VGH München, Beschluss v. 03.12.2025 – 3 CE 25.1805 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.12.2025 – 3 CE 25.1805 Download Drucken Titel: Rechtsschutz einer Partei gegen ihre Aufnahme in das "Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen" Normenketten: GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21, Art. 33 Abs. 5 BeamtStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO § 42 Abs. 2 VerftöDBek Leitsätze: 1. Der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und der hierauf beruhenden Aufnahme einer Partei in das "Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen" kommt keine regulatorische Außenwirkung zu, sondern es handelt sich um Verwaltungsvorschriften als Handlungs- und Ermessensdirektiven der Exekutivspitze bei der Interpretation und Ausführung von Rechtsnormen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dieses Verzeichnis im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht wird. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit wird durch die Aufnahme in das "Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen" nicht verletzt, da das Verzeichnis keine eigenständig greifbare Bedeutung für den politischen Wettbewerb hat und ausschließlich verwaltungsintern verwendet wird. (Rn. 17 und 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 21 Abs. 2 iVm Abs. 4 GG steht einer Berücksichtigung von Mitgliedschaft und Aktivität in einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei bei der Bewertung der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn nicht entgegen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert nicht, dass Parteien ihre Aufnahme in das "Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen" gerichtlich überprüfen lassen können, da die verfassungsschutzrechtliche Einstufung und die Entscheidung über die Nichteinstellung eines Bewerbers einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden können. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfassungstreue im öffentlichen Dienst, Aufnahme einer Partei in das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen, Antragsbefugnis (verneint), Keine Außenwirkung, Unabhängiger Verfahrensschritt zur Ermittlung des Sachverhalts, Gebot der Chancengleichheit der Parteien, Parteienprivileg, Selbstbindung der Verwaltung, Chancengleichheit der Parteien, Extremismus, Verfassungstreue, Extremismusverzeichnis, Verwaltungsvorschrift, AfD, öffentlicher Dienst Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 02.09.2025 – M 30 E 25.4481 Fundstellen: NVwZ 2026, 523 LSK 2025, 36293 Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Landesverband Bayern der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) wendet sich gegen die mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 24. Juni 2025 (BayMBl. Nr. 270) erfolgte Aufnahme der AfD in das „Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen“ (v. 29.11.2007 – AllMBl. S. 695, zuletzt geändert d. Bek. v. 14.11.2023 – BayMBl. Nr. 579) – dort in die Kategorie Nr. 2 Rechtsextremismus. 2 Das in Teil 2 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst – VerftöDBek – vom 3. Dezember 1991 (AllMBl S. 895), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. September 2016 (AllMBl S. 2138) geregelte Verfahren sieht im Wesentlichen vor, dass Bewerber für den öffentlichen Dienst vor ihrer Einstellung umfassend über die Pflicht zur Verfassungstreue belehrt werden, wobei ihnen das vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstellte, bei Bedarf aktualisierte und veröffentlichte (vgl. Teil 2 Nr. 8 VerftöDBek) Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen übergeben wird. Im Anschluss hat der Bewerber einen Fragebogen (Anlage 2 zur VerftöDBek) zu Mitgliedschaften oder Unterstützungen extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen auszufüllen sowie eine Erklärung gemäß Anlage 3 zur VerftöDBek zu unterzeichnen. Diese Erklärung umfasst die Bejahung der Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Versicherung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu unterstützen oder Mitglied einer entsprechenden Organisation zu sein. Nach der VerftöDBek begründet die Mitgliedschaft eines Bewerbers in einer Organisation, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, Zweifel an seiner Verfassungstreue (Teil 1 Nr. 2.2.2 VerftöDBek). Derartige Zweifel haben keine zwangsläufige Abweisung, sondern eine nähere Prüfung des Bewerbers (u.a. durch eine Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz – BayLfV) zur Folge, bei deren Abschluss die Zweifel an der Verfassungstreue ausgeräumt sein müssen, um den Bewerber in ein Beamten- bzw. Richterverhältnis berufen bzw. mit dem Bewerber ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können. 3 Mit Pressemitteilung vom 24. Juni 2025 ließ der Bayerische Staatsminister des Innern, für Sport und Integration mitteilen, der Ministerrat habe heute seinem Vorschlag zugestimmt, die AfD in das Verzeichnis extremistischer und extremistisch beeinflusster Organisationen aufzunehmen. Eine derartige Mitgliedschaft gebe Anlass, im Einzelfall näher zu prüfen, ob der Bewerber tatsächlich geeignet sei. Für diese Einzelfallentscheidung könnten dann beispielsweise auch weitere verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse abgefragt und einbezogen werden. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Verwendung des Verzeichnisses extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zu unterlassen, soweit darin die AfD genannt wird, als unzulässig abgelehnt, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog fehle. 5 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. II. 6 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 7 Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu entsprechen. 8 1. Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes im einstweiligen Anordnungsverfahren sind auf Grund der Dispositionsmaxime der Rechtsschutzantrag und nach Maßgabe des (eine Begrenzungsfunktion ausübenden) objektiven Rechts das (erlaubte) Rechtsschutzziel (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 123 Rn. 59). Indem das Verwaltungsgericht (vgl. BA Rn. 20) zunächst feststellte, dass sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Nennung der AfD im „Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen“ wendet und nicht gegen die Pressemitteilung des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration vom gleichen Tag bzw. die mit der Pressemitteilung verbundene öffentliche Äußerung, die AfD werde als extremistisch beeinflusste Organisation eingestuft, hat es nicht etwa unzulässig „sein Prüfprogramm“ beschränkt, sondern den Streitgegenstand (Rn. 17, 15 „streitgegenständlich“) anhand § 122 Abs. 1, § 88 Halbsatz 1 VwGO in rechtlich zutreffender Weise definiert. Die Beschwerdebegründung (S. 3) stellt dies nicht in Abrede, wenn sie darauf hinweist, dass „das Begehren […] klar formuliert [sei]: Es geht um die Aufnahme in das Verzeichnis und nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von deren Mitteilung an die Öffentlichkeit.“ Ein Unterlassungsantrag gegen die Pressemitteilung nütze dem Antragsteller erkennbar nichts, da die Bekanntgabe der Aufnahme in das Verzeichnis bereits in der Welt und nicht reversibel sei, solange nicht zugleich dessen beantragte Nichtverwendung erfolge (Beschwerdebegründung S. 4). 9 Entgegen der Beschwerdebegründung sind die Aufnahme der AfD in das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen, deren Bekanntgabe sowie die Pressemitteilung nicht untrennbar miteinander verbunden. Streitgegenstand ist nur die Aufnahme in das Verzeichnis. Damit geht das Verwaltungsgericht (BA Rn. 29) zu Recht davon aus, dass insbesondere auch nicht zu prüfen ist, ob mit der getätigten Äußerung, die AfD werde als extremistisch beeinflusste Organisation eingestuft, eine gesonderte Beschwer des Antragstellers verbunden ist oder die Pressemitteilung im Wesentlichen (lediglich) die Gründe für die Aufnahme in das Verzeichnis darlegt. 10 2. Der Antrag ist in der Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar statthaft, da das Rechtsschutzziel in der Hauptsache mittels einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. Allerdings fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil ihm die geltend gemachte subjektive Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann. 11 Gegenüber dem Antragsteller entfaltet das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen keine regulatorische Außenwirkung, da es sich ausschließlich an öffentlichrechtliche Dienstherren und Arbeitgeber richtet, von denen ein Tätigwerden im Hinblick auf die Mitgliedschaft eines Bewerbers in einer extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisation verlangt wird (2.1). Eine subjektivrechtliche Position wird ihm auch nicht dadurch vermittelt, dass das Verzeichnis ihm gegenüber eine grundrechtliche Wirkung auslösen würde (2.2). Dies gilt insbesondere in Anbetracht des geltend gemachten Schutzbereichs seines Grundrechts auf Gleichbehandlung der politischen Parteien nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m Art. 21 Abs. 1 GG (2.2.1) und des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung (2.2.2). Schließlich erfordert auch das Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes es nicht, die Aufnahme in das verwaltungsintern verwendete Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen gerichtlich zu überprüfen (2.2.3). 12 2.1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.1997 – 3 N 96.1087 – BeckRS 1997, 22786) fest, dass dem Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen und der zum Verständnis notwendig heranzuziehenden VerftöDBek die Funktion von Verwaltungsvorschriften als Handlungs- und Ermessensdirektiven der Exekutivspitze bei der Interpretation und Ausführung von Rechtsnormen zukommt. Aus der ausdrücklichen wechselseitigen Bezugnahme der beiden Bekanntmachungen (vgl. Teil 2 Nr. 8 der VerftöDBek) ergibt sich, dass sie nicht an den Antragsteller adressiert sind, sondern unmittelbar nur öffentlichrechtliche Dienstherren und Arbeitgeber betreffen, von denen ein Tätigwerden im Hinblick auf die Mitgliedschaft eines Bewerbers in einer extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisation verlangt wird. Diese Bekanntmachungen enthalten keine Regelungen mit sog. Außenwirkung, da die Dienstbehörden darin zunächst lediglich zur Ermittlung des jeweiligen Sachverhalts und im Anschluss daran zur Prüfung der „gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen“ (Teil 2 Nr. 7 VerftöDBek) angewiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.1997 – 3 N 96.1087 – BeckRS 1997, 22786; B.v. 18.2.1997 – 3 N 95.3326 – BayVBl 1997, 692; VG München U.v. 13.10.1998 – M 5 K 96.5786 – BeckRS 1998, 24223; B.v. 13.12.2010 – M 5 E 10.4818 – BeckRS 2010, 36499; U.v. 14.05.2014 – M 5 K 13.1806 – BeckRS 2014, 53902). 