in Anspruch genommenen Blockwahlrechts (nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung
Korb II-Gesetzes) in den Jahren 2001 bis 2003 in Höhe von 20 % nicht bei der Ermittlung
Einkommens und nur zu 80 % steuermindernd berücksichtigt worden sind Normenketten: KStG § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 1 KStG § 8b Abs. 8 S. 1 KStG § 8b Abs. 8 S. 2 Nr. 2 KStG § 8b Abs. 2 S. 1 KStG § 8b Abs. 2 S. 3 KStG § 8b Abs. 2 S. 4 InvStG § 8 Abs. 1 Leitsätze: Anleger-Aktiengewinne von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen aus Teilwertaufholungen bezüglich auf Beteiligungen an Spezialfonds vorgenommener Teilwertabschreibungen, die aufgrund einer Ausübung
für die Jahre 2001 bis 2003 eingeräumten Blockwahlrechts (nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG in der Fassung
Korb II-Gesetzes) zu 80 % steuerwirksam und zu 20 % nicht bei der Ermittlung
Einkommens berücksichtigt worden sind, sind in den Folgejahren in voller Höhe bis zur Höhe der bisher noch nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG steuerfrei (gegen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach in späteren Jahren vorgenommene Teilwertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nicht in voller Höhe steuerfrei, sondern vielmehr entsprechend der quotalen Behandlung der vorausgegangenen Teilwertabschreibungen zu 80 % bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sein sollen, z. B. OFD Hannover, Verfügung v. 27.7.2006, S 2750a – 26 – StO 241; Finanzministerium
Landes Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 5.11.2020, VI 313 – S 2750 – 039). (redaktioneller Leitsatz) Als Kapitalanlagen im Sinne von § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG gelten Anteile, Beteiligungen und sonstige Kapitalanlagen wie Aktien. (redaktioneller Leitsatz) Mit dem Wort „soweit“ beschreibt das Gesetz in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG keinen zeitlichen, sondern einen quantitativ-sachlichen Zusammenhang zwischen früherer Teilwertabschreibung und korrespondierender Steuerbefreiung. Soweit die Wertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG in Verbindung mit § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG und § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen, sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der genannten Beträge zu berücksichtigen (vgl. BFH-Rechtsprechung). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umfang der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen, die aufgrund
in Anspruch genommenen Blockwahlrechts nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes zunächst in Höhe von 20% nicht bei der Ermittlung
Einkommens berücksichtigt worden waren, Revision, Bescheid, Betriebsausgaben, Gewerbesteuermessbetrag, Auslegung, Verrechnung, Behandlung, Feststellung, Steuerbefreiung, Einkommensermittlung, Einspruch, Freistellung, Beteiligung, Form, Sinn und Zweck, gesonderte Feststellung, Gegenstand
Unternehmens, Teilwertabschreibung, Wertaufholung, Veräußerungsgewinn, Blockwahlrecht, Steuerfreiheit, Betriebsprüfung, Einspruchsentscheidung, steuerunwirksame, esteuerungsregelung, Minderung, Leistungen, Anleger, steuerliche Behandlung, Lebensversicherungsunternehmen, Anleger-Aktiengewinne, Steuerfreistellung Rechtsmittelinstanz: BFH München vom -- – I R 14/25 Fundstellen: EFG 2026, 809 LSK 2025, 37690 Tenor 1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 25. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 sowie
Änderungsbescheids vom 16. Mai 2024 wird dahingehend abgeändert, dass Gewinne in Höhe von … € bei der Ermittlung
Einkommens außer Ansatz bleiben und die Körperschaftsteuer entsprechend herabgesetzt wird. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2014 vom 25. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 sowie
Änderungsbescheids vom 16. Mai 2024 wird dahingehend abgeändert, dass Gewinne in Höhe von … € bei der Ermittlung
Gewerbeertrags außer Ansatz bleiben und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt wird. 2. Die Ermittlung der demgemäß festzusetzenden Körperschaftsteuer 2014 sowie
Gewerbesteuermessbetrags 2014 wird dem Beklagten übertragen. 3. Die Kosten
Verfahrens trägt der Beklagte.
in Anspruch genommenen Blockwahlrechts zunächst in Höhe von 20 % nicht bei der Ermittlung
Einkommens berücksichtigt worden waren, gemäß § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Jahr 2014 zu verrechnen und entsprechend steuerfrei zu stellen sind. 2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in Form … mit Sitz in …. Sie ist im Handelsregister
Amtsgerichts … unter HRB … eingetragen. Gegenstand
Unternehmens der Klägerin ist …. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr. 3 Die Klägerin war im Veranlagungszeitraum 2014 u.a. an den Spezialfonds A-Fonds und B-Fonds beteiligt. Sie hielt die Anteile an diesen Investmentvermögen im Rahmen ihrer Kapitalanlagen und wies sie dort entsprechend der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) aus. 4 Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 machte die Klägerin von dem sog. Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG i.d.F.
Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (Korb II-Gesetz) vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840) Gebrauch und behandelte nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes für den Rückwirkungszeitraum Teilwertabschreibungen hinsichtlich der Anteile an dem A-Fonds und dem B-Fonds zu 80 % als steuerwirksam und zu 20 % als steuerunwirksam. 5 Ein Teil dieser steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wurde bereits in den Jahren 2004 bis 2012 mit positiven Anleger-Aktiengewinnen verrechnet. Zum
Beklagten (
Finanzamts – FA –) … EUR anzusetzen sind (= … EUR ./. … EUR [= … EUR × 20 %]). Beim B-Fonds betrugen die verbleibenden steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zum
FA bei der Klägerin eine Außenprüfung u.a. betreffend Körperschaftsteuer 2014 und Gewerbesteuer 2014 durch. Im Rahmen dieser Prüfung wurde für das Streitjahr 2014 beanstandet, dass der periodenanteilige Anleger-Aktiengewinn für den B-Fonds zu 100 % steuerfrei behandelt wurde anstatt der nach Auffassung
FA aufgrund
ausgeübten Blockwahlrechts zulässigen 20 %. 9 Mit Schreiben vom 19. August 2019 begehrte die Klägerin noch vor Abschluss der Außenprüfung mit Hinweis auf das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
Blockwahlrechts zu 80 % bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei (Ziffer 3.18.1). Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die u.a. im Streitjahr entstandenen Anleger-Aktiengewinne nach § 8 Abs. 1 lnvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG in voller Höhe als steuerfrei zu behandeln seien, seien nach Auffassung der Betriebsprüfung unter Verweis auf den Erlass
Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (NRW) vom
A-Fonds in Höhe von … EUR und
B-Fonds in Höhe von … EUR und eine entsprechende Steuerfreistellung der Gewinne nach § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG unter Berücksichtigung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 % begehrte. 13 Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2021 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: 14 Nach bundeseinheitlicher Abstimmung sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf den Wertaufholungsgewinn die Regelung
G in demselben Verhältnis anzuwenden, in dem die Abschreibung zuvor steuerunwirksam gewesen sei. Daher seien von einem Wertaufholungsgewinn 80 % zu versteuern und 20 % blieben außer Ansatz. Das BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567), auf das sich die Klägerin berufe, beziehe sich nur auf die Frage, in welcher Reihenfolge Wertaufholungen mit in früheren Jahren sowohl steuerwirksamen als auch steuerunwirksamen Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert zu verrechnen seien. Nicht thematisiert werde in dem Urteil dagegen die Frage, in welcher Höhe die Teilwertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinne mit den vorangegangenen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien, da die Klägerin in dem der Entscheidung
BFH zugrundeliegenden Streitfall das Blockwahlrecht nicht ausgeübt habe. Daher habe zu dieser Frage auch kein Entscheidungsbedarf bestanden. 15 Die vom FA im vorliegenden Streitfall vertretene Auffassung entspreche sowohl hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Verweis auf den Erlass
Finanzministeriums NRW vom
Satzes 2 in den beiden Gesetzesfassungen
G sowohl für die Kalenderjahre ab 2004 als auch für die Jahre
Blockwahlzeitraums identisch sei. Sofern seitens
Gesetzgebers hier eine zeitlich begrenzte Anwendung gewollt gewesen wäre, so hätte man dies im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung, nach der die Anwendung
Blockwahlrechts auf den Rückwirkungszeitraum beschränkt sei, kläre nicht die Frage, ob der quotale Aufteilungsmaßstab nur im Rückwirkungszeitraum und damit nicht für folgende Wertaufholungen gelten solle. 17 Auch aus der Gesetzeshistorie könne nicht geschlossen werden, dass Wertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinne in den Jahren ab 2004 bis zur Höhe der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in voller Höhe und nicht nur quotal nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt seien. Diese Auslegung sei weder den Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut zu entnehmen. 18 Unter dem Aspekt der Gesetzessystematik sei der Vorgang der steuerbilanziellen Teilwertabschreibung und der korrespondierenden steuerbilanziellen Teilwertaufholung als eine Einheit zu betrachten. Dies bedeute, dass die steuerbilanzielle Teilwertaufholung die gleiche steuerliche Behandlung erfahre wie die korrespondierende Teilwertabschreibung. Es könne nicht im Sinne
Gesetzgebers sein, einen in sich einheitlichen Vorgang in zwei unterschiedlich zu behandelnde Vorgänge aufzuteilen. Eine solche Aufteilung würde überdies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen führen, die nicht vom Blockwahlrecht Gebrauch gemacht hätten. So würden beide Steuerpflichtigen für eine im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Teilwertabschreibung ab dem Jahr 2004 die volle Steuerfreiheit für die korrespondierende Teilwertaufholung erhalten, obwohl einer der beiden Steuerpflichtigen die vorhergehende Teilwertabschreibung anteilig steuerwirksam behandelt habe. 19 Dem Wortlaut
