G vor. (redaktioneller Leitsatz) Ein privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich
streitigen Teils der Eigentumswohnung scheitert bereits an der Nämlichkeit
ins Privatvermögen „entnommenen“ Arbeitszimmers und
später veräußerten Wirtschaftsguts (Grundstück samt Eigentumswohnung). Mit der Entnahme
Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen begann keine separate Frist im Sinne
G. Das Grundstück ist insoweit vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand
G zu betrachten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers, wirtschaftliche Teilidentität, privates Veräußerungsgeschäft Fundstellen: EFG 2026, 674 LSK 2025, 36916 Tenor 1. Unter Änderung
Einkommensteuerbescheids 2013 vom
Verfahrens.
halb wurde der anteilige Grund und Boden sowie das anteilige Gebäude dieses Raums entsprechend in seinem Betriebsvermögen bilanziert. Zum Ende der beruflichen/betrieblichen Nutzung wurde dieser Teil der Eigentumswohnung (erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt. 3 Ab dem
Finanzamts K bei den Klägern eine Betriebsprüfung für die Jahre 2013-2015 durch. Der Betriebsprüfer kam u.a. zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich
ursprünglich bilanzierten Teils (18,04 % der Gesamtfläche) der im Jahr 2013 veräußerten Eigentumswohnung ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.
G vorliege. Denn ein privates Veräußerungsgeschäft liege vor, wenn ein unbewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung bzw. wie im vorliegenden Fall nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert werde. § 23 EStG sei ausdrücklich auch für selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter anzuwenden. Der Prüfer ermittelte aufgrund
Veräußerungspreises für die gesamte Eigentumswohnung i.H.v. 780.000 EUR und den Entnahmewerten von Grund und Boden sowie Gebäude zuzüglich offener AfA einen Veräußerungsgewinn i.S. von § 23 EStG i.H.v. 90.468 EUR für den im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführten Teil der Eigentumswohnung, welchen er jeweils hälftig auf die Kläger verteilte (jeweils 45.234 EUR). 6 Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ am 3. August 2018 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2013, in welchem es beim Kläger und bei der Klägerin jeweils Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 45.234 EUR (gesamt: 90.468 EUR) ansetzte. 7 Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie trugen vor, dass die Grundsätze
G nicht für „selbständig bilanzierbare Wirtschaftsgüter“ gelten, da die Anwendung von § 23 EStG zwingend voraussetze, dass Wirtschaftsgüter einzeln übertragbar und veräußerbar seien. Das häusliche Arbeitszimmer könne diese Voraussetzung nicht erfüllen, weil es unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung nicht übertragen und veräußert werden könne. 8 Nachdem das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragten die Kläger beim Finanzgericht München die Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen 15 V 2627/18. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 setzte das Finanzgericht München die Vollziehung
Einkommensteuerbescheids 2013 vom 3. August 2018 i.H.v. 37.849,24 EUR für die Dauer
Einspruchsverfahrens aus (Beschluss
FG München vom 14. Januar 2019 15 V 2627/18, Juris). Während
Einspruchsverfahrens half das Finanzamt dem Einspruch im Hinblick auf das Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom
beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens IX R 27/19 ruhte das Einspruchsverfahren beim Finanzamt. Nach der Entscheidung
BFH im Verfahren IX R 27/19 am
Finanzgerichts M vom 15. Januar 2019 (Az.: 15 V 2627/18) im Aussetzungsverfahren. Bezüglich
im Jahr 2006 in das Privatvermögen überführten Anteils der Eigentumswohnung (Arbeitszimmer) beginne keine separate Frist (Anschaffung) zu laufen, sondern das Grundstück sei in Bezug auf § 23 EStG in seiner Gesamtheit zu betrachten. Die Veräußerung
Grundstücks bleibe insgesamt steuerfrei. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom
aus dem Betriebsvermögen entnommenen Raums sei die 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen, so dass die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zutreffend erfolgt sei. Ein Ausschlussfall nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hätte nur vorliegen können, wenn die gesamte Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eigengenutzt worden wäre. Ab dem Jahr 2011 sei die Wohnung jedoch bis zur Veräußerung vermietet worden. 11 Zur Ergänzung
Sachverhalts und
Vortrags der Parteien wird auf die Einspruchsentscheidung, die eingereichten Schriftsätze und die vom Finanzamt vorgelegten Akten Bezug genommen. 12 Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Erklärung der Kläger vom 31. Oktober 2022; Schreiben
Finanzamts vom
G. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (
Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG). Im Rahmen
G bilden Grund und Boden einerseits sowie aufstehendes Gebäude andererseits selbständige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 29. März 1989 X R 4/84, BStBl II 1989, 652). § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG behandelt im Zeitpunkt der Anschaffung vorhandene Gebäude als wesentlichen Bestandteil
Grund und Bodens sowie Teil
Grundstücks (Levedag in Schmidt EStG § 23 EStG Rn. 11). Gebäude bzw. Gebäudeteile sind selbst bei einer Errichtung nach Anschaffung nicht isoliert zu erfassen, sondern in den Veräußerungsgewinn miteinzubeziehen („sind einzubeziehen“ § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Aus diesem Grund liegt selbst bei einem nachträglich errichteten Gebäude(teil) kein eigenständiges Wirtschaftsgut vor, welches Einfluss auf die Veräußerungsfrist hat (Levedag in Schmidt EStG § 23 Rn. 14; Rn. 9
BMF-Schreibens vom
G sollen innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Wertänderungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen
Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefristen veräußertem Wirtschaftsgut, wobei Nämlichkeit Identität im wirtschaftlichen Sinn bedeutet. Wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend, begründet ein privates Veräußerungsgeschäft aber nur für diesen Teil
betreffenden Wirtschaftsguts. Ob und in welchem Umfang Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut „aliud“) vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände
Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (BFH-Urteile vom
Wirtschaftsguts kann bewirken, dass die Teile eine andere Marktgängigkeit erhalten. Die wirtschaftliche Identität
aufgeteilten Wirtschaftsguts bleibt jedoch in den Teilen erhalten, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit
bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt. Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, gegebenenfalls verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben. Beispiele hierfür sind außer der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks in Teilflächen auch die Aufteilung eines Wohngrundstücks in Eigentumswohnungen oder die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils (BFH-Urteile vom
G nicht erfüllt. 21 2.
