VG Bayreuth, Beschluss v. 15.09.2025 – B 7 M 25.505 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 15.09.2025 – B 7 M 25.505 Download Drucken Titel: Terminsgebühr entsteht auch bei telefonischer Beratung Normenketten: GG Art. 103 BGB § 242 VwGO § 151, § 165 Leitsätze: 1. Das Unterbleiben der grds. notwendigen Anhörung des Kostentragungspflichtigen im Kostenfestsetzungsverfahren wird regelmäßig dadurch geheilt, dass der Erinnerungsführer seine Einwände im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorbringen konnte und der Urkundsbeamte Gelegenheit hatte, die Einwände im Rahmen der Abhilfe-/ bzw. Nichtabhilfeentscheidung zu berücksichtigen. (Rn. 17) 2. Kommt die fehlende Bereitschaft, ein (Telefon-)Gespräch mit dem Ziel einer Einigung zu führen, weder durch eine ausdrückliche Mitteilung, noch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, kann sich der jeweilige Beteiligte im Nachhinein nicht auf seinen inneren Vorbehalt berufen. (Rn. 18 – 19) 1. Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren kann im Zusammenhang mit einem Erinnerungsverfahren nachgeholt werden, da ein Verstoß gegen Art. 103 GG im Rechtsbehelfsverfahren geheilt werden kann, wenn das rechtliche Gehör im „Rechtsmittelzug“ gewährt wird und das „Rechtsmittelgericht“ in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Besprechung iSd Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 zu Teil 3 und Nr. 3104 VV-RVG setzt nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine – auch telefonische – Besprechung, an der ein Rechtsanwalt mitgewirkt hat, ist regelmäßig nur dann nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet, wenn die Besprechung geführt wird, nachdem ein Beteiligter seine fehlende Bereitschaft, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, zuvor oder jedenfalls in dem Besprechungstermin vor inhaltlichen Erörterungen in der Sache, dh idR schon zu Beginn des Gesprächs, klar bekundet hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der (lediglich) innere Vorbehalt, überhaupt nicht einigungsbereit gewesen zu sein, reicht nicht aus, um das Entstehen einer Terminsgebühr abzuwenden, wenn während des Gespräches suggeriert wird, einem Gespräch mit dem Ziel einer Einigung offen gegenüberzustehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Kosten der Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange vereinbaren lässt, kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, Unterbliebene Anhörung im Kostenfestsetzungsverfahren, Heilung des Anhörungsmangels im Erinnerungsverfahren, Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung, Kundgabe der fehlenden Bereitschaft, Gespräch mit Ziel der Einigung zu führen, Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Terminsgebühr, VV-RVG Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 zu Teil 3, Beendigung des Verfahrens, Erinnerungsverfahren, Kostenfestsetzungsverfahren, rechtliches Gehör, Terminsgebühr Tenor 1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.11.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtsgebühren-freien Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.11.2024, soweit eine Terminsgebühr für das Verfahren B 7 K 22.1024 festgesetzt wurde. 2 Nach Rücknahme der Klage gegen den Bescheid vom 28.09.2022 („Änderungsbescheid“ im Rahmen des Förderprogramms „Überbrückungshilfe III Plus“) stellte der Berichterstatter mit Beschluss vom 02.09.2024 das Klageverfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auf. Der Streitwert wurde auf 384.992,44 EUR festgesetzt. 3 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.11.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 27.11.2024 um 16:49 Uhr, machten die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin – unter Zugrundelegung des vorgenannten Streitwerts – zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 4.085,90 EUR, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV-RVG sowie 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG, mithin insgesamt 4.886,02 Euro geltend. Mit Schreiben vom 27.11.2024, eingegangen am 27.11.2025 um 17:32 Uhr, erklärten die Bevollmächtigen der Erinnerungsgegnerin den „ersten“ Kostenfestsetzungsantrag für „gegenstandslos“ und machten dabei zusätzlich eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 3.771,60 EUR, mithin insgesamt 9.374,23 EUR, an außergerichtlichen Kosten geltend. Zur Begründung der Terminsgebühr wurde – insbesondere unter Beifügung einer „Telefonnotiz“ vom 09.02.2024“ – im Wesentlichen ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten hätten eine Besprechung geführt, welche auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. 4 Mit Beschluss vom 28.11.2024 setzte d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth die zu erstattenden Kosten für das Klageverfahren – unter Berücksichtigung der Terminsgebühr – antragsgemäß auf 9.374,23 EUR fest. 5 Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 stellte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2024. 