G („…, soweit eine Teilwertabschreibung…:“) sei nicht zu entnehmen, dass die Wertaufholungen vorrangig mit dem „Gesamtvolumen“ der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien. Für den Blockwahlzeitraum sehe § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG die Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 7 KStG mit einer Quote von 80% vor. Daneben regle § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG die Behandlung von Wertaufholungen auf die Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum. Diese seien steuerfrei zu behandeln, soweit die eine (dazugehörige) Teilwertabschreibung steuerunwirksam behandelt worden sei (d.h. nur zu 20 %). Bei den genannten Werten bezüglich der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen (… EUR und … EUR) handle es sich um einen sogenannten Merkposten. Dieser stelle die Summe der in den Jahren 2001 bis 2003 steuerunwirksam behandelten Teilwertabschreibungen dar (d.h. 20 % zu jeder Teilwertabschreibung). Dieser Merkposten mindere sich um die in den folgenden Jahren (ab 2004) steuerunwirksam behandelten Teilwertaufholungen (somit 20 % der Teilwertaufholungen). 20 Die fehlende Aussage in der Gesetzesbegründung, wie der Aufteilungsmaßstab in den Jahren ab 2004 zu behandeln sei, könne nicht dahingehend gedeutet werden, dass der Aufteilungsmaßstab ab 2004 für Teilwertaufholungen betreffend die Jahre 2001 bis 2003 nicht mehr anzuwenden sei. 21 Dafür spreche letztlich auch der Sinn und Zweck der Norm. Die Regelung in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes gebe dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht. Die Klägerin habe ihr Wahlrecht in Anspruch und damit in Kauf genommen, dass die Anwendung dieser spezifischen Regelung auch dazu führen könne, dass es bei Vorgängen in den Veranlagungsjahren 2001 bis 2003 (Kauf Anteile, anschließend Teilwertabschreibung zu 80 % steuerwirksam, später Wertaufholung bzw. Verkauf zum Teilwert) zu einer nur quotalen Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG komme und somit eine Definitivbelastung entstehe. Weshalb man eine in den Jahren 2001 bis 2003 mögliche Definitivbelastung in Kauf nehme, aber in späteren Jahren für den gleichen Sachverhalt diese Definitivbelastung in Frage stelle, sei nicht nachvollziehbar. 22 Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 (Eingang bei Gericht am selben Tag) erhob die Klägerin hiergegen Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: 23 Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit die steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren im Streitjahr 2014 nicht in voller Höhe sondern lediglich in Höhe von 20 % mit Anleger-Aktiengewinnen in Form einer Teilwertaufholung und von Veräußerungsgewinnen aus der Beteiligung an dem A-Fonds und dem B-Fonds verrechnet und steuerfrei gestellt worden seien. 24 Wortlaut
G 25 Nach dem Wortlaut von § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG komme es allein darauf an, dass eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
Einkommens unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden sei. Eine Aufteilung der Wertaufholung entsprechend dem für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 ausübbaren Blockwahlrecht sehe der Wortlaut der Norm nicht vor. Dies werde auch durch die Rechtsprechung
BFH im Urteil vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567) gestützt, der in dem in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG verwendeten Begriff „soweit“ lediglich einen quantitativ-sachlichen Zusammenhang zwischen vormaliger steuerunwirksamer Teilwertabschreibung und der vorrangigen Verrechnung mit einer Wertaufholung erkenne. Mit dem Begriff „soweit“ solle allein zum Ausdruck gebracht werden, dass der einheitliche Lebenssachverhalt „Wertaufholung“ nicht in einem „entweder-oder“ steuerwirksam bzw. steuerunwirksam in die Besteuerungsgrundlagen eingehe, sondern Wertaufholungen korrespondierend zur jeweiligen steuerlichen Behandlung der Teilwertabschreibungen in die Besteuerung eingehen sollten. Mit dem Begriff „soweit“ werde lediglich ein gemäß der Symmetrie der steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibung und Teilwertaufholung allgemeines mechanisches Prinzip beschrieben. Eine festgelegte Quote für die Verrechnung von Teilwertabschreibungen mit Wertaufholungen könne daraus nicht abgeleitet werden. 26 Der Wortlaut
G verlange darüber hinaus eine vorrangige Verrechnung von Wertaufholungen mit dem Gesamtvolumen der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen früherer Jahre. Eine quotale Aufteilung einer Wertaufholung im Rahmen von § 8b Abs. 8 KStG lasse sich auch nicht aus der Verweisung
Satzes 2 auf Satz 1 begründen, denn Satz 2 sperre lediglich die Anwendung der Regelungen
G. 27 Der Gesetzgeber habe die Formulierung
Satzes 2 in § 8b Abs. 8 KStG im Hinblick auf das Blockwahlrecht nicht angepasst. Somit enthalte Satz 2 keine Regelung, wonach der für das Blockwahlrecht (Rückwirkungszeitraum 2001 bis 2003) geltende Aufteilungsmaßstab auch auf die nachfolgende Wertaufholung anzuwenden wäre. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Quote auch für die Wertaufholung regeln wollen, so hätte er dies entweder in Satz 2 ausdrücklich zum Ausdruck bringen oder eine Regelung treffen müssen, dass § 8b Abs. 8 KStG entsprechend dem im Rückwirkungszeitraum geltenden Verhältnis (80/20) anzuwenden sein solle. Dieses Ergebnis werde auch durch die Rechtsprechung (Verweis auf BFH-Urteil vom 12. Juli 2017 I R 86/15, BStBl II 2018, 138; FG Münster, Urteil vom 9. Oktober 2020 10 K 2222/17 K, EFG 2021, 396 mit Anmerkung Stabold, EFG 2021, 396) untermauert, wonach die Anwendung
G i.d.F.
