BayObLG, Beschluss v. 19.12.2025 – 101 Kap 1/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 19.12.2025 – 101 Kap 1/22 Download Drucken Titel: Anforderungen an die Abberufung eines Musterkl
§ 9Rn. 140; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 9 Kap
MuG Rn. 30; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 2022, § 9 KapMuG Rn. 74). Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Musterkläger und den Beigeladenen über die richtige Prozesstaktik, ungeschickter Parteivortrag oder die Unterlassung gebotener oder naheliegender Beweisangebote rechtfertigen eine Abberufung des Musterklägers nicht (Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 67; Goette in BeckOGK,
§ 9Rn. 141; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 Kap
MuG Rn. 30). Gegen eine nur mangelhafte Verfahrensführung des Musterklägers sind die Beigeladenen ausreichend dadurch geschützt, dass sie durch eigene Verfahrenshandlungen (§ 14 Satz 2 KapMuG a. F.), insbesondere die Stellung von Erweiterungsanträgen nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F., ihre Rechte wahren können und ihre Bindung an den Musterentscheid gegebenenfalls durch § 22 Abs. 3 KapMuG a. F. eingeschränkt ist (Goette in BeckOGK,
§ 9Rn. 140; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 Kap
MuG Rn. 30; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 9 KapMuG Rn. 74). 32 b) Eine Ablösung des Musterklägers ist nur zulässig, wenn von diesem eine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens schlechthin nicht mehr erwartet werden kann oder wenn es handfeste Anzeichen dafür gibt, dass der Musterkläger bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agiert, etwa kollusiv mit den Musterbeklagten zusammenwirkt (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 30; Goette in BeckOGK,
§ 9Rn.
141). Ein Agieren gegen die Interessen der Beigeladenen kann anzunehmen sein, wenn der Musterkläger die Klärung bestimmter, im Musterverfahren aufgeworfener Fragen zu verhindern sucht, indem er dem Vortrag oder den Prozesshandlungen von Beigeladenen widerspricht, obwohl diese ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Fragen haben und deren Klärung an sich nicht den Interessen des Musterklägers entgegensteht (Goette in BeckOGK,
§ 9Rn. 142; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 9 Kap
MuG Rn. 74; Reuschle in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 9 Rn. 67). Eine Abberufung kann auch in Betracht kommen, wenn der Musterkläger selbst keine Anträge stellt und auch die Beigeladenen von der Antragstellung abhalten will (Goet te in BeckOGK,
§ 9Rn. 142; Kotschy in Vorwerk/Wolf, Kap
MuG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 14). 33 2. Unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabs rechtfertigen die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe die Abberufung des Musterklägers nicht. Weder ist ersichtlich, dass von dem Musterkläger eine ordnungsmäßige Führung des Musterverfahrens schlechthin nicht mehr erwartet werden kann, noch gibt es belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agieren würde. 34
- a)Auf der Grundlage der im Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 vertretenen Rechtsansicht unterliegt der Musterkläger bei der Führung des Musterverfahrens zwar nicht unerheblichen objektiven Einschränkungen. Diese stehen einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung durch den Musterkläger im derzeitigen Verfahrensstadium aber nicht entgegen. 35
- aa)Der Musterkläger nimmt in seinem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Ausgangsrechtsstreit ausschließlich die Musterbeklagte zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch. Derartige Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zu 2) fallen nach der im Teil-Musterentscheid vertretenen Rechtsansicht nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. Daraus folgt, dass der Musterkläger – worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 28. März 2025 hingewiesen hat – keine Erweiterungsanträge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. stellen kann. Denn nach der vom Senat vertretenen Rechtsansicht kann die Entscheidung seines Ausgangsrechtsstreits nicht, wie von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG a. F. vorausgesetzt, von den beantragten weiteren Feststellungszielen abhängen. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 28. März 2025 verwiesen. 36 In dem vorliegenden Musterverfahren kommt der Fähigkeit, Erweiterungsanträge zu stellen, für die Verfahrensführung besondere Bedeutung zu, weil der Senat mit seinem Teil-Musterentscheid die meisten Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses als im Musterverfahren nicht statthaft oder unzulässig zurückgewiesen hat. 37
