VGH München, Urteil v. 13.11.2025 – 11 B 24.1722 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 13.11.2025 – 11 B 24.1722 Download Drucken Titel: Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis Normenketten: FeV § 7, § 23 Abs. 1 S. 1, § 24a, § 28, § 29 Abs. 1, S. 1., S. 5, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Anlage 11 RL 2006/126/EG Art. 1 Nr. 1, Anhang I VwGO § 55a, § 55d, § 67 Abs. 2 S. 1, § 67 Abs. 4 S. 4, S. 5, § 101 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 133, § 154 Abs. 2, § 167 Leitsätze: 1. Die sogenannte Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Anlage 11 setzt u.a. voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt oder – im Fall der Befristung – verlängert wurde. (Rn. 16 – 22) 2. Eine in Albanien befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B kann auch dann nicht mehr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn sie nach Wohnsitzbegründung des Inhabers in Deutschland zwar zunächst inlandsgültig war, die Befristung aber vor der Beantragung der Umschreibung abgelaufen war und die ursprüngliche Fahrerlaubnis damit ungültig geworden ist. (Rn. 20 – 25) 1. Eine Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis gem. § 31 Abs. 1 S. 1 FeV setzt voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt oder verlängert wurde. (Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Befristung einer ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse B führt bei Ablauf der Frist zur Ungültigkeit, wodurch die Fahrerlaubnis nicht mehr umgeschrieben werden kann. (Rn. 20 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Fahrerlaubnis, die nach Wohnsitzbegründung im Inland aus einem Drittstaat wie Albanien neu erteilt wird, berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland und kann nicht unter erleichterten Bedingungen umgeschrieben werden. (Rn. 21 – 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: „Umschreibung“ einer albanischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis, Antragstellung nach Ablauf der Befristung der ursprünglichen Fahrerlaubnis, Keine Inlandsgültigkeit der neu erteilten ausländischen Fahrerlaubnis bei Verletzung des Wohnsitzprinzips, Fahrerlaubnis, Berufung, Bescheid, Befristung, Verletzung, Albanien, Neuerteilung, Antragstellung, Frist, Geltungsdauer, Zeitpunkt, Revision, Beweislast, Umschreibung, Bundesrepublik Deutschland, Erteilung der Fahrerlaubnis, Zeitpunkt der Antragstellung, Wohnsitzprinzip, Inlandsgültigkeit, Verkehrssicherheit, ausländische Fahrerlaubnis, Wohnsitzbegründung im Inland, Drittstaat Vorinstanz: VG München vom -- – M 19 K 23.3658 Fundstellen: BayVBl 2026, 90 SVR 2026, 38 DÖV 2026, 246 ZfS 2026, 56 LSK 2025, 32044 Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Umschreibung seiner albanischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. 2 Der am ... 1991 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Seit dem 23. Januar 2018 hat er seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Am 27. September 2022 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B unter erleichterten Bedingungen im Wege der sog. Umschreibung seiner albanischen Fahrerlaubnis. Hierzu legte er einen albanischen Führerschein der Klasse B vor, in dem folgende Daten eingetragen sind: Ausstellung (Nr. 4a) 8. März 2022, Ablauf der Gültigkeit (Nr. 4b und 11) 7. März 2032, erste Erteilung der Fahrerlaubnis (Nr. 10) 26. Januar 2012. Dem Antrag beigefügt waren eine deutsche Übersetzung des Führerscheins, eine Bestätigung des in M. ansässigen Generalkonsulats der Republik Albanien vom 27. Juni 2022, wonach der Führerschein erstmals am 26. Januar 2012 ausgestellt und am 8. März 2022 erneuert und verlängert worden sei, sowie eine Bescheinigung der Republik Albanien, Infrastruktur- und Energieministerium, Generaldirektion der Straßenverkehrsdienste, Regionale Direktion Tirana, vom 6. Juli 2022, wonach der Kläger den Führerschein Nr. B2126144B2 besitze, der „für die Kategorie B qualifiziert“ sei. Der Führerschein sei am 26. Januar 2012 ausgestellt und am 8. März 2022 verlängert worden, da er abgelaufen sei. 3 Nach Anhörung lehnte die Beklagte die Umschreibung mit Bescheid vom 22. Juni 2023 ab. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des vorgelegten Führerscheins vom 8. März 2022 mit Verlängerung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis habe der Kläger seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. 4 Hiergegen ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B erheben. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Es sei davon auszugehen, dass sowohl der Führerschein als auch die Fahrerlaubnis nach albanischem Recht befristet seien und mit Ablauf der Geltungsdauer ungültig würden, sofern ihr Inhaber nicht rechtzeitig die Verlängerung beantrage. Die ursprüngliche Fahrerlaubnis des Klägers sei auf zehn Jahre befristet gewesen und mit Ablauf des 26. Januar 2022 ungültig geworden. Am 8. März 2022 sei nicht nur das Führerscheindokument des Klägers, sondern auch dessen Fahrerlaubnis und damit die materielle Berechtigung verlängert worden, was den Fortbestand der Fahrtauglichkeit voraussetze. Es habe sich dabei nicht allein um einen Umtausch des Führerscheins oder um die Ersetzung eines verloren gegangenen Führerscheindokuments während des Gültigkeitszeitraums der Fahrerlaubnis gehandelt, sondern um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland seit 2018 und somit auch im Zeitpunkt der Erteilung der albanischen Fahrerlaubnis am 8. März 2022 habe diese den Kläger zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. 