G i.d.F
Korb II-Gesetzes auf den für das Blockwahlrecht geltenden Rückwirkungszeitraum (2001 bis 2003) beschränkt sei. Auch könnten die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung (Verweis auf Erlass
Finanzministeriums NRW vom
Blockwahlrechts für den Fall der nachfolgenden Wertaufholung. 28 Insgesamt zeige sich, dass der Gesetzeswortlaut nur eine vollständige und vorrangige Verrechnung der periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zulasse. Gesetzeshistorie 29 Die von der Klägerin vertretene Auffassung lasse sich auch aus der Gesetzeshistorie ableiten. Der Gesetzgeber habe einen erheblichen Korrekturbedarf bei der Besteuerung von durch Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen erzielten Beteiligungserträgen gesehen, da insoweit die Regelungen
G wegen
nicht hinreichend beachteten Zusammenhangs mit § 21 KStG zu gravierenden Auswirkungen hätten führen können. Ausweislich der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/1684, S. 9 (Beschlussempfehlung und Bericht
Finanzausschusses) sowie
Urteils
BFH vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567) diene die Neuregelung in § 8b Abs. 8 KStG sowohl der Vermeidung bzw. Abmilderung dieser Effekte auf Lebens- und Krankenversicherungen als auch dem Ziel, dass sich diese Unternehmen auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen sollten. Mit der Vorschrift sollten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vollständig in die Steuerpflicht einbezogen werden, Beteiligungsverluste (insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste) sollten entsprechend steuerlich abziehbar sein. Demgemäß solle auch eine korrespondierende Steuerbefreiung gewährleistet werden, soweit frühere Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht wirksam gewesen seien. Darüber hinaus sollten die Rechtsfolgen vor dem Systemwechsel
G möglichst zeitnah im Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden. Dies lasse sich nur dadurch verwirklichen, dass zum einen der Ausgleich der Teilwertabschreibungen korrespondierend zu
sen steuerlicher Behandlung erfolge und zum anderen vorrangig die (entsprechend der vormaligen Regelung vorgenommenen) steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien. Andernfalls würde sich der Gesetzgeber widersprechen. 30 Zur Regelung
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes sei zwar keine Gesetzesbegründung ersichtlich. Allerdings sollte mit dem Blockwahlrecht allein der doppelte steuerliche Nachteil in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 für eine größere Zahl an Versicherungsunternehmen durch das Platzen der „Dot.com Blase“ ausgeglichen werden. Eine in der Höhe beschränkte Verrechnung von späteren Wertaufholungen bzw. Veräußerungen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen würde dem widersprechen, da dies wie eine (anteilige) nachrangige Verrechnung von steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wirken würde. Gesetzessystematik 31 Darüber hinaus stütze auch die Gesetzessystematik die vollständige Verrechnung der periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne mit den steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen. Nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG blieben einerseits Beteiligungserträge sowie Veräußerungsgewinne aus Anteilen, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen seien, steuerpflichtig, während andererseits Teilwertabschreibungen sowie Veräußerungsverluste steuerlich abzugsfähig seien. Diese Rechtsfolge solle aber nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nicht ausgelöst werden, wenn Teilwertabschreibungen in der Vergangenheit steuerunwirksam gewesen seien; es solle dann korrespondierend zu den Regelungen
G bei der Steuerfreiheit der Wertaufholung bzw.