- bb)Die dem Musterkläger nach der Rechtsansicht des Senats fehlende Befähigung zur Stellung von Erweiterungsanträgen macht ihm eine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens aber auch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht unmöglich. Die Beigeladenen Bornemann, Singer und Nixdorf, die einer solchen Einschränkung nicht unterliegen, weil sie in ihrem jeweiligen Ausgangsrechtsstreit auch den Musterbeklagten zu 1) in Anspruch nehmen, haben sich einen erheblichen Teil der ursprünglich vom Musterkläger beantragten weiteren Feststellungsziele zu eigen gemacht und diese zum Teil auf entsprechende Hinweise des Senats hin neu gestellt. Über deren Zulassung hat der Senat zu befinden. Soweit beantragte weitere Feststellungsziele durch einen Erweiterungsbeschluss nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. zum Gegenstand des Musterverfahrens gemacht worden sind, unterliegen sie in gleicher Weise der Verfahrensführung des Musterklägers wie die verbliebenen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses. 38
- cc)Anhaltspunkte dafür, dass der Musterkläger nicht gewillt wäre, das Musterverfahren hinsichtlich solcher zugelassener weiterer Feststellungsziele angemessen zu führen, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass er den überwiegenden Teil der von ihm selbst gestellten Erweiterungsanträge nicht zurückgenommen hat. Damit bringt der Musterkläger zum Ausdruck, dass er seine Erweiterungsanträge für den Fall aufrechterhält, dass der Bundesgerichtshof den Teil-Musterentscheid des Senats vom 28. Februar 2025 aufheben und die Musterverfahrensfähigkeit der gegen die Musterbeklagte zu 2) geltend gemachten Schadensersatzansprüche bejahen sollte. 39
- b)Der Umstand, dass der Musterkläger gegen den Teil-Musterentscheid des Senats vom 28. Februar 2025 keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, rechtfertigt die Abberufung des Musterklägers nicht. 40
- aa)Die unterbliebene Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Musterkläger beeinträchtigt die Beigeladenen nicht in ihrer Rechtsverfolgung, weil § 20 Abs. 1 Satz 4 KapMuG a. F. ihnen eine eigene Rechtsbeschwerdebefugnis einräumt, von der zumindest ein Teil der Antragsteller auch Gebrauch gemacht hat. Eine Abberufung des Musterklägers nach § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Beigeladenen durch die ihnen vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte gegen eine etwaige mangelhafte Prozessführung des Musterklägers ausreichend geschützt werden. Der von einzelnen Antragstellern erhobene Vorwurf, die prozessualen Rechte der Beigeladenen, insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), würden durch das Vorgehen und die Untätigkeit des Musterklägers in höchstem Maße gefährdet, kann im Hinblick auf die eigene Rechtsbeschwerdebefugnis der Beigeladenen nicht nachvollzogen werden. 41
- bb)Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die Einlegung einer Rechtsbeschwerde auf einem kollusiven Zusammenwirken des Musterklägers mit den Musterbeklagten, insbesondere der Musterbeklagten zu 2) beruhen könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der wiederholten Äußerungen seiner Prozessbevollmächtigten wollte der Musterkläger vielmehr den – von ihm für zutreffend erachteten – Teil-Musterentscheid des Senats rechtskräftig werden lassen, um damit die Voraussetzung für eine zeitnahe Aufnahme sämtlicher gegen die Musterbeklagte zu 2) geführten Ausgangsprozesse zu schaffen. Durch deren zeitnahe Aufnahme sollte nach seinen Vorstellungen die Musterbeklagte zu 2), die im Frühjahr 2024 ihre Rechtsform geändert hat, daran gehindert werden, vor einer Titulierung der gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüche Vermögen dem Zugriff der geschädigten W.-Anleger zu entziehen. 