5 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung lässt der Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht sei ebenso wie die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem vorgelegten albanischen Führerschein vom 8. März 2022 die Neuerteilung einer ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde liege und nicht lediglich der Umtausch oder die Ersetzung des Führerscheins auf der Grundlage der bereits im Jahr 2012 erteilten Fahrerlaubnis. Der Kläger habe seinen alten Führerschein wechseln müssen, weil in Albanien ein biometrischer Führerschein eingeführt worden sei. Die Verlängerung verschiebe die Geltungsdauer des Führerscheindokuments, beinhalte jedoch keine materielle Entscheidung über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse. Der Kläger habe für den Umtausch seines bisherigen Führerscheins vom 26. Januar 2012 auch keine Gesundheitsüberprüfung vornehmen müssen. Auch dieser Umstand zeige, dass am 8. März 2022 lediglich der ursprüngliche Führerschein als Dokument ersetzt worden sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 2024 zu verpflichten, die albanische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B umzuschreiben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Aus der Straßenverkehrsordnung der Republik Albanien ergebe sich, dass bei der Ausstellung des klägerischen Führerscheins am 8. März 2022 nicht lediglich der ursprüngliche Führerschein ersetzt, sondern auch die materielle Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen verlängert worden sei. Die albanische Straßenverkehrsordnung unterscheide nicht zwischen dem Führerschein als Dokument und der Fahrerlaubnis als materiellem Recht, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Die am 26. Januar 2012 erteilte Fahrerlaubnis des Klägers sei befristet gewesen. In der Ausstellung des neuen Führerscheins am 8. März 2022 liege daher eine Verlängerung der Fahrerlaubnis und somit eine Erweiterung des Rechtskreises des Klägers. Die verlängerte Fahrerlaubnis habe ihn nie zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B unter erleichterten Bedingungen im Wege der sog. „Umschreibung“ sei daher nicht möglich. 11 Der Senat hat den Beteiligten u.a. die vom Generalkonsulat der Republik Albanien in M. auf eine Anfrage des Gerichts übermittelten Unterlagen, die Straßenverkehrsordnung der Republik Albanien und dazu erlassene Ausführungsbestimmungen in albanischer Sprache sowie auszugsweise in deutscher Übersetzung, und die auf gerichtliche Anfrage vom Bundesministerium für Verkehr übermittelte Gemeinsame Absichtserklärung zwischen Albanien und Deutschland über Verfahrensfragen bei der Umschreibung von Führerscheinen zukommen lassen. 12 In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 hat der Kläger ein auf seinem Smartphone gespeichertes Foto seines am 26. Januar 2012 ausgestellten Führerscheins gezeigt und dieses Foto mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2025 nachgereicht. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Über die Berufung entscheidet der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und der senatsinternen Geschäftsverteilung maßgeblichen (Stamm-)Besetzung (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.1989 – 4 CB 6.89 – NVwZ 1990, 58; Schübel-Pfister und Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 101 Rn. 11; § 112 Rn. 9). 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen („Umschreibung“ seiner albanischen Fahrerlaubnis) gemäß § 31 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), noch auf die mit seinem Hilfsantrag begehrte Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 16 Die Umschreibung einer ausländischen in eine deutsche Fahrerlaubnis setzt u.a. voraus, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt oder – im Fall der Befristung – verlängert wurde. Eine in Albanien befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B kann auch dann nicht mehr in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, wenn sie nach Wohnsitzbegründung des Inhabers in Deutschland zwar zunächst inlandsgültig war, die Befristung aber vor der Beantragung der Umschreibung abgelaufen war und die ursprüngliche Fahrerlaubnis damit ungültig geworden ist. 17 Die dem Kläger in Albanien am 26. Januar 2012 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B war auf zehn Jahre befristet. Diese Frist war im Zeitpunkt des Antrags auf Umschreibung am 27. September 2022 bereits abgelaufen. Die ihm in Albanien am 8. März 2022 erneut erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B war aufgrund eines Wohnsitzverstoßes nicht inlandsgültig. Damit war der Kläger im Zeitpunkt seines Umschreibungsantrags nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 zur FeV aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 zur FeV aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat. 18 1. § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV ermöglicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen (sog. „Umschreibung“), wenn der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder ihn dazu berechtigt hat. Nach § 31 Abs. 3 FeV hat der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen und seinem Antrag eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Verbleiben berechtigte Zweifel daran, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, geht die Nichterweislichkeit zu dessen Lasten. Er trägt nicht nur die Beweislast dafür, dass ihm die ausländische Fahrerlaubnis wirksam erteilt wurde, sondern auch dafür, dass sie nicht nachträglich unwirksam geworden ist (stRspr, BVerwG, U.v. 20.4.1994 – 11 C 60.92 – NZV 1994, 453 = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 7.4.2025 – 11 CE 25.366 – juris Rn. 11; U.v. 24.4.2024 – 11 BV 23.1080 – juris Rn. 33 m.w.N.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31 FeV Rn. 11). 19
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