Veräußerungsgewinns bleiben. 32 Der Ausdruck „soweit“ bestätige somit einerseits die jeweils korrespondierende steuerliche Behandlung von Teilwertabschreibung und Wertaufholung und ordne andererseits an, dass dem folgend ein einheitlicher Vorgang Wertaufholung bzw. Veräußerungsgewinn steuerlich dennoch entsprechend dem Verständnis in § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG in Teilen unterschiedlich behandelt werden könne. Der in § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes (partielle – 80 % – Steuerwirksamkeit und 20 % – Steuerunwirksamkeit) enthaltene Aufteilungsmaßstab gelte gerade nicht, sondern es blieben entsprechend der Regelungen
G Wertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinne insoweit vollständig außer Ansatz, als ihnen steuerunwirksame Teilwertabschreibungen gegenüberstünden. 33 Entsprechend der zur Parallel-Regelung
G ergangenen BFH-Rechtsprechung (Verweis auf BFH-Urteil vom 19. August 2009 I R 2/09, BStBl II 2010, 760) mache es eine dem Korrespondenzprinzip folgende Behandlung technisch erforderlich, dass die Gesamtsumme der Teilwertabschreibungen (sog. Gesamtwertspeicher) entsprechend der jeweils unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufgeteilt werde. Dabei werde allerdings nur festgestellt, in welchem Umfang Teilwertabschreibungen steuerwirksam bzw. steuerunwirksam gewesen seien und inwieweit die einzelnen Bestandteile fortbestünden oder verbraucht worden seien. Dem Korrespondenzprinzip sei aber keine Aussage darüber zu entnehmen, anhand welcher Regelungen eine Zuordnung der Wertaufholung bzw. Veräußerungsgewinne zu den einzelnen „Verrechnungstöpfen“ zu erfolgen habe. 34 Auch widerspreche die vom FA vertretene Auffassung, dass Wertaufholung und Wertminderung als eine Einheit steuerlich gleich zu behandeln seien, der Gesetzessystematik
G, da eine der Höhe nach beschränkte Verrechnung von späteren Wertaufholungen bzw. Veräußerungen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wie eine (anteilige) nachrangige Verrechnung von steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen wirken würde. 35 Der Logik
Gesetzes sei aber eine Priorisierung der Verrechnung von Wertaufholungen bzw. Veräußerungsgewinnen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu entnehmen, da die als unbefriedigend angesehene, vormalige Gesetzeslage mit ihrer „doppelten“ Freistellung oder „doppelten“ Versteuerung möglichst zeitnah beseitigt werden sollte. Dieser Vorrang drücke sich u.a. auch in der Einführung
Blockwahlrechts in der Übergangsregelung
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes aus, indem schon im Vorgriff auf die neue Regelung und insoweit mit Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte partiell (in einer Quote 80/20) das neue Recht für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 Geltung erlangen konnte. Dieser gesetzgeberische Wille würde konterkariert, wenn die Verrechnung der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder in einer anderen, eingeschränkten Form erfolgen würde und so über einen längeren Zeitraum die als korrekturbedürftig angesehene Besteuerungsregelung aufrechterhalten würde. 36 Zudem sei ein solcher Vorrang auch verfassungsrechtlich geboten, da es andernfalls infolge eines Verkaufs der Anteile zu einer systemwidrigen definitiven Doppelbelastung käme, obwohl grundsätzlich hinreichendes Volumen aus Teilwertaufholungen bestanden hätte. Sinn und Zweck 37 Schließlich entspreche eine vorrangig vollständig vorzunehmende Verrechnung von steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen mit den periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinnen auch dem Sinn und Zweck
G. Nur so könne gewährleistet werden, dass zum einen eine systemkonforme korrespondierende Besteuerung von Teilwertabschreibung und ihrer Wertaufholung erfolge und zum anderen die als korrekturbedürftig angesehene vormalige Besteuerungskonzeption mit einer Doppelentlastung oder einer Doppelbelastung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen infolge einer nicht abgestimmten Regelung in § 8b KStG einerseits und § 21 KStG andererseits schnellst möglich beseitigt werde. 38 Auch könne die vormalige Doppelbelastung bei einer Veräußerung der Anteile an den Investmentfonds ggf. nicht mehr durch eine Freistellung der Wertaufholung vollständig kompensiert werden, da eine weitere Verrechnungsmöglichkeit mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen ausgeschlossen wäre. Das Bundesverfassungsgericht habe aber in anderem Zusammenhang immer wieder deutlich gemacht, dass fiskalisch motivierte Einschränkungen von Verrechnungspotentialen dann verfassungswidrig seien, wenn sie letztlich zu einer Definitivbelastung führten. Daher müsse zumindest im Verkaufsfall – ggf. rückwirkend – das sich durch die Wertaufholungen insgesamt ergebende Verrechnungspotential vorrangig mit den steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen verrechnet werden, um so die aus der Vergangenheit herrührende Doppelbelastung durch eine doppelte Freistellung zu kompensieren, denn andernfalls käme es willkürlich partiell zur Durchbrechung
gesetzgeberisch gewollten und geforderten systemimmanenten Korrespondenzprinzips. 39 Schließlich entfalte die Ausübung
Blockwahlrechts gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes nur Wirkung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 und nicht auch für Veranlagungszeiträume ab
G sei, Wertaufholungen zeitnah mit den steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Durch die möglichst frühzeitige Verrechnung von Werterhöhungen mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen würden Definitivbelastungen verhindert. 40 Mit Schriftsatz vom
Änderungsbescheids vom
Änderungsbescheids vom
halb bei einer korrespondierenden Wertaufholung zu einer Steuerwirksamkeit in Höhe von 80 % führen müsse. 45 Nach Rücknahme der Klage in Sachen gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2014 und in Sachen gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
