der Reblausverordnung die Landesanstalt für Landwirtschaft sachlich zuständig. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
pflichtgemäßen Ermessen auf Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Art. 31 und 36 VwZVG. Dabei seien die Größe der Rebfläche, die konkrete Verpflichtung, die Auswirkung auf den Betrieb des Antragstellers und die Gefahr für die Winzerschaft berücksichtigt worden. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, weil nicht bis zum Ausgang von Rechtsbehelfsverfahren abgewartet werden könne. Die unverzügliche Bekämpfung der Reblausverbreitung habe Vorrang. Andernfalls entstünden große Schäden bei vielen Winzern im Umkreis. Zudem sei die Existenz solcher Reblausherde ein schlechtes Beispiel für benachbarte Winzer, unrentable Rebanlagen verwildern zu lassen. In § 2 ReblV sei eine unverzügliche Rodungspflicht auf behördliche Anordnung vorgesehen, was einer aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage zuwiderlaufe. Das Abwarten der Rodung bis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren würde für die umliegenden Rebflächen kilometerweit eine große Gefahr darstellen. Eine vorherige Anhörung vor Erlass des Bescheides entfalle
VwVfG, weil
pflichtgemäßem Ermessen zur Beseitigung der Reblausgefahr für viele Winzer sofort habe gehandelt werden müssen. 8 Gegen den Bescheid vom
pflichtgemäßem Ermessen ein erhöhtes Zwangsgeld angedroht worden, da das erste Zwangsgeld offenbar keine abschreckende Wirkung gezeigt habe. Der Bescheid wurde dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am
schau durchzuführen. Hiernach handele der Antragsteller. Die Rodung sei sehr aufwendig, weil sie in Handarbeit erledigt werden müsse. Eine Neubestockung
der Rodung sei äußerst aufwendig und nur mit kostbarem Wasser möglich. Damit sei die angeordnete Rodung unzumutbar und ein untauglicher Versuch, um die Reblaus aus Europa zu vertreiben. 20 Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. 21 Zur Begründung führte er aus, auf der Grundlage von § 2 Nrn. 2 und 3 ReblV dürfe in das grundgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum und Berufsausübung eingegriffen werden. Er habe angemessen Gebrauch von der entsprechenden Ermessensregelung gemacht. Ziel der Rodung und der verschlossenen Verbrennung der befallenen Reben sei es, die Ausbreitung der Reblaus einzudämmen und aufzuhalten; eine Ausrottung sei in Deutschland nicht das Ziel. Die Rebfläche des Antragstellers sei, wie die Kontrolle am 13. September 2024 ergeben habe, mit Reblausgallen befallen. Reblauswiderstandsfähige Rebunterlagen allein könnten den Befall mit Rebläusen nicht verhindern. Der Antragsgegner habe auch zügig gehandelt und gehe keinesfalls gegen angeblich „unerwünschte“ Winzer vor. Die Vorortkontrollen hätten ergeben, dass auf dem Grundstück keine
dem Naturschutzrecht geschützten Hecken vorhanden seien. Im Übrigen gelte § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG. Beim Vorgehen gegen den Reblausherd sei der dichte Pflanzzusammenhang am Hang in E. zu berücksichtigen. Die nächsten Rebflächen befänden sich direkt auf den
bargrundstücken. Die Vernichtung der Befallsgegenstände und das Verbot, befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterials nicht in den Verkehr zu bringen (§ 2 Nr. 3 ReblV), sei verhältnismäßig. Die Fälligstellung des Zwangsgeldes am
der sachlichen Zuständigkeit der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vertrat der Antragsgegner die Auffassung, zumindest hinsichtlich der Rodungsregelung könne der Bescheid vom 26. September 2024 in einen Bescheid
WeinRAV umgedeutet werden, auch wenn – wie das Gericht angemerkt habe – für Maßnahmen
der Reblausverordnung die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig sei. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Reblausherd auf dem Grundstück des Antragstellers auch um eine Driesche handele. Eine Umdeutung sei auch deshalb zulässig, weil es sich bei Maßnahmen
V und
WeinRAV jeweils um gebundene Entscheidungen handele. In beiden Fällen werde eine Gefahrensituation durch geeignete und erforderliche Maßnahmen beseitigt. Demgegenüber sei die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für die Regelungen in den Ziffern
GO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auszugehen. Zwar hat der Antragsteller in seinem Antragsschriftsatz keine konkreten Anträge gestellt; allerdings wendet er sich unter der Überschrift „Antrag vorläufiger Rechtsschutz – Aufhebung der Bescheide der LWG -“ gegen die Bescheide vom 26. September 2024 und vom 28. Juli 2025 sowie gegen „die Verhängung eines Zwangsgeldes Soweit es um die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 26. September 2024 geht, ist der Antrag als Antrag
