m Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes
übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Um die Identität der signierenden Person feststellen
können, ist es im Falle einer eingescannten Unterschrift erforderlich, dass die Namenswiedergabe so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortliche
geordnet werden kann. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. höchstrichterliche Rechtsprechung). (redaktioneller Leitsatz) Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn sich aus anderen Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Berufsträger, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Maßgeblich sind dabei allein solche Umstände, die bis
m Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist bekannt waren (vgl. BGH-Rechtsprechung). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klageeinreichung, Elektronische Signatur, Gerichtliche Fürsorgepflicht, Unzulässigkeit der Klage Rechtsmittelinstanz: BFH München vom -- – X R 23/25 Fundstellen: StEd 2025, 584 EFG 2026, 129 LSK 2025, 33128 Tatbestand I. 1 Der Kläger erhob mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten, der Steuerkanzlei L, mit Klageschriftsatz vom
r Post gegeben. 2 Die Klage wurde laut dem vom System des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erstellten Prüfvermerk am
ständiges Amtsgericht - HRB- und USt-ID-Nummer sowie - zwei Bankverbindungen 4 Der Klageschriftsatz wurde wie folgt unterschrieben: 5 Mit einem an L gerichteten Schreiben vom
m
m neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers bestellt. 7 Mit Hinweis vom
m
wollen. Darüber hinaus bat er um Fristverlängerung
r weiteren Klagebegründung nach §§ 65 Abs. 2 Satz 3, 56 FGO. Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung wurde
nächst nicht gestellt, ebenso wenig erfolgten, abgesehen von der erneuten Einreichung der Klageschrift, gesonderte Ausführungen
r Begründung eines impliziten Antrags auf Wiedereinsetzung sowie
m Verschulden des Klägers bzw. von E. 9 Mit Gerichtsbescheid vom
dem trug der Kläger vor, dass ihm eine substantiierte Sachverhaltsaufbereitung bislang nicht möglich gewesen sei, da er trotz mehrfacher Aufforderungen von der vorherigen steuerlichen Vertreterin L bzw. deren Geschäftsführerin E nicht alle erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Auch dieses Schreiben enthielt weder Ausführungen
r Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung noch
m Verschulden. 10 In der mündlichen Verhandlung am
ändern, dass als Einkommensteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR, als Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR sowie als Gewerbesteuermessbetrag ein Betrag in Höhe von […] EUR festgesetzt werden, sowie für das Jahr 2019 den Einkommensteuerbescheid vom […], den Umsatzsteuerbescheid vom […] und den Gewerbesteuerbescheid vom […], jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2023, dahingehend
ändern, dass als Einkommensteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR, als Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von […] EUR sowie als Gewerbesteuermessbetrag ein Betrag in Höhe von […] EUR festgesetzt werden. 12 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die gerichtlichen Anordnungen, die Akten des Finanzamts, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 14 1. Eine Entscheidung ist trotz Nichterscheinens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung möglich. Denn H als Prozessbevollmächtigtem ist die Ladung
r mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß und unter Wahrung der Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO von zwei Wochen elektronisch übermittelt worden. Den Empfang hat H mittels elektronischem Empfangsbekenntnis vom 5. September 2025 bestätigt. Er war
dem in der Ladung vom
denen auch eine Klage zählt, von Steuerberatern sowie von Berufsausübungsgesellschaften nach Maßgabe der § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit
r rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege
r Verfügung.
