StVollzG Art. 88, Art. 110 Abs. 1 Nr. 2, Art. 184 Abs. 2 Nr. 2, Art. 208 Leitsätze:
eingetreten. Die Strafvollstreckungskammer war somit gehalten, die Frage der Erledigung zu prüfen, gegebenenfalls festzustellen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen bisher gestellten Anfechtungsantrag in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Disziplinarmaßnahme umzustellen. 14 1. Der Eintritt eines erledigenden Ereignisses ist im Strafvollzugsverfahren von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also sowohl von der Strafvollstreckungskammer, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, als auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2001 – 1 Vollz (Ws) 201/01 –, ZfStrVo 2002, 243, juris Rn. 6) zu prüfen (vgl. nur KG, Beschluss vom 25.07.2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 23 und 28; OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2015 – 1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.09.1991 – 4 Ws 212/91 –, NStZ 1992, 104; Arloth/Krä/Arloth,
, 5. Aufl. 2021, § 115 Rn. 9 und § 121 Rn. 3) und im Falle der Bejahung festzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2001 – 1 Vollz (Ws) 201/01 –, ZfStrVo 2002, 243, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 31.07.2012 – 4 Ws 133/12 –, juris Rn. 13; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier,
,
keine aufschiebende Wirkung hatte (vgl. Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
2). Damit hat sich die Maßnahme – vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung der Bewährungszeit – durch Zeitablauf erledigt. 16 a) Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 25.07.2017 – 5 Ws 157/17 Vollz –, juris Rn. 22; vom 13.11.2003 – 5 Ws 405/03 Vollz –, juris Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 – 1 Ws 213/14 –, StraFo 2014, 523, juris Rn. 23; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
9; Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
,
, 8. Aufl. 2022, Teil IV, § 115 Rn. 69). Neben dem gesetzlichen Beispiel der Zurücknahme der Maßnahme ist dies u.a. bei befristeten Maßnahmen – etwa Disziplinarmaßnahmen – aufgrund Zeitablaufs der Fall (Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV, § 115 Rn. 69). Demgemäß geht die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass sich eine Disziplinarmaßnahme durch ihre Vollstreckung erledigt, wenn sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 08.12.1986 – 5 Ws 401/86 Vollz –, StV 1987, 541; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2004 – 3 Vollz (Ws) 133/03 –, StV 2004, 389, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.1989 – 1 Vollz (Ws) 45/89 –, NStZ 1989, 552, juris Rn. 10; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ws (RB) 24/17 –, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2001 – Ws 832/01 –, juris Rn. 9; so im Ergebnis auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.03.2007 – 2 Ws 52/07 –, FS 2008, 93, juris Rn. 16, 18, 27 ff.; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
9, und § 102 Rn. 10; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Kap. 11 Abschn. M Rn. 26; zweifelnd OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2006 – 1 Ws 129/06 –, NStZ 2006, 702, juris Rn. 20). 17 b) Im Fall einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, tritt nach zutreffender Auffassung mit Ablauf der Bewährungszeit Erledigung ein, so dass der Strafgefangene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2020 – 2 BvR 1935/19 –, juris Rn. 10 und 25; so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2004 – 3 Vollz (Ws) 128/03 –, juris Rn. 1, 3, 8). 18 Der Rechtsschutz hängt damit von der Art der verhängten Disziplinarmaßnahme ab, im wesentlichen also davon, ob diese ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann oder – im Falle der Verhängung zeitlich befristeter Sanktionen, die sofort vollstreckt werden – ob der Zeitraum abgelaufen ist oder nicht (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2020 – 2 BvR 1935/19 –, juris Rn. 25). Demgemäß kann ein vollzogener Arrest kaum nach § 115 Abs. 2
