1 und 2 DSGVO geltend macht, muss die Sozialdaten, deren Löschung er begehrt, so genau bezeichnen, dass im Urteil klar ausgesprochen werden kann, was die Beklagte aus ihren Akten löschen soll (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 15). (Rn. 26) 2. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist
3 Buchst.
dem SGB VII zu überprüfen (§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII) oder wenn die Verarbeitung aufgrund der Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen Aktenführung rechtlich geboten ist. Im Bereich des Sozialrechts sind zudem besondere verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 44 ff. SGB X) zu beachten. (Rn. 57 – 61) 3. Eine möglicherweise bestehende Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots betrifft nur weitere Beweismittel. Sie greift nicht ein, wenn die betreffenden Dokumente selbst durch den Kläger in ein Verfahren eingeführt wurden. (Rn. 77) 1.
2 SGB I gilt die DS-GVO neben den ergänzenden Vorschriften zum Sozialdatenschutz, also den §§ 67 ff. SGB X und den bereichsspezifischen Regelungen, etwa §§ 199 ff. SGB VII. Sie ist unmittelbar neben den Reglungen zum Sozialdatenschutz anzuwenden (sog. Mehrebenenprinzip). Ein Vorrang des SGB I oder des SGB VII vor der DS-GVO besteht nicht, sodass sich Verarbeitungsbefugnisse auch direkt aus der DS-GVO ergeben können. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
folgend: Kläger) auf Entfernung und Löschung diverser Dokumente aus der Verwaltungsakte der Beklagten und Berufungsbeklagten (
folgend: Beklagte) streitig. 2 Der 1970 geborene Kläger erlitt am 23.01.2004 einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner Tätigkeit als Computeradministrator einen schweren Computer anhob, diesen jedoch fallen ließ und sich beim Versuch, den Computer aufzufangen, beide Handgelenke
hinten verbog. 3 Im Zuge der Ermittlungen der Beklagten von Amts wegen erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2004 seine Einwilligung zur Datenerhebung. Unter anderem erklärte er, dass er einverstanden sei, dass Auskünfte über seine gesundheitlichen Verhältnisse u.a. von seinen jetzigen und früheren Ärzten angefordert werden.
Gutachterauswahl durch den Kläger erstattete der Chefarzt der Klinik für Unfall-, Hand-, und Wiederherstellungschirurgie an dem Klinikum der G Universität F M (M), bei dem der Kläger vorher in ärztlicher Behandlung war, am 24.03.2005 ein erstes Rentengutachten, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers auf 20 v. H. bis auf Weiteres eingeschätzt werde. Ab dem 01.05.2005 arbeitete der Kläger wieder in seinem Betrieb als Computeradministrator mit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25.05.2005 eine vorläufige Rente
einer MdE von 20 v. H. 4 Der Kläger führte parallel einen Rechtsstreit mit seinem privaten Unfallversicherer. Unter dem 14.03.2006 erstattete M gemeinsam mit dem Assistenzarzt P (P) ein fachunfallchirurgisches Gutachten für die A Versicherung AG. Außerdem erstattete der Facharzt für Orthopädie E unter dem 18.11.2006 für die A L. AG ein orthopädisches Gutachten und am 24.04.2009 eine weitere ärztliche Stellungnahme. 5 Im Rahmen der Prüfung der endgültigen Rentengewährung stellte die Beklagte dem Kläger drei Gutachter zur Auswahl und wies auf das Widerspruchsrecht
2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hin (Schreiben vom 05.07.2006).
Wahl des Klägers erstattete M am 24.08.2006 ein zweites Rentengutachten und schätzte die MdE auf 10 v. H. Die Messung der Bewegungseinschränkungen erfolgte am 26.07.2006 wohl durch P; die Ergebnisse sind in einem Messblatt festgehalten. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29.09.2006 mit, dass sie beabsichtige, die (vorläufige) Rente zu entziehen. Der Kläger wandte sich mit einer E-Mail vom 01.10.2006 daraufhin an P, der die Messungen durchgeführt hatte, und wies diesen auf aus seiner Sicht bestehende Unstimmigkeiten hin. Dies teilte er der Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2006 mit und kritisierte das „Gutachten des P“ auch gegenüber der Beklagten. Mit E-Mail vom 20.10.2006 wandte die Beklagte sich unter Bezugnahme auf die E-Mail des Klägers selbst an P und bat um Äußerung zu den streitigen Punkten, woraufhin P mit E-Mail vom 23.10.2006 Stellung nahm. 6 Mit Bescheid vom 26.10.2006 (Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007) lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab und entzog die vorläufige Rente ab dem 01.11.2006. Am 02.04.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Mainz, die das SG Mainz mit Beschluss vom 14.06.2007 an das SG Frankfurt am Main verwies (S 23 U 188/07). 7 Mit Schreiben vom 10.04.2009, dem ein Schreiben des Klägers vom 11.03.2009 an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (
folgend: BfDI) beilag, rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass sein Recht auf Datenschutz und Gutachterauswahl missachtet worden sei. Die Rente sei daher sofort wiederaufzunehmen. Das Gutachten des M unterliege einem Beweisverwertungsverbot, weil es in Wirklichkeit nicht von ihm, sondern von einem Mitarbeiter des M erstellt worden sei, weshalb das Gutachterwahlrecht des Klägers
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) verletzt worden sei. M habe alle Untersuchungen und auch das Erstellen des Gutachtens von einem Mitarbeiter durchführen lassen, sodass die Grenze für die Mitarbeit eines weiteren Arztes überschritten sei. Denn der Gutachter habe die prägende und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringende Zentralaufgabe selbst wahrzunehmen. Außerdem sei der Hinweis der Beklagten auf das Widerspruchsrecht
2 SGB X nicht korrekt. Das Gutachten des M sei aus der Akte zu entfernen. Zur Begründung legte der Kläger die Antwort des BfDI vom 07.04.2009 auf seine Anfrage vom 11.03.2009 vor. 8 Mit Bescheid vom 27.05.2009 lehnte die Beklagte es ab, den Bescheid vom 26.10.2006 gem. § 44 SGB X aufzuheben. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt seien, da das Gutachten des M ordnungsgemäß zustande gekommen sei und der Kläger daher keinen Anspruch auf Löschung bzw. Sperrung des Gutachtens gem. § 84 SGB X aus der Akte habe. Der Bescheid vom 26.10.2006 behalte seine Rechtsgrundlage und werde Gegenstand des beim SG Frankfurt am Main anhängigen Verfahrens. Den Bescheid leitete die Beklagte an das SG Frankfurt am Main zu dem Verfahren S. 23 (bzw. 16) U 188/07 weiter. Das SG Frankfurt am Main wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.05.2010 ab. Die Berufung (Hessisches Landessozialgericht, L 3 U 254/10) begründete der (damalige) Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.06.
