OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.11.2025 – 2 U 1231/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.11.2025 – 2 U 1231/22 Download Drucken Titel: Wegfall eines ursprünglichen Differenzschadens durch aufgespielte Software-Update Normenketten: BGB § 823 Abs. 2, § 826 EGFGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Leitsatz: Ein Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen besteht nicht, wenn ein nachträglich aufgespieltes Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert und seinerseits keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Marke, Restwert, Revision, Fahrzeug, Kaufpreis, Laufleistung, betrug, Kilometerstand, Arbeit, Beweisaufnahme, Rechtswidrigkeit, Zeitpunkt, Verfahren, Anlage, Zulassung der Revision, nicht ausreichend, fehlendes Verschulden, Berufung, Schadensersatz, Software-Update, Nutzungsvorteile, Betriebsbeschränkung, Verjährung, Abschalteinrichtung, Differenzschaden Vorinstanz: LG Regensburg, Endurteil vom 07.04.2022 – 43 O 99/21 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 07.04.2022, Az. 43 O 99/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.099,41 € festgesetzt. Entscheidungsgründe A. 1 Die Klagepartei macht in zweiter Instanz nur noch Ansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem von ihm erworbenen Gebrauchtwagen gegen die Beklagte zu 2) geltend (im Folgenden Beklagte). 2 Die Klagepartei erwarb am 01.06.2016 zum Preis von 22.800 € ein am 23.11.2015 erstmals zugelassenes Fahrzeug der Marke Opel, Typ Zafira Tourer, Euro 6, 2.0 CDTI „96/125 KW (130/170 PS)“ mit einem Kilometerstand von 9.780 km (Anlage K1). Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug zuletzt am 15.10.2025 128.632 km. 3 Die Klagepartei beruft sich hinsichtlich ihres Vortrags zu unzulässigen Abschalteinrichtungen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein: „Die Antragstellerin stattete von ihr hergestellte Personenkraftwagen der Modellreihen Insignia 2.0 CDTI, Zafira 1.6 und 2.0 CDTI und Cascada 2.0 CDTI im Zeitraum 2013 bis 2016 mit einem Emissionskontrollsystem aus, welches in Abhängigkeit u.a. von Umgebungstemperatur (unterhalb 17°C), Umgebungsluftdruck (unterhalb 91,5 kPa) und Motorendrehzahl (oberhalb von 2.750 U/min) in seiner Wirkungsweise verringert wird.“ 4 Die Klagepartei ließ ein Software-Update der Beklagten im Rahmen der freiwilligen Service-Aktion bereits im April 2018 in ihrem Fahrzeug installieren (BA Bl. 139, Anlage B2-5) B. 5 Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 7.4.2022 mit der Begründung ab, dass der Klagepartei weder ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB noch nach § 823 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) zustünden. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 715) ausgeführt habe, liege das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. 6 Ein sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen liege nicht vor. Der Vortrag der Klageseite, das Emissionskontrollsystem unterscheide zwischen Prüfbedingungen und dem Normalbetrieb, sei unbeachtlich, denn die Klageseite bringe außer der pauschalen Behauptung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit vor. Dasselbe gelte für die Behauptung, das On-Board-Diagnosesystem unterdrücke Warnhinweise und den Vortrag, wonach die für Beklagte handelnden Personen die Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung gekannt hätten. 7 Unabhängig hiervon könne jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum des Gebrauchtwagenkaufs (hier: Juni 2016) in einer Gesamtschau kein Sittenwidrigkeitsvorwurf erhoben werden. 8 Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte das Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits fertig entwickelt (Frühjahr 2016) und dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Freigabe vorgestellt, die in der Folge erteilt wurde. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 2) die Öffentlichkeit bereits ab Ende 2015 über die in Arbeit befindliche Verbesserungsmaßnahme informiert. 9 Auf die tatsächlichen Feststellungen auch zu den in der ersten Instanz gestellten Anträgen und die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 I ZPO. C. 10 Die Klagepartei beantragte zunächst unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Regensburg: I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 22.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Opel Zafira Tourer mit der Fahrgestellnummer W0… zu zahlen. hilfsweise II. das Urteil des Landgerichts Regensburg, Az. 43 O 99/21 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Regensburg zurückzuverweisen; hilfsweise III. die Revision zuzulassen 11 Zuletzt beantragt die Klagepartei nur noch: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 3.420,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Klagepartei behauptet einen „aktuellen“ (Stand 15.1.2024) Restwert von 11.950 Euro unter Vorlage einer ADAC Restwertermittlung der Anlage BK7. Es sei eine Gesamtlaufleistung von 350.000 km gerechtfertigt. 13 Die Beklagte sieht die Gesamtlaufleistung bei 200.000 km und den Restwert (Stand 15.3.24) wegen der Sonderausstattung zwischen 12.990 und 14.990 Euro unter Vorlage eines Auszugs von Mobile.de (Anlage B2-16, BA Bl. 173). 14 Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 07.07.2022 ergänzt durch Schriftsatz vom 13.3.2024 sowie die Berufungserwiderung vom 8.8.2022 ergänzt durch Schriftsatz vom 20.2.2024, 18.3.2024, 6.10.2025 mit dem darin enthaltenen Antrag, die Berufung zurückzuweisen, und die Niederschrift vom 15.10.2025 Bezug genommen. D. 15 Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Zustellung des klageabweisenden Urteils erfolgte am 3.4.2022 an die Klägervertreter. Die Berufung ging am 6.5.2022 bei Gericht ein. Die Berufungsbegründung ging am 7.7.2022 bei Gericht ein. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 13.7.2022 verlängert worden. E. 16 Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet. 17 Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf den Beschluss vom 19.2.2024 Bezug. 18 I. Der Senat geht davon aus, dass das unstreitig aufgespielte Software-Update zu einem Wegfall eines ursprünglichen Differenzschadens geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – VIa ZR 910/22 –, juris; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 24). 19 Nach dieser Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn das Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert und es seinerseits keine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. 20 1. Der Einwand der Klagepartei, das Software-Update der Beklagten enthalte selbst wieder eine unzulässige Abschalteinrichtung (BA Bl. 141) ist unbegründet. 21
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