VG Ansbach, Urteil v. 03.07.2025 – AN 17 K 24.3016 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 03.07.2025 – AN 17 K 24.3016 Download Drucken Titel: Baugenehmigung für Lager- und Abstellplatz im Außenbereich Normenketten: BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 7 BBauG 1976 § 34 Abs. 2 BayBauO Art. 55, Art. 68 Abs. 1 BauNVO § 14 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne der Vorschrift des § 34 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung, trotz vorhandener Baulücken, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Unter Bebauung iSd § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist die tatsächliche Bebauung zu verstehen, wobei die Gründe für deren Genehmigung unerheblich sind. Es muss sich aber um Bauwerke handeln, die optisch wahrnehmbar sind, ein gewisses Gewicht besitzen und die grundsätzlich dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die sog. bauakzessorische Nutzung soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen iSv § 14 Abs. 1 BauNVO, wie zB Terrassen, unterzubringen; dagegen ist nicht bezweckt, dass dort etwa ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet wird. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist nur dann bauplanungsrechtlich zulässig und damit genehmigungsfähig, wenn es keine öffentlichen Belange iSd § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nur so kann dem Zweck des § 35 BauGB Rechnung getragen werden, wonach der Außenbereich grundsätzlich vor einer Bebauung geschützt werden soll. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: erfolglose Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Abstell- und Lagerplatz im Außenbereich, Abgrenzung Innen-/Außenbereich, Lage außerhalb der letzten Bebauungsreihe, Fähigkeit eines Weges, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich wahrzunehmen (verneint), Zurechnung bebauungsakzessorisch genutzter Grundstücksteile zum Innenbereich (verneint), Geltung und sog. Ausschlusswirkung einer gemeindlichen Satzung aus dem Jahre 1978 über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (offengelassen), Baugenehmigung, Außenbereich, Lagerplatz, Abstellplatz, Bebauungszusammenhang, öffentliche Belange, privilegiertes Vorhaben, Bebauung, bauakzessorische Nutzung, Innenbereich, Splittersiedlung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines gepflasterten, nicht überdachten Lager- und Abstellplatzes. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes FlNr. …, Gemarkung …, …, … Das Grundstück befindet sich am nördlichen Ortsrand der kreisangehörigen Gemeinde … Es liegt in der letzten Bebauungsreihe nördlich des in Ost-West-Richtung verlaufenden … und südlich eines parallel zum … verlaufenden Schotterweges (FlNr. …*). Das Grundstück ist in seinem südlichen Teil mit dem Wohnhaus des Klägers und nördlich hiervon gelegener Garage bebaut. Im nördlichen, unmittelbar an den Schotterweg angrenzenden Grundstückteil befindet sich ein gepflasterter, nicht überdachter Lager- und Abstellplatz des Klägers. Östlich hiervon, nach Norden abgrenzt durch den Schotterweg, findet sich in den rückwärtigen Bereichen der entlang des … befindlichen (Wohn-)Bebauung, abgesehen von kleineren Gebäuden wie Schuppen, Gartenhäusern, einem Sandplatz, Zäunen und sonstigen Ablagerungen, keine Bebauung. Im Anschluss hieran, in einiger Entfernung vom Vorhabengrundstück, liegt ein Reiterhof. Westlich des Wohnhauses des Klägers befindet sich, getrennt durch die ortsauswärts verlaufende …, auf der FlNr. … ein Wohngebäude mit nördlich hiervon gelegener Garage. 3 Mit Bauantrag vom 7. Oktober 2023 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Erteilung einer Baugenehmigung für den bereits errichteten gepflasterten, nicht überdachten Lager- und Abstellplatz mit einer Fläche von 156,71 m². Die Zufahrt soll dabei über den nördlich gelegenen Schotterweg erfolgen. Nach der beigefügten „gewerblichen Betriebsbeschreibung“ betreibt der Kläger einen Gerüstverleih und führt das Gewerbe im Nebenerwerb ausschließlich am Samstag. Die Verladetätigkeiten würden samstags von 7 bis 8 Uhr und von 13 bis 14 Uhr erfolgen. Am Lagerplatz würden sich eine Pritsche und ein Hänger befinden, welche für die Auslieferung der Gerüstteile benötigt würden. Es würden zwei männliche Saisonarbeiter beschäftigt werden. Wegen Saisonbetriebs würden keine Tätigkeiten in den Wintermonaten ausgeführt. Dem Bauantrag vorausgegangen waren eine Nachbarbeschwerde und zunächst eingeleitete, dann zurückgestellte bauaufsichtliche Schritte seitens des Landratsamtes. 