OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 14.07.2025 – 3 U 9/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 14.07.2025 – 3 U 9/25 e Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf Wiederhers
§ 823Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Prod
HaftG komme gleichfalls nicht in Betracht. Bei § 3 ProdHaftG handele es sich um kein Schutzgesetz.
§ 1004Abs.
1 BGB sei ebenfalls nicht gegeben. Dieser Anspruch sei auf ein Unterlassen gerichtet. Begehrt werde vom Kläger allerdings ein aktives Tun mit der Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität, der Beseitigung der Brandgefahr, der Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung und der Instandsetzung der Zellmodule mit Wiederinbetriebnahme.
§ 826BGB sei nicht gegeben.
Es fehle jeder Vortrag für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte. 27 Der Klageantrag zu Ziffer 2) sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte habe niemals abgelehnt, berechtigte Garantieansprüche zu erfüllen. Vielmehr habe die Beklagte durch ein eigenes Schreiben gegenüber den Nutzern ihrer Speichersysteme angekündigt, dass ein kostenloser Tausch von 3.0-Batteriemodulen bei V2.1 und V3-Modellen durch sie vorgenommen werde. Eine für den Feststellungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. 28 Da die Hauptansprüche nicht bestünden, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu Ziffer 3)). 29 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 30
- Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine erstinstanzlich gestellten Sachanträge unverändert weiterverfolgt. 31 Die Berufung macht geltend, das Urteil des Landgerichts halte einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die klägerischen Ansprüche seien insbesondere aus der Materialgarantie sowie aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, 826 BGB begründet (Berufungsbegründung, dort Seite 3). Es liege ein Garantiefall vor. Die Parteien hätten einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über eine Photovoltaikanlage mit dem Batteriespeicher mit der Speicherkapazität von 5 kW/h geschlossen. Die Aussage der Streitverkündeten als Herstellerin zur (Haupt-)Funktionalität der Speicherkapazität des Speichers definiere nach § 434 Abs. 3 Nr. 2 b.) BGB die übliche und berechtigt zu erwartende Beschaffenheit (Berufungsbegründung, dort Seite 3). Die Herstellerin werbe offensiv mit 100 Prozent nutzbarer Speicherkapazität innerhalb von 10 Jahren. Der Vorgang der Degradation werde nicht erwähnt. Die Beklagte müsse sich die Ausführungen der Herstellerin zurechnen lassen, da derartige öffentliche Äußerungen die objektiven Anforderungen bestimmten (§ 434 Abs. 3 Nr. 2 b.) BGB (Berufungsbegründung, dort Seite 5). Es liege ein Sachmangel vor (Berufungsbegründung, dort Seiten 7 ff.). Da die Streitverkündete selbst die Drosselung aller Speicher mit den jeweiligen Zellmodulen für zwingend erforderlich erachte, um das vom Speicher ausgehende Brandrisiko zu vermeiden, habe sie einen Produktfehler gemäß § 3 ProdHaftG festgestellt. Ein Produktfehler stelle zugleich eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen dar. Ein Produkt, das aufgrund einer Unterschreitung der berechtigterweise zu erwartenden Sicherheit fehlerhaft sei, sei auch mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil es jedenfalls mangels anderweitiger Vereinbarungen nicht den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB entspreche. Der Speicher sei daher mangelhaft (Berufungsbegründung, dort Seite 8). Die Streitverkündete stelle unstreitig, dass die Ladekapazität der im Speicher verbauten Nickel-Cobalt-Zellmodule dauerhaft auf 70% beschränkt bleiben werde. Die dauerhafte Drosselung des Speichers stelle einen dauerhaften Mangel dar. Dies ergebe sich neben der vereinbaren Beschaffenheit zur verfügbaren Nennspeicherkapazität nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB insbesondere auch gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. (Berufungsbegründung, dort Seite 9). Das Rücktrittsrecht des Klägers sei aufgrund dieses nicht beseitigten und dauerhaften Sachmangels gegeben (Berufungsbegründung, dort Seite 10). Der Vortrag der Streithelferin, die Drosselung stelle weder einen Sachmangel noch einen Garantiefall dar, ergäbe nur Sinn, wenn die Leistungsbeschränkung