weis werde ein Kauf- oder Mietvertrag gefordert. Der Kläger gab unter dem
1 Nr. 1 BUKG. 3 Am
trägliche Anerkennung. Er sei seit Februar 2021 in der B* … …, … W* … wohnhaft. In dem diesbezüglichen Formular der Beklagten befinden sich zwei Zeilen, die alternativ angekreuzt werden können. Die erste Zeile lautet: Ich habe das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung, die zweite lautet: Ich habe die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen gemietet. Der Kläger kreuzte die zweite Zeile an und ersetzte das „gemietet“ durch „gekauft“. Die Wohnung stehe im Eigentum seiner Lebenspartnerin, da er selbst keinen Kredit hierfür erhalten habe. Er beteilige sich jedoch an den laufenden Kosten. Hierzu legte er am 3. Januar 2023 den Kaufvertrag für die Wohnung, eine Meldebestätigung der Stadt W* … (Anmeldedatum: 21.12.2020, Einzugsdatum: 1.12.2020), einen Kontoauszug als
weis der Rundfunkbeitragszahlung für das erste Quartal 2023 sowie mehrere Kontoauszüge als
weise der geleisteten Zahlungen an seine Partnerin (monatlich in Höhe von ca. 200 Euro, die erste
gewiesene Zahlung datiert vom 10.3.2021) vor. 5 Mit Schreiben vom
VfG auch klagebefugt, denn er kann durch die Ablehnung des Wiederaufgreifens in seinen Rechten verletzt sein. Eine Rechtsverletzung erscheint möglich, da die Umzugskostenzusage auch im Falle der Einstellung nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, sondern auch negative Auswirkungen auf einen Anspruch auf Trennungsgeld haben kann (vgl. zu einem Fall der Versetzung BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 5 C 3.20 – juris Rn. 5) und der Kläger durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens daher möglicherweise rechtliche Vorteile erlangen kann. Zwar wird die Umzugskostenzusage bei der Einstellung nur im Ermessen erteilt und
1 Nr. 4 BUKG kann Trennungsgeld bei der Einstellung regelmäßig nur gewährt werden, wenn Umzugskostenerstattung zugesagt ist. Ein Anspruch auf Trennungsgeld besteht also bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht.
2 Nr. 13 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) i.d.F. d. Bek. vom
geordnete Behörde zustimmt. Der Zustimmungsvorbehalt zeigt zwar, dass die Gewährung von Trennungsgeld in den genannten Fällen nicht die Regel sein soll (vgl. Krause in Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand: 5/2025, § 1 TGV, Rn. 127), aber durchaus möglich ist. Die Beklagte hat diesbezüglich ausgeführt, in ihrem Geschäftsbereich werde bei der grundsätzlich nur vorübergehenden Einstellung beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg regelmäßig Trennungsgeld gewährt, wenn der Betreffende über eine eigene Wohnung an seinem bisherigen Wohnort verfügt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Umzugskostenzusage einen Trennungsgeldanspruch – zumindest aus dem Rechtsgrund der Gleichbehandlung mit Kolleginnen und Kollegen – verliert und dadurch beschwert ist. 19 3. Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass
VfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG über seinen Antrag auf Aufhebung der im Ermessen erteilten Umzugskostenzusage erneut entschieden wird. 20 a) Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG bleibt § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unberührt, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Erteilung der Umzugskostenzusage an den Kläger war nicht rechtswidrig. 21 b)
1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG kann Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Einstellung zugesagt werden, es sei denn, dass der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. Besondere Gründen können dabei fiskalische Gründe oder in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe sein, z.B. kann Versetzungshäufigkeit mit relativ kurzer Verwendungsdauer an dem jeweiligen Dienstort ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung rechtfertigen, wenn die mit einem Umzug verbundene familiäre Belastungen im Einzelfall nicht zumutbar wäre (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, Stand 2/24, Teil B, S. 46 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Ds. 11/6829). Aus der Inkaufnahme u.U. hoher Mehrkosten in Form von Trennungsgeld folgt, dass die persönlichen Umzugshinderungsgründe nicht geringfügiger Art sein dürfen, sondern schwerwiegend sein müssen. Rechtssystematisch hängen sie sehr oft mit den Umzugshinderungsgründen des § 12 Abs. 3 BUKG zusammen (vgl. ausführlich Kopicki/Irlenbusch a.a.O. S. 56 ff. Erl. Nr. 24 zu § 3 BUKG).
