2 Leitsätze:
muss der Vermieter eine das Optionsrecht des Mieters auf Vertragsverlängerung ausschließende Umbauabsicht „ohne schuldhaftes Zögern“ nach Ablauf der Optionsausübungsfrist erklären. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mieter, Frist, Mietvertrag, Schriftform, Auslegung, Feststellung, Ablauf, Feststellungsklage, Vermieter, Vertragsauslegung, Sicherheitsleistung, Vertrag, Ehefrau, Klage, Kosten des Rechtsstreits, vertragliche Vereinbarung, Sinn und Zweck, gewerbliches Mietverhältnis, Befristung, Verlängerungsoption, Optionsausübungsfrist, Widerspruchsrecht, Umbauabsicht, Widerspruchsfrist Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 16.10.2025 – 32 U 941/25 Fundstelle: FDMietR 2026, 932697 Tenor
erworben. 4 Der Kläger mietet mit Mitvertrag vom 25.09.2009 von der ... nach
, vertreten durch ... und Rechtsanwalt ... . Gemäß §2 des Mitvertrags war derselbige bis zum 30.09.2019 befristet. 5 § 2 Abs. 2 des Mietvertrages lautet: „Nach Ablauf des Mietzeitraumes hat der Mieter das Recht, durch einseitige schriftliche Erklärung, die dem Vermieter jeweils 12 Monate vor Ablauf des jeweilig befristeten Mietverhältnisses zugegangen sein muss, dreimal eine Verlängerung des Mietvertrages um fünf Jahre zu verlangen. Die Verlängerungsoptionen sind nur dann ausgeschlossen, wenn Vermieter die Absicht hat im jeweiligen Verlängerungszeitraum Umbauten im Anwesen vorzunehmen, die eine Vertragsverlängerung infolge der Ein- oder Auswirkungen auf den Mietgegenstand aus Sicht des Vermieters nicht ermöglichen.“ 6 Von seinem Verlängerungsrecht hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 25.06.2018 Gebrauch gemacht, wodurch das Mietverhältnis bis zum 30.09.2024 verlängert wurde. Die Vermieterin bestätigte dies mit Schreiben vom 04.07.2018 (K2). 7 Mit einem Schreiben vom 18.11.2021 (K 12) machte der Kläger ein zweites Mal gegenüber der damaligen Vermieterin die Verlängerung des Mietvertrages geltend. Daraufhin erklärte die MONACHIA-Gesellschaft mit Schreiben vom 29.11.2021 (K3), dass eine Verlängerung noch nicht bestätigt werden könne und dass spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Mietzeitraumes eine Erklärung diesbezüglich erfolgen würde. Eine derartige Erklärung seitens der ... unterblieb. 8 Mit Schreiben vom 28.03.2022 wurde der Kläger von der ... über einen anstehenden Eigentümerwechsel informiert. Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, neue Eigentümerin und Vermieterin zu sein. 9 Ein von der Ehefrau des Klägers i.A. unterzeichnetes Optionsausübungsschreiben vom 26.09.2023 ging der Beklagten am 02.10.2023 zu. 10 Auf zwei Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin erklärte die Beklagte, dass eine wirksame Optionsausübung nicht stattgefunden habe und das Mietverhältnis zum 30.09.2024 enden würde. 11 Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.07.2024 teilte letztere die Absicht mit, das gesamte Objekt mit dem voraussichtlichen Baubeginn Ende 2025 komplett zu entkernen und neu zu gestalten. 12 Der Kläger behauptet, er habe ein Optionsausübungsschreiben mit Datum12.09.2023 an die Beklagte versandt. Nachdem dem Kläger auf eine telefonische Nachfrage hin durch eine Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt wurde, dass kein Schreiben vom 12.09.2023 vorläge, habe die Ehefrau des Klägers am 26.09.2023 zwei entsprechende Schreiben verfasst und mit “i.A.” unterzeichnet. Am 27.09.2023 habe der Kläger zwei weitere Schreiben an die Beklagte versendet. Die Schreiben seien der Beklagten zugegangen. 13 Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass das Schreiben vom 18.11.2021 das Mietverhältnis bis zum 30.09.2029 verlängert habe, jedenfalls aber eines der Schreiben vom 12.09.2023 oder 27.09.2023. 14 Der Kläger beantragt, Es wird festgestellt, dass der Mietvertrag, geschlossen zwischen dem Kläger und der ... nach
