bei mehrdeutigen Äußerungen und zu den Voraussetzungen des § 188 Abs. 1
nF Normenketten:
1 GG Art. 5 Abs. 1 Leitsätze:
nF) sind nicht nur der Sinngehalt der Äußerung, sondern auch andere Umstände der Tat (Art der Verbreitung, Umfang des erreichten Personenkreises, Person des Geschädigten) zu berücksichtigen. (Rn. 18 – 29) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: Formalbeleidigung, Volksschädling, Auslegung, Ermittlung des Sinngehaltes, mehrdeutig, geeignet, das öffentliche Wirken des Geschädigten erheblich zu erschweren, Umstände der Tat, Meinungsfreiheit Vorinstanz: LG Ingolstadt, Urteil vom 19.07.2024 – 2 4 NBs 34 Js 8888/22 Fundstellen: K & R 2025, 401 AfP 2025, 130 LSK 2025, 3444 Tenor I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen. II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Entscheidungsgründe I. 1 1. Das Amtsgericht Ingolstadt sprach den Angeklagten mit Urteil vom 5. Juni 2023 von den Tatvorwürfen der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung bzw. Verleumdung im Zusammenhang mit dem Verwenden eines Plakates auf einer Demonstration in Ingolstadt am 24. April 2022 frei. 2 2. Das Landgericht Ingolstadt verwarf mit Urteil vom 19. Juli 2024 die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft. 3
dar. Mangels Strafantrages nach § 194
sondern ausdrücklichen Verzichts auf die Stellung eines Strafantrages ist diese Tat jedoch nicht verfolgbar. II. Keine Straftat zum Nachteil der Bundesministerin des Inneren Nancy Faeser Die Kammer sieht keine strafbare Beleidigung oder Verleumdung zum Nachteil der Bundesministerin des Inneren Nancy Faeser. Nach Auffassung der Kammer liegt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine Beleidigung oder Verleumdung im Sinne von § 185, 187, 188 Abs. 2
vor. Denn die auf dem Plakat befindliche Bild-Unterschrift ”10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung“ kann nicht isoliert als (unrichtige) Tatsachenbehauptung betrachtet werden, sondern sie stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Vorliegend kann die betreffende Bildunterschrift sinnvoll nur im Kontext der damals aktuellen Berichterstattung zu dem auch offiziell so bezeichneten ”10 Punkte-Plan gegen Rechtsextremismus“ seitens der Bundesministerin des Inneren ausgelegt werden. In diesem Kontext wird deutlich, dass die Aussage ”10-Punkte-Plan zur Volksvernichtung“ nicht als eine Tatsachenbehauptung, sondern als eine negative und überspitzte Meinungsäußerung zu diesem besagten ”10 Punkte-Plan gegen Rechtsextremismus“ auszulegen ist. Denn bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte. Denn anders als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den § 185ff.
eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. nur zuletzt BVerfG, Beschluss v.04.04.2024, 1 BvR 820/24, Rz 17 m.w.N.). Als solche Meinungsäußerung überschreitet die Bildunterschrift nach Auffassung der Kammer auch eindeutig nicht die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung, da diese Äußerung sich insbesondere nicht primär gegen die Person der Ministerin, sondern gegen eine von dieser vertretenen politischen Maßnahme richtet. Darauf, dass seitens der Ministerin kein wirksamer Strafantrag gestellt wurde, oder ob die Tat im Sinne von § 188
geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, kam es damit nicht mehr an. III. Keine Strafbarkeit nach § 188 Abs. I
bezüglich der Beleidigung des Bundeskanzlers Olaf Scholz Die objektiv und subjektiv gegebene Beleidigung des Bundeskanzlers Olaf Scholz durch dessen Bezeichnung als ”Volksschädling“ ist nicht nach § 188 Abs. 1
verfolgbar, da die Tat nicht geeignet ist, das öffentliche Wirken des Bundeskanzlers erheblich zu erschweren. 1. Rechtsdogmatisch handelt es sich bei § 188 Abs. 1
um einen Qualifikationstatbestand zur Beleidigung nach § 185
mit einem erhöhten Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Norm erfasst dabei im Gegensatz zur einfachen Beleidigung lediglich 2 Begehungsweisen, nämlich eine Beleidigung in einer öffentlichen Versammlung oder eine Beleidigung durch Verbreiten eines lnhaltes nach § 11 Abs. 3