aufgehoben werden, während dies bei einem Verweis ohne weiteres möglich sei (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
10). Bei den meisten in § 103 Abs. 1
(entsprechend Art. 110 BayStVollzG) genannten Maßnahmen kommt daher nur ein Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3
in Betracht (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
10). 19
zu sehen (so KG, Beschluss vom 13.11.2003 – 5 Ws 405/03 Vollz –, NStZ 2004, 612 bei Matzke, juris Rn. 5 f.; dem folgend Bachmann, in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, a.a.O., Kap. P Rn. 79; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O.,
14; Calliess/Müller-Dietz,
, 11. Aufl. 2008, § 115 Rn. 15; anders noch KG, Beschluss vom 08.12.1986 – 5 Ws 401/86 Vollz –, StV 1987, 541). 21 bb) Teilweise wird dies dahin eingeschränkt, dass (nur dann) keine Erledigung im Sinne des § 115 Abs. 3
eintreten soll, wenn die beanstandete Disziplinarmaßnahme zwar vollzogen ist, jedoch Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit in erster Linie aus der Verletzung von Verfahrensvorschriften hergeleitet werden. Denn die Aufdeckung solcher Verfahrensverstöße führe nicht zur endgültigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme; das wäre nur dann der Fall, wenn man von einem Verbrauch der Disziplinarbefugnis ausgehen könnte (so zunächst OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.1987 – 1 Vollz (Ws) 373/87 –, nicht veröffentlicht, aber zitiert im Beschluss vom 02.07.1991 – 1 Vollz (Ws) 48/91 –, NStZ 1991, 509, juris Rn. 17; dem folgend Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
10: and. Ans. Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
, a.a.O., Kap. 11 Abschn. M Rn. 26). In einer späteren Entscheidung, die eine zur Bewährung ausgesetzte Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungszeit betraf (Beschluss vom 02.07.1991 – Vollz (Ws) 48/91 –, NStZ 1991, 509, juris Rn. 5), hat das Oberlandesgericht Hamm darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht auf die Fälle einer geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens beschränkt sei, sondern auch für alle diejenigen Fälle gelte, in denen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden, deren Anknüpfungstatsachen oder Grundlagen noch abänderbar oder ergänzbar seien und die nicht ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme im ganzen betreffen. Auch hier stellte es darauf ab, dass von einer Erledigung der Maßnahme durch deren Vollziehung so lange nicht die Rede sein könne, als nicht die Frage der Disziplinarbefugnis insgesamt davon abhängt. Vielfach werde es der Vollzugsbehörde unbenommen sein, auch in solchen Fällen noch eine neue, materiell-rechtlich einwandfreie Entscheidung über die Frage der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu treffen. Dem könne aber nicht durch die Zulassung eines Feststellungsbegehrens des Betroffenen, sondern in sachgerechter Weise nur über den Weg des Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehrens Rechnung getragen werden. Zum einen stelle § 115 Abs. 3
für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nicht auf die Vollziehung, sondern auf die Erledigung einer Maßnahme ab, zum anderen unterliege, solange für die Vollzugsbehörde noch die rechtliche Möglichkeit besteht, über die Verhängung einer Maßnahme neu oder anders als bisher zu entscheiden, diese Rechtsposition nicht der Dispositionsbefugnis des Gefangenen (Beschluss vom 02.07.1991 – 1 Vollz (Ws) 48/91 –, NStZ 1991, 509, juris Rn. 19). Dem folgt ein Teil der Kommentarliteratur, wonach der Vollzug der Disziplinarmaßnahme mit der Erledigung erst bei der Frage der materiellen Berechtigung der angefochtenen Maßnahme, die auch den endgültigen Verbrauch der Disziplinarbefugnis abschließend klären würde, zusammenfallen könne (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O.,
