1, Abs. 2, Abs. 3, § 5, § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 13c Abs. 5, § 15 Rom I VO (EG) 261/2004 Art. 3, Art. 5 Abs. 2 S. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 TMG/DDG § 1 Abs. 4 Nr. 5 ZPO § 543 Abs. 2 Leitsätze:
nichtig sei. Die Klägerin als Inkassodienstleisterin verfüge nicht über die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1
erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Die Vorschrift sei auch nicht europarechtswidrig. 6 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Fluggastentschädigung i.H.v. 250,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit weiter. Das Amtsgericht gehe von der Anwendbarkeit des
aufgrund Art. 6 Abs. 1, 14 Abs. 2 ROM I VO aus. Dem könne bereits nicht gefolgt werden, das
finde wegen Art. 15 Verordnung (EG) 261/2004 keine Anwendung. Zudem sei eine Anwendung des
vor dem Hintergrund des DDG abzulehnen, was aus § 3 Abs. 2 DDG folge und aus § 1 Abs. 3
. Auch sei das
selbst nicht anwendbar, da bereits ein Hineinwirken nach der Vorschrift nicht vorläge und zudem Gegenstand der Tätigkeit kein deutsches Recht, sondern Unionsrecht sei. Zudem würden die Regelungen nur für das außergerichtliche Verfahren gelten. 7 Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Das amtsgerichtliche Endurteil sei fehlerfrei ergangen und die Klage zutreffend abgewiesen worden. Der Anwendung des
stehe die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des DDG sei wegen § 4 Nr. 2 DDG vorliegend ausgeschlossen. Zwischen der Klägerin und der Zedentschaft bestehe ein Mandatsverhältnis. Entscheidend für die Anwendbarkeit des
sei der Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht würden, vorliegend in der BRD. Auf die Rechtsnatur des Anspruches im europäischen oder deutschen Recht komme es nicht an, da bereits die Tatsache, dass es sich um eine Inkassodienstleistung handele, zur Eintragungspflicht führe. Der Verbraucher sei gerade auch in Konstellationen wie der vorliegenden schutzwürdig. II. 8 Die zulässige Berufung ist begründet. Das amtsgerichtliche Endurteil war daraufhin abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 9 1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Auch sonstige Beanstandungen haben sich nicht ergeben. 10 2. Die Berufung ist auch begründet. 11 Entgegen der seitens des Amtsgerichtes Memmingen vertretenen Rechtsauffassung ist die Klägerin aktivlegitimiert. 12 Die Kammer schließt sich diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichtes Erding im Endurteil vom 14.10.2025, Az.: 104 C 2123/25 und des Landgerichtes Landshut im Hinweisbeschluss vom 10.11.2025, Az.: 15 S 1686/25 e an und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen nach eigener Prüfung ausdrücklich zu eigen. 13
auf die Tätigkeit der Klägerin für den Fluggast vorliegend bereits nach § 3 Abs. 2 DDG (zuvor: § 3 Abs. 2 TMG i.d.F. bis 13.05.2024 ausgeschlossen, vgl. so auch Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021,
44 und AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 19.05.2025, 155 C 15/25). Nach § 3 Abs. 2 TMG / DDG darf der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Im Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie verdrängt deshalb die Regelung des § 3 Abs. 2 TMG das
. Die EU-Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr wurde in Deutschland durch die Vorschriften des TMG umgesetzt. Für Dienstleistungen, die ausschließlich über elektronische Kommunikations- und Informationsdienste, also über Internet und E-Mail, erbracht werden, gilt nach § 3 Abs. 1 und 2 TMG / DDG grundsätzlich das sog. Herkunftslandprinzip. Danach gilt für Dienstleister, die wie die Klägerin in Litauen in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, deren Heimatrecht. Nach h.M. gilt das auch für Rechtsdienstleistungen mit der Konsequenz, dass das
für reine Online-Dienstleister wie die Klägerin, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und aus diesem Mitgliedstaat heraus Rechtsdienstleistungen nach Deutschland hinein anbieten, nicht anwendbar ist, vgl. Krenzler/Remmertz,
,
, vgl. Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021,
44 f. Denn nach § 1 Abs. 3
bleiben Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt. § 3 TMG / DDG ist nach Auffassung der Kammer eine solche Regelung. Das TMG / DDG ist anwendbar, da es sich bei der Klägerin um einen Diensteanbieter im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 5, 1 TMG / DDG handelt. Diese Norm setzt den Begriff des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft, definiert in Art. 2 lit. a, b RL 2000/31/EG, um. Diese Dienste der Informationsgesellschaft sind auch solche, die die Erbringung von Dienstleistungen per Internet anbieten, vgl. Spindler/Schuster/Ricke, 4. Aufl. 2019, TMG § 2 Rn. 2. Die Klägerin bietet Rechtsdienstleistungen über das Internet an. Die Zulassungs- bzw. Registrierungserfordernisse des
