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LSG München, Urteil v. 11.12.2025 – L 17 U 209/21

LSG München, Urteil v. 11.12.2025 – L 17 U 209/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 11.12.2025 – L 17 U 209/21 Download Drucken Titel: Heime sind keine Tageseinrichtungen nach §

§ 23

SGB VIII (Alternative 2) sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (Alternative 3). Diese Voraussetzungen waren in Bezug auf den Kläger im November 2016 nicht erfüllt. 45 Der damals 13-jährige Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls im November 2016 noch nicht 14 Jahre alt und damit „Kind“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 15/10 R – juris Rn. 14), jedoch war keine der drei Alternativen des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII (in der seit 22.04.2015 unveränderten Fassung der Vorschrift aufgrund des Gesetzes vom 15.4.2015, BGBl. I, 583) erfüllt. Insbesondere besuchte der Kläger damals weder eine Tageseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII (dazu

  1. aa)noch erfolgte eine Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII (dazu bb). 46
  2. aa)Im November 2016 lag in Bezug auf den Kläger kein Besuch von „Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII vor. 47 Das Gruppenhaus 4 des Kinderheims M – in dem der Kläger zum damaligen Zeitpunkt untergebracht war – war zwar eine „Einrichtung“ (d.h. eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von Personen und Sachen unter der Verantwortung eines Trägers, vgl. dazu nur Bieresborn in jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., Stand: 11.12.2024, § 2 Rn. 257), für deren Betrieb der Träger – hier der F – auch einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedurfte. Dies steht zwischen den Beteiligten aufgrund der erteilten bestandskräftigen Erlaubnis durch Bescheid vom 03.11.2009 bindend fest (vgl. z.B. Lilienfeld in BeckOGK, Stand 01.07.2017, § 2 SGB VII Rn. 33; Hedermann in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 2 Rn. 65; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 Rn. 17.8). Es handelt sich aber nicht um eine „Tageseinrichtung “ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII. 48

