V auch Höchstbeträge vorgesehen werden. Die hierdurch begründete Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist nicht zu beanstanden, da dem Gesetz- und Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Beihilfe ist zwar eine in der Fürsorgepflicht gründende, jedoch lediglich ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn. Der Beamte, auch der pensionierte, hat wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und
teile hinzunehmen, die sich aus einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung der Fürsorgepflicht, hier durch Höchstbeträge, ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten. (Rn. 28 und 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Zusicherung ist im Recht der Beihilfe, anders als in anderen Bereichen des Beamtenrechts, möglich. Es liegt jedoch fern, dass der Dienstherr entgegen der sich aus § 23 Abs. 1 BBhV iVm Anlage 9 der BBhV aF für ihn als Beihilfebehörde ergebenden höhenmäßigen Beschränkungen gleichsam eine Carte blanche für die Erstattung von Arztkosten der Höhe
geben wollte. Denn dann hätte er eine rechtswidrige Zusicherung erteilt, da der zugesicherte Verwaltungsakt rechtswidrig wäre. (Rn. 39 und 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es besteht schon im Grundsatz keine aus der Fürsorgepflicht
33 Abs. 5 GG ableitbare allgemeine Pflicht zur Belehrung eines (pensionierten) Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klage auf weitere Beihilfe für Aufwendungen für Heilmittel im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung, Keine wirksame Zusicherung
VfG., Private Krankenversicherung und Beihilfe sind unterschiedliche Erstattungssysteme. Eine Erstattung durch die PKV bindet die Beihilfestelle nicht., Aufwendungen, Beamte, Behandlungskosten, Beihilfe, Bescheid, Erkrankung, Erstattung, Heilmittel, Kostenerstattung, Krankheit, Leistungen, private Krankenversicherung, Schadensersatzanspruch, Zeitpunkt der Antragstellung, Beihilfeanspruch, Fürsorgepflicht, Höchstbeträge, Mindererstattung, Zusicherung, Belehrung, Härte Tenor
Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen werde. Das Schreiben enthielt am Ende den Hinweis, dass die angehängten Hinweise Bestandteil des Bescheides seien. In den angehängten Hinweisen ist unter 4. – Heilmittel (Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Inhalationen) – ausgeführt, dass die Heilmittel der Klägerin in Rechnung gestellt würden. Die Aufwendungen seien bis zu den Höchstbeträgen gemäß Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV beihilfefähig. Das Verzeichnis finde die Klägerin auch unter www.beihilfedienste.de. Höhere Aufwendungen müsse sie selbst tragen. Der schriftliche Antrag der Klägerin findet sich in den Verwaltungsakten nicht mehr;
Angabe der Beklagten wurde er versehentlich gelöscht. 4 Am
erstattet wurden. Es handele sich um die Aufwendungen „28x Krankengymnastik 30 Minuten mit dem erstattungsfähigen Höchstbetrag von je 38,55 EUR (20 Minuten = erstattungsfähiger Höchstbetrag 25,70 EUR)“ und „6x med. Trainingstherapie in voller Höhe lt. Rechnung“. Weiter wurde ausgeführt, dass die vorliegende Rechnung nicht vollständig sei, es fehlten Aufwendungen in Höhe von 119,07 EUR. Für Aufwendungen für Heilmittel bis zum erstattungsfähigen Höchstbetrag seien jeweils 6,60 EUR von 16,60 EUR, 10,20 EUR von 12,50 EUR und 25,70 EUR von 35,87 EUR anerkannt worden. Aufwendungen für Heilmittel würden anerkannt, wenn diese in der Bundesbeihilfeverordnung ausdrücklich genannt seien. Die durchgeführte Behandlung „medizinische Trainingstherapie Einweisung 60 Minuten“ sei dort weder aufgeführt noch mit einem der dort aufgeführten Hilfsmittel vergleichbar. 8 Mit „eidesstattlicher Versicherung“ vom 14. Februar 2021 bestätigte die Klägerin, dass sie am 17. November 2020 durch … in der dortigen Reha-Anlage von 15 bis 16 Uhr ihre verordnete Therapie MTT erhalten habe. … habe bei den Übungen gezeigt, auf was der Heilungsprozess anspreche. Der Hinweis „Einweisung“ sei daher irreführend, denn es sei ja üblich, dass man zu den Übungen eine Einweisung erhalte. Sie bitte um volle Anerkennung. 9 Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 erstattete die Postbeamtenkrankenkasse weitere 137,20 EUR zum Erstattungsbescheid vom 8. Januar 2021