. Dahinter steht die Erwägung, dass derartige Verbreitungsformen an einen weiten Personenkreis gerichtet sind. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber als einschränkendes Merkmal die Formulierung: ”und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“ aufgenommen. Es handelt sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023 -2 Cs 806 Js 336/23, BeckRS 2023, 15390). 2. Rechtsprechung zur aktuellen Fassung des § 188
ist bis heute, bis auf die zitierte Entscheidung des AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023 -2 Cs 806 J5 336/23, BeckRS 2023, 15390, noch nicht veröffentlicht. 3. Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen zum § 187a
alte Fassung, der üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens unter Strafe stellte, jedoch mehrere Entscheidungen hinsichtlich des auch damals geltenden Merkmals der Eignung der Tat, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren, gefällt. In seinem Urteil vom 08.01.1954 hat der
alte Fassung forderte, dass die Äußerung öffentlich in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften getätigt werden musste. Durch diese selbstständige Tatbestandsvoraussetzung, welche zur Erfüllung des Tatbestandes ausreiche, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Einschränkung des Tatbestandsmerkmals der Eignung durch äußere Umstände, wie etwa die Verbreitungsform, die Menge des erreichten Personenkreises o.ä., nicht gewollt sei (BGH, Urteil vom
/Valerius, 61. Ed. 1.5.2024,
9; Fischer
,
12; Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum
, 13. Auflage 2023, § 188
Rn. 4, NK-
/Kargl, 6. Aufl. 2023,
14). 5. Letzterem ist aus Sicht der Kammer zuzustimmen. Für diese Ansicht sprechen Wortlaut und Systematik. § 188 Abs. 1
stellt auf die Eignung der ”Tat“ ab. Es erscheint daher vorzugswürdig, sämtliche Begleitumstände zu betrachten und die Verbreitungsform, die Größe des Adressatenkreises, den Umstand der Äußerung etc. mit bei der Frage der Eignung abzuwägen. § 186 und 187
stellen im Gegensatz zu § 188
bei der Eignung zur Verächtlichmachung, beziehungsweise Herabwürdigung alleine auf die Tatsache und nicht auf die ”Tat“ ab, so dass auch die Systematik für eine derartige Auslegung spricht. Darüber hinaus würde ein fehlendes Außerachtlassen der Begleitumstände die Gefahr bergen, dass das Verhältnis zwischen Grundtatbestand aus § 185 bis 187
zur Qualifikation in § 188
in Ungleichgewicht gerät. Es sind nämlich kaum Fälle der § 186 und 187
denkbar, die dann nicht zu einer Erfüllung des Qualifikationstatbestandes führen, wenn die Tatsache in Bezug auf eine Person des politischen Lebens geäußert wird. Die meisten Fälle, die die Strafverfolgungsbehörden beschäftigen stammen gerade aus dem Bereich der lnternetmedien, sodass es sich fast ausschließlich um Inhalte nach § 11 Abs. 3
handelt. Dies führt zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Grundtatbestand und Qualifikation (vgl. AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023-2 Cs 806 J5 336/23, BeckRS 2023, 15390). 6. Welche Voraussetzungen jedoch erfüllt sein müssen, damit die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu gefährden, ist bislang nicht abschließend geklärt. Teilweise wird gefordert, dass die Glaubwürdigkeit oder Lauterkeit in Frage gestellt oder die Einflussmöglichkeiten nachhaltig geschmälert werden (Fischer
,
13), ob ihr die Eignung zur Herbeiführung erheblicher Nachteile zukommt (vgl. NK-
/Kargl, 6. Aufl. 2023,
12). oder ob die Äußerung den Betroffenen des Vertrauens unwürdig erscheinen lässt, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum
, 13. Auflage 2023, § 188
Rn. 4). Jedenfalls ist, um das Verhältnis zwischen Grundtatbestand und Qualifikation nicht umzukehren, ein ”Mehr“ gegenüber der bloßen Erfüllung des Grundtatbestandes und den für § 188
notwendigen Begehungsformen (öffentliche Versammlung oder Verbreiten eines Inhalts) zu fordern. Denn die besonderen Begehungsformen sind bereits in § 185
selbst in Form einer Qualifikation enthalten. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Eignung nicht überspannt werden, da es sich nur um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023 -2 Cs 806 Js 336/23, BeckRS 2023, 15390).