nicht mehr als eine übertriebene, sogar überflüssige Vorsichtsmaßnahme ihrerseits gewesen sei, auf die genauso gut hätte verzichtet werden können. Dass die Drosselung aber als Sicherheitsmaßnahme erforderlich sei, bedeute, dass der Speicher ohne Drosselung nicht sicher sei. Ein Batteriespeicher mit gedrosselter Ladekapazität sei mangelhaft. Ein Batteriespeicher, der ohne Drosselung der Ladekapazität nicht betrieben werden könne, sei auch mangelhaft (Berufungsbegründung, dort Seite 15). Ein Feststellungsinteresse liege vor. Selbst wenn ein Tausch der Module angeboten wäre, so läge damit nicht die Sicherheit vor, dass der Speicher die garantierte Leistung in dem im Umfang der Garantie versprochenen Zeitraum erfüllen könne. Aufgrund der bisherigen Ereignisse und des vorliegenden Mangels sei nicht auszuschließen, dass der neue Speicher auch von Mängeln betroffen und gleichermaßen einer Brandgefahr ausgesetzt sei. „Dem Verbraucher müsse gewährleistet werden, dass die vertraglich versicherten Leistungen auch eingehalten würden“ (Berufungsbegründung, dort Seite 15). 32 Wegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 17.03.2025 Bezug genommen. 33 Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 23 d. BA), wie folgt zu erkennen: Das Urteil des Landgerichts Hof vom 16.12.2024, Az.: 32 O 100/24, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: (1.) Die Beklagte wird verurteilt, am Akkumulator der Klägerseite Modell ... mit der Seriennummer ... die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 5,0 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen. (2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 25.02.2030 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen. (3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 443,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: (4.) Das Urteil des Landgerichts Hof vom 16.12.2024, Az.: 32 O 100/24 und zugestellt am 17.12.2024, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Hof zurückverwiesen; sowie im Falle der Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen. 34 Die Beklagte beantragt (Bl. 42 d. BA), die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. 35 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Berufungsbegründung sei unzulässig, da das nach § 520 Abs. 3 ZPO gebotene individualisierte Eingehen auf den hier vorliegenden Einzelfall und das konkret angegriffene Urteil unterbleibe. Der Berufungsbegründung lasse sich nicht entnehmen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Klagepartei der Urteilsbegründung entgegensetzen wolle. Die Unzulässigkeit ergebe sich zudem daraus, dass nicht alle das erstinstanzliche Urteil selbständig tragenden Erwägungen angegriffen worden seien, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO (Berufungserwiderung, dort Seite 2). Die Berufungsbegründung erwecke den Eindruck, einen vollständig anderen Rechtsstreit zu betreffen, nämlich die potentielle Klage des Käufers eines Batteriespeichers gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung aus Gewährleistungsrecht. Zwischen den Parteien sei aber unstreitig, dass zwischen ihnen kein gegenseitiger Vertrag bestehe, sondern diese nur durch einen Garantievertrag verbunden seien. Auch existiere im vorliegenden Verfahren keine Streitverkündete. Die Berufungsbegründung erschöpfe sich in Ausführungen, warum der streitgegenständliche Speicher mangelhaft sein solle. Dies spiele im hiesigen Rechtsstreit keine Rolle. Auch sei ein Rücktritt nicht streitgegenständlich und könne auch nicht wirksam gegenüber der Beklagten erklärt werden, da der Garantievertrag kein gegenseitiger Vertrag sei. Stattdessen fehle es an jedem Vortrag dazu, warum die landgerichtlichen Feststellungen, dass kein Garantiefall vorliege (Urteil, S. 6 ff.), dass der klägerische Vortrag unsubstantiiert sei, insbesondere, da nicht substantiiert vorgetragen worden sei, dass der streitgegenständliche Speicher von den Leistungsreduzierungen 2023 betroffen sein solle (Urteil, S. 8 f.), und dass der Antrag zu 2) bereits unzulässig sei (Urteil, S. 10), unzutreffend seien. Damit sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen (Berufungserwiderung, dort Seite 3). In dieser Weise habe auch das OLG Stuttgart in einem Parallelverfahren entschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2025, 