. Es seien Aufwendungen für Heilmittel bis zum erstattungsfähigen Höchstbetrag anerkannt worden (je 6,60 EUR von 16,60 EUR; 10,20 EUR von 12,50 EUR; 25,70 EUR von 35,87 EUR; 38,55 EUR von 48,55 EUR; 8,20 EUR von 17,01 EUR; 46,20 EUR von 70,00 EUR). Die Erstattung der „Medizinischen Trainingstherapie Einweisung“ erfolge ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft als Einzelfallentscheidung. 10 Mit Fax vom
dessen Abs. 1 Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel
Maßgabe der Anlage 9 beihilfefähig seien. In Anlage 9 werde jedem Heilmittel ein beihilfefähiger Höchstbetrag zugeordnet. Das Heilmittel Ergometertraining in der Gruppe sei in Anlage 9 der BBhV nicht aufgeführt. Da es jedoch einem der in Anlage 9 aufgeführten Heilmittel, den Bewegungsübungen in der Gruppe (Nr. 13b), zugeordnet werden könne, sei dennoch eine Beihilfegewährung möglich. Der Höchstbetrag gemäß Nr. 13b der Anlage 9 BBhV betrage 6,60 EUR. Das Heilmittel Krankengymnastik Einzelbehandlung sei gemäß Nr. 4 der Anlage 9 BBhV in Höhe von 38,55 EUR beihilfefähig (die Nr. 4 nenne für die 20-minütige Regelbehandlung einen Höchstbetrag von 25,70 EUR. Dieser sei auf 30 Minuten umgerechnet worden). Das Heilmittel Traktionsbehandlung mit Gerät in Einzelbehandlung sei unter Nr. 17 der Anlage 9 zur BBhV mit einem Höchstbetrag von 8,80 EUR aufgeführt. Es sei irrtümlich der Nr. 13a mit einem Höchstbetrag von 10,20 EUR zugeordnet worden. Aus Vertrauensschutzgründen werde der höhere Betrag anerkannt. Das Heilmittel Manuelle Lymphdrainage Teilbehandlung sei gemäß Nr. 19a Anlage 9 BBhV in Höhe von 25,70 EUR beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Ergotherapie Einzel würden in Höhe von 54,60 EUR als beihilfefähig anerkannt. Das Heilmittel Medizinische Trainingstherapie (MTT) Einweisung 60 Minuten sei in der Anlage 9 BBhV nicht aufgeführt. Aufgrund der
gereichten Erläuterung sei es der Nr. 16 der Anlage 9 BBhV mit einem Höchstbetrag von 46,20 EUR zugeordnet worden. Die MTT in der Gruppe sei in voller Höhe mit 17,01 EUR als beihilfefähig anerkannt worden. Das Heilmittel Krankengymnastik in der Gruppe sei gemäß Nr. 7 Anlage 9 der BBhV mit dem Höchstbetrag von 8,20 EUR beihilfefähig. Insgesamt seien somit 2067,40 EUR beihilfefähig. Die Klägerin habe den Hinweisen zum Anerkennungsbescheid vom
V vollumfänglich
gekommen. Die Beklagte hätte die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung darauf hinweisen müssen, dass die Kosten, die in den Unterlagen des … aufgeführt gewesen seien, teilweise nicht beihilfefähig seien. Das habe die Beklagte mit Verweis auf Anlage 9 der BBhV erst im Bescheid vom
der GOÄ sei in diesem Fall unzureichend gewesen. Zum einen habe es sich primär um physiotherapeutische Leistungen gehandelt und nicht um ärztliche, so dass der Verweis auf die GOÄ ins Leere laufe. Zum anderen sei kein Hinweis enthalten gewesen, dass die Gebührensätze des … nicht geprüft worden seien und die Klägerin diese selbst überprüfen müsse. Dies hätte angesichts ihrer Erkrankung auch eine unzumutbare Belastung für sie dargestellt. Ein Antragsteller dürfe im Vertrauen auf eine rechtlich bindende Entscheidung davon ausgehen, dass die zuständige Behörde alle Unterlagen geprüft habe und die Beihilfefähigkeit der einzelnen Positionen klar sei. Andernfalls habe die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die geforderten Behandlungskosten die Höchstbeträge der Beihilfe überstiegen. 13 Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2021 aufzuheben, soweit die Klägerin hierdurch beschwert ist. 2. der Klägerin gemäß ihres Leistungsantrages vom 7. Dezember 2020 weitere Beihilfe in Höhe von 458,86 EUR zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus, dass
V i.d.F. der 8. Änderungsverordnung (Stand 31.7.2018) Aufwendungen nur beihilfefähig seien, wenn sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen seien. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung verbrauchte Stoffe seien
Maßgabe der Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig. Die Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV stelle sich im Wesentlichen als Konkretisierung des Angemessenheitsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Dass die Festsetzung von Höchstbeträgen zulässig sei, sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es nicht, dem Beamten alle krankheitsbedingten Kosten lückenlos zu erstatten. Das Beihilferecht sei