in den Qualifikationstatbestand missglückt. Während durchaus Beispiele der üblen Nachrede oder Verleumdung denkbar sind, die das Vertrauen in die Integrität einer Person des politischen Lebens erschüttern und das öffentliche Wirken erheblich erschweren können, wie beispielsweise die unwahre Verbreitung von sexuellen Missbrauchsvorwürfen oder der Vorwurf der Korruption. Im Bereich der Beleidigung hingegen sind Konstellationen, in denen der Tat eine solche Eignung innewohnt, kaum vorstellbar, was letztlich allerdings nicht dazu führt, dass Personen des politischen Lebens schutzlos gestellt sind. Die strafrechtliche Sanktion von beleidigenden Äußerungen ist über § 185
gewährleistet. Dann jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein wirksamer Strafantrag vorliegt (vgl. AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023 -2 Cs 806 J8 336/23, BeckRS 2023, 15390).“ 5 3. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die rechtliche Würdigung des Landgerichts bezüglich der Beleidigung des Geschädigten Scholz beanstandet. Sie meint, dass wie zu den vorherigen Fassungen des § 188
lediglich auf den Inhalt der Beleidigung abzustellen sei. Hier liege eine Schmähbeleidigung vor, die auf nationalsozialistisches Gedankengut und Formulierungen zurückgreife, und so auszulegen sei, dass das politische Handeln des Geschädigten dem „gesunden Volksempfinden“ widerspreche und sein Leben daher nicht schützenswert sei. Die Äußerung sei darüber hinaus geeignet gewesen, andere Versammlungsteilnehmer zu weiteren Angriffen gegen den Geschädigten zu motivieren und auch insofern geeignet, das öffentliche Wirken des Geschädigten erheblich zu erschweren. 6 Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten. II. 7 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg, weil sich die freisprechende Entscheidung des Landgerichts und die Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 188 Abs. 1
im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Geschädigten Scholz als „Volksschädling“ jedenfalls im Ergebnis als richtig erweisen. 8 1. Nach Auffassung des Senats kann auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen schon eine Beleidigung des Geschädigten Scholz (UA S. 6) nach § 185
nicht bejaht werden, was bereits den Freispruch den Angeklagten trägt. 9 a) Das Landgericht ist von einer „Formalbeleidigung“ ausgegangen und hat den Tatbestand des § 185
ohne weitere Abwägung mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
bejaht. Dies verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Meinungsäußerungen. 10
, 72. Aufl., § 185
Rdn. 8ff. m. w. N.). 13
nicht vorliegt. Jedenfalls auf dieser Grundlage lässt sich nämlich eine Deutung der Äußerung des Angeklagten (auch) bezüglich des Geschädigten Scholz nicht zweifelsfrei ausschließen, dass er mit der Bezeichnung „Volksschädling“ aus seiner Sicht in erster Linie das inhaltliche Handeln des Bundeskanzlers „zum Schaden des Volkes“ anprangern wollte. Dafür spricht insbesondere der weitere Inhalt des Plakates („Volksverbrecher“, „Totengräber der Demokratie“). Eine solche Machtkritik ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (s. o. Ziff. II.1a) auch in derart polemischer Form zulässig. Für eine Straflosigkeit von mehrdeutigen Äußerungen ist es ausreichend, wenn sich eine Deutung der Aussage als eine vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste nicht ausschließen lässt. 17 2. Zusätzlich sind allerdings auf der Grundlage der Feststellungen der Kammer auch die übrigen Voraussetzungen des § 188 Abs. 1
nicht gegeben, so dass die freisprechende Entscheidung auch auf dieser Basis rechtsfehlerfrei ist. 18
bzw. der Fassung des § 188
nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz (der sich nur auf Straftaten nach §§ 186, 187
bezog) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 08.01.1954, 5 StR 611/53, NJW 1954, 649, und vom 04.03.1981, 2 StR 641/80, BeckRS 1981, 31107343) der Meinung, dass nur der Inhalt der Tatsachenbehauptung maßgeblich sei, nicht hingegen die Art der Verbreitung und die Größe des erreichten Personenkreises, weil nur dies dem Wortlaut (des § 187a
a. F.) und dem Zweck der Vorschrift entspreche (vgl. BGH aaO, NJW 1954, 649). Bereits zur alten Fassung wurde diese Meinung in der Literatur nicht geteilt (vgl. Schönke/Schröder-Eisele/Schittenhelm,