12 U 164/24, Anlage ...). Die Berufung sei zudem unbegründet, da kein Garantiefall vorliege. Schließlich sei der Speicher der Klagepartei gar nicht von den Reduzierungen im März und August 2023 betroffen, da er zu einer anderen Baureihe gehöre (Berufungserwiderung, dort Seiten 3 ff.). Ein angeblicher Zellschaden in den Batteriemodulen des klägerischen Speichers werde schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Schluss von einer Leistungsreduzierung auf einen Mangel stelle schon bei einem baugleichen Modell keinen schlüssigen Vortrag für das Vorhandensein eines Mangels dar und aus der Leistungsreduzierung aller baugleichen Speicher lasse sich noch kein physischer Defekt ableiten. Erst recht gelte dies für einen mit den Brandvorfällen nicht baugleichen und nicht im Konditionierungsbetrieb befindlichen Speicher (Berufungserwiderung, dort Seiten 4 f.). Jedenfalls stelle eine Leistungsreduzierung für sich betrachtet keinen Garantiefall dar (Berufungserwiderung, dort Seiten 5 f.). 36 Wegen des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 22.04.2025 Bezug genommen. II. 37 Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen. 38
- Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Denn der Begründungszwang soll erreichen, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und eine aus sich heraus verständliche Angabe zu fertigen, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Dadurch soll eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs erreicht werden, durch die Gericht und Gegner schnell und sicher erfahren sollen, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Nach diesen Maßstäben muss die Berufungsbegründung daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht also nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001, 2 BvR 1008/01, NJW-RR 2002, 135 f.; BGH, Urteil vom 27.11.2003, IX ZR 250/00, NJW-RR 2004, 641 zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.; Beschluss vom 08.06.2021, VI ZB 47/20, NJW-RR 2021, 1296 Rn. 6; Beschluss vom 13.10.2021,VII ZB 33/21, BeckRS 2021, 37119 Rn. 6 zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO; st. Rspr.). 39 Um diesen Anforderungen gerecht zu werden muss der Berufungskläger zwar nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es jedoch dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (BGH, Beschluss vom 03.06.2024, VI ZB 44/22, NJW-RR 2024, 995
(996)Rn. 9). Betrifft das Urteil mehrere oder teilbare Streitgegenstände, muss die Berufung für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand oder Streitgegenstandsteil besonders gerechtfertigt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2015, II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschluss vom 29.11.2017, XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386
(387)Rn. 9; st. Rspr.). 40 Die in der Berufungsbegründung erfolgte Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ist unerheblich, weil auf diese Weise den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Ein Verweis auf das Vorbringen erster Instanz reicht nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001, 2 BvR 1008/01, NJW-RR 2002, 135 f.; BGH, Urteil vom 18.06.1998, IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Beschluss vom 11.05.2021, VIII ZB 50/20, NJW-RR 2021, 935 Rn. 9; st. Rspr.). 41 Ein richterlicher Hinweis nach. § 139 ZPO ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genau bezeichnet und die hieraus resultierenden Anforderungen ohne weiteres umzusetzen sind. Eine hiernach unzulängliche Berufungsbegründung kann im Übrigen nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 27.01.2015, VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511
(512)Rn. 15; Beschluss vom 07.10.2021, III ZB 50/20, NJOZ 2022, 89
(91)Rn. 28), so dass sich allein schon deshalb ein Hinweis erübrigt. 42