vollzogen und sich zu eigen gemacht, er sei mithin auf Grund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden (BSG, Urteil vom 15.07.2004, B 9 V 24/03 B, juris, Rn. 7). Der Gutachter muss zudem die zentrale Aufgabe der Begutachtung, den sog. unverzichtbaren Kern, selbst erbringen; dieser ist jedenfalls betroffen, wenn sich der Sachverständige überhaupt nicht persönlich mit der zu begutachtenden Person befasst hat (BSG, Beschluss vom 14.11.2013, B 9 SB 10/13 B, juris, Rn. 7). Davon ausgehend ist das Gutachten vom
der Neutral-Null-Methode kommt aber für die Schätzung der MdE ein derart großes Gewicht zu, dass es sich hierbei um den Kern der Begutachtung handelt, die der beauftragte Gutachter nicht auf Dritte delegieren darf. Diese Grundsätze des § 407a Abs. 2 ZPO gelten auch, wenn das Gericht ein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwerten will (BSG, Urteil vom 14.11.2013, B 9 SB 10/13, juris, Rn. 4 ff.). Der Kläger hat auch sein Rügerecht nicht
§ 295 ZPO verloren. Zwar ist der Mangel der Unverwertbarkeit eines Gutachtens durch Rügeverzicht heilbar (BSG, Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 36/12 B, juris, Rn. 9). Der Kläger hat seine Bedenken indes bereits vor der Entscheidung des Sozialgerichts geäußert und damit seine Rüge noch rechtzeitig erhoben. Der Senat ist aber aufgrund des Sachverständigengutachtens von W und dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von E sowie dessen Stellungnahme davon überzeugt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in rentenrechtlich relevantem Maß reduziert ist. Die Unverwertbarkeit des Gutachtens vom
einer gründlichen Untersuchung des Klägers und in Auseinandersetzung mit den Vorbefunden, aber nicht hierauf aufbauend – im Wesentlichen übereinstimmend und für den Senat plausibel und
vollziehbar ausgeführt, dass die Bewegungseinschränkungen der linken Hand und des linken Armes weder isoliert noch in ihrer Gesamtschau ein Maß erreichen, das zu einer rentenrechtlich relevanten MdE führt.“ 9 Gegen dieses Urteil erhob der Kläger eine Anhörungsrüge und legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) ein, die mit Schriftsatz vom 07.10.2014 begründet wurde. Mit Beschluss vom 08.07.2014 verwarf das Hessische LSG die Anhörungsrüge des Klägers als unzulässig, ebenso wie eine erneute Anhörungsrüge vom 27.03.2015 (L 3 U 66/15 RG). Die Nichtzulassungsbeschwerde (B 2 U 163/14 B) verwarf das BSG mit Beschluss vom 23.02.2015 als unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1617/15) wurden nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 23.05.2017). 10 Mit Schreiben vom 07.04.2015 wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und forderte diese auf, das Gutachten des M vom 24.08.2006 aus den Akten zu entfernen, ebenso wie Verweise und Dokumente mit Auszügen des Gutachtens. Außerdem erwarte er eine Erklärung, dass jede Verwendung dieses Gutachtens, vollständig oder auszugsweise unterlassen werde. Die Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 23.04.2015: „Wir bestätigen Ihnen, dass das Gutachten des Herrn M vom 24.08.2006 aus der Akte entfernt wurde. Weiterhin erklären wir, dass wird jede, auch auszugsweise, Verwendung des Gutachtens unterlassen werden.“ 11 Die Beklagte entfernte das Gutachten inklusive des Messblattes aus der Verwaltungsakte. Allerdings erfolgte dies erst zu einem späteren Zeitpunkt, wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 09.08.2018 ergibt. 12 Mit Schreiben vom 26.04.2015 widerrief der Kläger seine Einwilligung zur Erhebung personenbezogener Daten vom 29.04.2004. 13 Ein weiteres gerichtliches Verfahren (SG Würzburg, S 5 U 248/15), mit dem sich der Kläger gegen die Rückforderung der Beklagten in Höhe von 2.890,35 € wegen einer Verletztenrente, die die Beklagte während der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs des Klägers weitergezahlt hatte (Bescheid vom 04.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2015), wandte, nahm der Kläger am 13.02.2020 vor dem Bayerischen LSG (L 17 U 4/19) zurück. Den weiteren Antrag des Klägers, das Gutachtens des M und alle Verwendungen des Gutachtens aus den Akten der Beklagten zu entfernen, hatte das SG als unzulässig zurückgewiesen, da es an einer Verwaltungsentscheidung fehle. 14 In zwei Schriftsätzen vom 24.07.2018 bzw. vom 15.01.2019 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Herausnahme sämtlicher Schriftstücke aus den Verwaltungsakten, in denen Bezug genommen werde auf das Gutachten des M. Dem Schreiben lag eine Liste des Klägers bei, welche Schreiben er entfernt haben möchte. Die Liste benennt die Schreiben nur allgemein, zur Konkretisierung geeignete Daten sind der Liste nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 01.02.2019 bemängelte die Beklagte, dass die Liste des Klägers nicht
vollziehbar sei und bat um Präzisierung der Angaben, worauf der Klägerbevollmächtigte antwortete, dass sich die Seitenzahlen auf die Akte des SG Würzburg beziehen würden.
