Fahreignungs-Bewertungssystem - einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 StVG § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 1 , S. 5, Abs. 6 S. 1 BayDiG Art. 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1. Eine elektronische behördliche Aktenführung ist zulässig, wenn Papierdokumente in ein digitales Format übertragen und gespeichert werden und dabei
dem Stand der Technik sichergestellt ist, dass die digitale Fassung mit dem Papierdokument übereinstimmt, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die digitale Fassung nicht mit dem Papierdokument deckt oder inhaltlich unrichtig ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Rechtskraft ist zwar Voraussetzung für die Heranziehung der geahndeten Zuwiderhandlung für die Berechnung des Punktestandes. Die Punkte bzw. der Punktestand ergeben sich jedoch (zunächst) außerhalb des Fahreignungsregisters und werden erst später – mit der Rechtskraft der Entscheidung – dort abgebildet. Folglich ist der Tattag für den Zeitpunkt des Entstehens von Punkten und die Berechnung des Punktestands maßgeblich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Gesetzgeber misst der Stufung der Maßnahmen
dem geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem keine Warnfunktion bei und es kommt nicht darauf an, ob die Vorschaltmaßnahmen der Ermahnung und Verwarnung dem Betroffenen die Möglichkeit der Verhaltensänderung eröffnen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 5. Beim Erreichen von acht Punkten
ordnungsgemäßem Durchlaufen des Stufensystems gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet und ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde Ermessen zusteht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis
dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Durchlaufen des Stufensystems, Zweifel an der Zustellung von Ermahnung und Verwarnung, weil in der elektronischen Behördenakte nur ein einfacher Scan der Postzustellungsurkunden abgelegt ist (verneint), Erforderlichkeit einer erneuten Verwarnung bei Absinken unter den Stand von sechs Punkten aufgrund von Tilgung, Unterschreitung von sechs Punkten, wenn zum Zeitpunkt der Tilgung bereits eine weitere punktebewertete Ordnungswidrigkeit begangen war (verneint), elektronische Aktenführung, erneute Verwarnung, zwischenzeitliche Reduzierung des Punktestandes, Zeitpunkt der Punkteentstehung und Berechnung des Punktestandes, Tattagprinzip, Warnfunktion der Maßnahmenstufung, zwingender Entzug der Fahrerlaubnis Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 22.08.2025 – AN 10 S 25.684 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B mit BE sowie C mit CE (einschließlich Unterklassen)
dem Fahreignungs-Bewertungssystem. 2
einer Behördenauskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) vom 4. Januar 2023, wonach der seinerzeit im Landkreis Roth wohnhafte Antragsteller durch mehrere Ordnungswidrigkeiten insgesamt vier Punkte
dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, ermahnte ihn das Landratsamt Roth (Fahrerlaubnisbehörde) mit Schreiben vom
dem in der elektronischen Behördenakte abgelegten Scan der Postzustellungsurkunde am
GO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2024 [BGBl I Nr. 299]), ergeben. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis
dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde. Abzustellen hat die Behörde dabei auf den Punktestand, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). 19 2. Daran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die materiellen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung
VG im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlagen, weil der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen und acht Punkte
dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht hatte. 20 a) Das Landratsamt hat den Antragsteller fehlerfrei ermahnt. Mit der Tat vom
dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die berücksichtigungsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG) und im Zeitpunkt der Verwarnung noch verwertbar (§ 29 Abs. 7 StVG) waren. 21 Wenn die Beschwerde – in erster Linie hinsichtlich der Verwarnung – einwendet, der Bescheid, der „die rechtliche Grundlage des Vollzugs“ bilde, gebe „die Tatsachenbasis fehlerhaft und inkonsistent“ wieder, weil die dem Bescheid beigefügte Tabelle keine Zuwiderhandlung aus 2021 aufliste, ist dies für die Ordnungsgemäßheit der Ermahnung unerheblich. Die rechtskräftigen Entscheidungen über die genannten Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Geschwindigkeitsüberschreitung am 20. Juli 2021 sind aus der in der Behördenakte abgelegten Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 4. Januar 2023 ersichtlich. Daran ist das Landratsamt
