierauf hat die Kammer mit Verfügung vom 24.07.2024 bereits vorab hingewiesen. 45 Die Prüfung der materiellrechtlichen geltend gemachten Schadensersatzansprüche richtet sich nach dem
in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (altes Recht), weil ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt. Der Gesetzgeber hat zwar für das anzuwendende materielle Recht keine Übergangsvorschrift geschaffen, sodass grundsätzlich auch in noch anhängigen Verfahren das neue Recht gilt. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Beurteilung eines Anspruchs, wenn der zu entscheidende Sachverhalt – behauptete Pflichtverletzung und Schaden – bereits vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 abgeschlossen war (BGH, NJW-RR 2021, 64; vgl. LG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss v. 23.02.2021 – 2-13 S 12/20, ZWE 2021, 324; Lehmann-Richter/Wobst,
-Reform 2020, § 19 Rn. 2029). Auf den Schadensersatzanspruch findet allein das im Ereignis- und damit im vorgeblichen Schädigungszeitpunkt geltende Recht bezüglich der in Rede stehenden Passivlegitimation des Wohnungseigentümers Anwendung, auch, wenn sich die Schadensentwicklung auch nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt (LG Frankfurt a. M. Beschluss vom 6.10.2023 – 2-13 S 109/22, BeckRS 2023, 28537; LG Frankfurt a. M., Hinweisbeschl. v. 23.2.2021 – 2-13 S 12/20, NZM 2021, 519; AG München, Endurteil v. 21.6.2023 – 1292 C 8365/22, BeckRS 2023, 38941). Dass das WEMoG mit Blick auf das anzuwendende materielle Recht keine Übergangsvorschrift enthält mit der Folge, dass grundsätzlich auch in bereits oder noch anhängigen Verfahren das am 01.12.2020 in Kraft getretene Recht gilt, ändert daran schon deshalb nichts, weil sonst von einer grundsätzlich verbotenen (echten) Rückwirkung des WEMoG auszugehen wäre. Die Anwendung der am 01.12.2020 in Kraft getretenen Vorschriften würde im
der (echten) Rückwirkung in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. Lehmann-Richter/Wobst,
-Reform 2020, § 19 Rn. 2007). Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ist nicht ersichtlich. Die echte Rückwirkung ist zudem grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es bestand kein Vertrauensschutz auf den Bestand der damals gültigen Norm (vgl. BVerfG NZA 2020, 1338; BGH, NJW 2009, 999 Rn. 12), was nicht der Fall ist (LG Frankfurt am Main, aaO, NZM 2021, 519 Rn. 9, beckonline). Soweit etwa auf Mietausfälle etc. abgestellt wird, handelt es sich dabei nur um Folgeschäden der bereits zuvor bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung. Nicht der Verband, sondern die übrigen Eigentümer sind nach dem anzuwendenden Recht daher die richtigen Anspruchsgegner. 46 Weitere Ausführungen zur Frage des Bestehens eines Schadensersatzsanspruchs des Klägers gegen die beklagte Gemeinschaft können deshalb an dieser Stelle dahinstehen. 47 Bereits an dieser Stelle wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für die durch eine unterbliebene oder verzögerte Beschlussfassung entstehenden Schäden nach der Rechtsprechung des BGH nur diejenigen Wohnungseigentümer selbst ersatzpflichtig sein können, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben (BGH – V ZR 9/14, NZM 2015, 53 Rn. 18, beckonline; BGH – V ZR 101/16, NJW 2018, 2550). 48 3. Im negativen Feststellungsantrag ist die Klage bereits unzulässig. 49
en fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, sobald eine positive Feststellungs- oder Leistungsklage erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, BGH NJW-RR 2013, 1105; NJW 2020, 148; 2006, 516; 1999, 2516; BAG NZA 2020, 531 Rn. 19; Düss GRUR 2023, 672; GRUR-RS 2022, 34770; Mü GRUR-RR 2006, 365; Ffm GRUR 1997,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.