m einen kann der Steuerberater den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
m anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO, etwa über ein beSt, einreichen. 17 aa) Eine einfache Signatur liegt dabei vor im Falle eines maschinenschriftlichen Namenszugs oder einer eingescannten bzw. auf anderem Wege digitalisierten Fassung der Unterschrift (Adam in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO, Rz 22; Trossen in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 52a FGO, Rz 88). Maßgeblich ist demnach, dass der Steuerberater durch die Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich macht, dass er selbst den Schriftsatz verantwortet. Dementsprechend genügt die Angabe des Namens einer Berufsträgerin ausschließlich im Briefkopf des Antragsschreibens – wie im Streitfall – nicht, weil sie keine Aussage darüber trifft, wer für den sodann folgenden Inhalt des Antrags die Verantwortung übernehmen will (Bundesarbeitsgericht – BAG, Beschluss vom 14. September 2020 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; Bundesgerichtshof – BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556; jeweils
– dem § 52a FGO entsprechenden – § 130a Zivilprozessordnung – ZPO). Ebenso wenig genügt die Angabe der Berufsausübungsgesellschaft am Anfang oder Ende des Schriftsatzes, weil sich allein mit dieser Bezeichnung der Schriftsatz keiner bestimmten Person
ordnen lässt, die die Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt. 18 bb) Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
m Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes
übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAG-Beschluss vom
– dem § 52a FGO entsprechenden – § 130a ZPO bzw. § 65a Sozialgerichtsgesetz – SGG). Um die Identität der signierenden Person feststellen
können, ist es im Falle einer eingescannten Unterschrift erforderlich, dass die Namenswiedergabe so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortliche
geordnet werden kann (BGH-Beschlüsse vom
Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BAG-Beschluss vom 14. September 2020 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; BGH-Beschluss vom 7. September 2022 XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512; BSG-Beschluss vom 16. Februar 2022 B 5 R 198/21, NJW 2022, 1334; jeweils
§ 65a SGG). Ist die Unterschrift nicht lesbar, kann sie diese Funktion nicht erfüllen. Empfängern eines solchen Dokuments verbleibt dann nur,
raten,
vermuten oder
glauben, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BGH-Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556; BSG-Beschluss vom 16. Februar 2022 B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334; jeweils
§ 65a SGG). 19 Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn sich aus anderen Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Berufsträger, der den Schriftsatz übermittelt hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen und ihn willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat (BGH-Urteil vom 11. Oktober 2024 V ZR 261/23, MDR 2024, 1601; BGH-Beschluss vom 15. Oktober 2019 VI ZB 22/19, NJW-RR 2020, 309, jeweils
Maßgeblich sind dabei allein solche Umstände, die bis
m Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist bekannt waren (BGH-Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556,
20 b) Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Der Klageschriftsatz wurde nicht qualifiziert elektronisch signiert. Die am
Auch die Angaben in der Fußzeile des Klageschreibens lassen keinen eindeutigen Rückschluss auf die die Klage unterzeichnende Person
. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe, sondern nur um nähere Informationen
L. Die einzelnen Buchstaben des Namens von E können dem Schriftzug im Klageschreiben noch nicht einmal andeutungsweise entnommen werden. Die Klageschrift kann demnach auch durch einen Mitarbeiter der L unterzeichnet worden sein (vgl. BGH-Beschluss vom 24. Juni 2025 VI ZB 91/23, NJW 2025, 2556,
Ob L über weitere Mitarbeiter verfügt, lässt sich dem Klageschriftsatz nicht entnehmen, kann aber auch dahingestellt bleiben, da auch auf eine einfache Signatur im elektronischen Posteingang der Gerichte selbst dann grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, wenn es sich bei E um die einzige Steuerberaterin ohne Mitarbeiter handelt (vgl. BSG-Beschluss vom 15. Mai 2024 B 8 SO 3/22 R, SozR 4-1500 § 65a Nr 11,
21 Darüber hinaus kann die Urheberschaft von E als Verantwortliche des Klageschriftsatzes im vorliegenden Streitfall auch nicht durch sonstige Umstände hinreichend sicher hergestellt werden. Weder aus dem Klageschriftsatz selbst noch aus den sonstigen, bis
m Ablauf der Klagefrist vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass es sich bei der Unterzeichnerin der Klage um E handelt. Dies gilt ebenso für die Tatsache, dass die Übermittlung des Schreibens aus dem beSt von L durch E veranlasst wurde. Denn daraus kann sich weder einzeln noch in Ansehung der Gesamtumstände der hinreichend sichere Schluss ergeben, dass E auch die Klage verantworten wollte. Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1
gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Jedes Verschulden – also auch einfache Fahrlässigkeit – schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschlüsse vom
zurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. April 2020 II R 33/18, BFH/NV 2020, 1079). An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind dabei besonders hohe Anforderungen
stellen (BFH-Urteil vom
fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um
einer richtigen Rechtsauffassung