seiner Konzeption lediglich eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Höchstbetragsregelung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Klägerin führe, seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe aus dem Bescheid der Beklagten vom 11. November 2020 auf Anerkennung der stationären Anschlussheilbehandlung.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege dem Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutenden Vorschriften. Das gelte vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handele, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden könne oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen könne. Abweichend hiervon könnten besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, beispielsweise im Fall einer ausdrücklichen Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Der Bescheid der Beklagten vom
dem das Gericht die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom
einer Operation, unter Schmerzmittelgabe, im Krankenwagen transportiert und auf zwei Krücken in der Rehaklinik ankommend, die Abgabe von Willenserklärungen mit weitreichenden Kostenfolgen kritisch zu prüfen. In dieser Not- und Ausnahmesituation habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die Kostenzusage der Beihilfestelle ordnungsgemäß und umfassend gewesen sei. Die Beihilfestelle habe zwar einen Hinweis erteilt, diesen jedoch entgegen der aus § 45 BeamtStG, § 78 BBG folgenden Fürsorgepflicht an die Privatadresse der Klägerin gesandt, während sie sich in stationärer Rehabilitationsbehandlung befunden habe. Somit sei der Hinweis objektiv untauglich gewesen, die Klägerin zu informieren. Außerdem habe sich die Klägerin unstreitig in einer Notlage befunden und erkennbar über die Reichweite der Kostenübernahme geirrt. Es habe eine allgemeine Verwaltungspraxis bestanden, wonach Beamte regelmäßig auf die Beschränkung der Beihilfe auf Höchstsätze hinzuweisen seien. Die gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge
Anlage 9 der BBhV seien zwar grundsätzlich zulässig, dürften aber nicht schematisch angewandt werden, wenn dies im Einzelfall dazu führe, dass der Beamte mit unverhältnismäßigen Belastungen zurückbleibe. Hier liege eine strukturelle Unterdeckung vor. Die private Krankenversicherung habe die Kosten in voller Höhe anerkannt. Die Berechnung der Rehaklinik sei also weder unüblich noch erhöht gewesen. 18 Das Gericht hatte die Beklagte mit Schreiben vom 25. September 2025 u.a. gebeten, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer stationären Anschlussheilbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung zu übersenden. Die Beklagte gab daraufhin an, der Antrag sei versehentlich gelöscht worden. Auch die Klägerseite gab auf gerichtliche
frage an, nicht mehr über den Antrag der Klägerin zu verfügen. 19 Die Klägerbevollmächtigte erklärte zuletzt mit Schriftsatz vom
Ziffer I. aus dem Klageschriftsatz vom 27. Mai 2021, der sich dem Wortlaut
gegen den Bescheid vom
V). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – juris Rn. 9; U.v. 8.11.2012 – 5 C 4.12 – juris Rn. 12). Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird. 26 Im Falle der Klägerin geht es um im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik … vom 16. November 2020 bis 5. Dezember 2020 entstandene Aufwendungen, die mit Rechnung vom 4. Dezember 2020 eingefordert wurden. 27
V in der vom
V a.F. i.V.m.§ 35 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. i.V.m. § 23 Abs. 1 BBhV in der vom
V a.F. sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel
Maßgabe der Anlage 9 beihilfefähig. In Anlage 9 zur BBhV a.F. sind Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel festgelegt. Heilmittel sind Mittel, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit äußerlich auf den Körper einwirken und in der Regel durch ihre Sächlichkeit definiert sind. Zu Heilmitteln zählen insbesondere Anwendungen und Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige von Heilberufen – etwa Krankengymnastik, Physiotherapie, et cetera (Fleßner in Clausen/Schroeder-Printzen, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 199). 28 Die Festsetzung von Höchstbeträgen, wie durch § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 BBhV a.F. vorgenommen, ist rechtmäßig.
