OLG München, Endurteil v. 16.10.2025 – 32 U 941/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 16.10.2025 – 32 U 941/25 e Download Drucken Titel: Widerspruch des Vermieters gegen Ausübung der Verlängerungsoption durch den Gewerberaummieter wegen Umbauabsicht Normenkette: BGB § 121, § 133, § 535, § 580a Abs. 2 Leitsätze: 1. Zum vertraglich vereinbarten Recht des Vermieters, der Ausübung des mieterseitigen Optionsrechts zu widersprechen. (Rn. 24 – 27) 2. Hat sich ein Vermieter vorbehalten, bei beabsichtigten Baumaßnahmen der Ausübung eines Optionsrechts des Mieters zu widersprechen, hat er diesen Widerspruch innerhalb der Frist zur Erklärung der Option, spätestens aber unverzüglich nach Zugang der Optionserklärung des Mieters zu erklären. (Rn. 26) Schlagworte: Berufung, Frist, Mieter, Widerspruch, Mietvertrag, Gesellschaft, Widerspruchsrecht, Zugang, Befristung, Zeitpunkt, Vermieter, Vergleich, Ablauf, Ausschluss, Sinn und Zweck, Treu und Glauben, gewerbliches Mietverhältnis, Verlängerungsoption, Optionsausübung, Ausübungsfrist, Umbauabsicht, Widerspruchsfrist Vorinstanz: LG München I, Endurteil vom 21.02.2025 – 34 O 3847/24 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.02.2025, Az. 34 O 3847/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.335,28 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten über die Laufzeit eines gewerblichen Mietverhältnisses. 2 1. Der Kläger schloss 2009 mit der früheren Eigentümerin des Anwesens … in … (…-Gesellschaft nach BGB) den streitgegenständlichen Mietvertrag über Räume im dritten Stock des Anwesens zum Betrieb einer Zahnarztpraxis (K 1). In § 2 Ziff. 1 des Vertrags war eine Befristung bis zum 30.09.2019 vorgesehen, § 2 Ziff. 2 sah folgende Verlängerungsoption vor: „Nach Ablauf des Mietzeitraumes hat der Mieter das Recht, durch einseitige schriftliche Erklärung, die dem Vermieter jeweils 12 Monate vor Ablauf des jeweilig befristeten Mietverhältnisses zugegangen sein muss, dreimal eine Verlängerung des Mietvertrages um fünf Jahre zu verlangen. Die Verlängerungsoptionen sind nur dann ausgeschlossen, wenn Vermieter die Absicht hat im jeweiligen Verlängerungszeitraum Umbauten im Anwesen vorzunehmen, die eine Vertragsverlängerung infolge der Ein- oder Auswirkungen auf den Mietgegenstand aus Sicht des Vermieters nicht ermöglichen.“ 3 In § 2 Ziff. 3 wurde dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 12 Monaten eingeräumt für den Fall, dass die Fortführung der Zahnarztpraxis nachweislich wirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen sei. 4 Der Kläger übte die Option erstmalig mit Schreiben vom 25.06.2018 aus, wodurch das Mietverhältnis bis zum 30.09.2024 verlängert wurde. Die ehemalige Vermieterin bestätigte dies mit Schreiben vom 04.07.2018 (K 2). Sodann erklärte der Kläger mit Schreiben vom 18.11.2021 (K 12) die Ausübung der Option für den Zeitraum ab dem 01.10.2024 bis 30.09.2029. Die frühere Vermieterin teilte mit Schreiben vom 29.11.2021 (K 3) mit, dass eine Verlängerung noch nicht bestätigt werden könne, aber spätestens 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit eine Erklärung erfolgen werde. 5 Die Immobilie wurde 2022 von der Beklagten erworben. Der Zugang weiterer Schreiben des Klägers an die Beklagte über die Ausübung der Option ist streitig, unstreitig ist der Beklagten ein von der Ehefrau des Klägers unterzeichnetes Schreiben am 02.10.2023 zugegangen. Nach Aufforderungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte, die Verlängerung des Mietvertrags aufgrund der Optionsausübung zu bestätigen, teilte diese mit Schreiben vom 22.12.2023 (K 10) mit, die Option sei nicht wirksam ausgeübt worden und der Mietvertrag ende am 30.09.2024. 6 Daraufhin erhob der Kläger am 30.03.2024 Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietvertrags bis 30.09.2029. Während des Verfahrens teilte die Beklagte im Schriftsatz vom 15.07.2024 mit, Umbauabsichten zu haben und Ende 2025 mit der kompletten Entkernung und Neugestaltung des Objekts beginnen zu wollen. 7 2. Der Kläger ist der Auffassung, die Option bereits mit Schreiben vom 18.11.2021 wirksam ausgeübt zu haben und zudem weitere Schreiben mit Optionsausübung am 12.09.2023, am 26.09.2023 und am 27.09.2023 versandt zu haben, die der Beklagten zugegangen seien. Der Einwand gegen die Optionsausübung im Schriftsatz vom 15.07.2024 sei jedenfalls verspätet. 8 3. Nach Auffassung der Beklagten sei die Ausübung der Option am 18.11.2021 verfrüht gewesen und weitere Erklärungen seien ihr nicht fristgemäß zugegangen. Zudem wolle sie das Anwesen in ein Hotel umbauen und habe daher ein Widerspruchsrecht gegen die Verlängerung, welches ihr bis zum Ablauf der Mietzeit zustehe und im Schriftsatz vom 15.07.2024 wirksam ausgeübt worden sei. 9 4. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 10 5. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 11 Der Kläger habe seine Verlängerungsoption mit dem Schreiben vom 18.11.2021 wirksam ausgeübt. Die Verlängerung habe durch die Mitteilung von Umbauplänen am 15.07.2024 nicht mehr ausgeschlossen werden können, da im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Optionsklausel in § 2 Ziff. 2 des Vertrags analog § 121 BGB dahingehend auszulegen sei, dass die Mitteilung einer Umbauabsicht zum Ausschluss des Optionsrechts unverzüglich nach Ablauf der Optionsfrist hätte erklärt werden müssen. Schon nach dem Wortlaut komme es auf die Umbauabsichten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Optionsausübungsfrist an. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Optionsrechts und den beiderseitigen Interessen. Für Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils Bezug genommen. 12 6. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage verfolgt. 13 Es bestehe schon kein Auslegungsbedürfnis, da die Klausel eindeutig sei und eine Frist für einen Widerspruch nicht vorsehe. Da auch bei der Ausübung von Optionsrechten die Regelung einer Ausübungsfrist nicht zwingend sei, könne man auch beim Widerspruch auf eine solche verzichten. Es bestehe daher keine Regelungslücke. Die unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Umbauabsichten sei allenfalls dann nicht interessengerecht und ein Verstoß gegen § 242 BGB, wenn die Absicht erst nach dem Ablauf der Mietzeit erklärt werde. Bis zum Abschluss der Mietzeit könne der Widerspruch dagegen erklärt werden. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht einen erheblichen zeitlichen Vorlauf für die Suche neuer Praxisräume als gerichtsbekannt angesehen habe, auf dem Mietmarkt verfügbare Praxisräume könnten jederzeit benannt werden. Die Mitteilung des Voreigentümers, spätestens 12 Monate vor Ablauf der Laufzeit auf die Verlängerung zurückzukommen, begründe keine vertragliche Übung oder Verpflichtung für die Beklagte. 14 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren: Das am 21.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 34 O 3847/24, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 15 7. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. 16 Das Landgericht sei zu Recht von einer wirksamen Ausübung der Option ausgegangen. Soweit die Beklagte einen Vergleich mit der Möglichkeit der unbefristeten Optionsausübung ziehe, sei dieser unzutreffend. Von der Rechtsprechung werde insoweit darauf abgestellt, ob andere Fristen im Vertrag vorhanden seien, aus denen abgeleitet werden könne, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtssicherheit über die Laufzeit herrschen solle. Nur beim Fehlen solcher Anhaltspunkte sei eine unbefristete Optionsausübung zulässig. Hier sei aber durch die Frist für die Optionsausübung ein Zeitpunkt, zu dem Rechtssicherheit herrschen solle, vorgesehen. Zudem sei die Beklagte auch durch das Schreiben des früheren Vermieters daran gebunden gewesen, einen Widerspruch spätestens 12 Monate vor Vertragsende mitzuteilen. 17 8. Der Senat hat am 16.10.2025 mündlich verhandelt. 18 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. 19 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 20 Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Optionsausübung ausgegangen und hat die Laufzeit zutreffend bis zum 30.09.2029 festgestellt. Dem kann die Berufung nichts entgegensetzen. 21 1. Das Landgericht hat zu Recht bereits im Schreiben vom 18.11.2021 eine Ausübung der Option gesehen. Dies wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt. Der Zugang der weiteren Erklärungen des Klägers zur Optionsausübung kann daher dahinstehen. 22 2. Das Landgericht hat den Vertrag sodann zu Recht dahingehend ausgelegt, dass ein Widerspruch gegen die Optionsausübung nur bis zum Ablauf der Optionsfrist und im Falle einer Optionsausübung unmittelbar vor Fristablauf unverzüglich nach der Ausübung der Option hätte erklärt werden müssen. Die Mitteilung von Umbauabsichten im Schriftsatz vom 15.07.2024 war daher zu spät. Dies ergibt sich bereits im Wege der unmittelbaren bzw. erläuternden Auslegung. Die Parteien wollten mit den von ihnen getroffenen Regelungen bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der Laufzeit Rechtssicherheit über die Verlängerung des Vertrags erreichen. 23
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