Beiziehung der genannten Akte stellte die Beklagte fest, dass auch hier keine Konsistenz bestehe. Die Beklagte könne daher nicht
vollziehen, auf welche Dokumente genau sich der Löschungsanspruch beziehe und bat um präzise Bezeichnung. Der Klägerbevollmächtigte antwortete, dass es nicht in den Aufgabenbereich des Klägers falle, jedes einzelne zu entfernende Dokument zu bezeichnen. Unabhängig davon seien die Schreiben hinreichend konkretisiert worden. 15 Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 25.02.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Entfernung von Dokumenten aus der Verwaltungsakte ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich
der Rechtsprechung des BSG ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel nur dann im Sinne einer Fernwirkung auf spätere Beweismittel auswirke, wenn durch das weitere Beweismittel das Verwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen werde, das zweite Beweismittel ohne das erste – unzulässige und verbotene – keinen Bestand hätte oder das zweite auf dem ersten aufbaue. Da ein Verwertungsverbot somit überhaupt nur für Beweismittel in Frage komme, seien die meisten der aufgelisteten Dokumente außen vor. Bezüglich der Gutachten des W und des E bestehe keine Fernwirkung. Dies habe das Hessische LSG klargestellt. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 02.03.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2020 zurück. 16 Dagegen hat der Kläger Klage beim SG Würzburg erhoben; jedoch ist weder eine Begründung noch eine Antragstellung erfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2021 (S 13 U 184/20) hat das SG die Klage abgewiesen. Den Antrag des Klägers hat das SG sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass der Kläger beantrage, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 zu verpflichten, sämtliche von ihm bezeichneten Schriftstücke/Dokumente aus der Verwaltungsakte zu entfernen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entfernung von Dokumenten aus der Verwaltungsakte
Es müsse zwischen einem Beweisverwertungsverbot und einem Anspruch auf Löschung der Sozialdaten unterschieden werden. Das Hessische LSG habe in seiner Entscheidung im Rahmen der Gründe festgestellt, dass das Gutachten von M einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Das Hessische LSG habe aber auch (
vollziehbar) ausgeführt, dass die Unverwertbarkeit des Gutachtens von M vom 24.08.2006 keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Gutachten von W und E habe. Denn beide hätten den Kläger persönlich untersucht und seien unabhängig von dem unverwertbaren Gutachten zu ihren Einschätzungen und Begründungen gelangt. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, inwieweit sich Sozialdaten, die schützenswert sind, noch in der Akte der Beklagten befänden, so dass diesbezüglich ein Löschungsanspruch des Klägers gemäß § 84 SGB X bestehe. Das Gericht komme in diesem Zusammenhang zu der Ansicht, dass sich
der Entfernung des Gutachtens von M keinerlei Sozialdaten des Klägers mehr in den Akten befinden, die dort unbefugt verwendet oder gespeichert etc. werden. Hintergrund sei, dass das Datenschutzrecht keinen Anspruch auf Löschung von Bezugnahmen auf das Gutachten von M gebe, sondern lediglich einen Anspruch auf Löschung von zu Unrecht erhobenen Sozialdaten. Wenn jedoch wie in sämtlichen vom Kläger angeführten Schriftstücken, die angeblich aus der Akte zu entfernen seien, lediglich das Gutachten von M erwähnt werde, seien darin noch keine Sozialdaten des Klägers enthalten, die löschbar bzw. löschungswürdig wären. 17 Gegen den am 24.03.2021 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Klägerbevollmächtigte am 15.04.2021 Berufung eingelegt und
Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 30.09.2022 mit Schriftsatz vom 13.10.2022 begründet. Die Löschung der Daten müsse im vorliegenden Fall
1 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung,
folgend: DSGVO) erfolgen, da die personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig verarbeitet worden seien. Die Beklagte könne sich nicht auf Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO berufen, da das betroffene Gutachten und die darin enthaltenen Daten durch den Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII sowie § 76 Abs. 2 SGB X unter einem Beweisverwertungsverbot stünden. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen, bevor das erste Urteil im Rechtsstreit vor dem SG Frankfurt ergangen sei. Aber es zeige auch, dass die Beklagte vorsätzlich einen Datenschutzverstoß weitergeführt habe, um ihre Position vor Gericht zu stärken. Weiterhin habe die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2015 eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit der Löschung bereits zugestimmt und sei verpflichtet, alle Dokumente, die Daten aus dem benannten Gutachten enthielten, zu löschen und keine Rechtsfolgen aus diesen Dokumenten herzuleiten. Mit Urteil vom 05.06.2014 habe das LSG Hessen festgestellt, dass das Gutachten von M und P unter das Beweisverwertungsverbot falle. Das Gutachten von M und P sei mithin das einzige Beweismittel, welches den Bescheid der Beklagten stütze. Somit sei dieser Bescheid rechtswidrig ergangen, weshalb er zurückzunehmen, hilfsweise