VGH München, Beschluss v. 11.11.2025 – 10 ZB 25.1961 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 11.11.2025 – 10 ZB 25.1961 Download Drucken Titel: Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung Normenkette: VwGO § 67, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4 Leitsatz: Reicht der Kläger selbst noch innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO einen Schriftsatz ein, den sich der Bevollmächtigte aber nicht zu eigen gemacht hat, kann der Verwaltungsgerichtshof diesen aufgrund des Anwaltszwanges nicht berücksichtigen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Postzustellungsurkunde, Aufenthaltserlaubnis, Fristversäumnis, Berufungszulassung, Anwaltszwang, Begründung, Bevollmächtigter Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 26.08.2025 – 1 K 24.2787 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Klägerbevollmächtigte weder einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch den Antrag begründet hat, ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil es der Klägerbevollmächtigte versäumt hat, ihn innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu begründen. 3 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nachdem das Urteil dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.