VGH München, Beschluss v. 04.11.2025 – 11 CS 25.1928 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 04.11.2025 – 11 CS 25.1928 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (Alkoholmissbrauch) - einstweiliger Rechtsschutz Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 1, S. 6 StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b, lit. c, § 46 Abs. 1, Abs. 3 , Anl. 4 Nr. 8.1, Nr. 8.2 Leitsätze: 1. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt, hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug anzuordnen. Ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht zum Nachteil eines Fahrerlaubnisinhabers von der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des in einem Strafverfahren ergangenen Urteils abweichen, sondern ist daran grundsätzlich auch schon für vorbereitende Maßnahmen wie die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens gebunden (VGH München BeckRS 2025, 25584 Rn. 14 mwN). Die Bindungswirkung setzt aber voraus, dass der Strafrichter die Fahreignung tatsächlich auch nachprüfbar beurteilt hat, und tritt nicht ein, wenn in den schriftlichen Gründen eine eigenständige Beurteilung der Fahreignung unklar bleibt, die gerichtliche Entscheidung in sich widersprüchlich ist oder das Gericht die Fahrerlaubnisentziehung nicht wegen verneinter Ungeeignetheit, sondern ohne Eignungsbeurteilung aus anderen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art ablehnt. (Rn. 21 und 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bei Alkoholproblematik (Missbrauch), Bindungswirkung des Strafurteils (verneint), zwingende Gutachtenanordnung, Trunkenheitsfahrten und Alkoholmissbrauch, Trennungsvermögen, Bindungswirkung strafgerichtlicher Eignungbeurteilung Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 16.09.2025 – B 1 S 25.942 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse L des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins. 2 Dem am ... 2002 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM am 24. September 2021 erstmals erteilt. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 hat das Amtsgericht Hof gegen ihn wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt und ihm die Fahrerlaubnis „mit Ausnahme der Klasse T“ (später berichtigt: Klasse L) entzogen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 5. März 2023 gegen 8:00 Uhr mit seinem PKW gegen eine Leitplanke gefahren war und seine Fahrt anschließend fortgesetzt hatte. Eine um 8:40 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 ‰ ergeben. Dem ärztlichen Bericht über die Blutentnahme sind keine Ausfallerscheinungen zu entnehmen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teilte der Staatsanwaltschaft mit, dieser habe sich bereits am 7. März 2023 für eine Woche in das Bezirkskrankenhaus begeben, um den Vorfall aufzuarbeiten. Er arbeite in einem landwirtschaftlichen Betrieb und werde ab 1. September 2023 eine Ausbildung zur Fachkraft für Agrarservice beginnen. Daher sei er auf die Fahrerlaubnis der Klasse L angewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2023 erklärte der Antragsteller, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr zu trinken. 3 Nach Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar (§ 36 FeV) erteilte das Landratsamt ... dem Antragsteller am 17. Juni 2024 die Fahrerlaubnis der Klassen B und AM. 4 Mit Urteil vom 7. Mai 2025 sprach das Amtsgericht Hof den Antragsteller der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig. Er war am 13. Juli 2024 gegen 2:10 Uhr mit seinem PKW von der Straße abgekommen und in den Straßengraben gefahren. Die um 3:32 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰. Das Amtsgericht entzog dem Antragsteller unter Anordnung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Klasse L. Hierzu enthält das Urteil folgende Ausführungen: 5 „Durch die Taten hat der Angeklagte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Angeklagte ist innerhalb kurzer Zeit bereits zweimal mit erheblicher Alkoholisierung im Straßenverkehr aufgefallen. Daher war die Fahrerlaubnis des Angeklagten zu entziehen, sein Führerschein einzuziehen. Das Gericht ist zudem der Meinung, dass dem Angeklagten aufgrund seiner charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen für die Zeit von noch 14 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. 6 Das Gericht hat im Hinblick auf die vom Angeklagten bereits ergriffenen Maßnahmen und den Umstand, dass der Angeklagte die Fahrerlaubnis L für seine berufliche Tätigkeit benötigt, und vom Fahren von Fahrzeugen der Klasse L im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur eine überschaubare Gefährdung ausgehen dürfte, die Fahrerlaubnisklasse L sowohl von der Entziehung wie auch von der Wiedererteilungssperre ausgenommen.“ 7 Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bis spätestens 27. August 2025 zur Klärung des Trennungsvermögens zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen auf. Hierzu ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, er sei zwar grundsätzlich zur Beibringung des Gutachtens bereit. Dieses könne aber wegen der hierzu verlangten Abstinenznachweise für ein Jahr innerhalb der Frist nicht erstellt werden. Ungeachtet dessen dürfe die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Bindungswirkung des im Strafverfahren ergangenen Urteils, mit dem das Gericht die Fahrerlaubnis der Klasse L explizit von der Entziehung ausgenommen habe, kein Fahreignungsgutachten verlangen. 8 Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hat, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 29. August 2025 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klasse L und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Durch die Nichtbeibringung des Gutachtens, an dessen Anordnung das Landratsamt nicht gehindert gewesen sei, habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. 9 Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, über den die Widerspruchsbehörde – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat. 10 Der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins kam der Antragsteller am 8. September 2025 nach. 11 Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 16. September 2025 abgelehnt. Das Landratsamt habe den Antragsteller zu Recht zur Gutachtensbeibringung aufgefordert und aus der Nichtbeibringung auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Die Bindungswirkung des Strafurteils vom 7. Mai 2025, das eine Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf die Klasse L nicht erwähne, stehe dem nicht entgegen. 12 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde lässt der Antragsteller ausführen, das Strafgericht habe die Fahrerlaubnisklasse L im Hinblick auf die bereits durch den Antragsteller ergriffenen Maßnahmen und einer überschaubaren Gefährdung durch Fahrzeuge der Klasse L im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einer Entziehung und Wiedererteilungssperre ausdrücklich ausgenommen. Hierin liege eine die Fahrerlaubnisbehörde bindende Beurteilung der Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse L. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 14 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre. 15 1. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – juris Rn. 8; U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 11). Soweit es auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ankommt, ist auf den Zeitpunkt ihres Ergehens abzustellen (BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.). Das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), wurden seit der Anforderung des Gutachtens mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juni 2025 nicht mehr geändert. 16 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch, Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Dabei wird ausdrücklich nicht zwischen den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen unterschieden. Die Fahreignung ist für alle Arten fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erst nach Beendigung des Missbrauchs unter der Voraussetzung wieder zu bejahen, dass eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vorliegt (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). 17 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Die Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik regelt § 13 FeV. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen oder ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV). Diese Anordnung sieht § 13 FeV zwingend vor; ein Ermessen kommt der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht zu. Weigert sich der Betroffene, sich trotz formell und materiell rechtmäßiger Anordnung untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese daraus gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. 18 2. Gemessen daran begegnen die gegenüber dem Antragsteller verfügte Gutachtensanordnung des Landratsamts und die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht zu beanstanden, denn die Beibringungsanordnung war rechtmäßig. 19
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