FA sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 47
Verfahrens geworden sind, sind rechtswidrig. Das FA hat zu Unrecht die periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne aus der Beteiligung der Klägerin an dem A-Fonds und dem B-Fonds nur in Höhe von 20 % anstatt in voller Höhe gemäß § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2, § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG mit vorangegangenen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum verrechnet und steuerfrei gestellt und hierdurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). 49 a) aa) Seit Einführung
Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom
G) gehören, bei der Ermittlung
Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG ist § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG u.a. für Gewinne aus einer (Teil-)Wertaufholung nach vorangegangenen Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) entsprechend anwendbar. Dies gilt nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG jedoch nicht, soweit der Anteil in den früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne
G gelten gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen (z.B. aufgrund von Teilwertabschreibungen), sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung
Einkommens nicht zu berücksichtigen. 50 bb) Eine Ausnahme dazu gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, d.h. für Unternehmen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen (§ 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen – VAG –) und das Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsgeschäft betreiben (Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 330. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 237; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8b Rn. 557; Gosch in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8b Rn. 612). Danach sind die Absätze 1 bis 7
G nicht auf Anteile anzuwenden, die bei diesen Unternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Als Kapitalanlagen im Sinne von § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG gelten dabei Anteile, Beteiligungen und sonstige Kapitalanlagen wie Aktien (Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG,
Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung
BFH allein darauf an, dass eine Teilwertabschreibung in irgendeinem der früheren Jahre tatsächlich nicht nach § 8b Abs. 3 KStG berücksichtigt worden ist. Nicht entscheidend ist dagegen, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in früheren Jahren zu Recht angewendet worden ist (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567 mit Verweis auf das Urteil
FG Münster vom 17. März 2009 9 K 1105/08 K,G, EFG 2009, 1051 sowie auf das Urteil
FG Düsseldorf vom 27. November 2007 6 K 3380/00 K,F, EFG 2008, 980). Mit dem Wort „soweit“ beschreibt das Gesetz in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nach Auffassung
BFH keinen zeitlichen, sondern einen quantitativ-sachlichen Zusammenhang zwischen früherer Teilwertabschreibung und korrespondierender Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom
Korb II-Gesetzes galt § 8b Abs. 8 KStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Um etwaige Existenzgefährdungen der Steuerpflichtigen im Fall von umfangreichen Teilwertabschreibungen auszuschließen, wurde für die betroffenen Unternehmen darüber hinaus in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes ein Wahlrecht geschaffen, mit dem auf Antrag schon rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 eine modifizierte Fassung von § 8b Abs. 8 KStG zur Anwendung kommen konnte (Blockwahlrecht). Danach galt gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG für den Rückwirkungszeitraum mit der Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 % bei der Ermittlung
Einkommens zu berücksichtigen sind. Für die verbleibenden 20 % kamen dagegen in den Jahren 2001 bis 2003 auch bei Ausübung
Blockwahlrechts die Regelungen
G zur Anwendung, d.h. diese Beträge waren bei der Ermittlung
Einkommens weiterhin außer Ansatz zu lassen. Daneben wurden für den Fall der Ausübung
Blockwahlrechts zur Sicherung
Steueraufkommens weitere Einschränkungen und Modifizierungen in § 8b Abs. 8 Sätze 5 und 6 KStG gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes normiert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. August 2024 I R 1/21, BFH/NV 2025, 161; Beschlussempfehlung und Bericht
Finanzausschusses, BT-Drucks. 15/1684, S. 9). So musste das Wahlrecht für den gesamten Rückwirkungszeitraum einheitlich ausgeübt werden, um zu gewährleisten, dass in den Jahren 2001 bis 2003 nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG gewechselt werden konnte (BFH-Urteil vom
Rückwirkungszeitraums nach § 8b Abs. 8 Satz 5 KStG i.d.F. durch § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes nicht in Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden und § 8b Abs. 8 Satz 6 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes schloss eine Zurechnung von negativen Einkünften beim Organträger nach § 14 Abs. 1 KStG aus. Entsprechendes galt gemäß § 36 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.d.F.
Korb II-Gesetzes für Gewerbeverluste. 55 § 8b Abs. 8 Sätze 2 bis 4 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes sahen gegenüber der ab 2004 geltenden Fassung
G dagegen keine Abweichungen vor. 56 ff) Umstritten und von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden ist die im vorliegenden Fall offene Frage, in welcher Höhe bei späteren Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinnen – d.h. bei Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinnen außerhalb