V auch Höchstbeträge vorgesehen werden. Die hierdurch begründete Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist nicht zu beanstanden, da dem Gesetz- und Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Die Beihilfe ist zwar eine in der Fürsorgepflicht gründende, jedoch lediglich ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn. Der Beamte, auch der pensionierte, hat wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und
teile hinzunehmen, die sich aus einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung der Fürsorgepflicht, hier durch Höchstbeträge, ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (BayVGH, B.v. 22.11.2023 – 24 ZB 23.1112 – juris Rn. 25 f.; s.a. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 2 C 127/07 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 3.7.2003 – 2 C 36/02 – juris Rn. 18 f.). 29
dem objektiven Erklärungswert der behördlichen Ausführung, wie er für den Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbar war, zu ermitteln (BayVGH, B.v. 18.7.2006 – 14 ZB 03.710 – juris Rn. 23). 40 Im Schreiben der Beklagten vom 11. November 2020 ist zunächst zu lesen, dass die Beklagte die beantragte stationäre Anschlussheilbehandlung für die Dauer von 21 Tagen anerkennt. Schon dies für sich genommen ist
den oben genannten Grundsätzen dahingehend auszulegen, dass die Beklagte eine Erstattung dem Grunde, aber nicht der Höhe jeder anfallenden Behandlung zugesagt hat. Einen derart weitgehenden Erklärungsgehalt kann man der Beklagten nicht unterstellen, da sie zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht wissen konnte, was insbesondere an Heilmitteln während des Klinikaufenthaltes im Einzelnen verordnet wird. Alleine die Tatsache, dass ihr
dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin der Vertrag mit der und die Preislisten der Klinik … bei Antragstellung auf die Anschlussheilbehandlung vorlagen, ändert hieran nichts. Der Beklagten war zu diesem frühen Zeitpunkt gleichwohl nicht bekannt, was an Heilmitteln geleistet und abgerechnet werden würde. Davon abgesehen wird der Behandlungsvertrag zwischen der Klinik und der Klägerin geschlossen und ist die Klägerin die primäre Schuldnerin der Behandlungskosten. Die Beklagte genehmigt nicht den Behandlungsvertrag, sondern eine Kostenerstattung dem Grunde
gemäß der BBhV. Am Rande sei bemerkt, dass sich bereits in den Vertragsunterlagen auf Seite 4 von 5 (Seite 30 der Behördenakte) unter 5. folgender Hinweis findet: „Die Leistungen des … sind
der Beihilfeverordnung (BHV) beihilfefähig. Die Preise können ggf. von den jeweiligen Beihilfesätzen abweichen“. 41 Außerdem liegt es fern, dass die Beklagte entgegen der sich aus § 23 Abs. 1 BBhV i.V.m. Anlage 9 der BBhV a.F. für sie als Beihilfebehörde ergebenden höhenmäßigen Beschränkungen gleichsam eine Carte blanche geben wollte. Denn dann hätte sie eine rechtswidrige Zusicherung erteilt, da der zugesicherte Verwaltungsakt rechtswidrig wäre (Tiedemann in Bader/ Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68. Ed. 1.7.2025, § 38 Rn 29). Eine solche wäre zwar nicht automatisch unwirksam, jedoch kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, dass die Beklagte eine zentrale und häufig angewandte Vorschrift wie § 23 Abs. 1 BBhV i.V.m. Anlage 9 der BBhV a.F. zugunsten der Klägerin missachten will. Dafür spricht auch die Vorschrift des § 6 Abs. 6 BBhV a.F.,