aufzuheben sei. Anstatt aber entsprechend zu verfahren, habe das LSG Hessen das Gutachten an den Gutachter W gesandt mit dem Auftrag, hierzu Stellung zu nehmen. Hierdurch habe es das Beweisverwertungsverbot umgangen. Somit müsse auch das Gutachten W zwingend unter dem Beweisverwertungsverbot stehen, da es ohne das vorangegangene Gutachten des M und P so nie ergangen wäre (Stichwort: fruit of a poisoned tree). Die Rechtskraft dieses Urteils sei nicht Bestandteil der gegenständlichen Klage. Der Kläger sehe die Folgen der Entfernung des Urteils aus Sicht des Datenschutzes aber wie folgt: Da der Datenschutz einen höheren Rechtsrang besitze, dürften die unrechtmäßig erworbenen Daten im Urteil und auch das Urteil selbst nicht mehr verwendet werden. Daher dürften die Rechtsfolgen des Urteils nicht mehr ausgeübt werden und es entfalte keine rechtliche Wirkung mehr. Wegen der weiteren Begründung wird gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.10.2022 verwiesen. 18 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.01.2023, dem eine Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten der Beklagten vom 17.01.2023 beilag, erwidert, dass zum einen bereits kein Beweisverwertungsverbot im Sinne einer Löschungspflicht bezgl. des Zweiten Rentengutachtens des M vom 24.08.2006 bestanden habe und zum zweiten – selbst ein solches rein hypothetisch unterstellt – keine Fernwirkung und keinen Löschungsanspruch hinsichtlich sämtlicher vom Kläger laut Schriftsatz vom 13.10.2022 angegriffenen Schriftstücke entfalte. Ein – hypothetisch unterstelltes – Beweisverwertungsverbot könne sich systematisch nur auf Beweismittel, aber nicht auf Verwaltungsakte und Gerichtsurteile beziehen. Dagegen seien nur die
der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel zulässig. Weiterhin existiere eine Fernwirkung gegen eigene Schreiben
deutschem Beweisrecht nicht. Der Kläger werde sich wohl an dem festhalten lassen müssen, was er selbst oder seine Bevollmächtigten in das Verfahren eingeführt haben. Soweit der Kläger dem Grunde
Beweismittel bezeichnet habe, verlange das das BSG am 05.02.2008 (B 2 U 08/7 Rn. 63 ff) neben einer Grundrechtsverletzung – die hier nicht vorliege – auch eine kausale Perpetuierung des Unrechts in den sich darauf beziehenden weiteren Beweismitteln. Zum einen liege das Gutachten von M und P vom 24.08.2006, auf das der Kläger im Schriftsatz vom 13.10.2022 zum Beleg der Fernwirkung jeweils Bezug nehme, nicht mehr vor. Ob die Zitate des Klägers in den angegriffenen Schriftstücken von dessen Autoren aus dem zweiten Rentengutachten übernommen sind, könne nicht mehr beurteilt werden. Andernfalls werde darum gebeten, dass der Kläger selbiges als Beweismittel einführe. Zum anderen beruhten die Gutachten und Stellungnahmen der anderen beiden Gutachter – anders als die vom BSG 2008 zu beurteilenden beratungsärztlichen Stellungnahmen – nicht auf der Aktenlage, sondern auf körperlichen Untersuchungen des Klägers. Damit bestehe kein belastbares Indiz mehr, dass der fremden Beurteilung der Vorrang vor der eigenen Beurteilung eingeräumt worden sein könnte. Eine Fernwirkung scheide deshalb bezüglich aller angegriffenen Unterlagen aus. Wegen der weiteren Begründung wird gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.01.2023 mit Anlage verwiesen. 19 Mit Schreiben vom 05.03.2024 hat der Klägerbevollmächtigte
Hinweis des Gerichts seinen Klageantrag konkretisiert. Weitere Stellungnahmen des Klägerbevollmächtigten und der Beklagten sind mit Schriftsätzen vom 28.03.2023 und vom 05.04.2023 ergangen, auf die gem. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG verwiesen wird. 20 Unter dem 15.01.2025 hat der Klägerbevollmächtigte einen Verschlechterungsantrag bei der Beklagten gestellt und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass beide Handgelenke eingeschränkt und jeweils mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten seien. Dieser Zustand bestehe bereits seit
vollziehbaren Bezeichnung der zu entfernenden Dokumente ein, lehnte aber einen Entfernungsanspruch aus materiell-rechtlichen Gründen (vollständig) ab. Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung des Klageantrages (wie geschehen) unter Benennung der zu entfernenden Dokumente in der Berufungsinstanz zulässig. Eine solche Klarstellung des Klageantrags ist auch keine Klageänderung (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
3 DSGVO ausgeschlossen (vgl. dazu unter b), es liegt jedoch auch kein Löschungsanspruch auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a),
der DSGVO grundsätzlich auch nicht dazu, dass – wie der Kläger meint – die Rechtswirkungen des Urteils des Hessischen LSG und der damals streitgegenständlichen Bescheide entfallen würden (vgl. dazu unter f). 29 a) Die DSGVO ist vorliegend anwendbar. 30 Als EU-Verordnung gilt die DSGVO gem. Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Union, ohne dass es einer weiteren Umsetzung durch nationales Recht bedarf. Es bedarf im Hinblick auf die Auffangregelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) keiner Vertiefung, ob die DSGVO unmittelbar für die vorliegende Streitfrage gilt. Die Frage stellt sich, weil die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. Art. 2 Abs. 2 a DSGVO).
