OLG Bamberg, Urteil v. 03.02.2025 – 4 U 24/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Urteil v. 03.02.2025 – 4 U 24/23 e Download Drucken Titel: Nichtigkeit eines Dienstleistungsvertrags bei faktischer Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis Normenketten: AÜG §§ 1, 2 BGB § 134, § 611, § 615 S. 1, §§ 293 ff. Leitsätze: 1. Ein Dienstleistungsvertrag, der faktisch eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt, ist mangels erforderlicher Erlaubnis nach dem AÜG nichtig. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die rechtliche Beurteilung eines Vertragsverhältnisses kann in einem späteren Verfahren abweichend von einer früheren Entscheidung erfolgen, wenn die tatsächlichen Feststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Annahmeverzug setzt voraus, dass die Dienstleistung vertragsgemäß angeboten wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Leistung durch abhängige Beschäftigung erbracht werden soll und die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge nicht übernommen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Annahmeverzug, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Arzt, Krankenhaus, Dienstleistungen, Arbeitnehmerüberlassung Vorinstanz: LG Coburg, Endurteil vom 19.01.2023 – 51 O 946/21 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 04.12.2025 – III ZR 14/25 Fundstelle: FDArbR 2026, 934588 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19.01.2023, Az. 51 O 946/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem zwischen den Parteien am 14.01.2018 abgeschlossen „Dienstleistungsvertrag“ (Anlage K1) die Zahlung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 340.674,25 €. 2 Die Beklagte betreibt in Y. ein Krankenhaus (X. Y.). Vor Abschluss des vorgenannten Dienstleistungsvertrags herrschte bei der Beklagten insbesondere im Bereich der Kardiologie ein enormer Ärztemangel, so dass die Gefahr bestand, dass sie ihren Versorgungsauftrag nicht oder nicht mehr vollständig erfüllen können würde. In dieser Situation kam es zwischen der Beklagten und Dr. A., einem Kardiologen, zu einer Kontaktaufnahme. Dr. A., der dem Anforderungsprofil der Beklagten vollständig entsprach, wünschte jedoch keine Anstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern schlug der Beklagten den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Klägerin vor, bei der es sich um eine Gesellschaft (Limited) mit dem Sitz auf Malta handelt; Dr. A. ist deren Alleingesellschafter und geschäftsführender „Managing Director“. Dr. A. wies hierbei darauf hin, dass das Konstrukt legal und einer anwaltlichen Prüfung unterzogen worden sei. 3 Am 14.01.2018 schlossen die Parteien den vorgenannten Dienstleistungsvertrag, in dem sich die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtete, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin im Bereich der Interventionellen Kardiologie und Angiologie durch den Einsatz von „Personal“ zu erbringen, das sämtliche gesetzliche und qualitative Voraussetzungen zur Erbringung dieser Leistungen erfüllt. Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin die für die Behandlung erforderliche Zahl von Krankenhausbetten zur Verfügung zu stellen, die Nutzung bestimmter technischer Anlagen und den Einsatz des Bedien- und Assistenzpersonals zu gestatten, wobei die Klägerin berechtigt sein sollte, nach Absprache mit der Beklagten bestimmtes Material (Spezialkatheder etc.) zu beschaffen und der Beklagten in Rechnung zu stellen. Die Parteien vereinbarten den Vertragsbeginn auf 05.02.2018, eine unbestimmte Vertragsdauer mit dem Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für die Dauer von einem Jahr und im Anschluss eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten unter Abbedingung eines „eventuellen Kündigungsrechts gem. § 627 BGB“. Als Vergütung wurden 180,00 € netto pro Stunde „und somit pro Tag eine Vergütung von 1.440,00 €“ vereinbart und eine Vergütung von 65,00 € netto pro Stunde im Falle einer Aufforderung der Beklagten, die Dienstleistung im Rahmen eines Hintergrundbereitschaftsdienstes auf Abruf bereitzustellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in Anlage (K1) vorgelegte Kopie des Dienstleistungsvertrags Bezug genommen. 4 Nachdem Dr. A. die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Tätigkeiten im Hause der Beklagten aufgenommen hatte, die auch in der Folgezeit ausschließlich durch Dr. A. geleistet wurden, leitete die Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren bezüglich der Tätigkeiten des Dr. A. im Hause der Beklagten ein. Im daraufhin am 31.08.2018 ergangenen (nicht rechtskräftigen) Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde festgestellt, dass die Tätigkeit von Dr. A. seit Beschäftigungsbeginn (05.02.2018) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, in dem Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. 5 Am 01.10.2018 erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Mit anwaltlichen Schreiben vom selben Tag (Anlage K3) wies die Klägerin die außerordentliche Kündigung zurück und erklärte die Leistungsbereitschaft „des Mandanten“. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.10.2018 verwies die Beklagte auf nicht überschaubare Haftungsrisiken gegenüber dem Sozialversicherungsträger und gegenüber dem Fiskus. Weiterhin bot die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin den Abschluss eines „Chefarztvertrages“ an. Mit Schreiben vom 17.10.2018 bot die Beklagte darüber hinaus an, das Vertragsverhältnis „als freies Mitarbeiterverhältnis“ weiterzuführen, wobei die Klägerin ihr Einverständnis damit erklären sollte, dass Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer wie bei einem Arbeitsverhältnis für Dr. A. abgeführt würden. Den im genannten Schreiben abgeforderten Mitwirkungshandlungen zur ordnungsgemäßen Abrechnung kam die Klägerin nicht nach. In der Folgezeit erfolgte keine Tätigkeit durch Dr. A. oder sonstiges Personal der Klägerin bei der Beklagten. 6 Die Klägerin forderte in der Folgezeit von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis einschließlich 26.11.2018 eine Vergütung in Höhe von 53.280,00 €, die sie vor dem Landgericht Coburg geltend machte (Az. 21 O 92/19). Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht wurde diese auf die Berufung der Klägerin mit Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 09.11.2021 (Az. 5 U 397/20, Anlage K 2) größtenteils zugesprochen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des BGH vom 30.06.2022 (Az. III ZR 2/22) zurückgewiesen. 7 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin mit einer am 31.12.2021 bei dem Landgericht Coburg eingereichten und mit Schriftsatz vom 25.07.2022 erweiterten Klage Vergütungsansprüche für den nachfolgenden Zeitraum bis einschließlich 30.09.2019 in Höhe von 340.674,25 € geltend. 8 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags mangels Kündigungsgrund nicht berechtigt gewesen sei und aufgrund eines bestehenden Annahmeverzugs verpflichtet sei, die vereinbarte Vergütung aus dem im streitgegenständlichen Zeitraum wirksamen Vertragsverhältnis zu zahlen. Anrechnen lassen müsse sich die Klägerin auf ihren Vergütungsanspruch lediglich ersparte Aufwendungen in Höhe von monatlich 2.060,00 € (Unterkunft und Fahrtkosten). Die Klägerin hat sich hierbei im Wesentlichen die Argumentation aus dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Bamberg zu eigen gemacht. 9 Die Beklagten wendet hiergegen ein, dass der Vertrag vom 14.01.2018 gemäß § 134 BGB nichtig sei, da das von der Klägerin praktizierte Vertragskonstrukt einzig dazu gedient habe, die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden. Tatsächlich sei von einer abhängigen Beschäftigung des Dr. A. auszugehen mit der Konsequenz einer Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht in Deutschland. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass sie sich auch nicht in Annahmeverzug befunden habe. So sei die Klägerin notwendigen Mitwirkungspflichten zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer nicht nachgekommen. Ferner habe es die Klägerin böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen und zudem infolge des Unterbleibens der Dienstleistungen auch weitere Aufwendungen erspart. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. 10 Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 08.12.2022 im Wesentlichen stattgegeben und hat hierzu ausgeführt, dass das Vertragsverhältnis erst durch die ordentliche Kündigung zum 31.08.2019 beendet worden sei und sich die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug befunden habe. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG hat das Landgericht dargelegt, dass der Dienstleistungsvertrag vom 14.01.2018 wirksam sei und auch nicht aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder einer außerordentlichen Kündigung, die überdies als verfristet anzusehen wäre, beendet worden sei. 11 Auch eine Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten. 12 Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens, der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und wegen des Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Endurteil des Landgerichts vom 08.12.2022 (Bl. 86 ff. d. LG-Akte) Bezug genommen. 13 Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 21.02.2023 Berufung eingelegt und diese (nach antragsgemäß bewilligter Fristverlängerung) mit am 21.04.2023 beim OLG eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie führt hierbei im Wesentlichen aus, dass durch das Schreiben der Klägervertreter vom 01.10.2018 kein Annahmeverzug begründet worden sei, da hieraus nicht ersichtlich sei, wer die Dienstleistung anbieten werde (die Klägerin oder Dr. A. persönlich). Auch die Ablehnung des von der Beklagten angebotenen Abschlusses eines zumutbaren Arbeitsvertrags mit Dr. A. lasse den Annahmeverzug entfallen. Ferner sei das Angebot auch nicht allen Modalitäten der vertraglichen Vereinbarung gerecht geworden, da sich dieses nur auf die Dienstleistung im Austausch gegen das volle Gehalt ohne die entsprechenden Abzüge bezogen habe. Das Ziel der beiderseitigen Abgabenminimierung sei jedoch Vertragsbestandteil gewesen. Das Angebot der Klägerin unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung stelle daher kein vertragsgerechtes Angebot dar. Ferner sei die Klage auch unbegründet, da die Klägerin keine vollständige Auskunft über die anderweitige Verwendung der Dienste des Dr. A. erteilte habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Auskunftsverpflichtung auch nicht allein auf die Klägerin erschöpfe, sondern nach Treu und Glauben auch auf deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter Dr. A., dessen persönliche Verdienste der Klägerin zuzurechnen seien. 14 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das am 19.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Coburg, AZ. 51 O 946/21 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. 16 Sie ist der Auffassung, dass das Bestehen eines Annahmeverzugs der Beklagten seit 01.10.2018 bereits aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Bamberg vom 09.11.2021 feststehe, da dieser Grundlage der ausgesprochenen Rechtsfolge im Vorprozess gewesen sei und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Bei dem Vortrag, dass sich die Klägerin geweigert habe, einen Auskunftsanspruch der Beklagten über anderweitige Verwendung ihrer Dienste zu erfüllen, handele es sich um neuen Sachvortrag; darüber hinaus seien entsprechende Auskünfte im Vorverfahren auch erschöpfend erteilt worden. 17 Der Senat hat am 27.11.2023 mündlich verhandelt (Protokoll Bl. 33 ff. d.A.) und am 04.12.2023 einen Hinweisbeschluss erlassen (Bl. 39 ff. d.A.). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien hierzu wurde am 09.12.2024 erneut mündlich verhandelt (Protokoll Bl. 80 ff. d.A.). II. 18 Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 08.12.2022 ist zulässig und begründet. 19 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der im „Dienstleistungsvertrag“ vom 14.01.2018 vereinbarten Vergütung, da im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Klägerin unstreitig keine Leistungen erbracht wurden (§§ 611 Abs. 1, 614 BGB) und auch kein Annahmeverzug der Beklagten bestand (§§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB). 20
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