Klägers befunden hat. Für den von den Beteiligten als Arbeitszimmer bezeichneten Teil der Eigentumswohnung (18,04% der Gesamtfläche der Eigentumswohnung) findet kein Veräußerungsgeschäft i.S.
G statt, für welchen eine separate Fristberechnung durchzuführen ist. 22 Zwar gilt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen
Steuerpflichtigen als Anschaffung i.S.
G. Allerdings besteht zwischen dem am
am 24. April 2003 angeschafften Grundstücks (samt Eigentumswohnung) statt. Die betriebliche/berufliche Nutzung
Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung
Wirtschaftsguts Eigentumswohnung in zwei verkehrsfähige Wirtschaftsgüter i.S.
G, wie dies z.B. durch einen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung (vgl. BFH-Urteil vom
Raums der Eigentumswohnung, welcher sich im Betriebsvermögen befunden hat, keine Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit zu der am 26. November 2013 veräußerten Eigentumswohnung. Ein Teil einer Eigentumswohnung, insbesondere ein einzelner Raum, hat keine Marktgängigkeit, so dass sich die Marktgängigkeit
bisherigen Grundstücks samt Eigentumswohnung nicht in Teilen der in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen genutzten Räume fortsetzt. Weder hinsichtlich eines Raums einer Eigentumswohnung noch hinsichtlich der übrigen Teile der Eigentumswohnung liegen marktgängige bzw. verkehrsfähige Wirtschaftsgüter vor. Einzelne Räume einer Wohnung sind nicht nur im Vergleich zur gesamten Eigentumswohnung unterschiedlich groß, sondern unterscheiden sich in ihrer Art, Funktion und Wertigkeit von der Wohnung im Ganzen. Nach Ansicht
Senats scheitert ein privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich
streitigen Teils der Eigentumswohnung bereits an der Nämlichkeit
im Jahr 2006 angeschafften (ins Privatvermögen „entnommenen“) Arbeitszimmers und im Jahr 2013 veräußerten Wirtschaftsguts (Grundstück samt Eigentumswohnung). 25 Das Argument
Finanzamts, dass ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.
G vorliegt, da § 23 EStG nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich auch für selbständige unbeweglich Wirtschaftsgüter anzuwenden ist, verkennt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wegen der Rechtsprechung
BFH nur für nach der Anschaffung errichtete Gebäude(teile) eingeführt wurde und im Streitfall nicht anwendbar ist. Offenbleiben kann
halb, ob es sich im Streitfall bei dem als Arbeitszimmer genutzten Raum um ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dass nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nachträglich errichtete Gebäude(teile) in die Fristberechnung der Grundstücksanschaffung und -veräußerung „einzubeziehen“ sind (vgl. Rn. 9
BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 in BStBl I 2020, 1383), spricht vielmehr für die Ansicht
Senats, dass keine eigene Fristberechnung für einzelne Räume einer Wohnung vorzunehmen ist. Denn selbst bei nachträglich errichteten Gebäuden, welche ertragssteuerlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter zum Grund und Boden bilden, ist eine separate Fristberechnung für das nach Anschaffung errichtete Gebäude nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht durchzuführen (vgl. Rn. 9 BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2020, 1383). 26 Im Übrigen verblieb der Anteil
Arbeitszimmers, der auf den nicht betrieblich oder beruflich nutzenden Miteigentümer entfällt (im Streitfall die Klägerin), als Wirtschaftsgut in
sen einkommensteuerrechtlichem Privatvermögen (vgl. BFH-Urteile vom
G nicht für den als Arbeitszimmer genutzten Bereich der Eigentumswohnung, sondern nur auf den hälftigen Anteil
Klägers, welcher sich in seinem Betriebsvermögen befunden hat, berechnet. 27 Aus diesem Grund beginnt mit der Entnahme
Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen im Jahr 2006 keine separate Frist i.S.
G. Das Grundstück ist vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand
G zu betrachten. 28 Das BMF-Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.