14). 22 cc) Im Anschluss hieran vertritt auch das Thüringer Oberlandesgericht die Auffassung, dass im Falle von Disziplinarmaßnahmen mit der Annahme von Erledigung – sowohl im Interesse des Gefangenen als auch im Interesse der Justizvollzugsanstalt – Zurückhaltung geboten sei, und hält eine Erledigung „in verstärktem Maße“ dann für zweifelhaft, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sie tatsächlich nicht vollstreckt wurde (Beschluss vom 27.06.2006 – 1 Ws 129/06 –, NStZ 2006, 702, juris Rn. 20). Dass die Maßnahme (im Fall des Thüringer Oberlandesgerichts ein Arrest) nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden kann, rechtfertige die Annahme einer Erledigung nicht, denn die Wirkung des Ausspruchs der strafähnlichen Sanktion eines Arrests erschöpfe sich nicht in der Möglichkeit seiner Vollstreckung. Die gegenteilige Auffassung würde zum einen den Anspruch des Gefangenen auf effektiven und ausreichenden Rechtsschutz missachten, zum anderen der Justizvollzugsanstalt in Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit der konkret angeordneten Disziplinarmaßnahme auf einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder auf Verfahrensfehlern beruht, die Möglichkeit der erneuten Ahndung des Pflichtverstoßes des Gefangenen unter Vermeidung der der früheren Anordnung anhaftenden Fehler nehmen – mit der schwer erträglichen Konsequenz, dass das Fehlverhalten des Gefangenen dann dauerhaft sanktionslos bliebe (Beschluss vom 27.06.2006 – 1 Ws 129/06 –, NStZ 2006, 702, juris Rn. 21). Auch nach Ansicht von Laubenthal (in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Kap. 11 Abschn. M Rn. 26) mag im Falle der bei Entscheidung bereits abgelaufenen Bewährungszeit die Maßnahme nach § 115 Abs. 2
aufgehoben werden. 23
zu entnehmen sei, dass auch eine bereits vollzogene Maßnahme der Aufhebung nach § 115 Abs. 2 Satz 1
unterliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass aus § 115 Abs. 2 Satz 2
kein Argument gegen eine Erledigung hergeleitet werden kann. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die bereits vollzogene Maßnahme rückgängig gemacht werden kann, was etwa bei einem vollzogenen Arrest nicht mehr der Fall ist. 25 Soweit das Kammergericht meint, die überwiegende Auffassung stehe nicht im Einklang mit dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass weiterreichende Klagen einem Feststellungsbegehren vorgehen (vgl. Beschluss vom 13.11.2003 – 5 Ws 405/03 Vollz –, juris Rn. 8, unter Hinweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.1989 – 2 Vollz (Ws) 63/88 –, ZfStrVo 1989, 182, juris Rn. 6 zum Vorrang des Folgenbeseitigungsanspruchs bei weiterhin vorliegender Beschwer gegenüber dem selbständigen Feststellungsbegehren), trifft dies gerade nicht für die nach Erledigung der Hauptsache in § 115 Abs. 3
vorgesehene Fortsetzungsfeststellungsklage zu. 26 bb) Unabhängig hiervon handelt es sich bei der fortwirkenden diskriminierenden Wirkung der strafähnlichen Disziplinarmaßnahme und deren Einfluss auf künftige Entscheidungen der Vollzugsanstalt (etwa hinsichtlich Lockerungen) um keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Folgen der Maßnahme (vgl. zu diesem Erfordernis der angreifbaren Maßnahme Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