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 25.1435 statthaft. Denn bei dieser Klage handelt es sich insoweit um eine Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, die
GO aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat allerdings hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 26. September 2024
GO die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass der Widerspruch des Antragstellers vom
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren W 3 K 25.1435 statthaft. Denn insoweit handelt es sich bei dieser Klage um eine Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, da es sich bei der Androhung eines Zwangsmittels
ZVG um einen Verwaltungsakt handelt (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 35 Rn. 113). Bei dieser Anfechtungsklage entfällt allerdings
ZVG die aufschiebende Wirkung, da
dieser Vorschrift Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. Damit kann das Gericht auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. 26 Soweit es um den Bescheid vom
GO statthaft. Denn die Mitteilung, dass ein Zwangsgeld fällig geworden ist, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Die Fälligkeitsmitteilung hat nämlich keine Regelungswirkung; sie ist nur die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Denn
ZVG liegt bereits in der Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes ein
Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Wird die zu erfüllende Pflicht nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes fällig. In der Hauptsache ist daher diesbezüglich keine Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage mit dem Ziel, festzustellen, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden ist, statthaft. Die Feststellungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb der begehrte Aufschub der Beitreibung des Zwangsgeldes nur über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO zu erreichen ist. 28 Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig. 29 Insbesondere ist hinsichtlich Ziffern
GO aufschiebende Wirkung entfalten, die sofortige Vollziehung an, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen. 35 In einem derartigen Verfahren prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts oder von dessen Rechtswidrigkeit und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit sie sich bereits übersehen lassen. Sind sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 85 bis 94 m.w.N.). 36 a) Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die Klage gegen die Ziffern 1. bis 3. des Bescheides vom 26. September 2024 in Form der mündlichen Änderungen vom 8. November 2024 und vom 26. November 2024 aller Voraussicht
Erfolg haben wird. 37 Dies ergibt sich daraus, dass keine Rechtsvorschrift existiert, auf die die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau als sachlich zuständige Behörde des Antragsgegners den streitgegenständlichen Bescheid stützen könnte. 38 aa) Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau hat Ziffer
dem Willen der Landesanstalt für Wein- und Gartenbau auch der in Ziffer
SchG 1986) (BGBl I S. 1505), nunmehr abgelöst durch das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (Pflanzenschutzgesetz 2012 – PflSchG 2012) (BGBl I S. 148), ist es u.a. Zweck des Gesetzes, insbesondere Kulturpflanzen vor Schadorganismen zu schützen. 42 In § 3 PflSchG 1986 (entspricht § 6 PflSchG 2012) wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung verschiedene Regelungen zu treffen, insbesondere
Nr. 2 der Vorschrift (Nr. 2 PflSchG 2012) Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände und Grundstücke zu überwachen,
Nr. 6 der Vorschrift (Nr. 5 PflSchG 2012) das Vernichten von Befallsgegenständen anzuordnen,
Nr. 12 der Vorschrift (Nr. 11 PflSchG 2012) anzuordnen, dass befallene Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind und
Nr. 13 der Vorschrift (Nr. 12 PflSchG 2012) das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen. 43
SchG 1986 (§ 6 Abs. 3 PflSchG 2012) werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen
Abs. 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. 44 In § 42 PflSchG 1986 (§ 71 PflSchG 2012) finden sich besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus.
Satz 1 der Vorschrift wird die Bekämpfung der Reblaus durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
SchG 2012) geregelt.
Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift können darüber hinaus, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder über Rechtsverordnungen
SchG 2012) hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen. 45 Auf der Grundlage von § 42 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchst. a, Nr. 12, 13 und 14 PflSchG 1986 hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203) die Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (Reblausverordnung – ReblV) erlassen.
V sind Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet, soweit es die zuständige Behörde zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, u.a. Befallsgegenstände zu vernichten (Nr. 2) und Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen (Nr. 5).
V bleiben die Befugnisse der Länder
SchG, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen, unberührt. 46 Derartige weitergehende Regelungen des Freistaates Bayern zur Bekämpfung der Reblaus sind derzeit nicht existent. Insbesondere ist die Verordnung zur Ausführung der Reblausverordnung (Reblausausführungsverordnung – AVReblV) vom
SchG 2012 ist im Freistaat Bayern wie folgt geregelt: 49
V) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) ist für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, des Pflanzengesundheitsgesetzes, der
diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit vorbehaltlich abweichender Regelungen die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. 50 Eine abweichende Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bekämpfung der Reblaus
der Reblausverordnung, die zur sachlichen Zuständigkeit der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für den Erlass der Ziffern
dieser Vorschrift ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständige Behörde für die Rebenbewirtschaftung
Teil 4. Hierbei handelt es sich jedoch um eine andere Rechtsmaterie und nicht um die Reblausverordnung, so dass sich aus § 31 Abs. 4 Nr. 5 BayWeinRAV nicht die sachliche Zuständigkeit der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für die Durchführung der Reblausverordnung ergeben kann. 52 Damit ist in Bayern die sachlich zuständige Behörde für Anordnungen
SchG zur Beseitigung von Verstößen gegen die Reblausverordnung allein die Landesanstalt für Landwirtschaft, nicht dagegen aber die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. 53 Wird ein Verwaltungsakt aber von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen, so ist er – anders als bei fehlender örtlicher Unzuständigkeit (vgl. Art. 46 BayVwVfG) – fehlerhaft und formell rechtswidrig, da es sich bei der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 46 Rn. 43). Eine Heilung dieses Fehlers
VwVfG ist nicht möglich (Sachs, a.a.O., § 45 Rn. 146); auch anderweitige Heilungsvorschriften sind nicht vorhanden (vgl. zur gesamten Problematik auch BVerwG, U.v. 9.3.2005 – 6 C 3/04 – NJW 2005, 2330; BayVGH, B.v. 13.8.1996 – 20 CS 96.2369 – NVwZ-RR 1997, 399; Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG,
VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. 57 Voraussetzung für eine Umdeutung
dieser Vorschrift ist es allerdings, dass sich durch die Umdeutung der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes verändert; denn andernfalls handelt es sich nicht um eine Umdeutung, sondern allenfalls um eine Auslegung des Inhalts oder um ein
schieben von Gründen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG,
SchG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 3 BayWeinRAV sachlich zuständig und nicht etwa die Landesanstalt für Landwirtschaft, wie sich aus § 31 Abs. 4 Nr. 5 BayWeinRAV ergibt; diese Regelung stellt eine in § 52 Abs. 1 ZustV vorbehaltene von dieser Vorschrift abweichende Regelung dar. 62 Allerdings kann Ziffer
WeinRAV, der sich auf § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 5 PflSchG 2012 stützt, sind Eigentümer und Bewirtschafter von Rebflächen verpflichtet, Wurzeln am Edelreis der Pfropfrebe (Nr. 1.), hochgewachsenen Aufwuchs von Unterlagsreben mit Wurzeln (Nr. 2.) und in Drieschen vorhandene Rebstöcke (Nr. 3.) unverzüglich zu entfernen.
WeinRAV, der sich auf § 6 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 11 PflSchG 2012 stützt, kann die zuständige Behörde zur Abgrenzung eines mit Reblaus befallenen Grundstücks oder Grundstücksteils (Reblausherd) einen Sicherheitsgürtel festlegen (Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift).