der im Einzelfall, wenn die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesinnenministeriums eine Beihilfe zur Minderung der Härte gewähren kann, wobei die Entscheidung besonders zu begründen und zu dokumentieren ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 42 Überdies hat die Beklagte dem Schreiben vom 11. November 2020 Hinweise angehängt und ausgeführt, dass diese Bestandteile des Bescheides seien. In den Hinweisen ist unter Nr. 4 – Heilmittel (Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Inhalationen) – zu lesen, dass die Heilmittel der Klägerin in Rechnung gestellt werden. „Die Aufwendungen sind bis zu den Höchstbeträgen gemäß Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV beihilfefähig. Das Verzeichnis finden Sie auch unter www.beihilfedienste.de. Höhere Aufwendungen müssen Sie selbst tragen.“ Im Lichte dieses Hinweises durfte die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 11. November 2020 gerade nicht so verstehen, dass die Beklagte gemäß dem Bemessungssatz sämtliche Aufwendungen für verordnete Heilmittel zu den Preisen der Klinik … erstatten würde. Soweit die Klägerseite darauf verweist, dass das Schreiben vom 11. November 2020 samt dem genannten Hinweis an die Privatadresse gesandt worden sei und nicht an das Krankenhaus, in dem sie sich befunden habe, greift dies nicht durch. Das Schreiben war durch den Versand an die Privatadresse – das Eintreffen dort wurde klägerseits nicht in Frage gestellt – in den Machtbereich, den räumlichen Herrschaftsbereich der Klägerin gelangt. Damit kam es für den Zugang sowieso nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern darauf, ob unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestanden hätte. Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen. Ein Krankenhausaufenthalt hindert den Zugang nicht und zwar auch dann nicht, wenn dies dem Erklärenden bekannt ist. Es obliegt vielmehr dem Empfänger, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen (vgl. BAG, U.v. 22.3.2012 – 2 AZR 224/11 – juris Rn. 21 f.; BGH, U.v. 21.1.2004 – XII ZR 214/00 – NJW 2004, 1320 (1320 f.); Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 61 f., der für das Verwaltungsrecht auf die zivilrechtlichen Grundsätze verweist). Diese Grundsätze werden auch nicht durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) überschrieben. Diese gebietet zwar, dass der Dienstherr die berechtigten Belange des Beamten wahren muss, jedoch nicht, dass er dem Beamten jedwede Verantwortung für originär eigene Angelegenheiten, wie die Gewährleistung der postalischen Erreichbarkeit, abnehmen muss (zur Kasuistik etwa Grigoleit in Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 78 Rn. 8 ff.). 43
V a.F. bzw. die unterlassene Prüfung der seitens der Klägerin eingesandten Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung einer Anschlussheilbehandlung bzw. das Unterlassen eines konkreten Hinweises auf das Unterschreiten der Erstattung der seitens der Klinik … für Heilmittel verlangten Kostensätze und die Aufforderung an die Klägerin, dies selbst zu prüfen. 46 Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ist für Bundesbeamte und Pensionäre einfachgesetzlich in § 78 BBG niedergelegt. Der Beamte hat zunächst einen vom Verschulden des Dienstherrn unabhängigen Erfüllungsanspruch bei Nichterfüllung der Fürsorgepflicht. Ist die Erfüllung unmöglich und scheidet eine Folgenbeseitigung aus, kann der Beamte einen Schadensersatzanspruch gelten machen, sofern eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt und dadurch dem Beamten adäquat-kausal ein Schaden entstanden ist. Daneben ist ein Anspruch auf Amtshaftung möglich, der jedoch den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (zu alldem Grigoleit in Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 78 Rn. 19 ff.). 47 Es fehlt jedoch bereits an einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch die Beklagte. 48 Die Beklagte hat die Klägerin, wie oben unter 2. b) bb) dargestellt, im Schreiben vom 11. November 2020 auf die höhenmäßige Begrenzung der Erstattung von Aufwendungen für Heilmittel