gelangen, kann ein Rechtsirrtum als Entschuldigungsgrund in Betracht kommen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Berufsträger die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist (BGH-Beschluss vom 7. September 2022 XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512,
24 Im vorliegenden Streitfall hat der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2025 die Klage zwar erneut eingereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, sodass ein formeller Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO nicht mehr erforderlich war. Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden ergeben könnte, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Sofern im Streitfall ein Rechtsirrtum von E über die Entzifferbarkeit der Unterschrift vorlag, steht dies einem Verschulden nicht entgegen. Es lag in der Verantwortung von L bzw. E, die Klage gemäß den gesetzlichen Anforderungen bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg mit einer entzifferbaren Unterschrift
versehen, um die Identität von signierender und versendender Person gemäß § 52a Abs. 3 FGO sicherzustellen. Das Verschulden von L bzw. E ist dem Kläger wie eigenes Verschulden
zurechnen. Selbst wenn der Kläger also innerhalb der Jahresfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte, hätten die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vorgelegen. 25
gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt auch ein in der Sphäre des Beteiligten eventuell liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden
rück, denn in diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren ist (BGH-Beschluss vom
r Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Ein zentraler Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei, dass es dem Gericht verwehrt ist, aus eigenen oder ihm
rechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2018 1 BvR 433/16, NVwZ-RR 2019, 297). 28 bbb) Jedoch folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, unverzüglich
prüfen, ob ein eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (BGH-Beschluss vom
berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor
sätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH-Beschluss vom 20. April 2011 VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053). Ist der Formmangel hingegen „ohne Weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“
erkennen, stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen entsprechenden Hinweis im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an den Beteiligten
übermitteln. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist dem Beteiligten Wiedereinsetzung
bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es ihm noch möglich gewesen wäre, die Frist
wahren, das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
ständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH-Beschlüsse vom
nächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen
lassen und erst nach Eingang der Klagebegründung einer richterlichen
ständigkeitsprüfung
unterziehen, ist von Verfassungs wegen nicht
beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579). 30 bb) Nach diesen Grundsätzen kommt im vorliegenden Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 31 aaa) Im Streitfall liegt kein offenkundiges Versehen vor. Anders als z.B. bei einer fehlenden Unterschrift war für den Urkundsbeamten nicht ohne weiteres erkennbar und damit offenkundig, dass die Klage nicht formell ordnungsgemäß eingereicht wurde. So war bereits der Abgleich zwischen der Unterschrift und der die Klage nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO verantwortenden Person erst nach Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen möglich. Da die elektronische Übermittlung der Klage nicht aus dem beSt von E, sondern aus dem Postfach von L erfolgte, weist der Prüfvermerk als Absender die L Buchprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft aus. Für den Urkundsbeamten war damit ohne weitere Prüfung bzw. Nachfragen bei L nicht erkennbar, welche natürliche Person die Klage aus dem beSt der L versandt hatte. Doch selbst wenn dies dem Urkundsbeamten bekannt gewesen wäre, wäre diesem keine einfache und wenig zeitaufwändige Möglichkeit
r Prüfung eines offenkundigen Mangels
r Verfügung gestanden. Denn die fehlende Entzifferbarkeit ergibt sich erst durch einen genauen Abgleich der Unterschrift der Klage mit dem Namen von E. Ein solcher Abgleich geht jedoch deutlich über die Anforderungen, die an die Prüfung der
lässigkeitsvoraussetzungen durch den Urkundsbeamten gestellt werden können, hinaus. 32 bbb) Auch ein Hinweis durch die damals
ständige Berichterstatterin konnte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Ungeachtet der Tatsache, dass auch bei einer Prüfung durch die Berichterstatterin bei einer nicht entzifferbaren Unterschrift nicht mehr von einem offenkundigen Versehen ausgegangen werden kann, so hat die Klage der Berichterstatterin nicht bis
m Ablauf der Klagefrist am
diesem Zeitpunkt der Berichterstatterin vorgelegt. Ein Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage erfolgte daraufhin nicht. Erst mit Hinweis vom 15. Juli 2025, also nach Ablauf der Jahresfrist, wies das Gericht erstmalig auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage hin. Dieser später erfolgte Hinweis des Gerichts war demnach nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Selbst wenn das Gericht unmittelbar nach Eingang der Klagebegründung auf den Formmangel der Klageschrift hingewiesen hätte, wäre wegen des
diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ablaufs der Klagefrist nach § 47 FGO und des Verschuldens von E eine fristgerechte Nachreichung der Klage nicht mehr möglich gewesen. 33
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte
zulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.