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VG Bayreuth, Beschluss v. 22.10.2025 – B 4 S 25.866

VG Bayreuth, Beschluss v. 22.10.2025 – B 4 S 25.866 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 22.10.2025 – B 4 S 25.866 Download Drucken Titel: Anordnung zur wasserdichten Abdeckung

§§ 5, 48 WHG. 40 Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Bay

WG ordnet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – juris Rn. 9). 41 Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG). Dem Begriff der vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe unterfallen Stoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die vergleichbare Gefährdungseigenschaften haben wie Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (vgl. Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 62 WHG Rn. 24), beispielsweise Festmist (VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris Rn. 69). Wassergefährdende Stoffe sind gem. § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Der Tatbestand wird hierbei durch die Beeinträchtigung der Wassergüte jeder Art erfüllt (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 62 WHG Rn. 80; VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris Rn. 69). Nähere Regelungen u.a. zur Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und den Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestimmt die auf Grundlage des § 62 Abs. 4 WHG erlassene AwSV. 42 § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG, der bei Vorliegen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Vergleich zur spezielleren Norm des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG nachrangig heranzuziehen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris Rn. 69), normiert, dass Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Unter Stoffen sind sämtliche Stoffe, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, einzuordnen. Von einem „Lagern“ ist zu sprechen, wenn die Aufbewahrung zu einer späteren unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung erfolgt, wie dies bspw. bei einer Verwendung, Verwertung, Abgabe oder Entsorgung der Fall ist. Im Gegensatz dazu bedeutet „Ablagern“, dass die endgültige Entledigung bzw. dauerhafte Aufgabe des Stoffes beabsichtigt ist (Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 48 WHG Rn. 36 f.). Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts ist nur dann nicht zu besorgen, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besteht, die Beeinträchtigung also nach der menschlichen Erfahrung unwahrscheinlich ist. Speziell der Besorgnisgrundsatz in § 48 Abs. 2 WHG gebietet umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen (vgl. VG Potsdam, U.v. 21.1.2021 – 1 K 2097/18 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). 43 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft zu vermeiden. Der Begriff der Maßnahme ist hierbei weit zu verstehen (vgl. Knopp/Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 5 WHG Rn. 22 ff.). Das Vermeiden nachteiliger Veränderungen beinhaltet alle Maßnahmen, mit denen bewirkt werden kann, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht oder nicht mehr eintritt (vgl. Gude in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK WHG, Stand 1.5.2025, § 5 Rn. 20). 44

(3)Unterstellt, es handelt sich verfahrensgegenständlich um einen Misthaufen oder einen Komposthaufen mit Rottegrad bis III, wären die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. §

§ 48Abs.

2 Satz 1 WHG erfüllt und die unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids angeordnete Maßnahme wäre rechtmäßig und würde den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 45 (a) Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. §

§ 48Abs.