6 Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 19.03.2025 im Wesentlichen aus, es sei keine Termingebühr angefallen, weshalb die Kosten für die Termingebühr i.H.v. 3.771,60 EUR in Abzug zu bringen seien. 7 Die Terminsgebühr sei festgesetzt worden, ohne dass sich die Erinnerungsführerin hierzu habe äußern können. Schon deswegen sei der Beschluss aufzuheben. 8 Richtig sei zwar, dass am 09.02.2024 ein Telefonat stattgefunden habe. In der Sache selbst habe aber der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin nichts Neues erfahren. Die Klagerücknahme sei nicht aufgrund des Telefonats, sondern vielmehr aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 27.06.2024 erfolgt. Das Telefonat sei daher völlig umsonst gewesen und habe auch in der Sache nicht weitergeholfen. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin sei einfach im Büro angerufen worden, obwohl er um kein Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin gebeten habe. Die maßgebliche Verwaltungspraxis in vergleichbaren Konstellationen sei bereits vor diesem Telefonat längst bekannt gewesen. Insofern sei das Telefonat inhaltsleer gewesen. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe angeboten, Urteile zu übersenden. Dies sei diesem freigestellt worden. Sofern im Telefonat darauf hingewiesen worden sei, dass die geltend gemachten Kosten in der Fixkostenpositionsnummer 14 im Rahmen der Schlussabrechnung ergänzt und korrigiert werden könnten, habe dieser Hinweis mit dem streitgegenständlichen Verfahren selbst nichts zu tun. Im Übrigen habe auch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Position „Terrassenüberdachung“ auf das spätere Schlussabrechnungsverfahren als eigenständiges Verfahren hingewiesen, in dem die Antragsberechtigung/Förderberechtigung jeweils neu geprüft werde. Die Klagerücknahme sei mit der Erinnerungsführerin erst erörtert worden, nachdem diese am 27.06.2024 vom Verwaltungsgericht Bayreuth nahegelegt worden sei. Die Klage sei auch deswegen zurückgenommen worden, um unnötige Kosten – wie eben diese Terminsgebühr – zu vermeiden. Die Festsetzung der Terminsgebühr sei daher unbillig. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe mit keiner Silbe darauf hingewiesen, dass für dieses Telefonat eine Terminsgebühr in irgendeiner Form anfalle. Es könne nicht angehen, dass ein einfacher Anruf unter Kollegen eine Terminsgebühr in obiger Höhe auslösen könne. Voraussetzung für eine Terminsgebühr sei grundsätzlich die Wahrung eines Termins vor Gericht. Eine Terminsgebühr im Rahmen eines Telefonats zwischen den Prozessbevollmächtigten könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Vorliegend habe das Telefonat keinerlei Auswirkungen auf den Rechtsstreit gehabt. Es könne auch nicht sein, dass allein der Vorschlag, die Klage zurückzunehmen, eine Terminsgebühr auslöse. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin habe das Telefonat nur deshalb angenommen, weil ihm anvisiert worden sei, dass der Kollege eine Einigung in der Sache selbst herbeiführen wolle. Abschließend werde noch auf den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2012 – 15 Ta (Kost) 6112/12 verwiesen. In der dortigen Entscheidung sei klargestellt worden, dass es für eine Terminsgebühr nicht reiche, sofern es im Rahmen einer fernmündlichen Unterredung zwischen den Bevollmächtigten nur um die Rücknahme eines Rechtsmittels gehe. 9 Mit Schriftsatz vom 14.04.2024 wiesen die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin nochmals auf den Inhalt der telefonischen Besprechung vom 09.02.2024 hin. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG falle auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr an, wenn eine auf die Vermeidung eines Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattfinde und sich daraufhin eine mündliche Verhandlung erübrige. Es genüge, dass diese Zielrichtung zunächst nur von einem Gesprächsteilnehmer verfolgt werde und die Gegenseite zumindest grundsätzliche Bereitschaft zu einem Vermeidung- oder Erledigungsgespräch zeige. Verwiesen wurde insoweit auch auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 24.1.2011 – 8 OA 2/11. 