7 m.w.N. und 12), sondern lediglich um mittelbare Auswirkungen, zu deren Beseitigung es keiner Aufhebung der Disziplinaranordnung bedarf. Insoweit reicht die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Disziplinarmaßnahme aus, um solche Folgen zu beseitigen (so bereits KG, Beschluss vom 08.12.1986 – 5 Ws 401/86 Vollz –, StV 1987, 541). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach stellt die Verhängung eines Arrests als erhebliche Verschärfung der Bedingungen der Freiheitsentziehung, die dem Strafgefangenen auferlegt ist, allerdings einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (vgl. Kammerbeschlüsse vom 11.06.2003 – 2 BvR 1724/02 – BVerfGK 1, 201, juris Rn. 12; vom 12.02.2004 – 2 BvR 1709/02 –, BVerfGK 2, 318, juris Rn. 15). Ebenso handelt es sich etwa beim Entzug der Verfügung über das Hausgeld, den Ausschluss vom Einkauf und von Gemeinschaftsveranstaltungen, der Fernsehsperre für die Dauer eines Monats und der Ablösung von der Arbeit um nicht unerhebliche Eingriffe in das allgemeine Freiheitsrecht des Strafgefangenen (Kammerbeschluss vom 07.09.1994 – 2 BvR 1958/93 –, ZfStrVo 1995, 372, juris Rn. 15 i.V.m. Rn. 8 und 10). Gleichwohl geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass nach vollständigem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen ebenso wie nach Ablauf der Bewährungszeit von zur Bewährung ausgesetzten Disziplinarmaßnahmen, die jeweils Gegenstand eines Feststellungsantrags des Strafgefangenen waren, Erledigung eingetreten ist (so zum vollständig vollzogenen Arrest: Kammerbeschlüsse vom 12.02.2004 – 2 BvR 1709/02 –, BVerfGK 2, 318, juris Rn. 15; vom 11.06.2003 – 2 BvR 1724/02 –, BVerfGK 1, 201, juris Rn. 12; zum Ablauf der Bewährungszeit: Kammerbeschluss vom 07.04.2020 – 2 BvR 1935/19 –, juris Rn. 10 und 25), wobei es in Fällen tiefgreifender und schwerwiegender Grundrechtseingriffe das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung bejaht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220, juris Rn. 36, 38, 40 f.; Kammerbeschluss vom 07.09.1994 – 2 BvR 1958/93 –, ZfStrVo 1995, 372, juris Rn. 13 ff.). Dies lässt erkennen, dass auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Rechtsschutz des Gefangenen durch eine Gerichtsentscheidung, die die Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme feststellt, hinreichend gewährleistet ist. 27 3. Wenn sich somit die Hauptsache nach Stellung des Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags erledigt, hat der Antragsteller bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses die Möglichkeit, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen, worauf er auch hinzuweisen ist (BayObLG, Beschluss vom 27.01.2021 – 204 StObWs 378/20 –, FS 2021, 218, juris Rn. 23 m.w.N.). Einen solchen Hinweis hat die Strafvollstreckungskammer nicht erteilt und dem Antragsteller somit die Möglichkeit genommen, von seinem Wahlrecht gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 115 Abs. 3
Gebrauch zu machen. Die Zurückverweisung der Sache gibt der Strafvollstreckungskammer Gelegenheit, die Frage der nach Aktenlage eingetretenen Erledigung zu prüfen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, den von ihm schon in Aussicht gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag anzubringen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 28
(BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.02.2004 – 2 BvR 1709/02 –, BVerfGK 2, 318, juris Rn. 19; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Kap. 11 Abschn. M Rn. 26; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
10 m.w.N.; Verrel, in Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier, a.a.O., Kap. M Rn. 206). Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31.01.1994 – 2 BvR 1723/93 –, StV 1994, 263; vom 24.10.2006 – 2 BvR 30/06 –, BVerfGK 9, 390, juris Rn. 25; vom 23.04.2008 – 2 BvR 2144/07 –, BVerfGK 13, 472, juris Rn. 40). 30 Anders als die Feststellung der Pflichtverletzung selbst liegt die Auswahl von Disziplinarmaßnahmen (hier nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 2 BayStVollzG) im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis (Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Kap. 11. Abschn. M, Rn. 19). Gemäß § 115 Abs. 5
ist diese Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff.