unterfallen dem Anwendungsbereich der RL 2000/31/EG nach § 3 DDG. Der durch diese Richtlinie „koordinierte Bereich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. h i) RL 2000/31/EG als Anwendungsbereich im Sinne von § 3 Abs. 2 DDG umfasst nach dem Wortlaut „Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung“, also insbesondere auch Registrierungserfordernisse nach §§ 10, 15
. Auch liegen hier keine Ausnahmen vor, die eine Regulierung trotz § 3 Abs. 2 DDG durch nationales Recht gesetzlich erlauben würden. Eine Regulierung ist insbesondere auch nicht nach Art. 3 Abs. 4 Nr. 2 TMG / DDG zulässig. Danach gilt das Herkunftslandprinzip nicht für die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht. Das stellt erkennbar allein auf eine anwaltliche Vertretungstätigkeit ab. Gleichzeitig spricht auch die Gesetzesbegründung davon, dass sich die Ausnahmevorschrift allein auf die Vertretung von Mandanten vor Gericht bezieht (BT-Drs 14/6098 S. 19 zum wortlautidentischen TMG). Im Umkehrschluss sind damit sonstige Vertretungstätigkeiten, insbesondere wie die hier gegenständlichen Inkassotätigkeiten nicht von der Ausnahme umfasst. Eine Beschränkung nach § 3 Abs. 5 TMG / DDG durch Normen des
ist auch nicht möglich. Danach kann das Angebot von digitalen Diensten durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, durch Maßnahmen auf Grundlagen des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern dies dazu dient, im Sinne der Nr. 1 die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Interessen der Verbraucher vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren zu schützen und nach Nr. 2 die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 stehen. Maßnahmen sind nach S. 2 aber nur zulässig, wenn die gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. b, Abs. 5 RL 2000/31/EG vorgesehenen Verfahrensschritte eingehalten worden sind. Diese umfassen eine vorherige erfolglose Aufforderung des Mitgliedstaats, Maßnahmen zu treffen und die Anzeige der geplanten Maßnahme gegenüber dem Mitgliedstaat und der EU-Kommission. Solche Verfahrensschritte sind hier im Hinblick auf litauische Rechtsdienstleister unstreitig nicht erfolgt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich im Übrigen, dass nach den vorgenannten Normen abstrakt-generelle Regelungen zur Regulierung von Dienstleistern nicht zulässig sind, vgl. EuGH, NJW 2024, 201 Rn. 52. Bei dem
handelt es sich also schon deshalb nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 5 DDG, da das
eine abstrakt-generelle Norm ist. Darüber hinaus fehlt eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Schutzgutes durch die Zulassung der Abtretung an die Klägerin, vgl. zu den Anforderungen EuGH NJW 2024, 201 Rn. 32. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 596 Rn. 13) entgegen, mit der dieser die Erlaubnis zur Regulierung auf Art. 3 Abs. 4 lit. a – RL 2000/31/EG zum Schutz der Verbraucher stützte. Aus den vorgenannten Gründen ist die Rechtsprechung des BGH durch die neuere Rechtsprechung des EuGH überholt und kann nicht mehr herangezogen werden (AG Erding, Urteil vom 14.10.2025, Az.: 104 C 2123/25, BeckRS 2025, 28973). 19 cc) Indes wäre selbst bei (gedanklich unterstellter) Anwendbarkeit des
der internationale Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2
nicht eröffnet, weil die Rechtsdienstleistung der Klägerin zur Durchsetzung des Ausgleichszahlungsanspruchs des Zedenten aus der VO (EG) 261/2004 vorliegend zur Überzeugung der Kammer ausschließlich aus Litauen heraus erbracht wurde und auch kein deutsches Recht, sondern europäisches Recht betrifft. 20 Die Rechtsdienstleistung der Klägerin wurde vorliegend ausschließlich aus Litauen heraus erbracht. Denn im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 17.12.2015 – C-342/14, NJW 2016, 857, werden Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedsstaat heraus erbracht, wenn ausländische Rechtsdienstleister ohne Grenzübertritt im Inland tätig sind. Die Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass nur die Rechtsdienstleistung als solche die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überschreitet. Klassische Anwendungsfälle sind die fernmündliche oder schriftliche Beratung im Inland ansässiger Mandanten durch ausländische Anbieter. Auch die Beratung per E-Mail, Apps oder über andere Online-Dienste fällt darunter, vgl. Krenzler/Remmertz, aaO, § 1 Rn. 98 m.w.N. Ein lediglich mittelbarer Inlandsbezug der Dienstleistung durch eine Kontaktierung im Bundesgebiet über Fernkommunikationsmittel ändert nichts daran, dass die Dienstleistung ausschließlich aus dem Ausland heraus erbracht wird. 21 Die Rechtsdienstleistung betrifft hier auch kein deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2