2 Satz 2 SGB I ist die DSGVO aber jedenfalls entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 73). 31 Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Der Kläger ist als identifizierte oder sonst identifizierbare natürliche Person und als solche „betroffene Person“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO und damit persönlich anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist „Verantwortlicher“. Dies ist
7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. 32 Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Bei den von der Beklagten gespeicherten Daten, deren Löschung der Kläger beansprucht, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da sie sich auf den Kläger und damit auf eine identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. 33 Auch der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet. Danach gilt diese für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Unabhängig von der Frage, wieweit die Verarbeitung der Daten automatisiert ist, liegt durch die Aufnahme der Vorgänge in die Verwaltungsakte der Beklagten jedenfalls eine Speicherung in einem Dateisystem vor. Das ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder
funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird (Art. 4 Nr. 6 DSGVO). Strukturiert in diesem Sinne ist eine Sammlung personenbezogener Daten als planmäßige Zusammenstellung von Einzelangaben
dem gebotenen weiten Verständnis (vgl. Europäischer Gerichtshof -EuGHvom 10.07.2018 – C-25/17, WRP 2018, 1056 Rn. 56 zum Dateibegriff
GH ebenda Rn. 57). Diesem Zweck – der leichten Auffindbarkeit der leistungserheblichen Sozialdaten der Betroffenen – sind die Leistungsakten der Sozialleistungsträger gerade zu dienen bestimmt (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 15 ff.). 34
2 SGB I gilt die DSGVO neben den ergänzenden Vorschriften zum Sozialdatenschutz, also den §§ 67 ff. SGB X und den bereichsspezifischen Regelungen, etwa §§ 199 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII); sie ist unmittelbar neben den Regelungen zum Sozialdatenschutz anzuwenden (sog. „Mehrebenensystem“). Ein Vorrang des SGB I oder SGB VII vor der DSGVO besteht nicht, sodass sich Verarbeitungsbefugnisse auch direkt aus der DSGVO ergeben können (so richtet sich z.B. die Sozialdatenverarbeitung mit Einwilligung
1 Satz 1a DSGVO.). Jedoch sind die Sozialdatenschutzvorschriften im SGB I spezifische Regelungen gemäß den Öffnungsklauseln (z.B. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 2 b und j DSGVO; Fromm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand 15.11.2023, § 67 SGB X, Rdnr. 39). 35 Da der Umgang mit Sozialdaten als lex specialis in den Sozialgesetzbüchern (SGB I-XIV) geregelt ist, findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keine Anwendung (vgl. § 35 Abs. 2 SGB I, § 1 Abs. 2 BDSG, Subsidiaritätsklausel). Auch § 20 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, der gemäß § 1 Abs. 2 BDSG nur auf personenbezogene Daten anwendbar ist, ist subsidiär (BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 20). Etwas anderes gilt nur, wenn das SGB direkt auf das BDSG verweist, z.B. §§ 67a Abs. 1 Satz 3, 67b Abs. 1 Satz 4, 80 Abs. 4 Satz 1 SGB X (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 72). 36 Art. 17 DSGVO ist hier unabhängig von der Frage einschlägig, wann die Daten erhoben oder in die Akte der Beklagten aufgenommen wurden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 74). Die Regelung bestimmt in Abs. 1 u.a.: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft“. Dieses Recht hat seit Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018 (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO) den bis dahin maßgeblichen Löschungstatbestand des § 84 Abs. 2 SGB X abgelöst, den der Gesetzgeber mit Wirkung zum selben Tag aufgehoben (und durch eine vorliegend nicht einschlägige Öffnungsklausel hinsichtlich der Löschung nicht automatisiert verarbeiteter Sozialdaten ersetzt hat, vgl. § 84 Abs. 1 SGB X i.d.F. des insoweit am 25.5.2018 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017, BGBl I 2541). 37 b) Ein Löschungsanspruch des Klägers aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist – selbst wenn er bestehen würde –