4 Die Gemeinde … erteilte mit Beschluss des Gemeinderats vom 23. November 2023 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben und gab in ihrer Stellungnahme an, dass das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB, liege, die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche und sich das Vorhaben in diese einfüge. 5 Ein Bebauungsplan existiert für das fragliche Gebiet nicht, jedoch hat die Gemeinde eine am 2. Juni 1978 in Kraft getretene Satzung (bestehend aus dem Satzungstext und einem Lageplan) „über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ vom 2. Juni 1978 erlassen. Der geplante Lager- und Abstellplatz liegt hiernach außerhalb der in der Satzung festgelegten Grenzen. In § 2 der Satzung ist festgelegt, dass sich innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BBauG (Bundesbaugesetz) richte, sofern nicht § 30 BBauG Anwendung finde. 6 Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz, Immissionsschutz des Landratsamtes teilte mit Schreiben vom 15. Januar 2024 mit, dass – sofern das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei – im Genehmigungsbescheid Auflagen zum Lärmschutz aufgenommen werden müssten (Beschränkung der Betriebszeit auf 7 bis 20 Uhr, einzuhaltender Immissionsrichtwert tagsüber 55 dB(A), hinsichtlich einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen 85 dB(A), Immissionsorte: nächstgelegene Wohnhäuser/Gebäude mit Aufenthaltsräumen auf den FlNrn. … sowie nächstgelegene Baugrenze bzw. der nach dem Baurecht zulässige Abstand von der Grundstücksgrenze im allgemeinen Wohngebiet; Einhaltung der TA-Lärm). 7 Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2024 mit, dass das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nicht genehmigungsfähig sei und hörte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages an. 8 Mit Mail seines Bevollmächtigten legte der Kläger u.a. dar, dass sich das Vorhaben nicht im Außenbereich befinde. So finde die bauliche Maßnahme auf einem in sich abgeschlossenen Grundstück des Klägers statt, welches nach außen durch eine dort verlaufende Straße begrenzt werde, die die Bebauung nach außen eingrenze. Auch würden keine lärmintensiven Tätigkeiten ausgeführt werden. 9 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2024, dem Klägerbevollmächtigten am 4. November 2024 zugestellt, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben ab und führte aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Das Vorhaben komme im Außenbereich zu liegen. Das Baugrundstück befinde sich am Ortsrand der Gemeinde … Am Ortsrand ende der Bebauungszusammenhang grundsätzlich an der Außenwand des letzten Gebäudes und damit unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen. Die Zuordnung eines Grundstückes zum Innenbereich könne regelmäßig nur erfolgen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben sei. Im Einzelfall könnten topografische Verhältnisse, Straßen, Wege oder sonstige Hindernisse eine Zäsurwirkung entfalten, so dass der Bebauungszusammenhang dann nicht am letzten Baukörper ende, sondern an der zäsurbildenden Grenze. Der nördlich des Baugrundstücks verlaufende Gemeindeweg habe jedoch keine solche zäsurbildende Wirkung, da im südlichen Bereich des Baugrundstückes eine Ortsabrundungssatzung vom 19. Mai 1978 gelte. Die Gemeinde habe durch die Festlegung des Geltungsbereiches bewusst eine Grenze gezogen, welche Bereiche in die Satzung einbezogen werden sollen und welche nicht. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Ortsabrundungssatzung für den Bereich des … sei im Jahr 2022 durch die Gemeinde abgelehnt worden. Durch die Ortsabrundungssatzung habe sich sowohl optisch, funktional als auch strukturell eine gestalterisch ansprechende sowie ortsverträgliche Abgrenzung zwischen bebauter und unbebauter Flächen gebildet. Das Vorhaben würde diesen harmonischen Abschluss unterbrechen, wodurch der gemeindliche Weg nicht als Bebauungsgrenze herangezogen werden könne. Das Grundstück stelle sich in diesem Bereich als Gartengrundstück dar, welches am Ortsrand unmittelbar in den Außenbereich übergehe. 