- Diesen dargestellten Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klagepartei nicht gerecht. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Herstellerin des streitgegenständlichen Batteriespeichers. Zur Begründung der Rechtsauffassung, dass ein Garantiefall vorliege (vgl. S. 3 ff. der Berufungsbegründung), stellt der Kläger auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag ab und bezeichnet die im vorliegenden Verfahren beklagte Herstellerin als Streitverkündete bzw. Herstellerin. Diesem Grundsatz folgend begründet der Kläger im weiteren Verlauf, warum nach seiner Auffassung vorliegend ein Sachmangel an dem Batteriespeicher vorliege. Ersichtlich geht der Kläger dabei davon aus, dass er die Verkäuferin des Batteriespeichers als Beklagte in Anspruch nimmt und nicht die Herstellerin. Sämtliche Ausführungen und Verweise auf Rechtsprechung zur Frage der Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers sind für die im hiesigen Verfahren entscheidende Frage, ob ein Anspruch gegen die Herstellerin besteht, die unstreitig nicht Verkäuferin des Batteriespeichers war, ohne Relevanz. 43 Soweit der Kläger Ausführungen zur Herstellergarantie der Beklagten macht (S. 3 der Berufungsbegründung), beschränkt sich sein Vortrag auf die Wiedergabe einer Aussage der Herstellerin in ihrem Produktkatalog zum Umfang der Leistungsgarantie. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Landgericht für den streitgegenständlichen Batteriespeicher die Voraussetzungen eines Garantiefalls – weder eine Leistungs- noch eine Materialgarantie (vgl. Seiten 6 ff. des Ersturteils) – abgelehnt hat. 44
- Unabhängig davon ist der Senat auch einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet ist. 45 a.) Das Erstgericht hat die Voraussetzungen für den Eintritt der „Leistungsgarantie“ zutreffend als nicht gegeben erachtet. Eine Degradation ist vorliegend nicht gegeben, da die Leistungskapazität durch einen Eingriff der Beklagten, nicht aufgrund einer durch Zeitablauf abnehmenden Kapazität der Lithium-Ionen-Batterien, reduziert worden ist. 46 In den von der Beklagten gestellten „Bedingungen der Bauteilgarantie“ (Anlage KGR 1) sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Garantiefalls wie folgt definiert (vgl. B.
(1)der Bedingungen): „Ein Garantiefall liegt vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material-und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C.
(4)garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).“ 47 Aus dieser Definition der „Leistungsgarantie“ ergibt sich unmissverständlich, dass nur ein Leistungsabfall aufgrund einer Degradation der Module einen Garantiefall darstellt. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfüllt. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Aussagen der Beklagten in ihrem Produktkatalog stehen hierzu in keinem Widerspruch. 48 b.) Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen der „Materialgarantie“ für nicht gegeben erachtet hat, überzeugt auch dies. 49 Nach der Definition in den „Bedingungen der Bauteilgarantie“ (Anlage KGR 1) sind die Voraussetzungen einer „Materialgarantie“ erfüllt, wenn das Produkt einen Material- und oder Verarbeitungsfehler hat, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Insoweit können die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Garantiefall nicht mit denen eines Sachmangels im Kaufrecht gleichgesetzt werden. Kann es im Kaufrecht für einen Sachmangel möglicherweise genügen, dass dem Batteriespeicher ein gewisses Brandrisiko innewohnt, stellt die vertraglich vereinbarte Garantie darauf ab, dass bei dem einzelnen Batteriespeicher tatsächlich ein Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt wird. Insoweit trifft den Garantienehmer die Beweislast. Die Ausführungen des Landgerichts, dass diesbezüglich ein substantiierter Vortrag des Klägers fehle (Seiten 7 ff. des Ersturteils), auf die Bezug genommen wird, sind nicht zu beanstanden. 50 c.) Hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts zu weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz scheidet bereits deshalb aus, da die Haftung des Herstellers wegen eines Produktfehlers (§ 3 ProdHaftG) auf Schadensersatz gerichtet ist, wenn durch den Fehler eines Produkts eine Person getötet oder verletzt oder eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wurde. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger macht auch keinen Schadensersatzanspruch geltend. 51 Aus diesen Gründen hat die Berufung der Klagepartei offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. III. 52 Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG). Er beabsichtigt zudem, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf EUR 14.972,58 festzusetzen (§§ 2 – 5 ZPO i.V.m. §§ 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).