3 Buchst.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: 39
dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. 44
dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
3 Buchst.
3 Buchst. e) DSGVO ausgeschlossen (vgl. dazu unter bb). 47 aa)
3 Buchst.
nationalem Recht) vorgeschrieben sein, sondern auch eine (länger währende) Verarbeitung im Sinne einer Speicherung. In diesen Fällen geht die gesetzliche Anordnung der Speicherung einem etwaigen Löschungsersuchen der betroffenen Person vor. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO löst damit einen Zielkonflikt und schafft Rechtssicherheit für den Verantwortlichen. Hauptanwendungsfall sind Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (vgl. Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 17 EUV 2016/679, Rn. 18). Demnach muss der Zweck der Verarbeitung in der Rechtsgrundlage festgelegt sein (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Außerdem muss die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich sein, diese Rechtsgrundlage
3 Satz 4 DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen und die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil vom 04.07.2023 – C-252/21, ECLI:ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 138 = NJW 2023, 2997 – Meta Platforms; Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23, juris Rn. 18). 48 Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO verlangt
der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und den durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten rechtmäßig verfolgten Zielen andererseits, die der rechtlichen Verpflichtung zugrunde liegen, zu deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rn. 124). 49 Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DSGVO liegen hier vor. Die Beklagte erfüllt mit der Verarbeitung der Daten eine rechtliche Verpflichtung aus § 199 SGB VII (vgl. dazu unter
der gebotenen Abwägung ist ein Löschungsanspruch ausgeschlossen (vgl. dazu
1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII (in der Fassung vom 21.08.2002, die vom 01.02.2003 bis zum 31.12.2008 galt, bzw. in der Fassung vom 21.12.2008, die vom 01.01.2009 bis zum 25.11.2019 galt) erforderlich.
1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII (in der Fassung vom 21.08.2002) ist Aufgabe der Beklagten die Erbringung der Leistungen
dem Dritten Kapitel (in der Fassung vom 21.12.2008 klarstellend ergänzt, BT-Drucks. 16/10901, S. 16) einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen
dem SGB VII. 51 Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenerhebung zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen. Sämtliche aus Sicht des Klägers zu entfernende Schreiben bzw. Gutachten stehen im Zusammenhang mit den medizinischen Ermittlungen der Beklagten, mit denen diese versucht hat, Aufschluss über den Gesundheitszustand des Klägers zu erhalten, stellen diesbezügliche Entscheidungen dar (wie der Bescheid vom 26.10.2006, der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007) oder stehen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren, in dem der Leistungsumfang geprüft wurde (wie der Gerichtsbescheid vom 15.01.2010, das Urteil des Hessischen LSG vom 05.06.2014 und die wechselseitigen in dem gerichtlichen Verfahren eingebrachten Schreiben der Beteiligten). 52
vollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und
vollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung). Hiernach muss z.B. eine Akte in einem Antragsverfahren jedenfalls den Antrag, hierzu eingereichte und/oder beigezogene Unterlagen und die abschließenden Bescheide enthalten. Die Akten müssen übersichtlich geführt und, vor allem in Bezug auf handschriftliche Vermerke, lesbar sein (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 31). 54 Sämtliche in Nrn. 1-19 genannten Dokumenten gehören zu den wesentlichen Bestandteilen einer Akte und sind daher zu speichern. Dies gilt für sämtliche ärztliche Stellungnahmen und Gutachten, die Dokumentation der gerichtlichen Verfahren mit den jeweiligen gegenseitigen Schriftsätzen, Gerichtsbescheiden und Urteilen, die Kommunikation zwischen den Beteiligten und mit den Ärzten etc. Die Aufbewahrung sämtlicher in Nrn. 1-19 genannten Dokumente erfolgt in Wahrnehmung der Aufgabe und Pflicht aus § 199 SGB VII. 55
gekommen. Das Messblatt ist an der Stelle, an der sich ursprünglich das Gutachten befand, nicht mehr in der Akte enthalten. 56 Das Messblatt befindet sich dennoch an drei (weiteren) Stellen in der Verwaltungsakte, da es dem Schriftsatz vom 14.06.2010 (Berufungsbegründung im Verfahren vor dem Hessischen LSG) als Anlage K 6 und dem Schriftsatz vom 01.12.2010 als Anlage K 8 durch den damaligen Klägerbevollmächtigten beigefügt wurde und sich die Schriftsätze in den Akten befinden. Eine unrechtmäßige Datenverarbeitung vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Das Messblatt ist von dem Kläger (vertreten durch seinen Bevollmächtigten) selbst in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden und damit rechtmäßigerweise (wieder) Bestandteil der Akten der Beklagten geworden. Die Beklagte hat – und dazu ist sie als Beklagte berechtigt und verpflichtet – die Schriftsätze des Klägers (samt Anlagen, unter anderem das Messblatt) zur Akte genommen. 57 Der Löschungsanspruch ist daher bereits
Auffassung des Senats ist ein Löschungsanspruch darüber hinaus auch
