OLG München, Beschluss v. 18.11.2025 – 12 UF 1263/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.11.2025 – 12 UF 1263/25 e Download Drucken Titel: Beschwerdebegründung im Internationalen Familienverfahren Normenketten: IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2 FamFG § 39 Leitsätze: 1. Die Frist des § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG ist eine Notfrist. (Rn. 22) (red. LS Axel Burghart) 2. Im Internationalen Familienverfahren führt die Unterlassung der Beschwerdebegründung zur Unzulässigkeit der Beschwerde. (Rn. 23) (red. LS Axel Burghart) Schlagworte: Beschwerdebegründungsfrist, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsbehelfsbelehrung, Notfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 10.10.2025 – 567 F 9472/25 Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.10.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 10.10.2025, Az. 567 F 9472/25, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 1. Der Antragsteller verlangt mit dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin die Herausgabe der gemeinsamen Kinder A…, geboren am …, und B…, geboren am …, zur sofortigen Rückführung nach Frankreich auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (kurz: HKÜ). 2 Mit Beschluss vom 10.10.2025 hat das Amtsgericht – Familiengericht – München die Rückführung der Kinder angeordnet. 3 Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 15.10.2025 zugestellt. 4 Mit Schreiben vom 17.10.2025, beim Amtsgericht München eingegangen am 17.10.2025, legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – München „Widerspruch“ ein. 5 Sie begründete die Beschwerde jedoch nicht, sondern bat mit Schreiben vom 24.10.2025 um Einräumung einer Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung und um Verfahrenskostenhilfe. 6 Das Verfahren wurde dem Senat am 30.10.2025 vorlegt. Mit Verfügung vom 31.10.2025 wurde die Antragsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. 7 Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 beantragte die anwaltliche Vertretung der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Beschwerde. Es wurde eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungbehauptet. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 10.11.2025 Bezug genommen. 8 Die Rechtsmittelbelehrunglautet wie folgt: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe eines Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur der Antragsgegnerin, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht München Pacelli straße 5 80333 München einzulegen und zu begründen (§ 40 Abs. 2 IntFamRVG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“ 9 Die Antragsgegnerin beantragte zuletzt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdesamt Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. 10 Sodann wird beantragt, I. den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.10.2025, Az. 567 F 9472/25, aufzuheben, II. den Antrag des Antragstellers abzuweisen sowie III. dem Antragsteller und Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 11 Weiter wird beantragt IV. die Rückführung der Kinder A…, geboren am … und B…, geboren am …, nach Deutschland anzuordnen. 12 Im übrigen wird auf die Verfügungen des Vorsitzenden sowie die Schriftsätze Bezug genommen. 13 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.