42 Der Umstand, dass die Antragsteller mit dieser Prozessstrategie des Musterklägers – an die sie im Hinblick auf ihre eigene Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht gebunden sind – nicht einverstanden sind, rechtfertigt für sich genommen nicht den Vorwurf, dass der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führe. Unabhängig davon ist die Behauptung, der Musterkläger habe mit seinem Verhalten dem „Willen der übrigen Kläger“ zuwidergehandelt, in dieser Pauschalität sachlich unzutreffend. Von den mehr als 9.000 Beigeladenen haben ausweislich der im Bundesanzeiger veröffentlichen Mitteilung des Vorsitzenden des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2025 lediglich 1075 Rechtsbeschwerde gegen den Teil-Musterentscheid des Senats eingelegt. Die weit überwiegende Mehrzahl der Beigeladenen hat sich damit – wie der Musterkläger – dafür entschieden, den Teil-Musterentscheid nicht selbst mit Rechtsmitteln anzugreifen. 43
- cc)Die Erwartung, dass der Musterkläger in dem Fall, dass der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren den Teil-Musterentscheid des Senats aufheben und die Musterverfahrensfähigkeit von Schadensersatzansprüchen gegen die Musterbeklagte zu 2) bejahen sollte, das Musterverfahren mit der gebotenen Sorgfalt führen werde, ist entgegen der geäußerten Ansicht einiger Antragsteller keineswegs lebensfremd. Denn in diesem Fall bliebe der Ausgangsrechtsstreit des Musterklägers – vorbehaltlich eines Vergleichsschlusses (§§ 17, 18 KapMuG a. F.) oder einer einvernehmlichen Beendigung des Musterverfahrens durch eine übereinstimmende Erklärung aller Verfahrensbeteiligten (§ 13 Abs. 5 KapMuG a. F.) – bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens gegen die Musterbeklagte zu 2) ausgesetzt. Die von ihm angestrebte zeitnahe Aufnahme seines eigenen Ausgangsrechtsstreits könnte der Musterkläger daher – falls nicht ausnahmsweise die engen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024, III ZB 107/22, WM 2024, 24 Rn. 8) vorliegen sollten – nur dadurch erreichen, dass das Musterverfahren effektiv und mit der gebotenen Beschleunigung geführt wird. 44
- c)Auch der Umstand, dass der Musterkläger bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht erfolglos die Erteilung eines Teil-Rechtskraftvermerks des Inhalts beantragt hatte, dass der Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 für ihn gegenüber der Musterbeklagten zu 2) rechtskräftig geworden sei, rechtfertigt nicht die Annahme, dass von ihm keine ordnungsgemäße Führung des Musterverfahrens mehr erwartet werden könne. 45
- aa)Mit der Beantragung des Teil-Rechtskraftvermerks beim Bayerischen Obersten Landesgericht hat der Musterkläger zwar den – insoweit erfolglosen – Versuch unternommen, sein Ausscheiden aus dem Musterverfahren vorzubereiten. Denn wenn der Teil-Musterentscheid entsprechend der Annahme des Musterklägers in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und der Musterbeklagten zu 2) rechtskräftig geworden wäre, könnte der Musterkläger durch Einreichung des Teil-Musterentscheids bei dem Prozessgericht seinen nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Rechtsstreit gegen die Musterbeklagte zu 2) wieder aufnehmen (§ 22 Abs. 4 KapMuG a. F.). 46 Mit der Aufnahme seines Ausgangsverfahrens würde er seine Stellung als Verfahrensbeteiligter des Musterverfahrens verlieren (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 9 KapMuG Rn. 49; Goette in BeckOGK,
§ 9Rn. 70; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 9 Kap
MuG Rn. 30). Da gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F. der Musterkläger aus dem Kreis der Kläger der nach § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren zu bestimmen ist, hätte die Aufnahme seines Ausgangsverfahrens zwingend auch den Verlust seiner Stellung als Musterkläger zur Folge. 47