2 Satz 1 WHG lägen im Falle des Vorliegens eines Festmisthaufens vor. 46 (

  1. aa)Entsprechend obiger Ausführungen zählt Festmist zu den wassergefährdenden Stoffen i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 WHG i.V.m. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AwSV i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 3 des Düngegesetzes (DüngG). Der Anwendungsbereich der AwSV ist auch nicht ausgeschlossen, da der verfahrensgegenständliche Haufen ein Volumen von 5 bis 5,5 Tonnen und damit mehr als 0,2 Tonnen (vgl. § 1 Abs. 3 AwSV) aufweist. 47 Der verfahrensgegenständliche Haufen ist als Anlage nach § 2 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AwSV zu qualifizieren. Danach sind Anlagen selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden. Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen. Der Antragsteller räumt selbst im Schriftsatz vom 12. August 2025 ein, dass der verfahrensgegenständliche Haufen bereits seit ca. sechs Monaten außerhalb der Festmistplatte lagert. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist daher auf jeden Fall von einer über sechsmonatigen Lagerung auszugehen. Da § 62 WHG und die AwSV dem Gewässerschutz dienen und weil nach § 2 Abs. 9 Satz 2 Halbs. 2 AwSV Anlagen aus mehreren Anlagenteilen bestehen können, ist der Anlagenbegriff weit zu verstehen (vgl. VG Trier, U.v. 30.8.2021 – 9 K 2016/21.TR – juris Rn. 25). Es ist daher für die sechsmonatige Frist des § 2 Abs. 9 Satz 2 Halbs. 1 AwSV unerheblich, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Haufen mehrmals geringfügig verschoben hat, da dies einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Lagerung desselben Haufens nicht ausschließt. 48 Anlagen zur Lagerung von Festmist zählen zu den JGS-Anlagen nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 AwSV. Die Anforderung an JGS-Anlagen sind in § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 WHG i.V.m. in § 13 Abs. 3 AwSV i.V.m. Anlage 7 zur AwSV normiert. Danach sind JGS-Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass insbesondere wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, Lagerflächen ausreichend dicht und seitlich eingefasst sind und verunreinigtes Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt oder verwertet werden kann (vgl. Ziffern 2 und 4 der Anlage 7). Die vorliegende Lagerung auf unbefestigtem Grund erfüllt diese Anforderungen nicht ansatzweise. Aufgrund des Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 WHG i.V.m. in § 13 Abs. 3 AwSV i.V.m. Anlage 7 zur AwSV lägen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Landratsamtes im Falle einer Festmistlagerung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor. 49 (
  2. bb)Selbst, wenn mit Blick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 9 Satz 2 AwSV zugrunde gelegt würde, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Haufen nicht länger als sechs Monate auf seinem Grundstück belassen hätte und deshalb eine Anlage i.S.d. § 62 WHG und der AwSV nicht vorläge, so wären trotzdem die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gegeben. Denn der verfahrensgegenständliche Haufen, würde er aus Festmist bestehen, wird auf dem Grundstück des Antragstellers nicht entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG so gelagert, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Vorliegend liegt das Grundstück des Antragstellers, auf welchem sich der verfahrensgegenständliche Haufen befindet, zwar nicht in den Grundwassereinzugsgebieten der Trinkwassergewinnungen der …quelle, des Brunnen … oder der Brunnen …, jedoch im wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Karstgebiet der … (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. September 2025 S. 2). Das Grundstück des Antragstellers ist nur mit einer geringmächtigen Ablehmüberdeckung überzogen, die keine ausreichende und flächendeckende Schutzschicht ausbildet. Darunter befinden sich die verkarsteten Dolomite des Malm (vgl. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts vom 24. Juli 2025). Im Karstgebiet ist die Lagerung von Festmist ohne ausreichende Dichtschicht im Regelfall ausgeschlossen. Eine Abdeckung der Miete mit einer wasserdichten Abdeckung, z.B. Geomembran, ist spätestens nach Ablauf der thermophilen Phase (ca. vier Wochen nach Aufsetzen der Miete) erforderlich und die Lagerung auf dem Feld ist mit wasserdichter Abdeckung auf maximal sechs Wochen zu befristen (vgl. LAWA-Merkblatt S. 3 und 7). Hierdurch soll die vermehrte und punktförmige Eintragung von Stickstoff in den Boden durch Auswaschung aus dem Festmist verhindert werden. Der Stickstoff wird im Boden durch Nitrifikation zu Nitrat und kann insbesondere im Herbst/Winter durch verstärkte Niederschläge ins Grundwasser ausgewaschen werden (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. September 2025 S. 4). Der verfahrensgegenständliche Haufen befindet sich bereits seit längerer Zeit auf dem Grundstück des Antragstellers, ohne dass Vorkehrungen getroffen sind, um eine Eintragung von Stickstoff in den Boden zu vermeiden. 50 (
  3. cc)Die unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids enthaltene Anordnung zur wasserdichten Abdeckung des Haufens wäre im Falle von Festmist auch verhältnismäßig. Sie ist im Vergleich zu einer Beseitigungsanordnung oder der Anordnung der Erfüllung der in Anlage 7 der AwSV genannten Anforderungen das mildeste Mittel zur schnellstmöglichen Verhinderung des Eintritts von Stickstoff in den Untergrund und einer dadurch zu besorgenden Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat. Die geforderte wasserdichte Abdeckung ist für den Antragsteller mit wenig Aufwand umsetzbar. Die damit verbundenen Eingriffe in sein Eigentum und seine allgemeine Handlungsfreiheit wären im Falle eines Festmisthaufens aufgrund des Schutzes des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen gerechtfertigt, sodass die Anordnung auch angemessen wäre. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO wären im Falle von Festmist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hat das Landratsamt bei Erlass der verfahrensgegenständlichen Entscheidung sein Ermessen erkannt und das Allgemeininteresse mit dem Interesse des Antragstellers ausführlich abgewogen. 51 (
  4. b)Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. §

§ 48Abs.

