LG München II, Endurteil v. 13.11.2025 – 1 O 831/25 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Endurteil v. 13.11.2025 – 1 O 831/25 Download Drucken Titel: Tierhalterhaftung: Keine typische Tiergefahr bei Wegrutschen des Vorderfußes eines Pferdes bei einem Spaziergang auf feuchtem Boden Normenketten: BayBG Art. 14 BBG § 76 BGB § 833 Leitsätze: 1. Eine Haftung aus § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich in dem Unfall eine typische Tiergefahr im Sinne „eines der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhaltens des Tieres“ verwirklicht hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die für § 833 S. 1 BGB typische Tiergefahr fehlt, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Dies ist etwa bei der Einwirkung äußerer Kräfte auf das Tier der Fall, die ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens lassen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Wegrutschen eines Vorderfußes des Pferdes bei einem Spaziergang über feuchten Gras- und Erdboden stellt kein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres dar, das eine Haftung nach § 833 S. 1 BGB auslösen könnte. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Tierhalterhaftung, Körperverletzung, Beweisaufnahme, Bodenbeschaffenheit, Instinktives Verhalten, Schadensersatzanspruch, Unwillkürliches Verhalten, Tiergefahr, Pferd, Amtspflichtverletzung, Wegrutschen Fundstellen: NJW-RR 2026, 598 LSK 2025, 37139 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.702,25 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht als Dienstherr gesetzliche Schadensansprüche aus Tierhalterhaftung aus übergegangenem Recht geltend. 2 1. Der Kläger ist Dienstherr der Beamtin. Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin des Pferdes „R. “. 3 Die Zeugin unterhielt vor dem Unfallzeitpunkt eine Reitbeteiligung an dem Pferd „R. “, welches zum Unfallzeitpunkt in der Reitanlage eingestellt war. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Reitbeteiligung bereits seit mehreren Jahren beendet. 4 Die Klageseite behauptet, die Zeugin sei am 31.03.2024 (Ostersonntag) mit „R. “ gemeinsam mit den Zeuginnen und, die ebenfalls mit ihren jeweiligen Pferden zu Fuß unterwegs waren, in Ortsnähe von auf einem Grasweg spazieren gegangen. Der von den Zeuginnen begangene Grasweg sei bis zur Unfallstelle feucht, aber nicht so matschig oder nass gewesen, dass mit einem Wegrutschen oder Stürzen zu rechnen gewesen sei. Die geschädigte Zeugin habe das Pferd „R. “ ordnungsgemäß und zu jeder Zeit mit der erforderlichen Achtsamkeit geführt. Die Pferde seien zu keinem Zeitpunkt während des Spaziergangs unruhig oder abgelenkt gewesen. 5 Gegen 14 Uhr sei das Pferd „R. “ für die Zeugin unvorhersehbar auf dem Grasweg in der Nähe der Reitanlage mit dem linken Vorderhuf weggerutscht, in den linken Fuß der Zeugin hineingerutscht und habe diese dadurch verletzt. Dies sei so schnell gegangen, dass die Geschädigte nicht mehr habe reagieren können. 6 Die Zeugin habe durch den Unfall eine Mehrfragment-Fraktur des linken 1. Mittelfußknochens erlitten, welcher am 03.04.2024 im Krankenhaus operiert worden sei. 7 Durch die bei dem streitgegenständlichen Unfall verursachte Verletzung sei die Zeugin in der Zeit vom 02.04.2024 bis einschließlich 31.05.2024 dienstunfähig gewesen. Dadurch seien Dienstausfallkosten in Höhe von 14.275,48 Euro angefallen, die sich aus fortlaufenden Dienstbezügen während der Dienstunfähigkeit in Höhe von 12.075,18 Euro, anteiligem Urlaubsgeld/Sonderzuwendungen in Höhe von 573,82 Euro und anteiligem Urlaubsentgelt in Höhe von 1.626,48 Euro zusammensetzten. 8 Darüber hinaus seien aufgrund der unfallbedingten Verletzung der Zeugin dieser bisher Heilbehandlungskosten in Höhe von 2.730,61 Euro vom Kläger erstattet worden. 9 Es bestehe zudem die Möglichkeit weiterer Kosten aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses. 10 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm als Tierhalterin für entstandene Schäden aus übergegangenem Recht. 11 Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.161,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.006,09 Euro seit 05.08.2024 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. aus 1.155,71 Euro über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle bereits entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Tritt des Pferdes der Beklagten auf den linken Fuß der Frau am 31.03.2024 gegen 14:00 Uhr in der Ortsnähe von und den dabei beigebrachten Verletzungen zu erstatten, die auf Schadensersatzansprüchen der beruhen und die auf den Kläger übergegangen sind oder übergehen werden und die über die Ziffer 1 genannten Beträge und sonst bereits bezahlten Beträge im Zusammenhang mit den am 31.03.2024 erlittenen Verletzungen hinausgehen, soweit der Kläger verletzungsbedingte, kongruente Leistungen gewährt hat bzw. noch zu gewähren hat. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, durch das Wegrutschen des Pferdes habe sich hier gerade nicht die typische Tiergefahr verwirklicht, sodass die vorgetragene Verletzung nicht auf der spezifischen Tiergefahr beruhe. Zudem sei im Falle einer Haftung jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden der Zeugin zu berücksichtigen, da die Zeugin Tierhüterin i.S.d. § 834 BGB gewesen sei und sie das Tier nicht mit der im Verkehr erforderliche Sorgfalt geführt habe. 14 Das Gericht hat mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Zeugeneinvernahme der Zeuginnen ..., ... und ... . Die Beklagte wurde informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2025 und vom 13.11.2025 Bezug genommen. 15 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu. 18 Ein deliktischer Anspruch aus übergegangenem Recht gem. Art. 14 BayBG, § 76 BBG i.V.m. § 833 BGB besteht nicht. 19 1. Zwar würden Ansprüche der geschädigten Beamtin gegen Dritte auf den als ihr Dienstherr übergehen, soweit dieser der Geschädigten während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 20 2. Ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte besteht jedoch nicht. Insbesondere hat die Geschädigte gegen die Beklagte keinen deliktischen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.