. Die Kammer schließt sich dabei der Auffassung an, dass unter diesen Begriff das in Deutschland unmittelbar geltende europäische Sekundärrecht nicht zu fassen ist (LG Berlin II, Urteil vom 29.04.2025, 52 O 103/25 eV, LG Dortmund, Hinweis vom 18.09.2025, 1 S 113/25, AG Dortmund, Urteil vom 08.04.2025, 423 C 8372/24, AG Köln, Urteil vom 11.04.2025, 115 C 922/24 und Urteil vom 03.06.2025, 131 C 42/25, AG Simmern/Hunsrück, Urteil vom 01.07.2025, 32 C 48/25, AG Hannover 24.06.2025, 560 C 872/25 und auch Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, 5. Aufl. 2021,
43a). 22 Schon der Wortlaut „deutsches Recht“ spricht gegen eine Einbeziehung auch unmittelbar anwendbaren europäischen Rechts, weil dann anstelle der Formulierung deutsches Recht die Formulierung in Deutschland unmittelbar geltenden nationalen oder europäischen Rechts gewählt worden wäre. Das vorrangig anzuwendende (inkorporierte) Unionsrecht ist zudem als gemeinsames Recht aller Staaten der EU, wozu auch Litauen gehört, in gleicher Weise auch (inkorporiertes) Recht des Staates Litauen und unter diesem Aspekt zugleich ausländisches Recht (dazu auch bereits LG Dortmund, Hinweis vom 18.09.2025, Az.: 1 S 113/25). 23 Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass auch europäisches Recht als deutsches Recht i.S.v. § 1 Abs. 2
verstanden werden soll, weil der Gesetzgeber im
dem Begriff des deutschen Rechts vielfach den Begriff des ausländischen Rechts gegenüberstellt, vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 11 Abs. 3, 13c Abs. 5 und 15 Abs. 7 S. 1
. Dabei regelt er beispielsweise in § 10 Abs. 1 Nr.3
auch, dass die Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde auch für das „Recht der Europäischen Union“ erteilt werden kann, wenn besondere Sachkunde in einem ausländischen Recht eines Mitgliedstaats besteht. Dieselbe Möglichkeit besteht für das Gebiet des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Gesetzgeber unterscheidet also im
ausdrücklich zwischen rein nationalem Recht wie dem deutschen Recht und supranationalem Recht wie dem Recht der Europäischen Union. Es erscheint abwegig, dass er diese Differenzierung gerade bei der Normierung des internationalen Anwendungsbereichs des Rechtsdienstleistungsgesetzes in § 1 Abs. 2
hätte aufgeben wollen. 24 Auch die mit dem
verfolgten Regelungszwecke sprechen gegen eine Einordnung des Europarechts als deutsches Recht. Nach § 1 Abs. 1 S. 2
sollen die Rechtssuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden. Die Rechtssuchenden sollen vor Nachteilen und Schäden bewahrt werden, die ihnen durch die Beratung durch unqualifizierte oder unzuverlässige Personen drohen, die keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Rechtsangelegenheit in Deutschland bieten, vgl. BGH, NJW 1955, 422
/ Römermann, 33. Ed. 1.7.2024,
18. Ob der im Ausland sitzende Rechtsdienstleister zuverlässig ist oder nicht, ist von dem Gegenstand der Rechtsdienstleistung aber völlig unabhängig. Die Überlegung des Gesetzgebers, dass die Dienstleistungsqualität in Frage stehen kann, wenn sie aus dem Ausland heraus erbracht wird und deutsches Recht betrifft, kommt nicht zum Tragen, wenn Rechtsdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem europarechtlichen Gegenstand betraut werden. Es gibt bei aus dem Unionsgebiet heraus agierenden Rechtsdienstleistern keinen Grund für die Vermutung fehlender Qualifikation. Insbesondere kann eine mangelnde Qualifikation der in anderen EU-Staaten tätigen Inkassodienstleister nicht alleine deshalb angenommen werden, weil es in anderen EU Staaten nach deren Recht keine gesonderte Zulassungspflicht gibt und auch eine Zulassung in Deutschland nicht erwirkt worden ist. Der Schutz der deutschen Rechtsordnung kann durch das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erreicht werden, soweit es um die Anwendung von Europarecht geht. Die pauschale Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf sämtliche Rechtsdienstleistungen, deren Gegenstand Europarecht ist, würde außerdem zu evident ungewollten Ergebnissen führen. Dadurch würde es auch einem im europäischen Ausland sitzenden Gläubiger regelmäßig verwehrt, einen