2 Satz 1 WHG würden auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Haufen um einen Komposthaufen mit Rottegrad bis III handeln würde. 52 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und der fachlichen Stellungnahme des LfU vom 18. September 2025 S. 3 sowie dem Merkblatt Dezentralen Kleinkompostieranlagen S. 4 f. ist zu entnehmen, dass Kompost mit einem Rottegrad bis III zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV zählt. Der verfahrensgegenständliche Haufen übersteigt mit einer Masse von 5 bis 5,5 Tonnen auch die in § 1 Abs. 3 AwSV genannte Grenze von 0,2 Tonnen, sodass die AwSV anwendbar wäre und eine sog. Kleinkompostieranlage wohl vorliegen würde. Eine nicht unter Anlagen zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe zu zählende Anlage zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AwSV) läge hier im Falle eines Komposthaufens mit Rottegrad bis III nicht vor. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass haushaltsübliche Kompostmieten ein Volumen von 1 m³ und nicht die vom Antragsteller gelagerte Menge haben. Zudem soll die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AwSV die Eigenkompostierung im privaten Bereich mit Bioabfällen nicht unnötig erschweren (vgl. BR-Drs.144/16 S. 144) und gerade nicht die Kompostierung von Pferdemist aus der Haltung von Tieren umfassen. Unstreitig traf der Antragsteller – unterstellt es handelt sich um Kompost mit Rottegrad III – keine Vorkehrungen zur Vermeidung des Eintritts wassergefährdender Stoffe durch die Auswaschung seines Haufens ins Erdreich und damit ins Grundwasser. Den Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG wäre demnach nicht genüge getan. Selbiges würde für die Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG gelten, sollte man davon ausgehen, dass der Anlagenbegriff der AwSV nicht einschlägig wäre. 53 Aufgrund des Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG lägen auch hier die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Landratsamtes im Falle eines Komposthaufens mit Rottegrad bis III nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor. Da Kompost mit Rottegrad III ebenfalls zu den wassergefährdenden Stoffen zählt, sind die vom Landratsamt angestellten Ermessenserwägungen zum Gewässerschutz auch für den Fall eines Komposthaufens mit Rottegrad bis III einschlägig. Im Übrigen gelten obige Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit und der Ermessensfehlerkontrolle im Falle der Annahme eines Festmisthaufens. 54