- bb)Das erkennbare Bestreben des Musterklägers, nach Möglichkeit aus dem Musterverfahren auszuscheiden, rechtfertigt aber unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht die Annahme, dass er seine Aufgaben im Musterverfahren nicht sachgerecht wahrnehmen werde. 48 Die seitens des Musterklägers verfolgte Strategie stellt sich als Fortsetzung seines erfolglos gebliebenen Versuchs dar, den in seinem Ausgangsrechtsstreit ergangenen Aussetzungsbeschluss im Wege der sofortigen Beschwerde aufheben zu lassen. Wie in den Gründen des Beschlusses vom 13. März 2023 ausgeführt, sprach dieser Versuch nicht gegen seine Eignung als Musterkläger, weil es angesichts der zu erwartenden Dauer des Musterverfahrens nachvollziehbar erschiene, wenn der Musterkläger bestrebt gewesen wäre, die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung seines eigenen Rechtsstreits nach Möglichkeit zu vermeiden. Dasselbe Bestreben lag auch dem fehlgeschlagenen Versuch des Musterklägers zugrunde, durch Beantragung eines Teil-Rechtskraftvermerks die Voraussetzungen für sein Ausscheiden aus dem Musterverfahren zu schaffen, um die Wiederaufnahme seines ausgesetzten Ausgangsrechtsstreits zu ermöglichen. Solange der Musterkläger dieses primär verfolgte Ziel nicht erreicht hat, kann er sein Interesse an einer zeitnahen Aufnahme seines Ausgangsverfahrens am besten durch eine ordnungsgemäße und effektive Führung des Musterverfahrens wahren. 49
- cc)Die Rechtsstellung der Beigeladenen hat der erfolglose Antrag des Musterklägers auf Erteilung eines Teil-Rechtskraftvermerks nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Musterkläger und der Musterbeklagten zu 2) sind auch insoweit nicht ersichtlich. 50
- d)Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Musterklägers rechtfertigen bereits nicht die geäußerte Befürchtung, dass der Musterkläger bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agiere. Weder diesen Äußerungen noch der bisherigen Prozessführung des Musterklägers lassen sich belastbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Musterkläger beabsichtigt, seine vorrangige Prozessführungsbefugnis nach § 14 KapMuG a. F. zu missbrauchen, um Erweiterungsanträge der Beigeladenen pauschal zurückzudrängen. 51 Unabhängig davon werden die Beigeladenen durch die ihnen von § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. eingeräumte selbstständige Befugnis zur Stellung von Erweiterungsanträgen insoweit ausreichend gegen eine etwaige mangelhafte Prozessführung des Musterklägers geschützt. 52
- aa)Der Musterkläger muss sich die auf die beabsichtigte Führung des Musterverfahrens bezogenen Äußerungen, die seine Prozessbevollmächtigten in dieser Eigenschaft abgegeben lassen, zurechnen lassen. Soweit dem Musterkläger eine nicht angemessene Verfahrensführung zur Last gelegt wird, hat er sich ein Fehlverhalten seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen (Goette in BeckOGK,
§ 9Rn.
129 unter Verweis auf BT-Drs. 17/8799, S. 22). 53
- bb)Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen von Dr. S. anlässlich des am 21. Oktober 2025 veranstalteten Mandanten-Webinars tragen nicht den erhobenen Vorwurf, dass die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers beabsichtigten, „den Anwendungsbereich von § 14 Satz 2 KapMuG a. F. beinahe grenzenlos auszudehnen“, um unter missbräuchlicher Ausnutzung der Verfahrensbefugnisse des Musterklägers sämtliche Erweiterungsanträge und sämtlichen hierzu gehaltenen Vortrag der Beigeladenen nach Belieben aus dem Musterverfahren zu drängen. 54 Dr. S. teilte im Rahmen des Mandanten-Webinars mit, die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers beabsichtigten, die von anderen Verfahrensbeteiligten gestellten Erweiterungsanträge „so gut es gehe“ abzuwehren. Die gemachte Einschränkung lässt bereits erkennen, dass sich die Prozessbevollmächtigten des Umstands bewusst waren, dass der Musterkläger Erweiterungsanträge der Beigeladenen nicht generell abwehren kann. Auch der Ankündigung, man wolle dem Gericht Wege aufzuzeigen, „wie man die Erweiterungsanträge in möglichst großen Teilen zurückdrängen“ könne, lässt sich entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers gerade nicht der Ansicht waren, dass dem Musterkläger die Befugnis zustehe, durch seinen Widerspruch die Zurückweisung sämtlicher Erweiterungsanträge der Beigeladenen herbeizuführen. 55 Welche Wege zur Zurückweisung von Erweiterungsanträgen die Prozessbevollmächtigen des Musterklägers dem Senat aufzeigen wollten, wurde in dem Mandanten-Webinar nicht näher erläutert. In Betracht kämen vor allem rechtliche Ausführungen dazu, dass nach Ansicht des Musterklägers für einzelne der gestellten Erweiterungsanträge die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. nicht vorlägen. Für die von den Antragstellern gezogene Schlussfolgerung, die „generalisierende Herangehensweise“ mit dem Ziel, die Erweiterungsanträge in möglichst großen Teilen zurückzudrängen, lasse erkennen, dass es dem Musterkläger nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den in den beantragten weiteren Feststellungszielen enthaltenen Sachverhaltsaspekten ankomme, fehlt es jedenfalls an einer tragfähigen Grundlage. In seiner Erwiderung auf den Abberufungsantrag hat der Musterkläger klargestellt, dass er in Wahrnehmung der ihm obliegenden Verfahrensverantwortung keine Erweiterungsanträge unterstützen werde, die er für überflüssig, nicht sachdienlich oder aus sonstigen Gründen für verfahrensverzögernd und schädlich halte. 56