Nr. 3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz i.d.F. d. Bek. vom 2. Januar 1991 (GMBl S. 65), die im Geschäftsbereich der Bundespolizeiakademie herangezogen wird, liegen solche besonderen Gründe z.B. dann vor, wenn vermieden werden soll, dass durch häufige Umzüge die Familie verheirateter Berechtigter belastet wird. Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie mit berücksichtigungsfähigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. Dass auch im Falle des bloßen Innehabens einer eigenen Wohnung, ein solcher Ausnahmefall anzunehmen sein soll, ist der Verwaltungsvorschrift nicht zu entnehmen. Beim Innehaben einer eigenen Wohnung handelt es sich möglicherweise weder im Falle einer Versetzung noch im Falle einer Einstellung um einen besonderen Ausnahmefall, der unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG fällt, sondern um den Regelfall oder zumindest um einen sehr häufig anzutreffenden Fall, bei dem, verglichen mit den Gründen des § 12 Abs. 3 BUKG, die einem Umzug trotz erteilter Umzugskostenzusage entgegenstehen können, keine besondere Ausnahmesituation zu erkennen ist. 22 c) Hier kann offen bleiben, ob die Voraussetzung für das Absehen von einer Zusage der Umzugskostenvergütung, nämlich dass der Umzug aus besonderen Gründen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG nicht durchgeführt werden soll, überhaupt erfüllt sein kann, wenn jemand am bisherigen Wohnort nur über eine eigene Wohnung verfügt (so aber ohne systematische Auslegung des Begriffs der „besonderen Gründe“ zu einem Fall im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 5 C 3.20 – juris Rn. 5) und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung dann
den allgemeinen Regeln richtet (vgl. 4.1.5 BUKGVwV), denn der Kläger verfügt nicht über eine solche Wohnung. 23 Eine Definition des Begriffs „eigene Wohnung“ lässt sich weder dem Bundesumzugskostengesetz, der diesbezüglichen Gesetzesbegründung noch der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift eindeutig entnehmen. § 10 Abs. 3 BUKG, auf den regelmäßig Bezug genommen wird, befasst sich grundsätzlich mit der Frage, wann es sich bei Räumlichkeiten um eine Wohnung handelt, die der Betreffende
1 Satz 1 BUKG innehat und deshalb im Rahmen der zu gewährenden Umzugskostenvergütung eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Dass die vom Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Räume grundsätzlich eine Wohnung darstellen, ist unstreitig. 24 Eine Definition des Begriffs „eigene Wohnung“ erfolgt auch in der Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz nicht eindeutig. Zu § 10 Abs. 3 BUKG heißt es dort u.a.: Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Diese Ausführungen gehen zwar über die Frage hinaus, wann es sich bei Räumlichkeiten überhaupt um eine Wohnung handelt, eine rechtssichere Definition enthalten sie, im Gegensatz z.B. zu § 2 Abs. 2 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) i.d.F. d. Bek. vom
1 Satz 1 BGB abstellend VGH BW, U.v. 20.7.2010 – 4 S 443/10 – juris Rn. 18). 26 Diese Auslegung steht auch mit der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Vorschriften in Einklang. Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung (BGBl I 1973, S. 1628, BUKG a.F.) setzte in § 9 BUKG a.F., der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10 BUKG, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag
der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Innehaben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 1990 war damit nicht nur redaktioneller Art, sondern aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass eine Änderung beabsichtigt war, mit der Folge, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben muss (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Da das bloße (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen (vgl. dazu auch VGH BW, U.v. 20.7.2010 – 4 S 443/10 – juris Rn. 20 ff.). 27 Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgehen würde, dass es ausschließlich eines Rechts zum Besitz