VG gebunden. Insoweit wendet die Beschwerde auch ohne Erfolg zweifelhafte Tatsachengrundlagen ein und meint, die „offenbare Diskrepanz zwischen Bescheidsanlage und den erst im Gerichtsverfahren behaupteten Vortats-/Punkteständen“ hätte zu einer offenen Erfolgsaussichten-Prognose führen müssen mit der Folge einer Abwägung zugunsten des Antragstellers. 22 Ferner ist davon auszugehen, dass die Ermahnung dem Antragsteller am 4. Februar 2023 zugestellt wurde. Wenn die Beschwerde mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht stütze „seine tragende Annahme, die Vorschaltmaßnahmen (Ermahnung/Verwarnung) seien ordnungsgemäß erfolgt, maßgeblich auf ‚ Behördenakten‘ und dort befindliche PZU“, Zweifel an dem Zugang von Ermahnung und Verwarnung in den Raum stellt, erschließen sich diese nicht. Sollte das Vorbringen – wie die
geschobene Anregung, der Senat möge die Originalurkunden anfordern, nahelegt – darauf zielen, dass das Landratsamt eine elektronische Behördenakte mit einfachen Scans der Zustellungsnachweise vorgelegt hat, verfängt das nicht.
DiG) vom
dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die digitale Fassung mit dem Papierdokument übereinstimmt (Art. 33 Abs. 3 Satz 3 BayDiG). Damit ist gegen die elektronische Aktenführung nichts einzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die digitale Fassung sich hier nicht mit dem Papierdokument deckt oder die eingescannte Postzustellungsurkunde inhaltlich unrichtig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit bestehen für den Senat bei freier Würdigung des Vorbringens sowie der elektronischen Behördenakte (vgl. dazu LT-Drs. 18/19572 S. 74 f.; Denkhaus/Richter/Bostelmann, E-Government-Gesetz/Onlinezugangsgesetz, 1. Aufl. 2019, § 7 E-GovG Rn. 19 f.) keine vernünftigen Zweifel an dem Zugang der Ermahnung. 23 b) Die zweite Stufe der Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) ist ebenfalls ordnungsgemäß durchlaufen worden. 24 Mit der Tat vom 24. März 2023 ergaben sich
der obigen Aufstellung, gleichfalls unter Berücksichtigung der noch verwertbaren Ordnungswidrigkeit vom 20. Juli 2021, erstmals in der Summe sechs Punkte
dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die zu diesem Zeitpunkt allesamt verwertbar waren. Vernünftige Zweifel bestehen weder hinsichtlich der rechtskräftigen Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten noch daran, dass die daraufhin ausgesprochene Verwarnung dem Antragsteller am
VG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Danach ist die Rechtskraft zwar Voraussetzung dafür, dass die geahndete Zuwiderhandlung für die Berechnung des Punktestandes herangezogen werden kann. Die Punkte bzw. der Punktestand ergeben sich jedoch (zunächst) außerhalb des Fahreignungsregisters und werden erst später – mit der Rechtskraft der Entscheidung – dort abgebildet. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens von Punkten und die Berechnung des Punktestands ist folglich der Tattag. Damit übernimmt der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.9.2008 – 3 C 3.07 – BVerwGE 132, 48), das bereits dem früheren Mehrfachtäter-Punktsystem ein Tattagprinzip entnommen und den Tattag als maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens von Punkten gesehen hatte (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 19, 39; Koehl a.a.O. § 4 StVG Rn. 48 ff.). 28 Dies zu Grunde gelegt ergab sich hier, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, mit der oben genannten Ordnungswidrigkeit vom 11. Januar 2024 zunächst ein Stand von 7 Punkten. Mit der Tilgung der Tat vom 20. Juli 2021 zum 29. März 2024 sank dieser sodann lediglich auf sechs Punkte. 29 Wenn die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorhält, es leite aus § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG und dem Tattagprinzip ab, dass die Verwarnung vom 21. Dezember 2023 selbst dann trage, „wenn
folgende Tilgungen den Punktestand zeitweise wieder unter die Stufe sinken ließen“, entspricht dies somit nicht der Begründung der angegriffenen Entscheidung und geht ins Leere. 30 Soweit der Antragsteller weiter einwendet, die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung löse „die Verwarnung faktisch von ihrer Funktion“ und setze „sie in die Vergangenheit (Tattag vor Tilgung), obwohl es um die Warnung vor künftigem Verhalten geht“, greift dies ebenfalls nicht durch.
