GnO § 18 Abs. 1 S.1, Abs. 2, § 22 Abs. 1 GG Art. 19 Abs. 4 Leitsätze: 1. Anders als die Ablehnung eines Gnadenerweises, auf den ein Anspruch nicht besteht, ist der Widerruf einer Gnadenentscheidung ein rechtlich gebundener Akt, da er eine dem Verurteilten zuvor im Gnadenwege eingeräumte Rechtsstellung verschlechtert. Er unterliegt deshalb der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 23 ff.
. (Rn. 13) 2. Das Verfahren nach § 18 BayGnO ist ein förmlicher Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2
. (Rn. 18) Schlagworte: Gesamtfreiheitsstrafe, Tateinheit, Freiheitsstrafe, Widerruf, Handeltreiben, Wirkstoffgehalt, Ablehnung, Therapie, Strafhaft, Strafvollzug, Beihilfe, Anfechtung, Konsum, Heroin, nicht geringer Menge, gerichtliche Entscheidung, geringer Menge, Bewährungswiderruf, Gnadenentscheidung, Betäubungsmitteldelikte, Vorschaltverfahren, Justizverwaltungsakt, Gnadenerweis, Gnadenweg, förmlicher Rechtsbehelf, effektiver Rechtsschutz Fundstellen: StV 2026, 263 FDStrafR 2025, 003531 LSK 2025, 3531 Tenor
unzulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayGnO) nicht durchgeführt worden ist. 12 1. Allerdings ist der nach §§ 23 ff.
gestellte Antrag statthaft. 13 Anders als die Ablehnung eines Gnadenerweises, auf den ein Anspruch nicht besteht, ist der Widerruf einer Gnadenentscheidung ein rechtlich gebundener Akt, da er eine dem Verurteilten zuvor im Gnadenwege eingeräumte Rechtsstellung verschlechtert. Er unterliegt demgemäß der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1971 – 2 BvR 520/70 –, BVerfGE 30, 108, juris Rn. 8; Kammerbeschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 2595/12 –, BVerfGK 20, 260, juris Rn. 21). Ungeachtet der vom Bundesverfassungsgericht als komplex bezeichneten Justiziabilität von Gnadenentscheidungen, die einer differenzierten Beurteilung bedürfe (vgl. Kammerbeschluss vom 27.09.2012 – 2 BvR 1766/12 –, BVerfGK 20, 60, juris Rn. 15), geht die Rechtsprechung und Kommentarliteratur, soweit sie sich hierzu verhält, wohl einhellig davon aus, dass für die Anfechtung des Widerrufs einer Gnadenentscheidung der Rechtsweg nach § 23 Abs. 1
eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975 – VII C 26.73 –, BVerwGE 49, 221, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 20.11.1990 – 4 VAs 10/90 –, NStZ 1993, 54 f. mit insoweit zustimmender Anm. Eisenberg; KG, Beschluss vom 02.07.2001 – 4 VAs 18/01 –, juris Rn. 1; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2003 – 1 VAs 7/03 –, NJW 2003, 3574; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.10.1978 – VAs 8/78 –, MDR 1979, 338, Leitsatz in juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.1988 – 4 VAs 8/88 –, NStZ 1988, 430, Leitsatz in juris; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2022, § 452 Rn. 17; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024,
PO/Mayer, 9. Aufl. 2023,
78; Mayer, in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021,
PO,
unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann, soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010 – 1 VAs 69/10 –, NStZ-RR 2011, 191, juris Rn. 9; Mayer, in Kissel/Mayer, a.a.O.,
5; Gerson in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl. 2022,
10 m.w.N.). 15 a) Die Bayerische Gnadenordnung sieht in § 18 ein solches Verfahren vor. Danach entscheidet über Einwendungen gegen Entscheidungen nach (u.a.) § 22 Abs. 1 BayGnO der Generalstaatsanwalt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BayGnO) und über Einwendungen gegen Entscheidungen des Generalstaatsanwalts, soweit ihnen nicht abgeholfen wird, das Staatsministerium der Justiz (§ 18 Abs. 2 BayGnO). 16 Hierbei handelt es sich um ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2
(vgl. zur gleichgelagerten Vorschrift des § 39 Nds. GnO: OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 9). Das Verfahren nach § 18 BayGnO genügt den an ein solches Verfahren zu stellenden Anforderungen. 17 aa) Der förmliche Rechtsbehelf muss nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt sein; vielmehr reicht es aus, wenn er, wie hier, in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift normiert ist (BVerfG, Beschluss vom 28.10.1975 – 2 BvR 883/73 –, BVerfGE 40, 237, juris Rn. 28 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 10; Mayer, in Kissel/ Mayer, a.a.O.,
OK GVG/Köhnlein, 25. Ed. 15.11.2024,
KoStPO/Ellbogen, 2. Aufl. 2025,
19; Gerson in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.,
