VGH München, Beschluss v. 10.12.2025 – 4 CE 25.2009 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 10.12.2025 – 4 CE 25.2009 Download Drucken Titel: Betreuung in der Kindertageseinrichtung Normenketten: BayGO Art. 21 Abs. 1 S. 1 BGB § 119 Abs. 1, § 313 Leitsätze: 1. Ein ausdrücklich oder konkludent erlassener Zugangs-Verwaltungsakt erledigt sich im Falle eines zweistufigen Vorgehens mit dem einmal erfolgten Abschluss der zivilrechtlichen Nutzungsvereinbarungen. Eines die öffentlichrechtliche Zulassung beseitigenden „actus contrarius“ bedarf es daher nicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch wenn der Abschluss von zivilrechtlichen Nutzungsvereinbarungen nicht vorgesehen ist, erlischt ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch jedenfalls durch eine Erklärung, die der Einrichtungsträger als Verzicht verstehen darf mit der Folge, dass die begehrte Weiterbetreuung als Neuantrag einzustufen ist und durch die aktuelle Kapazität der Einrichtung begrenzt wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zugang zu einer kommunalen Kindertageseinrichtung, Bedingungsfeindlichkeit einer Abmeldung, Anfechtung einer Abmeldung, Gerichtskostenfreiheit, Kindertageseinrichtung, Betreuung, Kind, Anspruch, Kapazitätserschöpfung, Weiterbetreuung, Verwaltungsakt, Erledigung, zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung, Neuantrag, actus contrarius, Vorschulalter, vorläufiger Rechtsschutz, Beschwerde Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 06.10.2025 – AN 15 E 25.2537 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Kindertageseinrichtung S. zu betreuen. 2 Die Mutter des Antragstellers stellte am 10. Juni 2024 beim Antragsgegner einen „Antrag auf Betreuung in der Montessori – Kindertageseinrichtung S.“ Der Antragsteller besuchte die Einrichtung dann ab dem 13. November 2024. Ausweislich ärztlicher (Früherkennungs-)Untersuchungen wurden bei ihm „psychomotorische Entwicklungsstörungen mit Sprachentwicklungsstörung, Verhaltensstörungen“ diagnostiziert. Am 8. März 2025 unterzeichnete die Mutter des Antragstellers das Formular „Abmeldung Kindergartenbesuch“ mit Abmeldewunsch zum 31. August 2025. Als weitere „Bemerkung“ findet sich auf dem Formular die maschinenschriftliche Eintragung „Schulbesuch“. Mit Bescheid der Schulleiterin vom 5. Mai 2025 wurde der Antragsteller für das Schuljahr 2025/26 vom Besuch der Grundschule zurückgestellt. Der Antragsteller verfüge nicht über die grundlegenden Fertigkeiten, die für eine Einschulung notwendig seien. Einige Tage später bat die Mutter des Antragstellers darum, diesen weiter in der Kindertageseinrichtung betreuen lassen zu dürfen. Der Antragsgegner lehnte dies ab. 3 Am 12. September 2025 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führt er aus, bis zur tatsächlichen Einschulung einen Betreuungsanspruch zu haben. Die Abmeldung sei unwirksam; dies folge aus § 313 BGB. Geschäftsgrundlage der Abmeldung sei die Annahme gewesen, dass der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 schulpflichtig sei und eingeschult werde. Die Kindertageseinrichtung S. sei weiter in der Lage, ihn zu betreuen. Weder sein Alter noch ein erhöhter Förderbedarf begründeten eine objektive Unzumutbarkeit der Betreuung. Das Betreuungsverhältnis habe außerdem nicht mittels privatrechtlicher Willenserklärung beendet werden können. Sein Recht auf Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII drohe vereitelt zu werden. 4 Der Antragsgegner wandte sich gegen den Antrag mit der Begründung, der Antragsteller habe sich wirksam abgemeldet. In der Kindertageseinrichtung S. stehe kein Betreuungsplatz zur Verfügung. Abgesehen davon wäre ein solcher Platz nicht bedarfsgerecht. Der Antragsteller bedürfe aufgrund von Entwicklungsdefiziten besonderer Betreuung und Förderung. Dies könne die Kindertageseinrichtung S. nicht leisten. Angezeigt sei die Anmeldung in einer schulvorbereitenden Einrichtung (SVE); der Antragsteller könne einen Platz in der SVE ... erhalten. 5 Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Abmeldung vom 8. März 2025 habe das Betreuungsverhältnis beendet. Soweit sein Antrag als Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachweis eines Platzes in der Kindertageseinrichtung S. nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu verstehen sei, richte er sich an den falschen Antragsgegner. Zwar treffe es zu, dass eine einseitige privatrechtliche Willenserklärung das öffentlichrechtliche Benutzungsverhältnis im Kontext öffentlicher Einrichtungen nicht unmittelbar beende. Die Beteiligten dürften im Fall einer Abmeldung oder eines Ausschlusses aber übereinstimmend davon ausgehen, dass sämtliche Rechtsbeziehungen in Bezug auf den Besuch der Kindertageseinrichtung endeten, mithin auch die öffentlichrechtliche Zulassung aufgehoben werde. § 7 der Kindertageseinrichtungssatzung stelle für die Abmeldung durch die Eltern keine materiellen Voraussetzungen auf. Wer sein Kind abmelde, bringe zum Ausdruck, dass die privatrechtlich geregelte Betreuung ebenso enden solle wie das Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung. Die konkludente Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung stünde außerdem unter der auflösenden Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG), dass das vertraglich begründete Nutzungsrecht nicht entfalle. Soweit der Antragsteller auf § 313 BGB analog rekurriere, dringe er damit bereits deshalb nicht durch, weil das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für einseitige Rechtsgeschäfte wie die Kündigung nicht anwendbar sei Die irrige Annahme einer bevorstehenden Schulpflicht erfülle keinen der Anfechtungsgründe aus §§ 119, 120 BGB; es handle sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner lasse sich auch nicht aus § 24 Abs. 3 SGB VIII herleiten, weil sich dieser gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe richten müsse. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 16. Oktober 2025. 7 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 macht er außerdem geltend, das Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde sei entfallen, weil der Antragsteller seit dem 1. November 2025 in einer anderen Kindertageseinrichtung betreut werde. 8 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen. II. 9 1. Die Beschwerde ist zulässig. Auch wenn die Betreuung des Antragstellers anderweitig gesichert sein sollte, lässt dies nicht sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Es wäre nur dann zu verneinen, wenn das Rechtsschutzziel auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreicht werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 – 10 CE 13.1371 – NVwZ 2014, 163/165). Das vom Antragsteller angestrebte Rechtsschutzziel besteht aber nicht in der generellen Sicherstellung der Betreuung, sondern in der Sicherstellung der Betreuung in der vormaligen Kindertageseinrichtung S. und dem dortigen Umfeld. 10 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, auf die der Senat die fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zur vorläufigen Weiterbetreuung zu verpflichten, zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. 11
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