1 Satz 1 BGB bedürfte, um eine eigene Wohnung zu begründen, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt. Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 20. Juli 2010 (4 S 443/10) würde das bloße Recht zur Mitbenutzung der Wohnung, das von der Lebensgefährtin des Klägers jederzeit aufgekündigt werden konnte, nicht ausreichen (vgl. VGH BW a.a.O. insbesondere Rn. 25 ff.). 28 Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch zu beachten, dass der Begriff der „eigenen Wohnung“ hier im Lichte der Ausnahmevorschrift der „besonderen Gründe“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG eng auszulegen ist, da er nicht ausschließlich auf die Gewährung einer Umzugskostenpauschvergütung
Deshalb muss der Betreffende zumindest eine besondere Verbundenheit mit der Wohnung aufweisen, die es rechtfertigt, eine Auflösung der Wohnung und einen Umzug an einen anderen Ort von ihm nicht erwarten zu können. Dazu ist zumindest irgendeine Form der rechtlichen Verbundenheit erforderlich, die regelmäßig auch zu finanziellen Verpflichtungen führt und die es angesichts der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten oder
sich ziehenden Folgekosten für den Betroffenen unzumutbar macht, diese aufzulösen. Eine solche Situation war hier nicht anzutreffen, denn der Kläger bewohnte gegen ein relativ geringes Entgelt, das sich eher als Beitrag zu den laufenden Kosten darstellte, ohne selbst rechtlich gebunden zu sein, mit seiner Lebensgefährtin zusammen deren Eigentumswohnung. Er selbst hätte ohne weitere Verpflichtungen jederzeit ausziehen können und ebenso konnte die Lebensgefährtin von ihm jederzeit verlangen, auszuziehen. 29 d) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ohnehin nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen des von der Beklagten
1 Nr. 1 BUKG auszuübenden Ermessens hat.
VfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Beklagte hat
vollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass sie im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG nur dann von einer eigenen Wohnung und damit
ihrer Ansicht von dem Vorliegen von besonderen Gründen i.S.d. § 3 Ab. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG ausgeht und keine Umzugskostenzusage erteilt, wenn der Betreffende entweder selbst, ggf. gemeinsam mit anderen Personen, einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen hat oder (Mit-)Eigentümer der Wohnung ist. Dies ergibt sich auch aus dem mit der Einstellungszusage versandten Formular, das nur diese Möglichkeiten zum Ankreuzen vorsieht. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger unstreitig nicht vor, denn weder hatte er die Wohnung gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin angemietet, noch war er Miteigentümer der Wohnung. Die dahingehende Ermessensausübung der Beklagten ist
vollziehbar und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insbesondere in Anbetracht der engen Ausnahmeregelungen in § 12 Abs. 3 BUKG, die auch eine Richtschnur für die Annahme besonderer Gründe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG sind, eine besondere Bindung zu der Wohnung oder eine erhebliche Vermögensdisposition verlangt wird, um von der Umzugskostenzusage abzusehen und dann ggf. Trennungsgeld bezahlen zu müssen. 30 e) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG dahingehend gelten machen, dass Kolleginnen und Kollegen zu Unrecht keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und diese deshalb Trennungsgeld erhalten würden, obwohl besondere Gründe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG nicht vorliegen würden.
allgemeiner Ansicht kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht begründen (BVerwG, B.v. 13.12.2013 – 2 B 37.13 – juris Rn. 9 m.w.N.). Daraus, dass möglicherweise Kolleginnen und Kollegen des Klägers unter der falschen Annahme, es lägen besondere Gründe für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung vor, diese nicht zugesagt worden ist, kann der Kläger deshalb nichts für sich herleiten. 31 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 32 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.