(1)Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig tagsüber aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Erfolgt – wie hier – eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt keine Tageseinrichtung vor. Ob eine Tageseinrichtung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gesamtbildes der Einrichtung zu beurteilen. 49 (
  1. a)Bei der Auslegung des Begriffs „Tageseinrichtung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII ist auf die Legaldefinition in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abzustellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.05.2017 – L 10 U 762/15 – juris Rn. 31; Wietfeld in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, § 2 SGB VIII Rn. 83; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 2 Rn. 49; Hedermann in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 2 Rn. 64; Holtstraeter in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl.2025, § 2 SGB VII Rn. 23; Becker in Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 07/2017, § 2 SGB VII Rn. 478 f.; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand 07/2022, § 2 Rn. 262; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 Rn. 17.3; Schmidt/Rabe, Recht für die Kindheitspädagogik, 2. Aufl. 2023, Kap. V. 8.
  2. b)aa). 50 Nach der seit dem 01.01.2005, im Unfallzeitpunkt und noch heute geltenden Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (aufgrund des Gesetzes vom 27.12.2004, BGBl. I, 3852) handelt es sich bei Tageseinrichtungen um „Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden“. 51 Obwohl der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII mit dem Wort „ganztätig“ zunächst sowohl etwa im Sinne von „durchgehend tagsüber“ als auch im Sinne von „für 24 Stunden“ verstanden werden könnte, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien, dass damit keine Unterbringung in der Einrichtung auf Dauer auch über Nacht gemeint ist. 52 (
  3. b)Das Erfordernis „für einen Teil des Tages oder ganztägig“ für eine Tageseinrichtung ist ein maßgebliches Abgrenzungskriterium insbesondere gegenüber der Erziehung im Heim nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die eine Förderung auf Dauer „über Tag und Nacht“ voraussetzt (vgl. Schmidt/Rabe, Recht für die Kindheitspädagogik, 2. Aufl. 2023, Kap. V. 8.
  4. b)aa); Etzold in BeckOGK, Stand 01.06.2023, § 22 SGB VIII Rn. 14). Erfolgt eine auf Dauer angelegte Unterbringung in der Einrichtung auch über Nacht, liegt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vor (vgl. Struck/Schweigler in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 22 Rn. 7; Etzold in BeckOGK, Stand 01.06.2023, § 22 SGB VIII Rn. 14; Winkler in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, SGB VIII § 22 Rn. 7; Tillmanns in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 22 SGB VIII Rn. 3; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 22 Rn. 4; Nellissen in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 30.09.2024, § 34 Rn. 17; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand 07/2022, § 2 Rn. 262; Wietfeld in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, § 2 SGB VII Rn. 88; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 2 Rn. 49; v. Koppenfels-Spies in v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Auflage 2022, § 2 Rn. 60; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 Rn. 17.6; Schmidt/Rabe, Recht für die Kindheitspädagogik, 2. Aufl. 2023, Kap. V. 8.
  5. b)aa); vgl. aber auch Rixen in jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 01.08.2022, § 22 SGB VIII Rn. 15; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 22 Rn. 11). 53 (
  6. c)Dies steht auch in Einklang mit den Zwecken der Tageseinrichtungen, wie sie in § 22 Abs. 2 SGB VIII niedergelegt sind. Danach sollen die Tageseinrichtungen insbesondere die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) sowie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Eine Betreuung auf Dauer auch über Nacht wird – anders als insbesondere nach § 34 SGB VIII in Bezug auf die Heimerziehung – nicht bezweckt (vgl. Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 22 Rn. 4; Etzold in BeckOGK, Stand 01.06.2023, § 22 SGB VIII Rn. 14). 54 (
  7. d)Die durch den Senat gefundene Auslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In der Ursprungsfassung des § 22 Abs. 1 SGB VIII (aufgrund des Gesetzes vom 26.06.1990, BGBl. I, S. 1163) war anstelle des heutigen Wortes „ganztägig“ das Wort „ganztags“ enthalten. Diesbezüglich wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf (in dem die Vorschrift noch als „§ 21“ bezeichnet war) darauf hingewiesen, dass damit nur Einrichtungen beschrieben werden sollten, die tagsüber betreuen (siehe BT-Drs. 11 /5948, S. 64, Zu § 21, Zu Absatz 1: "[…] wird deshalb der Begriff „Tageseinrichtungen für Kinder“ definiert. Er wird sowohl für Einrichtungen verwandt, die nur für einen Teil des Tages, d. h. vormittags oder nachmittags, vormittags und nachmittags (mit Mittagspause) oder durchgehend vom Morgen bis zum späten Nachmittag geöffnet sind. […]"). Ebenso wurde die „Tagespflege“ (heute Kindertagespflege) als Leistung verstanden, die nur tagsüber erbracht wird. Demgegenüber wurde die Heimpflege und Vollzeitpflege (in einer Pflegefamilie) in Abgrenzung dazu als Leistung bzw. Betreuung auch über Nacht verstanden (vgl. BT-Drs. 11 /5948, S. 71, Zu § 33: […] Unter Vollzeitpflege wird im Gegensatz zur Tagespflege (§ 22) die Unterbringung und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses verstanden […]"). Dass diese Bedeutung durch die Ersetzung des Wortes „ganztags“ durch „ganztägig“ in § 22 Abs. 1 SGB VIII zum 01.01.2005 (durch das Gesetz vom 27.12.2004, BGBl. I S. 3852) geändert werden sollte, ist nicht ersichtlich (siehe auch BT-Drs. 15/3676, S. 31). 55