WeinRAV sind der Eigentümer und der Bewirtschafter von Rebflächen verpflichtet, in dem Sicherheitsgürtel Reben unverzüglich zu entfernen und Unterstützungsmaterial zu vernichten, sofern keine abweichende Anordnung
V ergeht. 64 Diese Vorschriften der Weinrechtsausführungsverordnung sind allerdings auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, dies deshalb, weil die Reblausverordnung für Fälle, in welchen es um die Bekämpfung eines Reblausherdes geht, lex specialis ist, die die Anwendung von § 7 BayWeinRAV ausschließt. 65 Zwar ergibt sich die Bewertung der Reblausverordnung als lex specialis gegenüber dem Vierten Teil der Weinrechtsausführungsverordnung nicht schon daraus, dass die Reblausverordnung als die speziellere Norm bei sonst gleichem Tatbestand mindestens noch ein zusätzliches Merkmal enthält, das ihre Geltung begrenzt, so dass ohne diesen Vorrang die Reblausverordnung in der weiter gefassten Regelung des Vierten Teils der Weinrechtsausführungsverordnung aufginge und die Reblausverordnung damit keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte (vgl. zu dieser Konstellation: Büscher, Grundfälle zur Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage im Polizei- und Ordnungsrecht, JA 2010, 719, 721). Denn es liegt auf der Hand, dass auch Rebstöcke von der Reblaus befallen werden können, die nicht in einer Driesche wachsen. 66 Allerdings ergibt sich die Eigenschaft der Reblausverordnung als lex specialis gegenüber den Vorschriften im Vierten Teil der Weinrechtsausführungsverordnung daraus, dass bereits das Pflanzenschutzgesetz 1986 ebenso wie das Pflanzenschutzgesetz 2012 neben den allgemeinen Regelungen zu Pflanzenschutzmaßnahmen in § 3 PflSchG 1986 bzw. § 6 PflSchG 2012, die sich mit der Bekämpfung von Schadorganismen an Pflanzen beschäftigen, mit § 42 PflSchG 1986 bzw. § 71 PflSchG 2012 eine besondere Vorschrift zur Bekämpfung der Reblaus vorsieht. Dabei hat der Bundesgesetzgeber die Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus dadurch besonders hervorgehoben, dass er hierfür zwingend den Erlass einer Bundesverordnung vorgesehen hat, zu welcher, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder über Rechtsverordnungen
SchG 1986 bzw. § 6 Abs. 1 PflSchG 2012 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen können. Demgegenüber ist die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Erfüllung des in § 1 PflSchG genannten Zweckes
SchG 1986 bzw. § 6 PflSchG 2012 fakultativ ausgestaltet (vgl. § 3 Abs. 1 PflSchG 1986; § 6 Abs. 1 PflSchG 2012) und die Landesregierungen werden in Abs. 3 der Vorschrift ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebraucht macht. Von der Ermächtigung in § 3 PflSchG 1986 bzw. § 6 PflSchG 2012 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft keinen Gebrauch gemacht, so dass der Freistaat Bayern die Weinrechtsausführungsverordnung erlassen konnte (vgl. dort Vorspann Ziffer 3 Abs. 5 und Ziffer 4). Demgegenüber hat der Freistaat Bayern von der Ermächtigung in § 42 PflSchG 1986 bzw. § 71 PflSchG 2012 zum Erlass von die Reblausverordnung ergänzenden Verordnungen aktuell keinen Gebrauch gemacht. 67 All dies macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine bundeseinheitliche Regelung zur Bekämpfung der Reblaus vorgesehen hat, die lediglich, soweit überhaupt erforderlich, punktuell von den Ländern ergänzt werden darf. Demgegenüber hat er dadurch, dass er die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
