VGH München, Urteil v. 04.12.2025 – 9 B 24.461 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 04.12.2025 – 9 B 24.461 Download Drucken Titel: Baugenehmigung für Anbau an Wohnhaus neben Baudenkmal Normenketten: BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 BauNVO § 22 BayDSchG Art. 6, Art. 12 GG Art. 14 Abs. 1 Leitsätze:
(126); BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris). 39 Bei Beachtung dieser Grundsätze verhält sich das geplante Gebäude gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen rücksichtslos. Zwar gilt zu beachten, dass derjenige, der selbst an die Grenze gebaut hat, einen entsprechenden Grenzanbau seines Nachbarn im Grundsatz dulden muss. Gleiches muss für denjenigen gelten, der die gesetzlichen Grenzabstände unterschreitet. Allerdings sind die beiderseitigen Interessen unter Einbeziehung der Umstände des einzelnen Falles mit zu beachten. So endet diese Duldungspflicht grundsätzlich dort, wo der Anbau beim Beigeladenen zum Verlust der Belichtung von Aufenthaltsräumen führt oder der Grenzbau mit Fenstern in der Grenzwand mit Einverständnis des Nachbarn im Vertrauen darauf errichtet worden ist, dass die angrenzende Fläche unbebaut bleibt (vgl. hierzu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BayVGH bei Koch/Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung 1998, Anm. 4.2.5 zu Art. 6 BayBO 1998; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 9 ZB 23.1956 – juris Rn. 27; B.v. 5.11.2012 – 9 CS 12.1945 – juris Rn. 19). 40 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe müssen die Beigeladenen die Grenzbebauung nicht dulden, da sie sich im konkreten Einzelfall als rücksichtslos erweist. Bei den von der vorgesehenen Grenzbebauung unmittelbar betroffenen Räumen handelt es sich jedenfalls beim Kinderzimmer im Erdgeschoss, dem Kinderzimmer im ersten Obergeschoss sowie dem Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss um Aufenthaltsräume, die einer natürlichen Beleuchtung bedürfen, die nach Errichtung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben ist. Die Belüftungssituation dieser Räume verschlechtert sich durch den Grenzbau ebenfalls. Eine Vergrößerung oder Versetzung der Fenster in der Nordfassade ist aufgrund des Denkmalschutzes ausgeschlossen (dazu unten). Der Einbau einer Belüftungsanlage mit vertretbarem Aufwand und damit die Fortsetzung der bisherigen Nutzung erscheinen gerade vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes ebenso wenig möglich. Was die von Klägerseite vorgeschlagene Umnutzung der Räume angeht, scheidet dies zumindest für das Erdgeschoss aus, da nach dem Grundrissplan vom 13. Juni 1986 kein geeigneter Raum zur Verfügung steht. Vieles spricht auch dafür, dass eine Umnutzung der Räume im zweiten Obergeschoss durch Umbaumaßnahmen ebenfalls ausgeschlossen ist, da sich aus den Grundrissplänen vom 13. Juni 1986 ergibt, dass Bad und Dusche (nunmehr Wohnung 5) schon damals in den heutigen Räumen einschließlich der Rohrleitungen vorhanden waren und eine denkmalschutzrechtlich konformer Umbau zumindest zweifelhaft erscheint. 41 Hinzu tritt, dass das Beigeladenengebäude selbst nicht an der Grundstücksgrenze errichtet ist, sondern einen Abstand von etwa 55 cm zum klägerischen Grundstück einhält und dementsprechend der Bau eines Gebäudes direkt an die Grundstücksgrenze aufgrund der historischen Gegebenheiten unverhältnismäßig ist. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 18. Juli 2023, die durch die bei Augenscheinseinnahme anwesenden Oberkonservatoren für Denkmalpflege bestätigt wurde, stammt das Gebäude der Beigeladenen aus dem 18. Jahrhundert, dessen Kubatur durch einen durchgreifenden Umbau um 1800 geschaffen wurde. Zu dieser Zeit – und noch bis zum Inkrafttreten des Polizeistrafgesetzbuchs vom 10. November 1861 – gab es keine einheitliche Kodifikation des öffentlichen Baurechts in Bayern. Es bestand vielmehr aus einer Vielzahl örtlicher Bauvorschriften, landesherrlicher Erlasse, Ministerial- und Regierungsentschließungen, für die es nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben keine Rechtsgrundlage gegeben hat. Die bis dahin bestehenden Regelungen waren im Regelfall anlässlich einzelner Bauvorhaben erlassen worden und hatten keine einheitliche Rechtsform und Rechtsnatur. Erstmals im Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern vom 10. November 1861 (PStGB) wurde eine Art Rechtsgrundlage für öffentlichrechtliche baurechtliche Regelungen geschaffen (Kraus in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2025, Teil A. 1). Aufgrund dieser damaligen Rechtslage geht der Senat davon aus, dass das Beigeladenengebäude zum Zeitpunkt seines durchgreifenden Umbaus nicht illegal errichtet wurde und – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – Bestandsschutz genießt. Auf dem Urkataster von 1825, das in der noch vorhandenen Struktur der historischen Bebauung teilweise weiterhin erkennbar ist, ist zu sehen, dass entlang der westlichen Seite der …straße jedes grenzständig errichtete Gebäude mindestens zu einer Seite hin durch einen öffentlichen Weg oder eine private Zufahrt auf dem eigenen oder dem Nachbargrundstück belichtet und belüftet wird. Es spricht daher viel dafür, dass das Beigeladenengebäude im berechtigten Vertrauen darauf grenznah errichtet worden ist, dass die angrenzende Fläche unbebaut bleibt, zumal dies über 200 Jahre lang der Fall war. 42 3. Die Beigeladenen würden darüber hinaus als Denkmaleigentümer durch die Erteilung der Baugenehmigung im geschützten Denkmalwert ihres Eigentums i.S.d. Art. 14 GG verletzt, da das genehmigte Vorhaben dessen überliefertes Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt. 43