(4)Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1, § 5 WHG lägen im Falle eines Komposthaufens mit einem Rottegrad von mind. IV nach summarischer Prüfung des Gerichts nicht vor, sodass die unter Ziffer 1 angeordnete Abdeckung des Haufens in diesem Fall voraussichtlich rechtswidrig wäre und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 55 § 62 WHG wäre im Falle eines Komposthaufens mit einem Rottegrad von mindestens IV nicht anwendbar. Bei Kompost mit Rottegrad IV oder V handelt es sich entsprechend des diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten sowie dem Merkblatt Dezentrale Kleinkompostieranlagen (S. 4 f.) und der Stellungnahme des LfU vom
  1. September 2025 (S. 3 f.) um keinen wassergefährdenden Stoff i.S.d. § 62 Abs. 3 WHG. Die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller betreibe eine dezentrale Kleinkompostieranlage, würde im Falle eines Komposthaufens mit Rottegrad IV oder V nicht greifen. Entsprechend des Vortrags des Antragstellers – Gegenteiliges wurde bisher nicht zweifelsfrei nachgewiesen (vgl. oben) – hat er den verfahrensgegenständlichen Haufen erst nach dem Erreichen des Rottegrads IV von der Festmistplatte in die Feldflur überführt. Geht man hiervon aus, fand der Umwandlungsprozess von einem wassergefährdenden Stoff in einen nicht wassergefährdenden Stoff und damit der Hauptkompostiervorgang noch auf der Festmistplatte statt. An die reine Lagerung nicht wassergefährdender Stoffe stellt § 62 WHG i.V.m. der AwSV keine speziellen Anforderungen. 56 Es gelten daher die Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Grundsätzlich besteht auch bei Kompost mit einem Rottegrad von mehr als IV die Möglichkeit, dass durch Auswaschung (ggf. kontaminiertes) Sickerwasser in den Untergrund und so ins Grundwasser eintreten kann. Ein übermäßiges Düngen kann daher grundsätzlich, insbesondere wenn es durch die punktuelle Ablagerung eines Komposthaufens mit Rottegrad IV oder V über eine längere Zeit (mehr als zwei Monate nach LfL-Schreiben vom
  2. Februar 2011 und Cross Compliance S. 11 oder für einen über für die Aufbringung erforderlichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2b BioAbfV, wenn der Anwendungsbereich der BioAbfV eröffnet ist, oder ab zwei Monaten ohne Abdeckung nach der Stellungnahme des LfU vom
  3. September 2025 S. 2) durchaus unter den Anwendungsbereich der § 48 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG fallen (vgl. hierzu auch Posser in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.4.2025, § 48 WHG Rn. 26, § 32 WHG Rn. 30; Knopp/Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 5 WHG Rn. 29). Jedoch hat das Wasserwirtschaftsamt vorliegend in seiner Stellungnahme vom
  4. September 2025 (S. 4) explizit aufgrund der Größe des verfahrensgegenständlichen Haufens unter der Prämisse, es handele sich um Kompost mit Rottegrad IV, ausgeführt: „Abschließend gilt festzuhalten, dass aufgrund eines einzelnen Haufens mit den geschilderten Abmessungen keine grundsätzliche Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit abgleiten werden kann.“ Entsprechend dieser fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts besteht daher gerade keine nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG verlangte Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit. 57 Dass das Wasserwirtschaftsamt den Begriff der Besorgnis anders als in § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG verstanden hat, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung ist die Antragsgegnerseite der Aussage des Wasserwirtschaftsamts auch nicht qualifiziert oder durch weitere tatsächliche Feststellung zum Austritt kontaminierten Sickerwassers aus dem verfahrensgegenständlichen Haufen entgegengetreten. 58
(5)Dementsprechend bestehen bezüglich der unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids erlassenen Anordnung zu Abdeckung des Haufens aufgrund der tatsächlichen Ungewissheiten des Sachverhalts derzeit offene Erfolgschancen. 59 Die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, einen bildlichen Nachweis der Abdeckung der verfahrensgegenständlichen Feldrandlagerung beizubringen, hängt von der Rechtmäßigkeit der Abdeckanordnung ab, sodass auch diesbezüglich offene Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage gegeben sind. 60 cc. Die somit maßgebliche reine Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. 61 Bezüglich des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die sofortige Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Haufens mit einer wasserdichten Abdeckung (z.B. Geomembran) sowohl mit einem finanziellen Aufwand (Anschaffung einer Abdeckung) als auch des Einsatzes von Zeit und Arbeitskraft (Vornahme der Abdeckung) verbunden ist. Zudem würde eine wasserdichte Abdeckung dazu führen, dass die auf dem Haufen gepflanzten Zucchini- und Kürbispflanzen und deren Früchte mangels Flüssigkeitszufuhr, wegen der schlechteren Luftzirkulation unter der Folie und der fehlenden Sonneneinwirkung verenden würden. Die schlechtere Luftzirkulation unter einer wasserdichten Abdeckung würde sich wohl auch negativ auf die Qualität des Fertigkomposts, unterstellt, es handelt sich bei dem Haufen um solchen, auswirken (vgl. https://www.samenhaus.de/gartenblog/15-tipps-rund-um-den-kompost-richtig-kompostieren-und-verwenden#:~:text=%233%20Schutz%20vor%20Wind%20und,ist%20und%20die%20S auerstoffzirkulation%20hemmt.; abgerufen am 22.10.2025). Zudem trägt auch der Antragsgegner im Rahmen der Eingriffsverwaltung die materielle Beweislast, sodass ein unaufgeklärter Sachverhalt im Hauptsacheverfahren zu dessen Lasten gehen würde. Diese zu berücksichtigenden Belange des Antragstellers sind jedoch im Rahmen der Abwägung als gering zu gewichten. So könnte der Antragsteller seinen finanziellen Aufwand zur Beschaffung einer Abdeckfolie schmälern, indem er den verfahrensgegenständlichen Haufen freiwillig auf seine Festmistplatte umlagert, die zumindest nach dem von ihm mit Schriftsatz vom