(GdbR) über die Zahnarztpraxis ... vom 25.09.2009 zwischen dem Kläger und der Beklagten fortbesteht und erst am 30.09.2029 endet. 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Die Optionsausübung durch den Kläger gegenüber der Voreigentümerin sei verfrüht gewesen und damit nicht wirksam. 17 Die erst nach dem Ablauf der Optionsausübungsfrist zugegangene Optionsausübung vom 26.09.2023, die nur von der Ehefrau des Klägers im Auftrag unterzeichnet worden sei, sei verspätet und entspreche nicht der vertraglich geforderten Schriftform. Die übrigen Optionsausübungsschreiben des Klägers und seiner Ehefrau seien der Beklagten nicht zugegangen. 18 Die Beklagte behauptet, sie beabsichtige einen Umbau des Anwesens in ein Hotel. Sie ist der Rechtsansicht, einen Widerspruch bezüglich des Optionsrechts wirksam ausgeübt zu haben. Die Ausübung des Widerspruchsrechts könne bis zum Ablauf der Mietzeit erfolgen. 19 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze des Klägers und des Beklagten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 06.08.2024 und 10.12.2024 Bezug genommen. 20 Das Gericht hat den informierten Vertreter der Beklagten zu den Umbauabsichten informatorisch angehört. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.08.2024 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 29a ZPO zulässig. Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Interesse an der Feststellung, dass das Mietverhältnis bis 30.09.2029 fortdauert, liegt vor, da die Beklagte die wirksame Optionsausübung bestreitet. 22 Die Klage hat in der Sache Erfolg. 23 Das Mietverhältnis ist durch die Optionsausübung des Klägers vom 18.11.2021 bis zum Ablauf des 30.09.2029 verlängert worden. Somit ist das Fortbestehen des Mietverhältnisses antragsgemäß festzustellen. I. 24 Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 18.11.2021 an die Voreigentümerin ... und damalige Vermieterin nach
(GdbR) sein zweites Optionsrecht wirksam ausgeübt. 25
erst unverzüglich nach Ablauf der Optionsausübungsfrist dazu äußern muss (siehe dazu sogleich unter II.). 29
in das Mietverhältnis als neue Vermieterin eingetretenen Beklagten. Gemäß diesen Vorschriften tritt der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer des Eigentums des Voreigentümers aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Mit dem Eigentumsübergang entsteht ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter, allerdings mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (BGH, Urt. v. 25. 7. 2012 − XII ZR 22/11; BGH, Urteil vom 24. 3. 1999 – XII ZR 124-97NJW 1999, 1857, beckonline). Die Beklagte hat somit ein mit der einem ausgeübten Optionsrecht belastetes Mietverhältnis übernommen. Die Ausübung des Optionsrechts gegenüber der alten Vermieterin wirkt analog §§ 407, 412
auch gegenüber der Beklagten fort (vgl. BGH, Urteil vom
unverzüglich nach Ablauf der Optionsausübungsfrist erfolgen müssen. Die Beklagte hat ihre Absicht erstmals im Schriftsatz vom 15.07.2024 mitgeteilt, also mehr als 9,5 Monate nach Ablauf der Optionsausübungsfrist am 30.09.2023. Dies ist nicht unverzüglich im Sinne des § 121
. 34 1. Die Parteien haben im Mietvertrag wörtlich ein Optionsrecht des Mieters vereinbart. 35 Das Optionsrecht ist im
(abgesehen von speziellen Anwendungsfällen) nicht ausdrücklich geregelt. Es gibt dem Berechtigten die – hier befristete – Befugnis, durch einseitige Willenserklärung unmittelbar ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder zu verlängern. Das Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht, da es dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, unmittelbar durch einseitigen Gestaltungsakt vertragliche Verpflichtungen zu begründen oder zu verlängern (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025,
Vor § 145 Rn. 71, beckonline). 36 Im Regelfall ist es also so, dass bei Ablauf der Optionsausübungsfrist Rechtssicherheit eintritt darüber, ob das Mietverhältnis über die bisherige Vertragslaufzeit hinaus bis zu dem für das Optionsrecht vereinbarten Zeitpunkt fortgesetzt wird. Diese Rechtssicherheit ist im Interesse beider Parteien: Im Fall der Ausübung des Optionsrechts weiß der Mieter, dass er die Räume weiterhin nutzen kann, und der Vermieter weiß, dass er weiterhin Anspruch auf Mietzahlungen haben wird und sich nicht um einen neuen Mieter bemühen muss. Wird das Optionsrecht nicht ausgeübt, vice versa. 37 Gegenüber diesem Regelfall ist das hier vereinbarte Optionsrecht untypisch insoweit, als das Mietverhältnis nicht in jedem Fall durch die wirksame Optionsausübungserklärung des Mieters verlängert wird, sondern die Verlängerungsoption „nur dann ausgeschlossen [ist], wenn der Vermieter die Absicht hat im jeweiligen Verlängerungszeitraum Umbauten […] vorzunehmen, die eine Vertragsverlängerung infolge der Ein- oder Auswirkungen auf den Mietgegenstand aus Sicht des Vermieters nicht ermöglichen“. 38 Aus der vorzunehmenden, an Treu und Glauben orientierten Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157