- a)Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG. Die Beigeladenen können sich deshalb grundsätzlich auch auf die Verletzung von denkmalschutzrechtlichen Normen berufen, soweit sie drittschützend sind. Zwar dient Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG grundsätzlich dem öffentlichen Interesse, ohne dem Einzelnen subjektive (Abwehr-)Rechte einzuräumen. Ein (vollständiger) Ausschluss von Abwehrrechten des Eigentümers eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens, von dem nachteilige Wirkungen auf das Denkmal ausgehen, ist allerdings insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, als das Denkmal hierdurch „erheblich“ beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3.08 – BVerwGE 133, 347 Rn. 5, 9, 14, 15, 17). Soll das aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierende Gebot nicht leerlaufen, unverhältnismäßige, durch das Wohl der Allgemeinheit nicht geforderte Belastungen des Eigentümers eines Denkmals zu vermeiden, muss ihm die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von Vorhaben Dritter insoweit zuerkannt werden, als denkmalrechtlicher Umgebungsschutz objektiv geboten ist. Dazu muss eine Verletzung des Denkmaleigentümers in einem subjektiven Recht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendig dann bejaht werden, wenn das Denkmal durch ein Vorhaben in dessen Umgebung in seinem Wesen, seinem überlieferten Erscheinungsbild oder seiner künstlerischen Wirkung erheblich beeinträchtigt wird und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 – 22 B 11.701 – juris Rn. 29 m.w.N.). 44
- b)Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue Vorhaben müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch haben sie zu unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 – 12 LB 44/09 – juris Rn. 58). Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise vorliegen, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein. 45
- c)Nach Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege kommt dem Beigeladenengebäude eine besondere geschichtliche und volkskundliche Bedeutung zu. Es handelt sich um ein Bürger- und Handelshaus, dessen heutige Kubatur um 1800 geschaffen wurde. Der dreigeschossige Walmdachbau mit verputztem Fachwerk und hölzernen Fensterrahmen zeigt eine weitgehend authentisch überlieferte Baustruktur. An der Nordwestecke des Gebäudes befindet sich eine Lisene, die um die Ecke geführt ist und damit beide Fassaden als Hauptansichten sichert. Hinzu treten die Fenster, die auch in der Nordfassade im ausgehenden 18. Jahrhundert sowie wohl im Zuge des durchgreifenden Umbaus um 1800 entstanden sind, und die laut Landesamt „zwingend gesehen werden müssen“, da es sich um die historisch überlieferte Fassadengestaltung handelt. Die Nordfassade ist danach die zweite prägende Ansicht, da sie mit der regelmäßig in Achsen angeordneten Fenstergliederung die Straßenansicht fortführt und mit dem Walmdach die charakteristische Architektur des Bürger- und Handelshauses gestaltet. 46 Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BayDSchG berufene Fachbehörde. Daher kommt den fachlichen Einschätzungen des Landesamts tatsächliches Gewicht zu; eine rechtliche Bindung für Baubehörden und Gerichte besteht jedoch nicht. Sie haben die Aussage- und Überzeugungskraft des Landesamts nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 – 22 B 12.1741 – juris Rn. 27 m.w.N.). 47 Der erkennende Senat hat beim Augenschein den in der fachlichen Stellungnahme des Landesamts vom 18. Juli 2023 beschriebenen, in einer E-Mail vom 17. Oktober 2024 vertieften sowie beim Augenschein erläuterten Eindruck nachvollziehen können. Die straßenseitige sowie nördliche Ansicht des Gebäudes müssen gleichzeitig wahrgenommen werden können, um die Lisenengliederung erfassen zu können. Gleiches gilt für die gleichartig profilierten Fenster und hölzernen Fensterrahmen, aus denen die historische Fassadengestaltung sichtbar wird. Dieses überlieferte Erscheinungsbild des Denkmals wird erheblich beeinträchtigt, wenn der nunmehr bestehende Abstand zum Nachbarhaus, dem Haus des Klägers, erheblich verringert würde. Der Grenzbau, der nur noch eine schmale Gasse von bis zu 57 cm zum Beigeladenengebäude freilassen würde, würde die Sicht auf dessen Nordfassade verhindern. Dass das Bauvorhaben nicht die gesamte Tiefe des Denkmals einnimmt, ändert daran nichts. Das überlieferte Erscheinungsbild, das von der gleichzeitigen Wahrnehmung der Nordfassade und der der …straße zugewandten Seite lebt, wäre nicht mehr erlebbar und damit die Wirkung des Denkmals als Zeuge der Geschichte in schwerwiegender Weise geschmälert. 48 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den vom Kläger zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die auch in erster Instanz einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. 49 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.