Einem Adhäsionskläger steht gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag ein Rechtsmittel in Form der sofortige Beschwerde gemäß § 406a Abs. 1 S. 1
nur in den Fällen zu, in welchen das Gericht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung gemäß § 406 Abs. 5 S. 2
mittels Beschlusses vollständig von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen hat. (Rn. 12) 2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406a Abs. 1 S. 1
sind Rechtsmittel eines Adhäsionsklägers gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über einen Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 S. 2
ausgeschlossen. Dies schließt auch Fälle ein, in denen entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3
eine Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Urteil (versehentlich) unterbleibt. (Rn. 14) 3. Die Umdeutung einer gemäß § 406 Abs. 1 S. 2
unzulässigen sofortigen Beschwerde gegen eine im Strafurteil unterbliebene Entscheidung über einen Adhäsionsantrag in einen Antrag auf Urteilsberichtigung scheidet aus, soweit die Urteilsformel dem Ergebnis der Urteilsberatung entspricht. (Rn. 15 – 18)
in der irrtümlichen Annahme, das von dem Angeklagten zu Protokoll erklärte vollumfängliche Anerkenntnis der Adhäsionsanträge beende analog zu einem zu Protokoll erklärten Vergleich (§ 405
; BeckOK
/Ferber § 405 Rn. 1) die Rechtshängigkeit des Adhäsionsanspruchs, eine diesbezügliche Tenorierung im Urteil versäumt hat. Dies habe ich RA […] heute telefonisch mitgeteilt.“ 7 Mit Schriftsatz vom 24.07.2025 (EA Bl. 820-821), eingegangen am 25.07.2025 (EA Bl. Zu 820/821), legte Rechtsanwalt […] namens des Beschwerdeführers „sofortige Beschwerde“ ein. Er begründete dies damit, dass das Gericht trotz fristgerecht gestellten Adhäsionsantrages und des durch den Angeklagten und dessen Verteidiger erklärten Anerkenntnisses kein Anerkenntnisurteil erlassen habe. Er beantragte den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnisurteils. 8 Mit Verfügung vom 30.07.2025 (EA Bl. 822) leitete das Amtsgericht Nürnberg der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Akte zur Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Beschwerdegericht zu. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte mit Verfügung vom 06.08.2025 (EA Bl. 825) die Akte dem Landgericht Nürnberg-Fürth – Strafkammer – mit dem Antrag vor, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. II. 9 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Eine ersatzweise Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Berichtigung der Urteilsformel scheidet aus. 10 1. Es mangelt der sofortigen Beschwerde an einem statthaften Beschwerdegegenstand im Sinne der §§ 304 Abs. 1, 311
. 11 a) Nach § 406 Abs. 1 S. 1
hat das Gericht einem Adhäsionsantrag in dem Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, stattzugeben, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, hat das Gericht von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3
); soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) verfolgt wird, darf das Gericht nur aus diesen Gründen von einer Entscheidung über den Antrag absehen (§ 406 Abs. 1 S. 6
). 12 Sofern das Gericht von einer Entscheidung über einen Adhäsionsantrag vollständig absehen möchte (vgl. Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2025,
OK
/Ferber, 57. Ed. 1.10.2025,
8-14; KK-
/Zabeck, 9. Aufl. 2023,
1), kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 5 S. 2
schon vor Erlass eines Urteils hierüber nach Anhörung des Antragsstellers durch Beschluss entscheiden. Gegen einen solchen Beschluss steht dem Adhäsionskläger gemäß § 406a Abs. 1 S. 1
die sofortige Beschwerde zu, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Adhäsionskläger kein Rechtsmittel zu (§ 406a Abs. 1 S. 2
). Dies betrifft sowohl den Fall, dass im Urteil eine (ausdrückliche) Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ergeht (MüKoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024,
1, 7) – Konstellationen, in denen das Gericht unter Verstoß gegen § 406
den Anspruch des Antragstellers als unbegründet abweist, eingeschlossen (Löwe-Rosenberg,
, 27. Aufl. 2022, § 406a
Rn. 3) – als auch den Fall, dass das Gericht einen Antrag im Urteil versehentlich nicht verbescheidet (Löwe-Rosenberg,
, 27. Aufl. 2022, § 406a
Rn. 3; zur Unzulässigkeit der einer dahingehenden Revision: BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – 2 StR 164/13, BeckRS 2013, 22098; BGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07, BeckRS 2008, 719). 13 In der juristischen Literatur wird die gesetzliche Regelung der nur bedingten Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Adhäsionsanträge gemäß § 406a Abs. 1
durchaus hinterfragt (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025,
KoStPO/Schreiner, 2. Aufl. 2024,
4-6); insbesondere wird kritisiert, dass sich Richter zur Vermeidung von Beschwerdeverfahren gehalten sehen könnten, entgegen § 406 Abs. 5
nicht bereits vor einer verfahrensabschließenden Entscheidung über das Absehen von der Entscheidung einen Adhäsionsantrag zu befinden (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025,
15). Nichtsdestotrotz hat das Beschwerdegericht die de lege lata nur lückenhaften Rechtsschutzmöglichkeiten eines Adhäsionsklägers für seine Entscheidung in vorliegender Sache hinzunehmen. 14 b) Hier ist kein gemäß § 406a Abs. 1 S. 1
mittels sofortiger Beschwerde anfechtbarer Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Nürnberg im Sinne des § 406 Abs. 5 S. 2
ergangen. Das Gericht hat vorliegend erst im Urteil vom 23.07.2025 entgegen § 406 Abs. 1 S. 1 und 3
nicht über den Adhäsionsantrag des Beschwerdeführers entschieden. Selbst wenn man die Nichtentscheidung über den Adhäsionsantrag faktisch als ein vollständiges Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag einordnen wollte, ist die dahingehende Anfechtung des Urteils mittels einer sofortigen Beschwerde nach § 406a Abs. 1 S. 2
ausgeschlossen. 15 2. Auch eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerde entsprechend § 300
in einen Antrag an das Amtsgericht Nürnberg auf Berichtigung der Urteilsformel vom 23.07.2025 kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Urteilsberichtigung hier nicht vorliegen. 16
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.