SchG 1986 bzw. § 6 PflSchG 2012 fakultativ ausgestaltet und hiervon zudem keinen Gebrauch gemacht hat, unterschiedliche landesrechtliche Regelungen für Pflanzenschutzmaßnahmen allgemeiner Art in Kauf genommen. Schon diese formelle Konstellation macht deutlich, dass die Reblausverordnung das für den Fall der Reblausbekämpfung speziellere Recht ist, das die Anwendung des auf § 3 PflSchG 1986 bzw. § 6 PflSchG 2012 beruhenden allgemeinen Rechts ausschließt. 68 Neben dieser formellen Sichtweise spricht auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Norm für das Verhältnis der Reblausverordnung zum Teil 4 der Weinrechtsausführungsverordnung als lex specialis zu lex generalis. Denn lediglich die Reblausverordnung ist in ihrem Inhalt speziell auf die Besonderheiten der Reblausbekämpfung ausgerichtet, während die Vorschriften im Vierten Teils der Weinrechtsausführungsverordnung nicht zu einem angemessenen Ergebnis führen würden. Demgegenüber sollen mit der Einordnung einer Vorschrift als lex specialis gegenüber einer anderen Vorschrift als lex generalis unpraktikable oder gar untragbare Ergebnisse vermieden werden (vgl. hierzu: Früh, Juristisch auslegen, argumentieren, überzeugen, JuS 2021, 905, 910). 69 Die Ungeeignetheit der Vorschriften des Vierten Teils der Weinrechtsausführungsverordnung für die Bekämpfung der Reblaus ergibt sich daraus, dass es im Gegensatz zu den Vorschriften der Reblausverordnung kein in sich geschlossenes und konsistentes Regelungssystem wie das der Reblausverordnung bietet, mit welchem die Reblaus effektiv bekämpft werden kann. 70 Das Regelungssystem der Reblausverordnung enthält Regelungen zur Überwachung der Reben hinsichtlich des Auftretens der Reblaus (§ 2 Nr. 1 ReblV), zur Vernichtung oder Entseuchung der Befallsgegenstände (§ 2 Nr. 2 ReblV), zum Verbot, befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Reben (Pflanzgut von Rebe) in Verkehr zu bringen (§ 2 Nr. 3 ReblV), zur Freihaltung von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken von Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind (§ 2 Nr. 4 ReblV), zum Verbot, Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken zu entfernen (§ 2 Nr. 5 ReblV) sowie zur Bekämpfung der Reblaus auf andere Weise (§ 2 Nr. 6 ReblV). Diese Pflichten konkretisieren sich dadurch, dass die zuständige Behörde sie zur Bekämpfung der Reblaus anordnet. 71 Auf der Grundlage dieses geschlossenen Regelungssystems kann den Verfügungsberechtigten und den Besitzern von Reben seitens der zuständigen Behörde passgenau aufgegeben werden, welche Pflichten sie zur Bekämpfung des konkreten Reblausbefalls zu erfüllen haben. Dies umfasst beispielsweise – wie im vorliegenden Fall – auch den gesicherten Abtransport und die Vernichtung der gerodeten Rebstöcke in einer Art und Weise, die die weitere Verbreitung der Reblaus verhindert. Derartige Pflichten können auch den Verfügungsberechtigten und Besitzern bereits gerodeter Rebstöcke auferlegt werden. 72 Demgegenüber können die aus § 7 BayWeinRAV folgenden Pflichten lediglich den Eigentümern und Bewirtschaftern von Rebflächen aufgegeben werden, nicht jedoch den Verfügungsberechtigten und Besitzern bereits gerodeter Rebstöcke. Zudem besteht
WeinRAV lediglich die Pflicht, Rebstöcke, die in Drieschen vorhanden sind, unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung von von der Reblaus befallenen Rebstöcken, die nicht in Drieschen, also die in ordnungsgemäß bewirtschafteten Weinbergen stehen, gibt § 7 BayWeinRAV jedoch nicht als Verpflichtung vor. Zudem finden sich in § 7 BayWeinRAV keinerlei Vorschriften zum gesicherten Abtransport und zur Vernichtung von von der Reblaus befallenen Rebstöcken. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer gerodeter, von der Reblaus befallener Rebstöcke dieses Material im Weinberg oder andernorts lagern könnte, so dass die Gefahr bestünde, dass dadurch weitere Infektionen von gesunden Rebstöcken mit der Reblaus erfolgen könnten. Zudem enthält § 7 BayWeinRAV keine Pflicht zur auf die Rodung folgenden Kontrolle der gerodeten Fläche, die jedoch zur weiteren Bekämpfung der im Boden noch vorhandenen Reblaus erforderlich ist. Damit entstünde die Gefahr, dass sich die gerodete Fläche alsbald erneut zu einem Reblausherd entwickeln könnte. 73 Auch die Vorschriften in § 8 BayWeinRAV sind für eine angemessene Bekämpfung der Reblaus ungeeignet. Auch hier geht es nicht um den Umgang mit von der Reblaus verseuchtem Rebenmaterial, sondern lediglich um nicht von der Reblaus befallene in der