Blockwahlzeitraums – ein späterer Gewinn mit vorangegangenen Teilwertabschreibungen verrechnet werden kann, die gemäß dem Blockwahlrecht nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes zu 80 % als steuerwirksam und zu 20 % als steuerunwirksam behandelt worden sind. Nach nicht näher begründeter Ansicht der Finanzverwaltung sind in späteren Jahren vorgenommene Teilwertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG nicht in voller Höhe steuerfrei, sondern vielmehr entsprechend der quotalen Behandlung der vorausgegangenen Teilwertabschreibungen zu 80 % bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (z.B. Verfügung der OFD Hannover vom 27. Juli 2006 S 2750a – 26 – StO 241; Finanzministerium
Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 2020 VI 313 – S 2750 – 039). Die Ansicht der lediglich anteiligen Berücksichtigung von Wertaufholungen wird ebenfalls von Teilen
Schrifttums vertreten, wobei zur Begründung darauf abgestellt wird, dass sich der Gewinn aus der Wertaufholung „auf ein einheitliches Wirtschaftsgut bezieht“ (so Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG,
Schrifttums ohne nähere Begründung bzw. unter Hinweis auf den Wortlaut
G i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes von einer Verrechnung von Gewinnen im Sinne
G in voller Höhe mit vorangegangenen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen nach dem Blockwahlrecht aus (so Gosch in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8b Rn. 616; Schick/Bickert, BB 2006, 2334 [2338]). 57 b) Im Streitfall hat das FA zu Unrecht die periodenanteiligen Anleger-Aktiengewinne aus der Beteiligung der Klägerin an dem A-Fonds und dem B-Fonds entsprechend der bisher infolge der Geltendmachung
Blockwahlrechts erfolgten quotalen Behandlung der vorangegangenen Teilwertabschreibungen in Höhe von 80% als steuerpflichtig behandelt und nur in Höhe von 20 % gemäß § 8 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2, § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG steuerfrei gestellt. 58 aa) Bei der Klägerin handelt es sich um ein (…)versicherungsunternehmen,
sen Anteile am A-Fonds und am B-Fonds den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Damit sind nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG die Regelungen
G grundsätzlich nicht anwendbar und entsprechende Gewinne steuerpflichtig. 59 bb) Nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG kommt § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG jedoch nicht zur Anwendung, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Insoweit verbleibt es demnach bei der Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 7 KStG. 60
Korb II-Gesetzes wirksam ausgeübt und im Rückwirkungszeitraum gemäß § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F. durch § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes auf die von ihr gehaltenen Anteile am A-Fonds und am B-Fonds in Höhe von 20 % steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen hat, die nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes vollständig ausgeglichen worden sind. Hinsichtlich
B-Fonds gehen die Beteiligten zum 31. Dezember 2013 übereinstimmend von insoweit verbleibenden steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in Höhe von … EUR aus. Hinsichtlich
A-Fonds verbleiben nach Auffassung der Klägerin zum 31. Dezember 2013 steuerunwirksame Teilwertabschreibungen in Höhe von … EUR, wohingegen das FA von einem verbleibenden Betrag in Höhe von … EUR ausgeht. Ebenso steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Klägerin im Streitjahr Anleger-Aktiengewinne hinsichtlich
A-Fonds aus Teilwertaufholung in Höhe von … EUR und hinsichtlich
B-Fonds aus Veräußerung in Höhe von … EUR erzielt hat. 61
Jahres 2014 zu verrechnen und diese nach § 8 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2, § 8b Abs. 2 Sätze 1 und 3 KStG steuerfrei zu stellen sind. 62 Entgegen der Ansicht
FA, wonach eine Verrechnung nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG nur in Höhe von 20 % (d.h. … EUR bzgl.
A-Fonds und … EUR bzgl.
B-Fonds) möglich ist, da die jeweilige Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach § 8b Abs. 3 KStG nur in dieser Höhe unberücksichtigt geblieben ist, sind die Anleger-Aktiengewinne nach Auffassung
Senats in voller Höhe bis zur Höhe der bisher nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen (… EUR bzgl.
A-Fonds und … EUR bzgl.
B-Fonds) unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG steuerfrei. 63 (a) Für eine vollständige Steuerbefreiung der Anleger-Aktiengewinne bis zur Höhe der nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibungen spricht zum einen bereits der Wortlaut
G (in diesem Sinne auch Schick/Bickert, BB 2006, 2334 [2338]). Danach gilt die Ausnahmeregelung für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen in § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG für Gewinne im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG nicht – d.h. § 8b Abs. 1 bis 7 KStG finden Anwendung –, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach § 8b Abs. 3 KStG bei der Ermittlung
Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Dem Wortlaut nach verlangt § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG damit lediglich eine in früheren Jahren nach § 8b Abs. 3 KStG tatsächlich unberücksichtigt gebliebene Teilwertabschreibung, die auch später nicht durch einen höheren Wert ausgeglichen worden ist. Das ist vorliegend in Höhe von 20 % der im Blockwahlzeitraum vorgenommenen Teilwertabschreibungen der Fall. Diese Rechtsfolge beruht auf § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes für den Fall der Ausübung
Blockwahlrechts, der insoweit für 80 % der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen eine Berücksichtigung bei der Ermittlung
Einkommens anordnet und damit die Anwendung der Neuregelung
G in diesem Umfang bereits rückwirkend ermöglicht. In Höhe von 20 % verbleibt es dagegen bei der Anwendung von § 8b Abs. 1 bis 7 KStG und damit auch von § 8b Abs. 3 KStG. Soweit aber die Teilwertabschreibungen im Blockwahlzeitraum nach § 8b Abs. 3 KStG unberücksichtigt geblieben sind, sollen spätere Wertaufholungsgewinne entsprechend steuerfrei verbleiben. Durch das Wort „soweit“ soll nach der Rechtsprechung