(2)Das Gruppenhaus 4 des Kinderheims M, in dem der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls untergebracht war, ist auf Basis dessen – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gesamtbildes der Einrichtung (zum Erfordernis der Würdigung der Gesamtumstände bzw. des Gesamtbildes vgl. Wietfeld in BeckOK SozR, Stand 01.06.2025, § 2 SGB VII Rn. 86; Hedermann in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 2 Rn. 64) – keine Tageseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII. Die Einrichtung wurde zur Unterbringung auf Dauer über Tag und Nacht betrieben (dazu (b)). Zudem war der Kläger in dieser Einrichtung auch tatsächlich auf Dauer über Tag und Nacht untergebracht (dazu (c)). 56 (
  1. a)Dass das Kinder- und Jugenddorf M (einschließlich des Gruppenhauses 4) einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf und eine solche auch mit Bescheid vom 03.11.2009 durch die Regierung von Oberfranken erteilt wurde, erlaubt nicht den Rückschluss, dass es sich um eine Tageseinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII handelt. Die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII ist neben der Eigenschaft als „Einrichtung“ nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr eine zusätzliche Voraussetzung zum Erfordernis des Vorliegens einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnispflicht ist mithin eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für das Vorliegen des Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 1 SGB VII. 57 Im Übrigen trifft die bestandskräftige Erlaubnis nach § 45 SGB VIII mit Bescheid vom 03.11.2009 keine Regelung, welcher Typ von Einrichtung genau vorliegt. Dies ist auch folgerichtig (worauf die Regierung von Oberfranken in ihrem Schreiben vom 06.02.2023 zutreffend hinweist), da insbesondere sowohl Tageseinrichtungen als auch Heime einer Erlaubnis nach § 45 SGB VII bedürfen (vgl. z.B. Wiesner in Wiesner/Wapler, STGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 02/2025, § 45 SGB VIII Rn. 3; Smessaert/Struck in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45 Rn. 25). 58 (
  2. b)Das Gruppenhaus 4 wurde auf Basis der durch die zuständige Regierung von Oberfranken ausgesprochenen Betriebserlaubnis als Einrichtung betrieben, die eine Betreuung und Unterbringung Tag und Nacht auf Dauer sicherstellt. Dies ergibt sich auch aus dem betreffenden Bescheid vom 03.11.2009, in dem insbesondere auf Seite 3 ausgeführt ist, dass die Betreuung Tag und Nacht durch pädagogische Fachkräfte und eine Nachtbereitschaft in allen Gruppen des Kinder- und Jugenddorfes M sichergestellt sein muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Gruppenhaus abweichend von der Betriebserlaubnis betrieben wurde, gibt es nicht; sie wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 59 (
  3. c)Die konkrete Unterbringung des Klägers im Gruppenhaus 4 im November 2016 umfasste zudem tatsächlich die auf Dauer ausgerichtete Betreuung Tag und Nacht. Dies hat auch die Regierung von Oberfranken im Schreiben vom 06.02.2023 bestätigt. Danach handelte es sich bei der Unterbringung des Klägers im Gruppenhaus 4 um eine familienersetzende Maßnahme zur Betreuung Minderjähriger durch pädagogische Fachkräfte für einen längeren Zeitraum über Tag und Nacht. Der Kläger lebte dort tatsächlich Tag und Nacht; die Wohngruppe war mithin als sein Lebensmittelpunkt angelegt. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger jedes zweite Wochenende in seinem Elternhaus zu Besuch war. Diese verhältnismäßig nicht ins Gewicht fallenden Unterbrechungen ändern nichts an dem Charakter der Einrichtung und der Unterbringung. 60 Dies steht auch in Einklang mit dem der Unterbringung im maßgeblichen Zeitraum zu Grunde liegenden Bescheid des Jugendamtes (Landratsamt C) vom 20.08.2015, wonach dem Kläger ab dem 10.09.2015 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII in Form der Unterbringung und Betreuung im Diakoniewerk M gewährt wurde. Der reine Wortlaut des Bescheides ist insoweit zwar unergiebig. Denn es wird nicht näher ausgeführt, in welcher Form die „Unterbringung und Betreuung“ bewilligt wird. Gem. § 35a Abs. 2 SGB VIII (hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VIII vom 11.09.2012, BGBl. I 2022) wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Durch Auslegung aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der ausgeführten Gesamtumstände ergibt sich jedoch, dass die Unterbringung in Einrichtungen über Tag und Nacht (§ 35a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 34 SGB VIII) geregelt wurde. Dies bestätigt sich auch darin, dass der Kläger nachfolgend tatsächlich dauerhaft über Tag und Nacht in einer Einrichtung untergebracht und betreut wurde, die als Heim i.S.v. § 34 SGB VIII zu qualifizieren ist. 61
  4. bb)Der Unfall eieignete sich auch nicht im Zusammenhang mit einer „Betreuung durch geeignete

