, wie er hier geltend gemacht wird, anhand der nationalen Regelungen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO zu beurteilen und wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur zu bejahen, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Betroffenen schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Zu diesem strengen, bei einem auf Vorwegnahme der Hauptsache abzielenden Begehren anzulegenden Maßstab vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Der vorgenannte Maßstab gilt, weil die Datenschutz-Grundverordnung keine eigenen Rechtsbehelfe vorsieht, sondern insoweit nur wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe des nationalen Rechts verlangt (Art. 79 Abs. 1
), die hier mit den o. g. Regelungen und deren Ausformung durch die Rechtsprechung vorliegen. Dazu, dass die Datenschutz-Grundverordnung einen Handlungsauftrag an den nationalen Gesetzgeber enthält, die entsprechenden Rechtsbehelfe vorzusehen, und dass das nationale Prozessrecht grundsätzlich anwendbar bleibt, solange und soweit es den Aussagen und Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht widerspricht, vgl. Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann,
/BDSG, 2018,
20. Nach Art. 79 Abs. 1
hat jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77
das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Dazu, dass es dem Kläger jedenfalls obliegt, schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt, vgl. Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann,
/BDSG, 2018,
13. Was unter einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verstehen ist, regelt die Datenschutz-Grundverordnung zwar nicht selbst. Insoweit kann aber auf die ähnliche Regelung in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) und die dazu entwickelten Interpretationsansätze zurückgegriffen werden. Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe zeichnen sich danach dadurch aus, dass sie den Zugang zu einem staatlichen Gericht eröffnen und dieses unter Beachtung zentraler Verfahrensregeln nach geltendem Recht entscheidet. Dabei muss der fragliche gerichtliche Rechtsbehelf bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Art des Rechtsmittels, die Fristen und die Kontrolldichte erfüllen, um als wirksam qualifiziert werden zu können. Fristen dürfen den Zugang zum Gericht nicht unangemessen erschweren, und Präklusionsvorschriften dürfen nicht eine wirksame Rechtsdurchsetzung vereiteln. Ferner muss die gerichtliche Kontrollkompetenz der Schwere der behaupteten Verletzung entsprechen, und die gerichtliche Entscheidung muss auch tatsächlich durchgesetzt werden. Schließlich muss auch erforderlicher vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet sein. Vgl. Bergt, in: Kühling/Buchner,
, BDSG, 2. Aufl. 2018,
11, und Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann,
/BDSG, 2018,
RCh vgl. etwa Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, EUGrdRCh Art. 47 Rn. 1, 2 und 8, m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Rechtsbehelfe der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung - vgl. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019,
23 und Art. 78 Rn. 9, sowie Kreße, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018
GO mit den insoweit zu stellenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.“ 58 Gemessen daran ist es unschädlich, einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu versagen, wenn bereits die behaupteten Nachteile hinsichtlich des Anordnungsgrundes nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden. Daran ändert es deshalb auch nichts, dass nach Auffassung der Kammer die bisherige Handhabung des Rechts auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch die Antragsgegnerin in zweifelhafter Weise erfolgte. 59 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.