G § 20 BayVwVfG Art. 37, Art. 43 Leitsätze: 1. Beim Vorwurf eines Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a
haben die Urteilsgründe im Falle einer Anordnung auf Grundlage des § 16a Abs. 1
Feststellungen zu der Frage zu enthalten, ob die Anordnung auf Basis der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
oder auf Basis des (nicht bußgeldbewerten) § 16a Abs. 1 Satz 1
ergangen ist. (Rn. 5) 2. Die Nichtbefolgung einer in einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2
enthaltenen Handlungspflicht stellt sich als ein Unterlassen in Form eines Dauerdelikts dar, das seinen Abschluss erst mit der Erfüllung der Anordnung oder durch den Erlass eines Urteils der Tatsacheninstanz bzw. den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides findet. (Rn. 11)
(§ 18 Abs. 1 Nr. 20a
) schuldig gesprochen. Es hat festgestellt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde am 08.12.2023 eine sofort vollziehbare und „zwischenzeitlich bestandskräftig“ gewordene tierschutzrechtliche Anordnung gegen die Betroffene, eine Pferdehalterin, erlassen hat, in der diese verpflichtet wurde, vier im Einzelnen geschilderte jeweils selbstständige Maßnahmen (Trennung des Hengstes von den Stuten; Schaffung einer trockenen Liegefläche für die Tiere; Entfernung gefährlicher Gegenstände im Aufenthaltsbereich der Tiere; Schaffung nicht morastiger Aufenthaltsflächen für die Tiere) zu ergreifen, um den gehaltenen Pferden tierschutzgerechte Haltungsbedingungen zu ermöglichen. Bei mehreren Kontrollen am 09.01., 12.01., 09.
, da sich ihnen nicht entnehmen lässt, ob die behördliche Anordnung vom 08.12.2023 auf Basis der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
oder auf Basis des (nicht bußgeldbewerten) § 16a Abs. 1 Satz 1
ergangen ist. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft München führt in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2025 hierzu zutreffend folgendes aus: „Nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a
handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 oder § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 oder Nr. 4 oder Abs. 2 oder 3
zuwiderhandelt. Ob die den Urteilsgründen zu entnehmenden behördlichen Anordnungen – in einer für die Betroffene erkennbaren Weise – auf Grundlage einer in dem Bußgeldtatbestand genannten Vorschriften erlassen wurden, ergibt sich, auch wenn insoweit § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
als Rechtsgrundlage inhaltlich naheliegen mag, nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Feststellungen. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde insbesondere die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2
erforderlichen Maßnahmen anordnen kann, was das Aufstellen von konkreten Haltungsanforderungen in Bezug auf die Ernährung, Pflege und Unterbringung von Tieren unzweifelhaft miteinschließt (zur Haltung von Pferden vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 16.06.2014 – 9 CS 14.602; vgl. allgemein auch Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl.,
N). Allerdings kann die Verwaltungsbehörde bei dem Treffen selbständiger Einzelanordnungen für den Einzelfall auch auf Grundlage der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 16a Abs. 1 Satz 1
handeln (vgl. dazu Lorz/Metzger/Metzger, a.a.O. Rn. 13 ff.). Die Zuwiderhandlung gegen eine auf dieser Grundlage getroffene Maßnahme wäre indes nicht bußgeldbewehrt, weil § 16a Abs. 1 Satz 1
in § 18 Abs. 1 Nr. 20a
keine Erwähnung findet. Im Fall der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grundlage einer Blankettvorschrift, die – wie hier – der Ausfüllung durch einen behördlichen Verwaltungsakt bedarf, muss die Rechtsgrundlage aus dem Bußgeldbescheid – für den Rechtsunterworfenen erkennbar – hervorgehen. Denn dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist nur dann Genüge getan, wenn die Verwaltungsanordnung erkennen lässt, dass ein Zuwiderhandeln gegen das ausgesprochene Gebot als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und die Verhängung eines Bußgelds nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.1978 – 4 StR 82/78). Insoweit würde es zwar genügen, dass dem Verwaltungsakt eine Rechtsgrundlage, die zur Ahndung führt, eindeutig zu entnehmen ist; die Blankettnorm selbst braucht in dem Verwaltungsakt nicht ausdrücklich erwähnt zu werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.1998 – 1 Ss 367/97; Erbs/Kohlhaas/Metzger, 256. EL Februar 2025,