10 D** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth half der Erinnerung nicht ab und legte diese mit Schreiben vom 21.05.2025 dem Gericht zur Entscheidung vor. 11 Auf Bitten des Gerichts, den Verlauf des Telefonats am 09.02.2024 nochmals zu schildern, verwies der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin auf den bisherigen Schriftverkehr. Er sei von dem Telefonanruf überrascht worden. Sofern die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin vortrügen, im Telefonat sei die weitere Vorgehensweise besprochen worden, handle es sich um eine sehr allgemein gehaltene Formulierung. Es sei angerufen und zur Klagerücknahme geraten worden. Es möge sein, dass dabei die Erfolgszahlen der bislang beendeten Verfahren in ganz Bayern durchgegeben oder zumindest angesprochen worden seien. Ganz abgesehen davon, dass dies nicht zu überprüfen sei, habe sich der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin dadurch nicht beeindrucken lassen. Auch der Hinweis auf den begrenzten Überprüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte sei längst bekannt gewesen. Soweit angeboten worden sei, Urteile zu übersenden, habe sich der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin nicht explizit damit einverstanden erklärt, sondern dies dem Kollegen überlassen. Nur der Höflichkeit halber und um den Anrufer auch „wieder loszuwerden“ habe er dem Kollegen mitgeteilt, dass er seine Mandantin über den Telefonanruf unterrichten werde. Nicht mehr und nicht weniger. Auch der Hinweis auf die geltend gemachten Kosten der Fixpositionsnummer 14 habe überhaupt keinen Einfluss auf die weitere Vorgehensweise (Klagerücknahme) gehabt. Diese sei nur nach dem deutlichen Hinweis des Gerichts und nicht aufgrund des Vorschlags des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erfolgt. Der Kollege hätte sich das Telefonat sparen können. Es sei nicht zielführend und im Ergebnis nutzlos gewesen. Das Gespräch habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung gehabt, die Klage zurückzunehmen. Offensichtlich gehe es nur darum, Gebühren zu generieren, die nicht entstanden seien. 12 Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 führten die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin ergänzend aus, die Terminsgebühr sei angefallen. An das Merkmal einer Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG stelle das Gesetz keine besonderen Anforderungen. Sie könne auch telefonisch stattfinden. Eine Besprechung setze nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dies könne verneint werden, wenn eine Partei zu Beginn des Gesprächs deutlich mache, dass man zu einer möglichen Besprechung bezüglich einer Erledigung oder Abschluss des Verfahrens nicht bereit sei (VG Regensburg, B.v. 23.1.2024 – RO 8 M 23.1225 – juris). Dass aufgrund des Anrufs der Abschluss des Verfahrens eintrete, sei keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Die Kausalität für die Verfahrensbeendigung werde nicht geprüft (BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 6 C 22.1973). Es werde nochmals betont, dass der Bevollmächtige der Erinnerungsführerin grundsätzlich gesprächsbereit gewesen sei, das Gespräch nicht verweigert habe und die Angelegenheit mit seiner Mandantin habe besprechen wollen. Dies zeige, dass er auch in Überlegungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Verfahrensbeendigung eingetreten sei. Es sei nicht bereits zu Beginn des Gesprächs eine fehlende Bereitschaft zu einer auf die Erledigung bzw. den Abschluss gerichteten Unterhaltung deutlich signalisiert worden. Darauf, ob der Anruf angefordert gewesen sei oder nicht, komme es nicht an. Ebenso wenig sei entscheidend, ob das Gespräch ausschlaggebend für die Klagerücknahme gewesen sei. Derartige Anrufe tätige die Erinnerungsgegnerin, wenn sie im Einzelfall die Möglichkeit einer außergerichtlichen Verfahrensbeendigung sehe. Der Vorwurf, es gehe nur darum, Gebühren zu generieren, sei zurückzuweisen. 13 Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 führte der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin ergänzend aus, die Argumentation der Erinnerungsgegnerin sei befremdlich. Das Vorgehen scheine Methode zu haben. Wie die Gegenseite vortragen lasse, werde die Terminsgebühr bereits ausgelöst, wenn schon die Bereitschaft gegeben sei, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens einzutreten. Diese Überlegungen seien vorliegend aber nicht gegeben gewesen. Bei Annahme des Telefonats sei keinerlei Bereitschaft gezeigt worden überhaupt Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens anzustellen. Im Rahmen des Telefonats seien auch keinerlei Zugeständnisse gemacht worden. Allein der Umstand, dass die Annahme des Telefonats nicht von Anfang an verweigert worden sei, kann nicht zum Entstehen der Terminsgebühr führen. Entgegen dem Sachvortrag der Beklagtenseite habe der Unterzeichner sehr wohl signalisiert, dass eine Rücknahme der Klage unter keinen Umständen in Betracht komme. 14 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens B 7 K 22.1024 samt Kostenakte wurde beigezogen. II. 15 1. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung („Erinnerung“) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Gerichts in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde, vorliegend also durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt. 6/04 – juris Rn. 3). 16 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO entsprechend) hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig. Die im Verfahren B 7 K 22.1024 beantragte Terminsgebühr wurde zutreffend festgesetzt. 17
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