StVollzG Art. 37, Art. 208 Leitsatz: Ein Strafgefangener hat gegenüber der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese ihm den Zeitraum einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit mittel- oder gar langfristig im Voraus mitteilt; die konkrete zeitliche Festlegung unterliegt der Organisationshoheit der Justizvollzugsanstalt. (Rn. 14) Schlagworte: Strafvollzug, Antrag, Zulässigkeit, gerichtliche Entscheidung, Justizvollzugsanstalt, Organisationshoheit, Untätigkeitsklage, Vornahmeantrag, Ausführung, Termin, frühzeitige Mitteilung, schutzwürdiges Interesse, Rechtsbeschwerde Vorinstanz: LG Regensburg, Beschluss vom 16.10.2024 – SR StVK 452/23 Tenor
form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil bereits kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 113 Abs. 1
vorliegt und der Strafgefangene diesen Antrag mit seiner Rechtsbeschwerde weiterverfolgt. 8 1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23.01.2024 – 204 StObWs 578/23 –, juris Rn. 17; vom 28.05.2024 – 204 StObWs 187/24 –, juris Rn. 11; so auch KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6; vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8; vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz) –, juris Rn. 11; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
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gestützt. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage gemäß § 113 Abs. 1
ist aber, dass die Justizvollzugsanstalt es unterlassen hat, eine beantragte Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist zu verbescheiden (vgl. Arloth, in Arloth/Krä, 5. Aufl. 2021,
OK Strafvollzug Bund/Euler, 26. Ed. 01.08.2024,
1). Dies ist nicht der Fall, da die Antragsgegnerin den mündlich gestellten Antrag des Strafgefangenen vom 17.04.2023, der darauf gerichtet war, ihm den Ausführungstermin umgehend nach Wochen eingrenzbar bekanntzugeben, also beispielsweise mitzuteilen, dass dieser zwischen der
OK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O.,
1). 11 2. Die Rechtsbeschwerde wäre überdies jedenfalls offensichtlich unbegründet (§ 119 Abs. 3
). 12 a) Die Strafvollstreckungskammer war nicht gehalten, den in Strafvollzugssachen überaus erfahrenen Strafgefangenen auf die Unzulässigkeit seines Antrags hinzuweisen oder auf eine Umstellung des Antrags hinzuwirken. Vor allem war für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3
kein Raum. Denn ein solcher setzt voraus, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war (vgl. Arloth, in Arloth/Krä, a.a.O.,
OK Strafvollzug Bund/Euler, a.a.O.,
13 m.w.N.). Der Vornahmeantrag nach § 113 Abs. 1
war aber von vornherein unzulässig und konnte sich somit nicht durch spätere Ereignisse erledigt haben. 13 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafvollstreckungskammer ihm durch die Abweisung seines Antrags als unzulässig den Rechtsweg nicht abgeschnitten. Soweit er vorbringt, die Stellung eines Verpflichtungsantrags, die Ausführung an einem bestimmten Tag durchzuführen, würde stets leerlaufen, da die Anstalt jeweils organisatorische Gründe vorbringen könnte, weshalb der erstrebte Ausführungstag nicht in Frage komme, mag dies zutreffen. Dies beeinträchtigt ihn aber nicht in seinen Rechten, da der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse dargetan hat, den Zeitraum der Ausführung zur Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit bereits zeitnah zum Zeitpunkt der grundsätzlichen Genehmigung vom 03.03.2023 – hier also am 17.04.2023 – zu erfahren oder gar die Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit an einem bestimmten Tag durchzuführen. Anders läge es beim Antrag auf Ausführung aus wichtigem, termingebundenem Anlass gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG. Um eine solche Ausführung handelt es sich aber vorliegend nicht. 14 Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Antragsgegnerin den für seine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehenen Zeitpunkt oder Zeitrahmen schon festgelegt haben sollte, hat er keinen Anspruch darauf, hiervon mittel- oder gar langfristig im Voraus in Kenntnis gesetzt zu werden. Denn der genaue Zeitpunkt unterliegt der Organisationshoheit der Antragsgegnerin, die auch im Falle einer mittel- oder langfristigen internen Festlegung hieran nicht gebunden wäre, also jederzeit von ihrer Planung abweichen könnte. 15 Ein Ausnahmefall, in dem ein besonderes Interesse des Gefangenen an der Kenntnis des Termins bereits im April 2023 anzuerkennen sein könnte, ist weder ersichtlich, noch wird ein solcher vom Antragsteller geltend gemacht. Dieser hat am 20.02.2023, dem Tag, an dem er laut Vorbringen der Anstalt seine insgesamt siebte Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit erhalten hat, seine achte Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit beantragt, die in der Konferenz am 03.03.2023 genehmigt worden ist. Gerichtsbekannt hat der Antragsteller seinem Vorbringen in einem früheren Rechtsbeschwerdeverfahren zufolge bis dahin Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nur zweimal im Jahr erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2025 – 204 StObWs 413/24), so dass – unabhängig von der vorliegend nicht zu klärenden Frage, ob diese Frequenz ausreicht – kein Fall vorliegt, in dem der Gefangene bei Antragstellung am 18.04.2023 eine begründete Befürchtung hegen konnte, dass die vorliegend in Streit stehende achte Ausführung durch die Antragsgegnerin soweit hinausgeschoben werden würde, dass die Durchführung der zweiten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr 2023 gefährdet sein könnte. III. 16 1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 2 Satz 1
. 17 2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.