3 Buchst. e) DSGVO ausgeschlossen. Das Interesse des Betroffenen an der Löschung seiner Daten muss zurücktreten, wenn der Verantwortliche – wie hier – die Daten zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt. Gleiches gilt, wenn er die Daten nutzen will, um sich gegen Rechtsansprüche zu verteidigen. Es genügt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Auseinandersetzungen kommen werden (HansSchaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 4. Ergänzungslieferung 2025, Art. 17 EUV 2016/679, Rn. 51). 61 Die im Sozialrecht bestehenden besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 44 und 48 SGB X machen eine Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids ohne Verjährungsregelungen oder einen zeitlichen Ausschluss auch Jahrzehnte
Erlass eines Bescheids möglich. Diese sozialrechtlichen Besonderheiten begründen
Auffassung des Senats eine Speicherung insbesondere der gesundheitsbezogenen Daten eines Versicherten und des gesamten Verfahrensablaufs zur Verteidigung von Rechtsansprüchen, da es den Sozialverwaltungsträgern möglich sein muss – auch lange Zeit
dem Erlass eines Bescheids – zu begründen, welche Gründe für den Erlass ausschlaggebend waren, auf welche Tatsachen sich der Bescheid gestützt hat und ob Veränderungen eingetreten sind. Im Hinblick auf einen anerkannten Arbeitsunfall – wie hier – umfasst das grundsätzlich den gesamten diesen betreffenden Verwaltungsvorgang (einschließlich derjenigen Unterlagen, die Auskunft über den Gesundheitszustand geben), die der Sozialverwaltungsträger zur Rechtsverteidigung benötigt. Es entspricht der Erfahrung des Senats, dass zum Teil mehrere Jahrzehnte zurückliegende Arbeitsunfälle von Versicherten später wieder aufgegriffen werden und zur Überprüfung gestellt werden, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Auseinandersetzung grundsätzlich bejaht werden kann. 62 Im vorliegenden Fall hat der Kläger sogar mit Schriftsatz vom 15.01.2025 einen konkreten Verschlechterungsantrag
Im Rahmen der Prüfung dieses Antrags ist es notwendig, die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der letzten Behördenentscheidung mit der jetzigen Lage zu vergleichen. Dies setzt voraus, dass der Beklagte
vollziehen kann, wie der Gesundheitszustand des Klägers in der Vergangenheit war. Im Übrigen macht der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2025 darüber hinaus geltend, dass sein Gesundheitszustand bereits 2005 schlechter war als von der Beklagten angenommen. Vor diesem Hintergrund ist eine Speicherung sämtlicher Dokumente Nrn. 1-19 auch zur Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig. 63 c) Darüber hinaus liegt auch keiner der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a), b) oder d) DSGVO genannten, hier in Betracht kommenden Gründe für einen Löschungsanspruch vor. 64 aa) Die Dokumente Nrn. 1 – 19 sind nicht
1 Buchst. d) DSGVO zu löschen. 65
1 Buchst. d) DSGVO besteht ein Löschungsanspruch, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. „Verarbeitung“ ist
den Begriffsbestimmungen in Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Hier liegt durch die Aufnahme der streitgegenständlichen Dokumente in die den Kläger betreffende Verwaltungsakte jedenfalls eine Speicherung in dem Sinne vor, da diese damit dauerhaft bzw. auf unabsehbare Zeit seinem Leistungsfall zugeordnet werden (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 77-78). 66 Ob eine Verarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO (un-)rechtmäßig ist, richtet sich
der abschließenden Liste von Gründen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rn. 94). 67 Die Verarbeitung der Daten war rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst.
dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (BSG, Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R, juris Rn. 18), hier also
den sozialdatenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnissen des SGB in der für die einzelnen Verarbeitungsstadien jeweils geltenden Fassung (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 19). Die Verarbeitung war vorliegend rechtmäßig, vgl. dazu oben unter 2 b). 68 bb) Ein Löschungsanspruch besteht auch nicht
1 Buchst. a) DSGVO. 69 Die Löschung eines auf sie bezogenen Sozialdatums wegen inzwischen fehlender Notwendigkeit der weiteren Speicherung
1 Buchst. a) DSGVO kann die betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) von dem Verantwortlichen verlangen, wenn keiner der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung mehr vorliegt (BSG, Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R, juris und Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.06.2023 – L 1 SF 18/20 DS, Rn. 25, juris) 70
1 Buchst. a) DSGVO sind Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Sozialdaten sollen dann nicht mehr vorrätig gehalten werden, wenn der Zweck entfallen ist, zu dem sie gesammelt wurden (Bieresborn in von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 7. Aufl., Rn. 7 zu § 84 SGB X m. w. N.). Nicht mehr erforderlich sind Daten, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung sie gespeichert waren, endgültig erledigt ist. Das heißt, Sozialdaten können über den aktuellen Verwaltungsvollzug noch notwendig sein, wenn konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass sie später erneut benötigt werden (vgl. zu § 84 SGB X: Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2014 – L 3 U 325/13, juris Rn. 29). 71
diesen Grundsätzen ist eine Speicherung weiterhin erforderlich. Der Zweck
1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII (Erbringung der Leistungen
dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen) ist jedenfalls nicht entfallen, solange – wie hier – noch eine Leistungserbringung erfolgt oder zukünftig in Betracht kommen kann (vgl. dazu auch oben unter 2 b bb). Im Hinblick auf einen anerkannten Arbeitsunfall umfasst das grundsätzlich den gesamten diesen betreffenden Verwaltungsvorgang (einschließlich derjenigen Unterlagen, die Auskunft über den Gesundheitszustand geben). Andernfalls wäre es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung unmöglich, den Kernbereich ihrer gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. 72 Im Übrigen sind Verwaltungsvorgänge im Bereich des SGB VII grundsätzliche so lange aufzubewahren, wie dies die Richtlinien über die Aufbewahrung von Akten und Unterlagen der Unfallversicherungsträger – als rechtmäßige Konkretisierung der Pflichten der Unfallversicherungsträger – vorsehen (Bieresborn, Der „neue‟ Datenschutz – Licht oder Schatten für die gesetzliche Unfallversicher…, in: Festschrift Plagemann, 2020, Abschnitt IV. „Speicherung“). 73 Die weiterhin bestehende Notwendigkeit der Speicherung zeigt sich auch dadurch, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2025 einen Verschlimmerungsantrag gestellt hat, weshalb die Beklagte die Unfallfolgen erneut zu prüfen hat. 74
der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG erfasst die Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots nur (weitere) Beweismittel, nicht aber das bloße Vorbringen eines Beteiligten im Prozess. Eine Fernwirkung auf das Schreiben (Bescheid/Ankündigung) der Beklagten vom 29.09.2006 (Nr. 2), das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 11.10.2006 (Nr. 3), das Schreiben (Bescheid/Ankündigung) der Beklagten vom 23.10.2006 (Nr. 4), die Berufungsbegründung des K an das Hessische LSG vom 14.06.2010 (Nr. 13), das anwaltliche Schreiben des K vom 01.12.2010 (Nr. 14), das anwaltliches Schreiben des K vom 13.07.2012 (Nr. 16) und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG des K vom 07.10.2014 (Nr. 18) kommt daher nicht in Betracht. 81 Auch bei der E-Mail des Beklagten an P vom 20.10.2006 (Nr. 6), dem Bescheid der Beklagten vom 26.10.2006 (Nr. 7), dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2007 (Nr. 9), dem Schreiben des SG Frankfurt vom 23.07.2009 in dem Verfahren S 35 U 188/07 (Nr. 11), dem Gerichtsbescheid des SG Frankfurt vom 12.05.2010 in dem Verfahren S 23 U 188/07 (Nr. 12), dem Urteil des Hessischen LSG vom 05.06.2014, Az. L 3 U 254/10 (Nr. 17) sowie dem Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 12.12.2018, Az. S 5 U 248/15 (Nr. 19) handelt es sich nicht um Beweismittel
SGG, denn Gegenstand einer Beweiserhebung sind Tatsachen oder auch Erfahrungssätze. Bei den genannten Dokumenten handelt es sich jedoch nicht um Tatsachen, über die Beweis erhoben werden könnte. 82 cc) Die Beweismittel Nr. 8, 10 und 15 (Nr. 8: Orthopädisches Gutachten zum Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit von E vom 18.11.2006, Nr. 10: Ärztliche Stellungnahme des E vom 24.04.2009 und Nr. 15: Gutachten von W vom 08.05.2012) sind
Auffassung des Senats nicht von einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots erfasst und daher nicht aus der Akte zu löschen. 83 Maßstab für die Reichweite oder „Fernwirkung“ eines Beweisverwertungsverbotes muss sein, ob durch das weitere Beweismittel das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, ob das zweite Beweismittel auch ohne das erste – unzulässige und verbotene – Bestand hätte oder inwieweit das zweite Beweismittel auf dem ersten aufbaut. Denn beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen würde der Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verwertung des weiteren Beweismittels perpetuiert, ohne dass ein rechtfertigender Grund zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, juris Rn. 63). 84 Bei den Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme (Nr. 8, 10 und 15) handelt es sich grundsätzlich um Beweismittel, so dass eine Fernwirkung in Betracht kommt. Das Hessische LSG hat jedoch (
vollziehbar) ausgeführt, dass die Unverwertbarkeit des Gutachtens des M vom 24.08.2006 keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Gutachten von W und E hat. Denn beide haben den Kläger persönlich untersucht und sind unabhängig von dem unverwertbaren Gutachten zu ihren Einschätzungen und Begründungen gelangt. 85 Dem schließt sich der Senat
eigener Prüfung an. Zwar haben sowohl E als auch W das Gutachten des M erwähnt und W hat das Gutachten auch kritisch gewürdigt. Keiner der beiden Gutachter hat jedoch sein Ergebnis auf dieses Gutachten gestützt oder seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Die Gutachten bauen damit nicht aufeinander auf, so dass durch die Verwertung der Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht perpetuiert wird. 86 dd) Die Beweismittel Nr. 1 und Nr. 5 (Nr. 1: Messblatt vom 26.07.2006, Nr. 5 E-Mail des P vom 23.10.2006) sind zwar möglichweise von einem Beweisverwertungsverbot betroffen, sie sind jedoch nicht aus der Akte zu entfernen, da sie durch den Kläger selbst vorgelegt wurden. 87 Bezüglich des Messblatts der Uniklinik F vom 26.07.2006 (Nr. 1) besteht zwar keine Fernwirkung, dieses ist aber als Teil des Gutachtens bereits unmittelbar von dem Beweisverwertungsverbot erfasst. Die Beklagte hat das Messblatt auch aus der Akte entfernt, es ist nur noch als Anlage zu Schriftsätzen des Klägers in der Akte vorhanden und an dieser Stelle als Vortrag des Klägers nicht von der möglichen Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots erfasst. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er selbst das Messblatt in das Verfahren eingeführt hat (vgl. dazu oben unter 2 b aa
1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile – wie hier das Urteil des Hessischen LSG vom 05.06.2014 und der Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 12.12.2018 – die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch beseitigt diese Rechtskraft eines Urteils nicht. 91 Die Berufung war daher zurückzuweisen. 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 93 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.