§ 23SGB VIII“ gem.

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII. 62 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII sind „kraft Gesetzes […] versichert Kinder […] während der Betreuung durch geeignete

§ 23des Achten Buches“.

Diese Verweisung auf § 23 SGB VIII (hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2008, BGBl. I, 2403, nachfolgend a.F) greift den Rechtsbegriff der „geeigneten Tagespflegeperson“ in § 23 Abs. 1 SGB VIII a.F, dessen Regelungsumfeld sowie die Legaldefinition in § 23 Abs. 3 SGB VIII a.F auf und lässt die übrigen Inhalte der Bezugsnorm unberücksichtigt (partielle Einzelverweisung; vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R – juris Rn. 14). 63 Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Nach § 23 Abs. 3 SGB VIII a.F sind geeignet i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB VIII a.F Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (Satz 1). Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (Satz 2). 64 Der Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII verdeutlicht mit der Verweisung auf § 23 Abs. 1 SGB VIII a.F und der dortigen Weiterverweisung auf § 24 SGB VIII (hier anzuwenden in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 10.12.2008, BGBl. I. 2403), dass eine versicherte (Fremd-)Betreuung nur vorliegen soll, wenn ein Betreuungsvertrag zwischen Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) und der Tagespflegeperson unter Beteiligung des Jugendamts (§ 69 Abs. 3 SGB VIII) oder einer von ihm beauftragten Stelle zustande gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R – juris Rn. 15; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2025, § 2 SGB VII Rn. 7.10). 65 Hier fehlt es bereits an einem solchen Betreuungsvertrag zwischen den Erziehungsberechtigten (L und D S) und einer Betreuungsperson. Dies wurde weder durch den Kläger vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die Auskünfte des F haben keine Hinweise in Bezug auf die Existenz eines solchen Vertrages ergeben. Es ist zudem keine Betreuungsperson ersichtlich, die eine solche Kindertagespflege im November 2016 erbracht haben könnte. Auch der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen. 66 Auch die ab 22.02.2016 gewährte Eingliederungshilfe in Form der Schulassistenz (Bescheide des Landratsamtes C vom 25.02.2016, 28.07.2016 und 01.12.2016) von zunächst 8 Stunden wöchentlich und später (ab 06.11.2016) 25 Stunden wöchentlich durch das F ist keine Betreuung durch geeignete

§ 23SGB VIII.

Es fehlt auch insoweit an einem Vertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und einer Betreuungsperson (hier dem F). 67 Doch selbst wenn ein Betreuungsvertrag ausnahmsweise entbehrlich wäre, würde es an einer Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses fehlen, die der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a Alternative 2 SGB VII zuzurechnen wäre. Insoweit ist der Versicherungsschutz zwar sehr weitgehend, sodass die Kinder oder Jugendlichen grundsätzlich umfassend – auch bei unbeaufsichtigten Verrichtungen und solchen die in anderem Kontext als eigenwirtschaftliche nicht versichert wären – während der Betreuung durch die Tagespflegeperson versichert sind (vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, Stand Juli 2022, § 2 Rn. 271 m.w.N.). Die Vergewaltigung hat sich hier aber nicht während der Bereuung durch einen Schulbegleiter oder eine sonstige Aufsichtsperson ereignet. Dies ist weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgebracht, dass es keine ständige Beaufsichtigung gab und er sich zu bestimmten Ausgehzeiten frei draußen aufhalten konnte; was auch am Tattag der Fall war, als sich der Kläger im Gruppenhaus 6 und bei der Reithalle aufhielt. 68 Da nicht mehr ermittelbar war, an welchem Tag sich die Vergewaltigung im November 2016 genau zugetragen hatte und es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit einer Betreuung durch einen Schulbegleiter oder eine sonstige Aufsichtsperson gibt, sah sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. 69

  1. h)Eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII scheidet offensichtlich aus, weil diese eine schulische Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht – die beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch bestand (Art. 35 ff. BayEUG) und durch den Besuch der Schule am M erfüllt wurde (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 41 und 44 BayEUG) – nicht erfasst (vgl. z.B. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 02/2024, § 2 SGB VII Rn. 7.4; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 2 Rn. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 04.07.2013 – B 2 U 2/12 R – juris Rn. 22; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand 07/2022, § 2 Rn. 147 und 150; v. Koppenfels-Spies in v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 32). Dass der Kläger neben der Schule am M (in der die allgemeine Schulpflicht erfüllt wurde) und dem Haus 4 des Kinderheims M (indem er untergebracht war und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhielt) eine sonstige Betriebsstätte, Lehrwerkstätte bzw. Schulungskurse oder ähnliche Einrichtung besucht haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 70
  2. i)Raum für eine analoge Anwendung eines Versicherungstatbestandes nach § 2 SGB VII sieht der Senat nicht. Die erforderliche planwidrige Regelungslücke (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04 – juris Rn. 47) ist nicht erkennbar. 71 Der Kläger ist insgesamt auch nicht schutzlos gestellt. Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach näherer Maßgabe durch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bzw. durch das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) auf Antrag Leistungen der sozialen Entschädigung. 72 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. 73 5. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung – insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Tageseinrichtung“ – zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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