- cc)Auch die in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 21. Mai 2025 veröffentlichten Äußerungen der Prozessbevollmächtigten des Musterklägers Dr. L. und Dr. S. lassen nicht erkennen, dass der Musterkläger mit seiner Verfahrensführung bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agiert. 57 Soweit die Prozessbevollmächtigten in dem Artikel mit der Einschätzung zitiert werden, dass sich das Musterverfahren im Fall W. als untauglich erwiesen habe, und sie einen anderen, aus ihrer Sicht erfolgversprechenden Ansatz verfolgten, beruht dies auf ihrer Annahme, dass die Kläger vor dem Landgericht München I schneller zu einem Urteil gegen die Musterbeklagte zu 2) kommen könnten. Dass die Antragsteller diese Einschätzung nicht teilen und deshalb zwischen ihnen und dem Musterkläger Meinungsverschiedenheiten über die zu verfolgende Prozessstrategie bestehen, rechtfertigt die Abberufung des Musterklägers nicht. 58
- dd)Der zitierten Äußerung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers Dr. V: „Wer da mitmacht, ist der Musterklage willkommen. Wer dazu nicht bereit ist, den schlagen wir mit seinen eigenen Waffen – dem halten wir immer wieder die Unbeachtlichkeit seiner Aktivitäten nach dem Gesetz vor.“ lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Musterkläger beabsichtigt, unter Missbrauch seiner verfahrensrechtlichen Befugnisse die Verfahrensrechte der Beigeladenen zu beeinträchtigen, insbesondere diese von der Stellung zulässiger Erweiterungsanträge nach § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. abzuhalten. Es erschließt sich bereits nicht, was unter dem angekündigten „Schlagen mit eigenen Waffen“ und der „Unbeachtlichkeit (von) Aktivitäten nach dem Gesetz“ gemeint ist. Unabhängig davon hat der Musterkläger das Mandat mit Dr. V inzwischen beendet, weshalb aus dessen früheren Äußerungen keine belastbaren Rückschlüsse auf die vom Musterkläger beabsichtigte Verfahrensführung gezogen werden können. 59
- ee)Vor allem lassen sich der bisherigen Prozessführung des Musterklägers keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agieren würde. 60 Insbesondere ist der Musterkläger zu keinem Zeitpunkt unter Berufung auf sein vorrangiges Recht zur Verfahrensführung (§ 14 Satz 2 KapMuG a. F.) den von den Beigeladenen gestellten Erweiterungsanträgen entgegengetreten. Dass er auf eine Überarbeitung der von ihm selbst gestellten Erweiterungsanträge entsprechend den zu den Bestimmtheitsanforderungen ergangene Hinweisen des Senats verzichtet hat, beruht ersichtlich auf dem Umstand, dass er aufgrund der – von ihm als zutreffend bewerteten – Rechtsansicht des Senats keine Erweiterungsanträge stellen kann, weil die Entscheidung seines Ausgangsverfahrens hiervon nicht abhängt. 61 Unverständlich ist der von den Antragstellern erhobene Vorwurf, die Prozessbevollmächtigten des Musterklägers würden dessen Verfahrensbefugnisse ausnutzen, um gezielt den von ihnen vertretenen Mandanten einen Vorteil zu verschaffen. Die Prozessstrategie des Musterklägers zielt darauf ab, die Abweisung der die Musterbeklagte zu 2) betreffenden Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses als im Musterverfahren nicht statthaft rechtskräftig werden zu lassen, um dadurch die zeitnahe Aufnahme sämtlicher gegen die Musterbeklagte zu 2) geführten und gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG a. F. ausgesetzten Verfahren zu ermöglichen. Da nahezu alle Beigeladenen (auch) die Musterbeklagte zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, verschafft diese Strategie aus der Sicht des Musterklägers nicht nur den Mandanten seiner Prozessbevollmächtigten, sondern auch der weit überwiegenden Anzahl der Beigeladenen einen Vorteil. Darauf, ob die vom Musterkläger verfolgte Strategie erfolgversprechend ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 62