der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 BBhV a.F. hingewiesen und ist damit ihrer Fürsorgepflicht gerecht geworden. Nur nebenbei sei bemerkt, dass auch die Klinik … selbst in ihren Vertragsunterlagen auf Seite 4 von 5 (Seite 30 der Behördenakte) unter 5. darauf hingewiesen hatte, dass die Leistungen des …
der Beihilfeverordnung beihilfefähig seien, die Preise aber gegebenenfalls von den jeweiligen Beihilfesätzen abweichen könnten. 49 Soweit die Klägerseite eine Pflichtverletzung darin sieht, dass die Beklagte nicht konkret auf die Diskrepanz zwischen den aus den Vertragsunterlagen der Klinik … auf Seite 5 von 5 (S. 17 der Behördenakte) ersichtlichen Preisen für Heilmittel und den sich aus § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 zur BBhV ergebenden Höchstbeträgen für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel hingewiesen und die Klägerin nicht selbst zur Prüfung angehalten hat, überspannt dies die Fürsorgepflicht. Es besteht schon im Grundsatz keine aus der Fürsorgepflicht
33 Abs. 5 GG ableitbare allgemeine Pflicht zur Belehrung des (pensionierten) Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften. Etwa gebietet es die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr seinen Beamten von sich aus auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung hinweist oder auf die Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Antrages aufmerksam macht. Auch muss er den Beamten nicht auf die Verminderung seines Beihilfebemessungssatzes hinweisen, um ihm eine fristgerechte Anpassung seines privaten Krankenversicherungsschutzes zu ermöglichen. Dem wertungsmäßig vergleichbar besteht keine Pflicht, den Beamten in Beihilfesachen nicht nur auf das anwendbare Regelwerk – hier § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 zur BBhV a.F. – und daraus möglicherweise folgende Beschränkungen bei der Höhe der Erstattung von Aufwendungen für Heilmittel hinzuweisen, sondern auch einen konkreten Abgleich einzelner potentieller Abrechnungsposten einer Klinik mit den Erstattungshöchstsätzen der Anlage 9 zur BBhV a.F. vorzunehmen. Noch dazu kann bei einem Beamten oder Pensionär die Rechtskenntnis vorausgesetzt werden, dass die BBhV teils Leistungseinschränkungen oder gar Leistungsausschlüsse enthält (s. neben Anlage 9 zur BBhV a.F. etwa § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 zur BBhV, § 22 Abs. 2-5 BBhV, § 25 i.V.m. Anlage 11 zur BBhV, § 30a Abs. 3 BBhV, § 31 BBhV, et cetera). Das ergibt sich übergeordnet daraus, dass gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen erstattungsfähig sind (für die Änderung des Beihilfeanspruchs infolge Wegfalls berücksichtigungsfähiger Angehöriger: BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 3 ZB 14.1600 – juris Rn. 6). 50 Abweichend hiervon können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen, z.B. bei einer ausdrücklichen Bitte des Beamten um Auskunft, ferner bei einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt oder bei Bestehen einer allgemeinen Praxis, Beamte über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, sowie aufgrund sondergesetzlicher Informationspflichten (BVerwG, B.v. 28.1.2016 – 2 B 13/15 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 3 ZB 14.1600 – juris Rn. 5). 51 Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin macht zwar geltend, dass sie einem für die Beklagte erkennbarem Irrtum unterlegen wäre. Jedoch ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten vor Leistungserbringung durch die Klinik … Kenntnis von der Annahme der Klägerin gehabt hat oder hätte haben müssen, alle Heilmittel würden entsprechend dem Bemessungssatz vollständig erstattet. Und selbst wenn, hätte die Beklagte den Irrtum durch ihren Hinweis im Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.