in seinem Mitgliedstaat sitzenden Rechtsdienstleister mit der Durchsetzung seiner europarechtlichen Forderung wirksam zu beauftragen, wenn der Schuldner seinen Sitz in Deutschland hat, selbst wenn durch die Rechtsdienstleistung nur ein gerichtliches Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat vorbereitet werden soll. So wäre es beispielsweise auch Fluggästen aus anderen Mitgliedstaat nicht möglich, einen Rechtsdienstleister aus ihrem Mitgliedstaat mit der Geltendmachung ihres Ausgleichsanspruchs zu beauftragen, wenn das Luftfahrtunternehmen in Deutschland sitzt und der Dienstleister nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Dieses Ergebnis kann aufgrund der evidenten Verletzung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 56 AEUV von Rechtsdienstleistern in anderen Mitgliedstaaten nicht gewollt sein. 25 Schließlich spricht auch die Gesetzesbegründung gegen eine Erstreckung des
auf eine aus dem Ausland heraus erbrachte Dienstleistung, die europäisches Recht zum Gegenstand hat, vgl. BT-Drucksache 18/9521, S.203/204: „Als solche Fälle sollen nach § 1 Absatz 2
-E grundsätzlich diejenigen gelten, in denen der ausländische Rechtsdienstleister allein aus dem Ausland heraus handelt, ohne selbst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu betreten (also insbesondere diejenigen, in denen ein ausländischer Rechtsdienstleister mit seiner in Deutschland ansässigen Mandantschaft schriftlich korrespondiert). Denn in diesen Fällen wird die Leistung des Rechtsdienstleister nahezu vollständig im Ausland erbracht, was es vom Ansatz her erst einmal nahelegt, auf sie kein deutsches Recht anzuwenden. Zudem handelt es sich um die freie Entscheidung der Mandantschaft, Rechtsrat in Deutschland oder im Ausland mit den daraus jeweils folgenden Konsequenzen einzuholen. Die Mandantschaft kann in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen, dass auf die fast ausschließlich im Ausland erbrachte Leistung des Rechtsdienstleisters deutsches Recht anwendbar ist.“ Denn wenn sich der Schuldner selber freiwillig entschieden hat, ein Rechtsverhältnis nach ausländischem Recht abzuschließen, kann er nicht darauf vertrauen, in der Abwicklung dieses Rechtsverhältnisses dem Schutz des deutschen
zu unterfallen. So liegt es auch hier. Der in Deutschland wohnhafte Fluggast hat sich freiwillig dazu entschieden, einen Rechtsdienstleister mit in der Abtretungserklärung ausdrücklich aufgeführtem Sitz in Litauen mit der Durchsetzung eines Ausgleichszahlungsanspruches aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu beauftragen. 26 Nachdem vorgerichtlich von der Klägerin keine Zinsen gefordert wurden und auch sonst keine nach nationalem (deutschen) Recht zu beurteilenden Fragen Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägerin waren, kann die internationale Anwendbarkeit des
vorliegend auch nicht unter diesen Gesichtspunkten begründet werden. Der Anwendungsbereich des
ist gem. § 1 Abs. 1
ausdrücklich auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, sodass die im Prozess mit anwaltlicher Vertretung geforderten Rechtshängigkeitszinsen und das anzuwendende deutsche Prozessrecht insoweit für die Frage einer Registrierungspflicht nach dem
keine Bedeutung haben können. Im Übrigen würde es sich selbst dann, wenn der ausländische Rechtsdienstleister hauptsächlich zur VO (EG) 261/2004 berät und dabei auch in Nebenpunkten Fragen des deutschen Rechts streift, nach Auffassung des Gerichts um eine zulassungsfreie Nebenleistung entsprechend § 5
handeln, vgl. hierzu Deckenbrock / Henssler / Deckenbrock, 5. Aufl. 2021,
43b m.w.N. 27 Ob darüber hinaus auch der Anwendungsvorrang der VO (EG) 261/2004 einer gesetzlichen Registrierungspflicht für die Klägerin als Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Abtretung unter Beachtung des effet-utile-Grundsatzes entgegenstünde (so beispielsweise AG Erding und LG Landshut, o.a.), bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner Klärung durch die Kammer, die indes ebenfalls entsprechende Zweifel hegt. 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 29 Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 30 Die Revision war zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Bereich der Fluggastrechte und es besteht bisher keine einheitliche instanzgerichtliche und keine obergerichtliche Rechtsprechung zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen. Beß Liese Holzinger Präsident des Landgerichts Richter am Landgericht Richter am Landgericht Verkündet am 26.11.2025 (…), JSekr`in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.