13 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2025 im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 270 veröffentlicht wurde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt (BA Rn. 24), dass eine entsprechende Veröffentlichung keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen entfaltet. Sie beruht auf der Vorgabe von Teil 2 Nr. 8 VerftöDBek sowie Nr. 3 der Veröffentlichungsbekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 15. Dezember 2015 (AllMBl. S. 541), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2025 (BayMBl. Nr. 289) und verfolgt den Zweck, den öffentlichrechtlichen Dienstherren und Arbeitgebern die Verwaltungsvorschrift bekanntzugeben. Die Bekanntmachung schafft Transparenz, ändert aber nicht den Charakter des Verzeichnisses als rein verwaltungsinterne norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. 14 2.2 Die Auffassung des Antragstellers, auch Verwaltungsvorschriften könnten Außenwirkung mit subjektivrechtlicher Bedeutung entfalten, ist zwar insoweit zutreffend, als zur Auslösung einer grundrechtlichen Wirkung je nach Art und Ausmaß auch tatsächliche Auswirkungen staatlicher Maßnahmen genügen können, wenn schon dadurch der Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts berührt wird (so BVerwG, U.v. 18.4.1985 – 3 C 34.84 – BVerwGE 71, 183 – juris Rn. 41, 43; B.v. 9.6.2023 – 10 B 13.22 – juris Rn. 10; U.v. 19.12.2023 – 10 C 3.22 – juris Rn. 12). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. 15 Das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen wird im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst zur Klärung der Frage verwendet (vgl. Teil 2 Nr. 1 VerftöDBek), ob diese die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 96 Satz 2 BV) und einfachgesetzlich (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 9 Nr. 2, § 71 DRiG) geforderte Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintreten. Beamte und Richter sind verpflichtet, sich jederzeit aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen; für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tariflichen Bestimmungen dieselben Grundsätze. 16 Die in der Bekanntmachung vorgesehene Anwendung des Verzeichnisses stellt in seiner Ausgestaltung damit lediglich einen unabhängigen Verfahrensschritt zur Ermittlung des Sachverhalts im Hinblick auf die Überprüfung der Verfassungstreue eines Bewerbers um ein Beamtenverhältnis dar (vgl. VG München, U.v. 14.5.2014 – M 5 K 13.1806 – BeckRS 2014, 53902). Erst der Dienstherr oder Arbeitgeber hat aufgrund des jeweils zu ermittelnden Sachverhalts zu prüfen, ob gegebenenfalls der Antrag eines Bewerbers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst abzulehnen ist (vgl. Teil 2 Nrn. 1, 5 und 6 VerftöDBek). Damit ist die Anwendung des Verzeichnisses allein darauf gerichtet, Maßnahmen vorzubereiten, die dann von den jeweiligen Personalverwaltungen unter Berücksichtigung der erst durchzuführenden Überprüfung des Bewerbers getroffen werden. Da sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht ergibt (und aufgrund der stets wandelbaren Verhältnisse im Extremismusbereich auch nicht ergeben kann), welche Organisationen verfassungsfeindlich oder verfassungsfeindlich beeinflusst sind, bedarf § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG einer Konkretisierung, um von den Einstellungsbehörden sinnvoll gehandhabt werden zu können. Diesem Zweck dient das streitgegenständliche Verzeichnis, das auf der Grundlage des Handlungsauftrags an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Teil 2 Nr. 8 VerftöDBek von diesem unter Einbeziehung der Verfassungsschutzbehörden erstellt und bekanntgemacht wird. Dazu ist es aufgrund der Leitungs- und Vollzugskompetenz der Staatsregierung, die den Erlass einheitlicher verwaltungsinterner Verwaltungsvorschriften umfasst, befugt (Art. 43 Abs. 1, Art. 55 Nr. 2 BV). Erst auf dem Hintergrund einer evtl. bejahenden Antwort des Bewerbers auf die Frage nach seiner Mitgliedschaft in einer extremistischen oder extremistisch beeinflussten Organisation kann die Einstellungsbehörde weitere Fragen nach dem Verfassungsverständnis des Bewerbers und seiner Haltung zu einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung stellen und sich eine zuverlässige Meinung bilden (BAG, B.v. 16.9.1981 – 5 AZR 557/79 – juris Rn. 18). Die Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (Art. 24 BayVwVfG), dient sowohl der Gesetzesbindung der Verwaltung als auch dem Rechtsschutz der Beteiligten. Die Behörde trägt die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung, ohne dass dies per se einen Eingriff in Rechte der Beteiligten darstellen würde. Die Prüfung von Verdachtselementen kann ähnlich wie die Feststellung des Sachverhalts für sich allein noch keine Rechtsbeeinträchtigung darstellen. Erst das daraus gewonnene rechtliche Ergebnis, welches jedoch ausschließlich auf der Subsumtion gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG beruht, kann im Einzelfall Rechte des Bewerbers um ein Beamten- oder Richterverhältnis verletzen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.1997 – 3 N 96.1087 – BeckRS 1997, 22786). 17 2.2.1 Durch die Aufnahme der AfD in das Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen kann der Antragsteller insbesondere nicht in seiner grundgesetzlich geschützten Rechtsposition aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Gebot der Chancengleichheit der Parteien) verletzt sein. 18
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