SG Landshut, Beschluss v. 08.12.2025 – S 11 AS 518/25 ER - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Landshut, Beschluss v. 08.12.2025 – S 11 AS 518/25 ER Download Drucken Titel: Anspruch auf SGB II-Leistung
§ 7Nr. 34, Soz
R 4-1200 § 30 Nr. 7). Der Verlust des Rechts der Antragstellerin zum Aufenthalt nach den Bestimmungen des FreizügG/EU wurde zudem von der zuständigen Ausländerbehörde – soweit ersichtlich – bisher nicht erneut festgestellt. 32 Die Antragstellerin ist auch i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II hilfebedürftig. Bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen sind nicht vorhanden. 33 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragstellerin als lediglich Arbeitssuchende gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wirksam von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist. 34 Ob der Antragstellerin ein anderes Aufenthaltsrecht zusteht, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls greift die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II zugunsten der Antragstellerin ein. 35 Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Familienangehörigen entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Mit dieser Leistungsberechtigung bleibt der Gesetzgeber hinter den für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU notwendigen Voraussetzungen zurück (vgl. Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Auflage, § 7 (Stand: 25.03.2025), Rn. 163). Für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts ist ein Aufenthalt, der sich allein auf die generelle Freizügigkeitsvermutung stützt, nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 18/17 R –, Rn. 26, mwN). Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Unionsbürger ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und der Aufenthalt im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der RL 2004/38 stand (EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C-147/11 und C-148/11 –, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 – 1 C 22/14 –). 36 Demgegenüber setzt § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II nur einen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt von fünf Jahren ab erstmaliger behördlicher Anmeldung im Bundesgebiet voraus. Lediglich unwesentliche Unterbrechungen des Aufenthalts, wie beispielsweise ein kurzer Heimatbesuch, sind unschädlich. Andernfalls beginnt die Frist erneut zu laufen (BSG, Urteil vom
- März 2022 – B 4 AS 2/21 R –, BSGE 134, 45-58, SozR 4-1100 Art. 1 Nr. 20, SozR 4-7075 § 2 Nr. 4, SozR 4-3500 § 23 Nr. 6,
§ 7Nr.
63, Rn. 26, mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 18/10211, S. 14). Dabei sind nur Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts nach einer Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde beachtlich. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II, wonach die Fünfjahresfrist mit der Anmeldung beginnt. Mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II wollte der Gesetzgeber einem längeren verfestigten Aufenthalt in Deutschland Rechnung tragen. Er ging dabei davon aus, dass die Betroffenen ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung ist, durch die Meldung bei der Meldebehörde dokumentieren. Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist damit nicht nur eine Beweiserleichterung, sondern sie hat auch eine konstitutive Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der gemäß § 37 Satz 1 SGB I auch im SGB II anwendbar ist, hat jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Erforderlich ist somit eine vorausschauende Betrachtung, also eine Prognose, die sich im Laufe der Zeit auch verändern kann. Die Prognose hat unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn der gewöhnliche Aufenthalt – wie hier – rückblickend zu ermitteln ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2023 – B 4 AS 8/22 R –, BSGE 136, 281-288,
§ 7Nr. 68, Soz
R 4-1200 § 30 Nr. 15, Rn. 23-28 mwN). 37 Die Antragstellerin hat mit der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, sich seit mehr als fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Die Glaubhaftmachung reicht bis in das Jahr 2002 zurück. Die Antragstellerin hat durchgehend eine Wohnung in A-Stadt bewohnt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Aufenthalt in Deutschland unterbrochen wurde. Auch das Zusammenleben mit der Mutter lässt einen starken Bezug zu Deutschland erkennen. 38 Eine Verlustfeststellung allein lässt den Fünfjahreszeitraum des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht von neuem beginnen. Soweit vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung ein Neubeginn der Frist von fünf Jahren nach der Verlustfeststellung angeführt wird, ergibt sich dies schon nicht explizit aus der zitierten Gesetzesbegründung. Zudem hat ein solcher Neubeginn keinen Niederschlag im Gesetz gefunden. Vielmehr spricht der Wortlaut gegen die Auffassung des Antragsgegners. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB II beginnt die Frist nach Satz 4 mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Eine Ausreisepflicht besteht jedoch erst nach Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts. Bis dahin gilt die sogenannte „Freizügigkeitsvermutung“. Nicht anzurechnen, d. h. aus dem Fünf-Jahres-Zeitraum herauszurechnen, ist damit lediglich die weitere Aufenthaltszeit nach der Verlustfeststellung (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Auflage, § 7 (Stand: 25.03.2025), Rn. 166). Die fünfjährige Frist war vorliegend zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung bereits lange erfüllt. Allein die Verlustfeststellung beendet oder unterbricht den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland nicht. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dauerhaft im Inland liegt. Dauerhaft ist ein nicht auf Beendigung angelegter, also zukunftsoffener Aufenthalt. Mit dem Fokus auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland soll lediglich ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz nur formal zur Erlangung von Sozialleistungen begründet wird, der dann tatsächlich weder genutzt noch beibehalten wird. Im Bereich des SGB II würde es jedenfalls der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts widersprechen, wenn dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne rechtlicher Erfordernisse zum Aufenthaltsstatus aufgestellt würden. Dadurch würde einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt. Zudem hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des