10 Bei dem Vorhaben handele es sich um ein sonstiges Vorhaben, welches die öffentlichen Belange beeinträchtige. So widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde …, der hier eine Fläche für Landwirtschaft vorsehe. Weiter werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Dieser Begriff sei nicht allein optisch, d.h. als Eigenart einer unberührten Landschaft zu stehen, sondern auch in einem funktionellen Sinn. Weiter sei das Vorhaben aufgrund lärmintensiver Tätigkeiten geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Der Gerüstverleih stelle aufgrund seines Lärmpotentials (Auf- und Abladen der Gerüste, Sortiervorgänge, Zu- und Abfahrtsverkehr) einen störenden Gewerbebetrieb dar. Der Lagerplatz grenze an ein allgemeines Wohngebiet an, welches gerade dazu diene, ein ungestörtes Wohnen zu ermöglichen. Zwar mögen bei dem im Nebenerwerb betriebenen Vorhaben geringere Beeinträchtigungen hervorgerufen werden als bei einem im Haupterwerb geführten Betrieb. Jedoch sei davon auszugehen, dass bei lediglich zwei Stunden Verladetätigkeit in der Woche das Arbeitsaufkommen derart hoch bzw. intensiv sei, dass dadurch zwei Saisonarbeiter beschäftigt werden müssten. Auch sollen die Tätigkeiten am Wochenende in den frühen Morgenstunden oder zur Mittagszeit durchgeführt werden. Da diese Zeiten traditionell als Erholungsphasen gelten würden und ein allgemeines Wohngebiet ein erhöhtes Ruhebedürfnis verlange, seien die Tätigkeiten besonders geeignet, die Ruhe der Anwohner zu stören. Der Betrieb sei nur in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig. Das Interesse des Klägers müsse hinter den Interessen der Anwohner zurückstehen, andernfalls würde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Soweit im Übrigen auf den Reitbetrieb als Bezugsfall verwiesen werde, sei festzustellen, dass dieser als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich zulässig sei. 11 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. November 2024 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2024 und führte aus, dass das Landratsamt fehlerhaft davon ausgehe, dass das Grundstück im Außenbereich liege. Begründet werde dies mit einer fiktiven Grenze, die mitten durch sämtliche, dort befindliche Grundstücke verlaufe. Der Verlauf dieser Grenze sei aber nach außen nicht erkennbar. Tatsächlich würden alle dort befindlichen Grundstücke durch eine öffentliche Straße abgegrenzt, die optisch und tatsächlich entlang der Baugebiete verlaufe und den östlichen Gemeindebereich erschließe. Das Landratsamt widersetze sich insbesondere der Beurteilung der Gemeinde und beziehe sich auf eine möglicherweise längst überholte „Ortsabrundungssatzung“ aus dem Jahr 1978. Selbst die Gemeinde nehme diese Satzung nicht mehr zur Beurteilung heran, sondern beziehe sich auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, die sich seit 1978 völlig verändert hätten. 12 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung des Klägers stattzugeben. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezog sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem das klägerische Vorbringen bereits berücksichtigt worden sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte samt Ortsabrundungssatzung sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung samt Augenschein vom 3. Juli 2025 und die dort gefertigten Lichtbilder verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. 16 1. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 17 Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, dass das Vorhaben genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist, Art. 55, 68 Abs. 1 BayBO. Das streitgegenständliche Vorhaben ist zwar genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigungsfähig. 18 Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung. Es handelt sich dabei weder um ein genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben (Art. 58 BayBO), noch kommt eine Verfahrensfreiheit in Betracht (Art. 57. BayBO). Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 a BayBO greift nicht, da es sich bei dem 156,71 m² großen, gepflasterten, nicht überdachten Lager- und Abstellplatz nicht um einen Lager- und Abstellplatz handelt, der einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 b BayBO ist nicht einschlägig aufgrund der Lage des Lager- und Abstellplatzes im Außenbereich nach § 35 BauGB, wie die nachfolgenden Ausführungen unter
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