dem Wortlaut des Gesetzes, dem aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Willen des historischen Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Norm, der insbesondere auf die Vermeidung taktischer Rechtsmittel zielt (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 20, 39), ist die Rechtslage eindeutig. Abgesehen davon misst der Gesetzgeber der Stufung der Maßnahmen
dem geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem keine Warnfunktion bei und kommt es nicht darauf an, ob die Vorschaltmaßnahmen der Ermahnung und Verwarnung dem Betroffenen die Möglichkeit der Verhaltensänderung eröffnen (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.; BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 23). Auch deswegen führt die Erwägung, der Antragsteller sei nicht hinreichend gewarnt worden, hier nicht weiter. 31
VG ist in Bayern in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 FeV, § 8 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen) des Ortes, in dem der Betroffene seine Wohnung hat (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). Hier hatte der Antragsteller seine Wohnung vor Erlass des angegriffenen Bescheids in das Gebiet der kreisfeien Stadt Nürnberg verlegt, so dass diese zwar an sich örtlich zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO) und das Landratsamt örtlich unzuständig geworden war. 35 Ob sich dessen örtliche Zuständigkeit hier, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, gleichwohl aus Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG herleiten lässt, kann offen bleiben. Danach kann, wenn sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände im Lauf des Verwaltungsverfahrens ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Zustimmung kann dabei
dem Rechtsgedanken des Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG auch noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
geholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2012 – 10 B 11.969 – juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NW, B.v. 27.4.2015 – 16 B 1450/14 – SVR 2015, 395 = juris Rn. 6; Funke-Kaiser in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG,
erfolgter Heilung ist eine ursprüngliche örtliche Unzuständigkeit, anders als die Beschwerde meint, auch im gerichtlichen Verfahren jedenfalls als unbeachtlich anzusehen. Denn im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren enthält Art. 45 BayVwVfG nicht nur die Ermächtigung der Verwaltung zur „Reparatur“ eines erlassenen Verwaltungsakts, sondern auch eine Regelung des materiellrechtlich maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Beurteilung von dessen Rechtmäßigkeit (vgl. Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 45 Rn. 128 f.). Näherer Prüfung bedürfte hier daher allein die Frage, ob der Antragsteller seine Wohnung
dem Beginn des auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens und damit in dessen „Lauf“
Nürnberg verlegt hat. 36 Dies kann jedoch dahinstehen. Denn der Antragsteller kann die Aufhebung des Bescheids jedenfalls nicht allein wegen des geltend gemachten Zuständigkeitsverstoßes verlangen.
VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich hier. Dass ein etwaiger Zuständigkeitsfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, ist offensichtlich. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Wegfalls der Fahreignung ist, wie ausgeführt, eine gebundene Entscheidung. Folglich durfte die Entscheidung aus rechtlichen Gründen auch ohne den gerügten Verfahrensfehler im Ergebnis nicht anders ausfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 16 ff.; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 46 VwVfG Rn. 23, 26). 37 Wenn die Beschwerde dem entgegenhält, Art. 46 BayVwVfG trage hier nicht, da „die Frage, ob die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst ist“, „aufgrund der Widersprüche in der Punktevita gerade offen“ sei, geht sie, wie ausgeführt, von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Darüber hinaus vermischt sie die maßgebliche Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis
VG rechtlich alternativlos ist, mit derjenigen, ob deren tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt sind. 38 b) Soweit der Antragsteller geltend macht, der angegriffene Bescheid leide an einem Begründungsmangel, greift auch dies nicht durch. 39 Es mag sein, dass die Verfügung dem Erfordernis, zur Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG), nicht vollkommen gerecht geworden ist, wenn sie die Ermahnung sowie Verwarnung nicht erwähnt und auch nicht die diesen zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeiten. Dieser Mangel wäre aber, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, jedenfalls
VwVfG geheilt,
dem das Landratsamt im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16. April 2025 umfassend zu Ermahnung und Verwarnung vorgetragen hat. Abgesehen davon könnte der Antragsteller
VwVfG jedenfalls nicht die Aufhebung des angegriffenen Bescheids wegen des gerügten Begründungsmangels verlangen. 40 Ohne Erfolg hält die Beschwerde dem unter Verweis auf die „st. Rspr. zur Unzulässigkeit einer ‚Begründungsnachschiebung‘ im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO bzw. zur Bindung der summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle an die tragenden Gründe des Verwaltungsakts“ entgegen, das Verwaltungsgericht habe „die Lücken der tragenden Bescheidsbegründung im Eilverfahren nicht durch Rückgriff auf außerhalb des Bescheids liegende Elemente heilen“ dürfen. Soweit der Antragsteller damit der Sache
darauf Bezug nimmt, dass die
GO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Begründung
einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht nicht durch eine
holung oder
besserung geheilt werden kann (vgl. dazu Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 56), hat das keinen Bezug zu der hier inmitten stehenden Frage, inwieweit die unzureichende Begründung eines Verwaltungsakts geheilt werden kann. Wenn die Beschwerde meint, eine Heilung komme „- jedenfalls im Rahmen der summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle des § 80 Abs. 5 VwGO – nicht in Betracht, wenn die tragenden Gründe des Verwaltungsakts in sich zweifelhaft“ seien, geht dies, wie bereits erwähnt, von unzutreffenden Voraussetzungen aus und vermischt die Frage der rechtlichen Alternativlosigkeit mit der Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Entscheidung. Sollte das Vorbringen (auch) darauf zielen, dass die mitgeteilte Begründung sachlich unzutreffend sei und den Spruch des angegriffenen Verwaltungsakts nicht tragen könne, greift dies jedenfalls deswegen nicht durch, weil die Grenzen eines zulässigen „
schiebens von Gründen“ hier nicht überschritten werden (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
auch im konkreten Fall vorliegt. Dem wird der Bescheid gerecht, indem er – ausgehend von der rechtmäßigen und sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis – auf das Interesse an der Beseitigung des Rechtsscheins einer bestehenden Fahrerlaubnis sowie die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung des Führerscheins verweist (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 11 CS 21.1280 – juris Rn. 29). 42 Soweit die Beschwerde dagegen ins Feld führt, dass hier aufgrund der „besonderen Fallkonstellation (Kaskadenproblem, widersprüchliche Punktevita, rechtliche Zweifel)“ etwas anderes gilt, geht dies, wie ausgeführt, bereits von den tatsächlichen Grundlagen her ins Leere. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht an (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 55). Wenn der Antragsteller darüber hinaus Ausführungen zu seiner beruflichen Betroffenheit als Berufskraftfahrer und deren Gewichtung vermisst, verfängt das schon deswegen nicht, weil sich das Verbot, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, bereits aus der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt. 43 5. Davon ausgehend bleibt die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg und überwiegt somit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 a.a.O. Rn. 30; B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23). So liegt es auch hier. Dem steht das von der Beschwerde angesprochene berufliche Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den
teilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.7.2021 a.a.O. Rn. 30). 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.