15; Lorz/Metzger/Metzger, a.a.O., § 18 Rn. 19). Allerdings fehlen vorliegend tragfähige Feststellungen zu dem näheren Inhalt des Bescheids der Verwaltungsbehörde, so dass der Senat nicht prüfen kann, auf welcher Grundlage die behördliche Anordnung ergangen ist und ob die Ausführungen in dem Bescheid dem Bestimmtheitsgebot genügen. Dass die Anordnungen – für die Betroffene erkennbar – in Inanspruchnahme des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. zur Erfüllung der Anforderungen des § 2
ergangen sind, was zur Wahrung des Bestimmtheitsgebotes genügen würde, geht aus den Urteilsgründen so nicht hervor. Insoweit ist auch die Liste der angewendeten Vorschriften nicht weiterführend; diese erwähnt nämlich neben § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auch § 16a Abs. 1 Satz 1
.“ 6 2. Die Urteilsfeststellungen tragen weiterhin aus den von Generalstaatsanwaltschaft München genannten Gründen in subjektiver Hinsicht nicht die Verurteilung der Betroffenen wegen vorsätzlichen Verhaltens. „Es fehlt es auch an näheren Feststellungen dazu, auf welche Weise und wann der Bescheid der Betroffenen bekanntgemacht wurde und ob diese im Tatzeitraum hiervon tatsächlich Kenntnis hatte. Zwar hat das Amtsgericht auch die Feststellung getroffen, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Allerdings handelt es sich bei der Frage der Bestandskraft um eine rechtliche Wertung, die das Rechtsbeschwerdegericht ohne Angabe der hierfür maßgeblichen Tatsachen nicht nachvollziehen kann. Zudem setzt die Bekanntgabe im Sinne des Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 BayVwVfG als solche eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des bekanntgemachten Schriftstücks nicht voraus, so dass jedenfalls vorsätzliches Handeln schon in dieser Hinsicht nicht belegt ist. Sind die Erwägungen zur subjektiven Tatseite lückenhaft, unklar und widersprüchlich, so führt auch dies zur Urteilsaufhebung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – 4 StR 597/16; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl. 2023, StPO § 267 Rn. 14 f., 19 m.w.N).“ 7 3. Das Urteil leidet darüber hinaus an einem grundlegenden Darstellungsmangel, was einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt. Die Urteilsgründe geben nicht an, ob und ggf. wie sich die Betroffene zur Sache eingelassen hat. 8 Wie die Generalstaatsanwaltschaft München zutreffend ausführt, sind nach § 267 Abs. 1 StPO in den Urteilsgründen die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Dies schließt die Darstellung der Einlassung der Betroffenen ein, damit das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Es bedarf daher in der Regel einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung eines Betroffenen oder der Angabe, dass dieser zur Sache keine Angaben gemacht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.09.2024 – 6 StR 421/24; Beschluss vom 03.12.2020 – 4 StR 371/20; Beschluss vom 13.08.2020 – 4 StR 629/19, jew. m.w.N). Wenn auch in Bußgeldsachen als Massenverfahren an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für sie als alleiniger Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils prinzipiell nichts anderes gelten wie für Urteile in Strafsachen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.09.2019 – 202 ObOWi 1845/19). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Tatvorwürfe einen besonders gelagerten Einzelfall aus einem nicht alltäglichen Rechtsgebiet betreffen, bildet der vorliegende Fall keine Ausnahme, zumal das Amtsgericht auch von der Höhe her nicht unbedeutende Geldbußen verhängt hat. 9 4. Zudem erweist sich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Amtsgericht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.