barschaft eines Reblausherds befindlichen Reben, so dass auch bei deren Entfernung die gesonderten Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen der Rodung, des Abtransports und der Vernichtung keine Rolle spielen. 74 Zudem ist § 8 BayWeinRAV – wie sich aus dessen Überschrift ergibt – lediglich auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 PflSchG 2012 (entspricht § 3 Abs. 3 PflSchG 1986) in Bezug auf § 6 Abs. 1 Nr. 11 PflSchG 2012 (entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 12 PflSchG 1986) erlassen worden und gerade nicht auf der Grundlage von § 71 Satz 2 Nr. 1 PflSchG 2012 (entspricht § 42 Satz 2 Nr. 1 PflSchG 1986). Dies ergibt sich auch aus dem Vorspann der Weinrechtsausführungsverordnung, der als Ermächtigungsgrundlage für den Normerlass zwar § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PflSchG 2012, nicht jedoch § 71 Satz 2 Nr. 1 PflSchG nennt. Dies macht zusätzlich deutlich, dass § 8 BayWeinRAV nicht in Bezug auf Maßnahmen hinsichtlich bereits von der Reblaus befallener Rebstöcke herangezogen werden kann. 75 Der Einordnung der Reblausverordnung als lex specialis gegenüber den Vorschriften der Weinrechtsausführungsverordnung steht zudem nicht der Gedanke entgegen, die Pflichten aus § 2 ReblV, nämlich die Pflichten zur Entfernung von von der Reblaus befallenen Reben, zu deren Transport in verschlossenen Behältnissen und zur Vernichtung durch Verbrennen sowie zur Kontrolle des von der Reblaus befallenen, nunmehr nicht mit Reben bestandenen Grundstücks auf neue Austriebe, seien als Annexverpflichtungen zu § 8 BayWeinRAV zu verstehen. Vielmehr ist die Festlegung eines Sicherheitsgürtels zur Abgrenzung eines mit der Reblaus befallenen Grundstücks umgekehrt ein – separat geregelter – Annex zur Vernichtung der Befallsgegenstände selbst. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 letzter Teilsatz BayWeinRAV, wo auf § 2 Nr. 5 ReblV Bezug genommen wird. 76 Schließlich treffen die Vorschriften des Vierten Teils der Weinrechtsausführungsverordnung mit dem Eigentümer und dem Bewirtschafter von Rebflächen einen anderen Adressatenkreis als die Vorschriften der Reblausverordnung, die Verfügungsberichtigte und Besitzer als Adressaten benennen. Damit enthält der Kreis der durch die Reblausverordnung verpflichteten Personen auch diejenigen, die – ohne Eigentümer oder Bewirtschafter einer Rebfläche zu sein – Verfügungsberechtigte oder Besitzer gerodeter von der Reblaus befallener Reben oder anderer von ihr verseuchter Gegenstände sind. Auch dies macht deutlich, dass die Vorschriften der Weinrechtsausführungsverordnung nicht die zur Bekämpfung der Reblaus erforderlichen Befugnisse umfassend zur Verfügung stellen. 77 Hinzu kommt, dass die Vorschriften der Weinrechtsausführungsverordnung den Eigentümern und Bewirtschaftern unbedingte Pflichten auferlegen, die auch ohne individuelle Anordnung der zuständigen Behörde bestehen und deren Beachtung auch zu keinerlei zusätzlichen Gefahren führen kann. Demgegenüber konkretisiert sich die Bekämpfungspflicht
V erst durch die Anordnung der zur Bekämpfung der Reblaus zuständigen Behörde. Dies ist deshalb sinnvoll, weil die zuständige Behörde damit die Möglichkeit erhält, die Erfüllung der von ihr konkretisierten Pflicht zu überwachen, was bei einem Reblausbefall sinnvoll ist; demgegenüber ist diese Überwachungsmöglichkeit in § 7 BayWeinRAV nicht in diesem Maße gegeben, weil der jeweils hierdurch Verpflichtete diese Pflicht auch ohne Anordnung und damit ohne Kenntnis der zuständigen Behörde erfüllen muss. 78 Aus alledem ergibt sich, dass die Reblausverordnung eine lex specialis gegenüber der Weinrechtsausführungsverordnung bildet. 