VollstrO der Fall ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2024 – 203 VAs 283/24 –, juris Rn. 10). Es muss aber gewährleistet sein, dass eine solche Verwaltungsvorschrift in den entsprechenden Verkündungsblättern allgemein bekannt gemacht und gegenüber jedermann gleich gehandhabt wird (BVerfG, Beschluss vom 28.10.1975 – 2 BvR 883/73 –, BVerfGE 40, 237, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 10; Mayer, in Kissel/Mayer, a.a.O.,
KoStPO/Ellbogen, a.a.O.,
RS 313-3-J), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29.08.2023 (GVBl. S. 600) geändert worden ist, der Fall. 18 bb) § 18 BayGnO genügt auch den an den Inhalt der Regelung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Sinne von § 24 Abs. 2
zu stellenden Anforderungen. Durch die Formulierung „Beschwerde oder andere förmliche Rechtsbehelfe“ wird lediglich klargestellt, dass die Möglichkeit, jederzeit ohne besondere Zulassung Dienstaufsichtsbeschwerde durch formlose Anrufung der vorgesetzten Behörde mit der Bitte um Abhilfe im Wege der Dienstaufsicht zu erheben, ebensowenig als Vorschaltverfahren im Sinne von § 24 Abs. 2
in Betracht kommt, wie die tatsächlich jederzeit mögliche Anbringung formloser Gegenvorstellungen, mit denen die Behörde, die eine Maßnahme getroffen hat, um Überprüfung und Abänderung gebeten wird (BVerfG, Beschluss vom 28.10.1975 – 2 BvR 883/73 –, BVerfGE 40, 237, juris Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 11; Mayer, in Kissel/Mayer, a.a.O.,
8). Entscheidend ist vielmehr, dass dem von einem Verwaltungsakt Betroffenen durch die Regelung ein subjektiv-öffentliches Recht auf formelle und materielle Nachprüfung der Maßnahme durch die Behörde, die die Maßnahme getroffen hat, oder die ihr übergeordnete Behörde eingeräumt wird (OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.1960 – 1 Verw S 1/60 –, NJW 1961, 693). Ein solches Recht gewährt § 18 BayGnO. Nicht gegen die Annahme eines „förmlichen Rechtsbehelfs“ spricht, dass § 18 BayGnO keine Vorschriften in Bezug auf Fristen und Formen für die Erhebung von Einwendungen enthält, sondern nur den „Instanzenzug“ festlegt. Denn das Gleiche ist bei § 21 StVollStrO der Fall, dem die Qualität eines förmlichen Rechtsbehelfs zuerkannt wird, obwohl auch darin nur festgelegt ist, welche Stelle jeweils für die Entscheidung auf Einwendungen gegen Maßnahmen welcher Vollstreckungsbehörde zuständig ist (ganz einhellige Meinung; vgl. statt aller OLG Celle, Beschluss vom 11.02.1988 – 3 VAs 3/88 –, NJW 1989, 114, juris Rn. 12; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 24.02.1981 – VAs 2/81 –, MDR 1981, 607; vom 07.04.2004 – 2 VAs 12/03 –, ZfStrVo 2005, 175, juris Rn. 13; Wolf in: Pohlmann/Jabel/Wolf/Kempfer, StVollstrO, 10. Aufl. 2024, § 21 Rn. 1). 19 b) Ein solches Vorschaltverfahren ist nach Aktenlage nicht durchgeführt worden. Ein wie hier bereits vor Durchlaufen des Vorschaltverfahrens gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar nicht als unzulässig zu verwerfen, wenn spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Vorschaltverfahren abgeschlossen ist (KG, Beschluss vom 05.01.2009 – 1 VAs 64/08 –, Rpfleger 2009, 412, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1981 – 7 VAs 82/81 –, NStZ 1982, 134, 135; MüKoStPO/Ellbogen, a.a.O.,
OK GVG/Köhnlein, a.a.O.,
15; Mayer, in Kissel/Mayer, a.a.O.,
5; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.,
PO, a.a.O.,
10). Letzteres ist aber nicht der Fall; ein Vorschaltverfahren ist offensichtlich nicht einmal eingeleitet worden. 20 c) Der Senat ist auch nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, das fehlende Vorschaltverfahren nachzuholen (BeckOK GVG/Köhnlein, a.a.O.,
KoStPO/Ellbogen, a.a.O.,
22; Schmidt-Clarner, in Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl. 2024, Teil B Rechtsbehelfe, Justizverwaltungsakte, Rn. 380), da die Sachentscheidungsvoraussetzungen zur Zeit der Entscheidung des Gerichts vorliegen müssen, was derzeit, wie ausgeführt, nicht der Fall ist (OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010 – 1 VAs 69/10 –, NStZ-RR 2011, 191, juris Rn. 9). 21 Der effektive Rechtsschutz wird dem Antragsteller hierdurch nicht verwehrt. Es bleibt ihm unbenommen, nach Durchlaufen des Einwendungsverfahrens, sollte dieses in der Sache erfolglos bleiben, erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. III. 22 Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. 23 Die Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe von 5.000 Euro beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG. IV. 24 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2
), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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