von der Strafvollstreckungskammer nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Diese hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23 –, StV 2024, 693, juris Rn. 97; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O.,
18 m.w.N. zur Rspr.). 31
– BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus, a.a.O.,
1). Die Verpflichtung, die in der Vollzugsanstalt herrschende Tageseinteilung zu beachten und das allgemeine Störungsverbot schaffen die Grundvoraussetzungen für ein geordnetes Anstaltsleben (BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus, a.a.O.,
1). Schuldhafte Verstöße gegen diese Pflichten können disziplinarische Folgen haben (Verrel, in Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier, a.a.O., Kap. M Rn. 9; BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus, a.a.O.,
-E = § 163
RegE, BT-Drs. 7/918, 97 f.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.11.1995 – 2 BvR 1236/95 –, StV 1996, 499, juris Rn. 19; vom 11.08.1997 – 2 BvR 2334/96 –, NStZ 1998, 103, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2016 – 2 Ws 449/15 –, juris Rn. 6; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
OK Strafvollzug Bayern/Arloth, 21. Ed. 01.10.2024, BayStVollzG Art. 184 Rn. 1a; Laubenthal/Nestler, in Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel/Baier, a.a.O., Kap. N Rn. 57; Galli, in Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II LandesR § 100 Rn. 4; Pfalzer in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Kap. 13 Abschn. N Rn. 2). Nur wenn dies möglich ist, kann z.B. eine Disziplinarmaßnahme gegen den Gefangenen verhängt werden (Galli, in Feest/Lesting/ Lindemann, a.a.O., Teil II LandesR § 100 Rn. 7; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
1). Die Hausordnung einer Justizvollzugsanstalt ist jedoch ein in der vollzuglichen Praxis wichtiges Regelwerk, um die Gefangenen in der Anstalt über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2016 – 2 Ws 449/15 –, juris Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O.,
R § 100 Rn. 3). Soweit die Hausordnung ein durch Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes eingeräumtes Ermessen konkretisiert, kommt es zur Selbstbindung der Verwaltung, die auch Ansprüche der Gefangenen auf Gleichbehandlung innerhalb der Selbstbindung der Verwaltung begründen kann (BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O.,
OK Strafvollzug Bayern/Arloth, a.a.O., BayStVollzG Art. 184 Rn. 2; Pfalzer, in Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal,
, a.a.O., Kap. 13 Abschn. N. Rn. 2; Galli, in Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil II LandesR § 100 Rn. 6; Weßels/Böning, in Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., § 11 LandesR, Rn. 4), z.B. bei erweiterten Besuchszeiten (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
OK Strafvollzug Bayern/Arloth, a.a.O., BayStVollzG Art. 184 Rn. 2). 39 Eine disziplinarische Ahndung kommt daher nur in Betracht, wenn der Gefangene ein ausdrücklich normiertes Verhaltensgebot – wie hier Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG – verletzt und das geordnete Zusammenleben innerhalb der Anstalt hierdurch beeinträchtigt wird (BeckOK Strafvollzug Bund/ Brockhaus, a.a.O.,
14). 40 bb) Der Senat geht davon aus, dass in der von der Antragsgegnerin erlassenen Hausordnung die Einschusszeiten und das Verhalten der Gefangenen bei Ertönen des Einschlusssignals näher geregelt sind. Da die entsprechenden Regelungen der Hausordnung aber von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt und von der Strafvollstreckungskammer nicht beigezogen worden sind und deren Inhalt auch sonst nicht gerichtsbekannt ist, ist es dem Senat nicht möglich, zu überprüfen, ob sich dort Hinweise zum Einschlusssignal und dessen Bedeutung wiederfinden, ob etwa angeordnet ist, dass sich die Gefangenen zu Beginn des Signaltons bereits am oder im eigenen Haftraum befinden müssen, oder ob dem Signal lediglich eine Vorwarnfunktion des unmittelbar bevorstehenden bzw. demnächst stattfindenden Einschlusses zukommt. 41 Hierfür könnte – sollte sich aus der Hausordnung keine konkrete Regelung ergeben – sprechen, dass offenbar mehrere – vom Antragsteller namentlich benannte – Mitgefangene bei kurzfristiger Zeitüberschreitung nach Erklingen des Signaltons nicht geahndet worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre jedenfalls zu prüfen, ob die Tolerierung kurzfristiger Zeitüberschreitungen durch andere Vollzugsbedienstete zu einer allgemeinen Übung in der Anstalt geführt hat, hierin noch keine Pflichtverletzung zu sehen. In diesem Falle würde das von der Strafvollstreckungskammer im Grundsatz zutreffend angeführte Argument „keine Gleichheit im Unrecht“ nicht greifen. IV. 42 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers bleibt bei einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer dieser vorbehalten (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O., § 121
Rn. 1). 43 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.