79 Diesem Ergebnis steht auch der Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss, nicht entgegen (vgl. zur Problematik der Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Beurteilung eines Gesetzes als lex specialis: Früh, Juristisch auslegen, argumentieren und überzeugen, JuS 2021 905, 910). Denn gegenüber den Sachverhalten, die unter § 6 PflSchG 2012 (§ 3 PflSchG 1986) subsumiert werden können, fällt der Sachverhalt des Befalls von Rebstöcken mit der Reblaus deshalb aus der Reihe, weil die Reblaus – anders als andere Schadorganismen – nicht direkt bekämpft werden kann und eine massenhafte Verbreitung der Reblaus dem Weinbau schweren Schaden zufügen kann und ihn in der Vergangenheit bereits nahezu zum Erliegen gebracht hat. Um speziell die Verbreitung der Reblaus aufzuhalten, sind weitergehende – besondere – Maßnahmen erforderlich als allgemein im Pflanzenschutz, so dass der Sachverhalt eines Reblausbefalls nicht vergleichbar ist mit dem Sachverhalt eines Befalls von Pflanzen mit sonstigen Schadorganismen. 80 Aus alledem ergibt sich, dass die Vorschriften des Vierten Teils der Weinrechtsausführungsverordnung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, weil die Vorschriften der Reblausverordnung hierzu eine lex specialis bilden. 81 Damit kann entgegen der Meinung des Antragsgegners Ziffer
GO entfällt, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Auch in einem derartigen Fall hat das Gericht – wie oben ausgeführt – eine eigene Abwägungsentscheidung vorzunehmen. 88 Im vorliegenden Fall geht es um die Androhung von Zwangsgeldern
ZVG, so dass es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.
ZVG haben Rechtsbehelfe gegen derartige Maßnahmen, die in der Zwangsvollstreckung getroffen werden, keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt und die Anfechtungsklage gegen Ziffer
GO, Art. 21a VwZVG entfällt. 91 Auch in diesem Fall ergibt die Abwägungsentscheidung des Gerichts, dass das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom
GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. 95 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrunds, also die Eilbedürftigkeit, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 45 ff.). Der Anordnungsgrund ist damit gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (NdsOVG, B.v. 14.2.2024 – 14 ME 128/23 – juris Rn. 34). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil
Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Happ, a.a.O., § 123 Rn. 54, 51). 96 Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Happ, a.a.O., § 123 Rn. 54). 97 Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich daraus, dass sich – wie oben ausgeführt – Ziffer
Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Hälfte anzusetzen ist. 104 Ziffer
Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges jeweils zu halbieren ist. 105
Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges entspricht in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme, im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwerts der Hauptsache. 106 Soweit es um die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR mit Bescheid vom 28. Juli 2025 geht, liegt ein selbständiges Vollstreckungsverfahren vor, hinsichtlich dessen ¼ des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist, hier also 959,62 EUR (¼ von 4.838,50 EUR). Dieser Betrag ist wiederum
Ziffer 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkataloges zu halbieren, so dass der Streitwert hinsichtlich der mit Bescheid vom
Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Streitwert die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds, also 1.000,00 EUR, was wiederum
Ziffer 1.5.1 des Streitwertkataloges zu halbieren ist, so dass sich ein Streitwert von 500,00 EUR ergibt. 108 Aus alledem ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 7.889,06 EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.