  1. August 2025 vorgelegten Lichtbild der Festmistplatte noch entsprechende Kapazitäten aufweist. Der irreversible Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht in Form der Zerstörung seiner Zucchini- und Kürbispflanzen ist im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensgegenständlichen Bescheids nunmehr als weniger gravierend anzusehen oder gar nicht mehr zu befürchten. Wie von Antragsgegnerseite dargestellt, könnte dieser Ersatz für die zerstörten Pflanzen leisten. Zudem ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erntesaison für Kürbis und Zucchini nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits fast vorbei. Hierfür sprechen auch die derzeitigen Witterungsverhältnisse und die kalten Temperaturen in der Nacht. Der Qualitätsbeeinträchtigung des ggf. bereits entstandenen Fertigkomposts durch eine geringere Luftzirkulation nach der Abdeckung ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Haufen auch derzeit nicht gegen Regen, beispielsweise durch eine Stroh- oder Schilfmatte, schützt, um einer Nährstoffauswaschung des ggf. Komposts mit Rottegrad IV oder V zu verhindern und damit dessen Qualität zu sichern. Darüber hinaus wird es sich bei der Abdeckmaßnahme wohl nur um eine temporäre Maßnahme handeln, da fertiger Kompost am besten im Frühjahr in den Beeten ausgebracht wird, um ihn optimal zu nutzen (vgl. https://www.samenhaus.de/gartenblog/15-tipps-rund-um-den-kompost-richtig-kompos tieren-und-verwenden#:~:text=%233%20Schutz%20vor%20Wind%20und,ist%20und%20die%20Sauerstoffzirkulation%20hemmt.; abgerufen am 22.10.2025). Die Anordnung zur Beibringung eines Lichtbildnachweises nach erfolgter Abdeckung ist für den Antragsteller nur mit sehr geringem Aufwand verbunden und fällt daher bei der Interessenabwägung nur minimal ins Gewicht. Für das öffentliche Vollzugsinteresse an der angeordneten Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Haufens und die Beibringung eines Lichtbildnachweises diesbezüglich spricht hingegen ein im Allgemeininteresse stehender effektiver Grundwasserschutz. Trotz der materiellen Beweislast des Antragsgegners im Rahmen der Eingriffsverwaltung spricht die tatsächliche Unklarheit zum Rottegrad des verfahrensgegenständlichen Haufens unter dem Aspekt des Grundwasserschutzes für den Sofortvollzug der unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom
  2. September 2025 dahingehend, dass aufgrund des verfahrensgegenständlichen Haufens keine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen sei, bezieht sich auf die konkrete Fragestellung des Gerichts und daher nur auf einen Komposthaufen mit Rottegrad IV oder V. Sollte es sich tatsächlich um einen Festmisthaufen oder einen Komposthaufen mit Rottegrad bis III handeln, wäre der Eintritt von Nitrat ins Grundwasser zu befürchten. Die im Herbst erhöhten Niederschlagsmengen würden die Auswaschung des Stickstoffs und damit die Gefahr, dass Nitrat ins Grundwasser gelangt, erhöhen. Der verfahrensgegenständliche Haufen liegt zudem in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Gebiet (Karstgebiet). Da der Schutz des Grundwassers ein Belang des Allgemeinwohls mit hohem Schutzgrad ist, wie auch der im Wasserrecht vermehrt angewandte Besorgnisgrundsatz zeigt, muss zugunsten des Grundwasserschutzes der Grundsatz der materiellen Beweislast zurücktreten. Insgesamt sind die Nachteile, die den Antragsteller aufgrund des sofortigen Vollzugs der unter Ziffer 1 des Bescheids getroffenen Anordnungen erwarten, überschaubar und stellen einen wenig intensiven Eingriff in seine Rechte dar. Hingegen wäre ein möglicher Nitrateintritt ins Grundwasser ein irreversibler Eingriff in ein hohes Allgemeinschutzgut. Das allgemeine Vollzugsinteresse ist daher – trotz tatsächlicher Ungewissheiten des Sachverhalts – höher zu gewichten als das Suspensivinteresse des Antragstellers und überwiegt gegenüber diesem. 62
  3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt auch hier das Suspensivinteresse des Antragstellers, da die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung wohl keinen Erfolg haben wird. Die Androhung erweist sich derzeit als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG liegen vor, da das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht wiederhergestellt hat (vgl. oben). Sonstige Rechtmäßigkeitsbedenken wurden von Antragstellerseite weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich, da sich das angedrohte Zwangsgeld in Höhe 500,00 EUR insbesondere im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von 15,00 EUR bis 50.000,00 EUR (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) bewegt. 63
  4. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des verfahrensgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist unbegründet. Er richtet sich nach seinem Wortlaut eindeutig nur gegen die Festsetzung der Gebührenhöhe und der Auslagen und nicht gegen die Kostengrundentscheidung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bewegt sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 150,00 EUR im Rahmen der im verfahrensgegenständlichen Bescheid genannten Tarifnummer 1.23 der Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz –) von 50,00 bis 7.500,00 EUR. 64 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. 65 C. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Ziffern 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.