- ff)Unabhängig davon kommt eine Abberufung des Musterklägers nach § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. – wie bereits dargelegt – regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Beigeladenen durch die ihnen vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte gegen eine etwaige mangelhafte Prozessführung des Musterklägers ausreichend geschützt werden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 KapMuG a. F. räumt den Beigeladenen in Bezug auf die Stellung von Erweiterungsanträgen eigene Verfahrensrechte ein, die vom Vorrang der Prozessführung des Musterklägers nach § 14 Satz 2 KapMuG a. F. gerade nicht umfasst sind (vgl. Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 14 KapMuG Rn. 14; Dörfler in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 14 KapMuG Rn. 34; Schroeder in BeckOGK
, § 14 Rn. 27). 63
- e)Auch der Umstand, dass der Musterkläger einen Prozessfinanzierungsvertrag mit der J. GmbH geschlossen hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass von ihm keine ordnungsmäßige Führung des Musterverfahrens erwartet werden könne. 64
- aa)Die Befürchtung der Antragsteller, dass der Musterkläger aufgrund der vertraglichen Beziehungen zu seinem Prozessfinanzierer entgegen der im Beschluss vom 13. März 2023 geäußerten Erwartung nicht in der Lage sei, seinen Prozessbevollmächtigten in dem für eine eigenverantwortliche Prozessführung erforderlichen Umfang zu kontrollieren, ist im Hinblick auf die eingetretene Änderung in der Prozessvertretung des Musterklägers nicht begründet. Der Musterkläger hat das Mandatsverhältnis mit seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten Dr. V beendet, obwohl dieser Geschäftsführer seines Prozessfinanzierers, der J. GmbH, ist. Mit diesem Schritt hat er zugleich gezeigt, dass die vertraglichen Bindungen, die er gegenüber seinem Prozessfinanzierer eingegangen ist, ihn nicht an einer eigenverantwortlichen Führung des Musterverfahrens hindern. 65
- bb)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die J. GmbH nach Ziffer 6.3. des Finanzierungsvertrags mit dem Musterkläger auf die Entscheidung über einen eventuellen Vergleichsschluss Einfluss nehmen kann. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Musterklägers und Geschäftsführer der J. GmbH hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2025 diese Vertragsbestimmung dahin erläutert, dass ein Vergleichsschluss möglich sei, wenn der Vergleich objektiv sachgerecht und willkürfrei sei, das Gericht den Vergleich vorschlage, die eigenen Anwälte des Mandanten ihn empfehlen würden und wenn der Mandant sodann nicht von dem ihm eingeräumten Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 6.4. Gebrauch mache. Der Musterkläger hat sich diese Ausführungen zu eigen gemacht. Demnach obliegt die Entscheidung, ob er einen ihm von seinem Prozessfinanzierer vorgeschlagenen Vergleich schließen will, letztlich dem Musterkläger. 66 Für die seitens der Antragsteller aufgestellte Behauptung, im Ergebnis könne die J. GmbH im Musterverfahren über die Forderungen der Beigeladenen gegen die Musterbeklagten verfügen, fehlt es ersichtlich an einer tragfähigen Grundlage. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KapMuG a. F. können die Beigeladenen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung eines vom Gericht nach § 18 Abs. 1 KapMuG a. F. genehmigten Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. III. 67 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Musterverfahren nach der Vorbemerkung 1.2.1. der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Die den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten gemäß § 24 Abs. 1 KapMuG a. F. als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens. IV. 68 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 ZPO ist ausgeschlossen. Der Beschluss, mit dem das für die Führung des Musterverfahrens zuständige Gericht den Musterkläger bestimmt, ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG a. F. unanfechtbar. Für die Entscheidung über den auf § 9 Abs. 4 KapMuG a. F. gestützten Antrag eines Beigeladenen, den Musterkläger abzuberufen und einen neuen Musterkläger zu bestimmen, gilt nichts anderes.