- Senats des Bundessozialgerichts in seiner früheren Zuständigkeit für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zur sogenannten rechtlichen „Einfärbung“ des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts anhand des Gesetzes, in dem er verwendet wird (etwa BSG, Urteil vom
- April 2001 – B 4 RA 90/00 R –, Rn 17 mwN) nur in Teilbereichen, etwa beim Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld, aufgegriffen und einen Anspruch von einem definierten Aufenthaltsstatus abhängig gemacht. 39 Ein diesen Regelungen entsprechendes Anspruchsmerkmal im Sinne einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG fehlt im SGB II. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Problemstellung und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 7 SGB II in den seit dem 29.12.2016 geltenden Fassungen in einer anderen Regelungssystematik ein Ausschlusskriterium von SGB-II-Leistungen nur für bestimmte Ausländer vorgesehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2024 – L 32 AS 105/24 –, Rn. 43-45, mwN). 40 Nach diesen Maßstäben ist für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin allein entscheidend, dass sie sich tatsächlich im Inland aufhält und nicht beabsichtigt, ihren Aufenthalt zu beenden. Die ausgesprochene Verlustfeststellung kann ihrem Aufenthaltswillen daher nicht entgegenstehen. Die Feststellung ist nicht mit einer tatsächlichen Ausreise gleichzusetzen. Ein Neubeginn der Fünfjahresfrist ist vorliegend nicht anzunehmen. 41 Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im tenorierten Umfang droht der Antragstellerin eine Beeinträchtigung ihres grundrechtlich geschützten Existenzminimums, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann. Die Gefahr, dass das Existenzminimum der Antragstellerin fortlaufend nicht gesichert ist, ist offenkundig. 42 Nach alledem sind der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II zuzusprechen. 43 Dauer und Höhe der zuzusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. 44 Angesichts der Dauer orientiert sich die Kammer an einem neuen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II. 45 Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat sich die Kammer für einen Ausspruch dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 SGG entschieden. Eine solche Entscheidung ist bereits deshalb zulässig, weil die Antragstellerin in ihrem Antrag keinen konkret bezifferten Betrag, sondern lediglich Leistungen begehrt. Die für Streitigkeiten nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG gehen – anknüpfend an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe – in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Betragsstreit aus (vgl. nur BSG, Urteil vom
- August 2012 – B 4 AS 167/11 R –). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Streit um die Höhe ist nach dieser Rechtsprechung eine so umfassende Aufklärung über Grund und Höhe des Anspruchs, dass bei Befolgung der Klagebegründung voraussichtlich mit einer Leistung zu rechnen ist, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage handelt. 46 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Umstritten ist allein der Leistungsausschluss der Antragstellerin. Die Bedarfe sind nicht umstritten. 47 Die Antragstellerin hat lediglich Anspruch auf eine vorläufige Neuentscheidung über ihren Antrag auf ein Stromschuldendarlehen. Als Anspruchsgrundlage kommt wegen der Stromschulden allein § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in entsprechender Anwendung in Betracht (nicht Satz 2 der Vorschrift, da keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht). Nach dieser Vorschrift können unter den dort genannten näheren Voraussetzungen auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Da es sich um eine „Kann-Regelung“ handelt, ist dem Grundsicherungsträger insoweit Ermessen eröffnet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Januar 2012 – L 3 AS 233/11 B ER, Rn. 12). 48 Die Kammer konnte keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Darlehens in einer bestimmten Höhe feststellen. 49 Im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz) ist Ausgangspunkt einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz eine summarische Prüfung, die sich an dem zu prognostizierenden Ausgang der Hauptsache orientiert. Die Prüfungsintensität steigt bis zu einer weitgehenden Identität von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheentscheidung, wenn eine Rechtsverletzung von besonderem Gewicht droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [Kammer], Beschluss vom
- September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, Rn. 18 ff.). 50 Eine Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin (vorläufig) ein Darlehen in beantragter Höhe zu gewähren, käme vorliegend nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vom Antragsgegner zu treffende Entscheidung vorläge und ein Abwarten der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin insoweit unzumutbar wäre (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- August 2021 – L 8 SO 28/21 B ER –, Rn. 30-31). 51 Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf das Stromschuldendarlehen sind hier jedoch nicht erkennbar. Zum einen wäre zu beachten, dass auch die Mutter der Antragstellerin ihren Anteil an den Schulden leisten müsste. Zudem wurde nicht glaubhaft gemacht, dass Strom von einem anderen Anbieter wegen der Sperre nicht zu beziehen wäre. Letztendlich stünde es dem Antragsgegner auch frei, sich an den Stromanbieter zu wenden, um die Sperre durch Teilzahlung abzuwenden. 52 Schließlich steht es der Antragstellerin auch offen, aus den nun nachzuzahlenden Leistungen für November 2025 einen/ihren Teil der Stromschulden zu begleichen. 53 Das Gericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen, die im einstweiligen Rechtsschutz erlangt werden, nur vorläufig gewährt sind. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind diese zurückzuzahlen. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Wesentlichen obsiegt hat. 55 Der Antragstellerin war ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ZPO), da sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragstellerin wird aufgegeben, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Gericht mitzuteilen.