, 30. Aufl., § 188 Rdn. 6 und Münchener Kommentar zum
(MK)-Regge/Pegel, 4. Aufl., § 188 Rdn. 12), insbesondere wegen des Wortlautes des § 188
a. F. („ist die Tat geeignet …“). 21 bb) Jedenfalls zu § 188
Abs. 1 n. F. hält es der Senat nicht mehr für zutreffend, allein auf den Inhalt der Äußerung abzustellen, sondern es müssen deren Gesamtumstände und ihre Auswirkungen maßgeblich sein. 22
/Valerius, 63. Ed., § 188 Rdn. 8f., sowie Leipziger Kommentar zum
(LK)/Hilgendorf, 13. Aufl., § 188 Rdn. 4; s. auch AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023, 2 Cs 806 Js 336/23, BeckRS 2023, 15390, Rdn. 15ff). Demnach muss die „Tat“ geeignet sein, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren. Dies spricht dafür, dass nicht lediglich der Inhalt der Äußerung, sondern auch die Begleitumstände entscheidend sind. Der Ausdruck der Tat wird an vielen weiteren Stellen im
verwendet. Im Allgemeinen Teil des
findet sich die „Tat“ als Merkmal wieder, so beispielsweise im Rahmen der Strafzumessungskriterien bei § 46 Abs. 2 S. 2
(„die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille“), innerhalb der 2017 reformierten Bestimmungen über die Vermögensabschöpfung bei § 73 Abs. 1
(„durch eine rechtswidrige Tat“) oder bei der Frage der Verjährung, wo an die Beendigung der Tat angeknüpft wird, was jedoch nicht mit dem Ende der Tathandlung übereinstimmen muss (§ 78a S. 1
). Dabei ist jeweils das gesamte Geschehen gemeint, eine Eingrenzung auf die Tathandlung alleine ist abzulehnen. Darüber hinaus findet sich die „Tat“ im Besonderen Teil des
vielfach als Tatbestandsmerkmal, so etwa in § 239 Abs. 3 Nr. 2 oder bei § 250 Abs. 2 Nr. 1
. Auch hierbei ist jeweils nicht nur die konkrete Tathandlung, sondern ein weiteres Verständnis maßgeblich (zu § 239: BGH, Urteil vom 28.01.2021, 3 StR 279/20, NStZ 2022, 291 Rdn. 18ff.; Fischer aaO § 239 Rdn. 15b; zu § 250 etwa BGH, Urteil vom 25.03.2009, 5 StR 31/09, zitiert nach juris, dort Rdn. 7ff.; Fischer aaO § 250 Rdn. 18). Hätte der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 188 Abs. 1
eine andere Bedeutung erzielen wollen, hätte er sich eines einschränkenden Ausdruckes bedient. Dies hat er etwa bei den Vorschriften des §§ 186, 187
auch getan, indem dort die Geeignetheit der geäußerten „Tatsachen“ zu überprüfen steht. Eine solche Regelungskonstruktion bzw. Formulierung ist dem § 188 Abs. 1 S. 1
indes gerade nicht zu entnehmen. Eine Verengung des Begriffsverständnisses der „Tat“ hin dazu, darunter lediglich die Äußerung bzw. deren Inhalt zu verstehen, wäre sowohl sprachlich ungewohnt als auch im Hinblick auf die anderen Regelungen des
nicht nachzuvollziehen. 23
, neu eingefügt) und § 188 Abs. 2
(bezogen auf Straftaten nach §§ 186, 187
, entspricht der Vorgängervorschrift). 24 Während die Straftaten nach §§ 186, 187
an Tatsachenbehauptungen anknüpfen, geht es bei § 185
um Werturteile, bei denen nach der Rechtsprechung des BVerfG schon für die Erfüllung des Tatbestandes des § 185
nicht nur der Wortlaut, sondern die Gesamtumstände der Äußerung maßgeblich sind (s. o.). Sind die Gesamtumstände somit für ein Tatbestandsmerkmal des § 188
Abs. 1
n. F. maßgeblich, so muss das auch für die weiteren Tatbestandsmerkmale gelten, um Widersprüche zu vermeiden und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung zu tragen, wonach bei durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägten Werturteilen als Meinungen im engeren Sinne im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG andere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten (vgl. BVerfG vom 04.04.2024 aaO Rdn. 16). 25 Zudem sind auch die Auswirkungen von falschen Tatsachenbehauptungen in der Regel andere als von beleidigenden Werturteilen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2024, 1 ORs 19/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 21; Hecker, JuS 2025, 274, 275). Anders als bei einer falschen Tatsachenbehauptung herrscht bei einem Werturteil die Gefahr der Verselbstständigung der Äußerung nicht in gleichem Maße. Dies ist darin begründet, dass einem Werturteil anzusehen ist bzw. es diesem zugrunde liegt, dass es ein subjektives Gefühl und eine persönliche Wertung wiedergibt. Solche persönlichen Wertungen werden von Personen lediglich dann weitergetragen bzw. geteilt, wenn diese derselben Ansicht sind. Insofern beruht dies jedoch auf einem eigenen Entschluss, dieselbe Meinung zu haben und diese auch Kund zu tun. Dagegen ist bei einer Tatsachenbehauptung oftmals nicht sofort erkennbar, ob es sich dabei um eine falsche oder wahre Tatsachenbehauptung handelt. Jedoch werden Tatsachenbehauptungen, da sie objektiver Natur sind, von Personen gleichwohl weitergegeben. Dies hängt im Gegensatz zu Werturteilen weniger von den eigenen Einstellungen der weitergebenden Personen ab. Daher ist bei einer Tatsachenbehauptung das Risiko der Verselbstständigung jener Behauptung bedeutend größer als bei einem Werturteil. 