ergibt sich, dass sich die Vermieterin sich auf eine solche Absicht gegenüber dem Mieter berufen muss, damit es zu einem Ausschluss des Optionsrechts kommen kann. Denn bei der Umbauabsicht der Vermieterin handelt es sich um eine innere Tatsache, die für den Mieter nicht wahrnehmbar ist. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. 39 2. Streit besteht darüber, bis wann die Umbauabsicht erklärt werden muss, um das Optionsrecht zu Fall zu bringen. Der Vertrag sieht dafür keine ausdrückliche Frist vor. Der Vertrag ist insoweit auslegungsbedürftig. 40 Daraus, dass die Parteien keine Frist für die Absichtserklärung vorgesehen haben, folgt nicht, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass eine solche nicht gelten sollte und die Absichtserklärung jederzeit erfolgen konnte. Von einer unbefristeten Möglichkeit, durch die Absichtserklärung das Optionsrecht entfallen zu lassen, geht auch die Beklagtenvertreterin nicht aus, wenn sie für ihre Partei in Anspruch nimmt, die Absichtserklärung sei noch bis zum Ablauf der bisherigen Mietzeit möglich gewesen. Eine jederzeitige Absichtserklärung mit der Folge des Optionsrechtsverfalls wäre nicht interessengerecht. So wäre ohne eine Befristung denkbar, dass die Vermieterin die Umbauabsicht erst nach Ablauf der bisherigen Mietzeit mitteilt, daran einen rückwirkenden Entfall des Optionsrechts anknüpft und das Mietverhältnis vor Ablauf der neuen Mietzeit ordentlich kündigt. Dies kann nicht gewollt sein, da dies dem Sinn und Zweck einer Verlängerungsoption widersprechen würde. 41 Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Regelung erkennbar erreichen wollen und ist dies mit Hilfe der getroffenen Absprachen nicht gelungen, so weist der Vertrag eine Lücke auf. Für solche Sachverhalte ist eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157
geboten (BGH, Urteil vom 20.03.1985 – VIII ZR 64/84). Somit ist betreffend die Frist zur Mitteilung der Umbauabsicht eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich. 42 3. Die ergänzende Vertragsauslegung unterliegt nach ständiger Rechtsprechung folgendem Maßstab: Die allen Treuepflichten eigentümliche Pflicht zur Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite greift auch bei der Auslegung nach §§ 133, 157
ein: Vertragsbestimmungen und andere rechtsgeschäftliche Regelungen sind so zu verstehen, dass sie sich nicht als einseitige Interessendurchsetzung darstellen, sondern eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen. Insoweit ist eine umfassende Abwägung der Parteiinteressen erforderlich (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025,
7, beckonline). Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Es ist also ein individueller, nicht ein gesetzgeberisch generalisierender Maßstab anzulegen. Das Rechtsgeschäft wird aus den im konkreten Akt auffindbaren Anhaltspunkten ergänzt. Es kommt darauf an, dass der Richter die Wertungen der Beteiligten zu Ende denkt, nicht darauf, dass er eigene setzt. Insoweit haben der Sinn und Zweck des Vertrages und die Interessenlage der Parteien eine zentrale Bedeutung (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025,
47, beckonline). 43
musste die Beklagte die Umbauabsicht „ohne schuldhaftes Zögern“ nach Ablauf der Optionsausübungsfrist erklären (Bub/Treier MietR-HdB/Drettmann,
. Unter Berücksichtigung des bereits oben geschilderten Aufwands, sich zu einer Umbauabsicht zu äußern, gesteht das Gericht der Vemieterin hier eine angemessene Frist von 6 Wochen ab Ablauf der Optionsausübungsfrist zu. Da – wie oben ausgeführt – keine konkrete Planungen gefordert sind, ist diese Frist angemessen, aber auch ausreichend. 58 Die Absichtserklärung am 15.07.2024 war somit verfristet und konnte das wirksam ausgeübte Optionsrecht nicht entfallen lassen. IV. 59 Die von dem Kläger beantragte Feststellung ist somit wie tenoriert auszusprechen. 60 Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO trägt die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. 61 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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