26 cc) Soweit das OLG Zweibrücken (Urteil vom 30.09.2024, 1 ORs 1 SRs 8/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 20ff.) der Meinung ist, auch bei § 188 Abs. 1
sei nur auf den Inhalt der Äußerung abzustellen, überzeugt das aus den vorgenannten Gründen nicht. Auch der Verweis auf den Willen des Gesetzgebers verfängt nach Auffassung des Senates nicht. 27 Der Entwurf für § 188
n. F. sah zunächst nur eine Ergänzung dahingehend vor, dass er sich zukünftig auf die kommunale Ebene erstrecken sollte (BT-Drs. 19/17741 S. 7und 36). Erst auf Initiative des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 19/18470 S. 18 und Engländer, NStZ 2021, 385, 388) wurde die Erweiterung auf Delikte nach § 185
ins Spiel gebracht. Entgegen der Anregung der Bundesregierung, derartig weitreichende Änderungen gesondert zu prüfen und zuvor auch die Praxis zu beteiligen (BT-Drs. 19/18470 S. 26) wurde diese Änderung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD ohne weitere Prüfung beschlossen (BT-Drs. 19/20163 S. 26). Aus den sehr kurzen „Motiven“ (BT-Drs. 19/20163 S. 43) ergibt sich, dass den Entwurfsverfassern die unterschiedlichen Anforderungen an die Delikte nach §§ 186, 187
einerseits und § 185
andererseits in keiner Weise bewusst waren. Dass sich daraus ggf. auch andere Anforderungen an die „Eignung“ ergeben könnten, war den Abgeordneten somit nicht bewusst. Von einem „Willen“ des Gesetzgebers hinsichtlich der Anforderungen an die „Eignung, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren“ kann somit keine Rede sein, er hat diese Problematik ohne genauere Prüfung schlichtweg nicht bedacht. 28 dd) Schließlich ist auch dem Argument des OLG Zweibrücken (Urteil vom 30.09.2024 aaO Rdn. 26) entgegenzutreten, wonach es „zu kaum handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten“ für die Tatgerichte komme, sofern man auch die Begleitumstände der Äußerung berücksichtigt. Denn es vermischt an dieser Stelle die Maßstäbe, mit welchen die Frage der Geeignetheit zu beantworten ist. Einerseits ist es für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals nicht notwendig, dass es tatsächlich zu einer Erschwernis des öffentlichen Wirkens gekommen ist. Dazu muss der Tatrichter folglich auch keine konkreten Feststellungen treffen. Vielmehr sind lediglich die Umstände der Tat zu ermitteln, und diese dann abstrakt auf ihre Eignung, potentiell eine Erschwernis zu besorgen, zu überprüfen. Dies jedoch ist für den Tatrichter auch mit der notwendigen Sicherheit zu leisten. So kann er etwa bei einer Verbreitung einer Äußerung über das Internet feststellen, über welche Plattform die Äußerung verbreitet wurde, ob es sich dabei um ein geschlossenes, nur für registrierte Nutzer zugängliches Posting oder ein allgemein einsehbares Netzwerk handelt. Ferner können auch Tatsachen wie Likes oder Kommentare (sofern möglich) hinsichtlich ihrer Zahl festgestellt werden. Ebenso ist es möglich, die Zahl von Teilnehmern an einer Versammlung, die Funktion des Äußernden auf einer Versammlung (Randfigur oder Hauptredner) oder den Kontext der Äußerung festzustellen. Schließlich sind auch Feststellungen zur Person des Äußernden möglich, welche auf deren Glaubwürdigkeit schließen lassen. Hinzu kommt, dass ein Großteil dieser Feststellungen ohnehin zur Prüfung der Erfüllung des Tatbestandes des § 185
(s. o.) getroffen werden muss. 29
(oben Ziff. 2a) aufgrund der Tatsache, dass bereits keine Beleidigung vorliegt (oben Ziff. 1.) nicht tragend entscheidet, ist eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof oder eine entsprechende Anfrage an das Oberlandesgericht Zweibrücken (§ 121 Abs. 2 GVG; vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO (KK)/Feilcke,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.