BFH insoweit nur ein quantitativ-sachlicher Zusammenhang zwischen einer früheren nicht berücksichtigten Teilwertabschreibung und der späteren korrespondierenden Steuerbefreiung gewährleistet werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567). Es kommt daher insoweit nur darauf an, in welchem betragsmäßigen Umfang eine Teilwertabschreibung zunächst nicht berücksichtigt wurde. Dieser Umfang bestimmt korrespondierend den Umfang der Steuerfreiheit einer späteren Wertaufholung. Der Wortlaut gibt dagegen keinen Hinweis darauf, dass die von § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG getroffene Einschränkung der Steuerpflicht im Fall der Ausübung
Blockwahlrechts nur quotal gelten soll. Er stellt vielmehr allein auf die bisherige Steuerunwirksamkeit einer vorangegangenen Teilwertabschreibung ab und dies unabhängig davon, woraus diese resultiert. 64 (b) Für diese Auslegung spricht nach Auffassung
Senats auch die Gesetzeshistorie und der Regelungszweck. 65 (aa) Der Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren brachte für Lebens- und Krankenversicherungen durch die Wechselwirkung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG eine grundlegende Veränderung ihrer steuerlichen Situation. Während früher den nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG als Betriebsausgaben abziehbaren Beitragsrückerstattungen steuerpflichtige Einkünfte aus der Anlage der Versichertenbeiträge gegenüberstanden, führten nach Einführung
Halbeinkünfteverfahrens die unverändert abziehbaren Beitragsrückerstattungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der Einkünfte regelmäßig zu hohen steuerlichen Verlusten (Dötsch/Pung, DB 2004, 152 [155]). Im Falle erheblicher Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Aktienbesitz ergaben sich dagegen gegenläufige steuerliche Wirkungen. Während sich der handelsrechtliche Jahresüberschuss und damit auch die steuerwirksamen Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen verringerten, wurden die Teilwertabschreibungen steuerlich wegen § 8b Abs. 3 KStG nicht berücksichtigt. Dies konnte zu einer Besteuerung führen, obwohl ein ausschüttungsfähiger Gewinn nicht erzielt worden ist (hierzu Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8b Rn. 553; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 330. Lieferung 1/2025, § 8b KStG Rn. 235; Leis, FR 2004, 53 [61 f.]). 66 (bb) Diese Effekte sollten vor dem Hintergrund der Börsenkrise Ende
Jahres 2002 ab dem Veranlagungszeitraum 2004 durch die Einführung von § 8b Abs. 8 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes vermieden beziehungsweise abgemildert werden. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber durch die Neuregelung sicherstellen, dass sich die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie die Pensionsfonds auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen (vgl. BT-Drucks. 15/1665, S. 4; BT-Drucks. 15/1684, S. 9 f., vgl. zum Gesetzeszweck auch BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567). 67 (cc) Um zu verhindern, dass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen gravierende wirtschaftliche Nachteile aufgrund der negativen Börsenentwicklung in den Jahren 2001 bis 2003 erlitten, sollten sie in Form eines begünstigenden Wahlrechts die Möglichkeit erhalten, § 8b Abs. 8 KStG in der nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F.
Korb II Gesetzes geltenden modifizierten Fassung rückwirkend für diesen Zeitraum zur Anwendung zu bringen. Der Gesetzgeber hat es insoweit den betroffenen Steuerpflichtigen überlassen, selbst abzuwägen, welche Rechtslage für sie die günstigeren Auswirkungen hat (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 I R 23/18, BFH/NV 2021, 944). 68 (dd) Vor diesem Hintergrund geht der BFH davon aus, dass § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG als Übergangsbestimmung zu sehen ist, mit der die Rechtsfolgen vor dem Systemwechsel
G möglichst zeitnah im Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden sollten (BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567). Daher hat der BFH zur Frage der Verrechnungsreihenfolge im Rahmen von § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG im Fall von Wertaufholungen, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigen Teilwert in früheren Jahren vorausgegangen waren, entschieden, dass es diesem Verständnis widerspräche, die Wertaufholungen zunächst mit Teilwertabschreibungen innerhalb
neuen Systems
G zu verrechnen, d.h. die Verrechnung an einer zeitlichen Reihenfolge zu orientieren und dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen zu sehen. Nach Auffassung
BFH ist im Rahmen
G vielmehr eine vorrangige Verrechnung mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen geboten. 69 Auch wenn die Klägerin in dem der Entscheidung
BFH vom 13. Februar 2019 (I R 21/17, BStBl II 2019, 567) zugrundeliegenden Streitfall das Blockwahlrecht nicht ausgeübt hatte und daher die Frage
Umfangs der Verrechnung mit vorangegangen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen bei Ausübung
Blockwahlrechts nicht Gegenstand der Entscheidung war, lassen sich die Grundsätze zur Auslegung
G nach Auffassung
Senats auf den vorliegenden Streitfall übertragen. Gerade die Einführung
Blockwahlrechts ist Ausdruck
Bemühens
Gesetzgebers, die Folgen
Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen in Grenzen zu halten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG für den Fall der Ausübung
Blockwahlrechts nur eingeschränkt im Sinne einer quotalen Anwendung gelten und damit vom Zweck einer möglichst zeitnahen Korrektur der Rechtsfolgen
Systemwechsels abweichen sollte. Auch im Fall der Ausübung
Blockwahlrechts scheint vielmehr eine vorrangige Verrechnung der früheren steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen geboten, was nur über eine vollständige und nicht über eine bloß quotale Anrechnung erreicht werden kann, um die Rechtsfolgen
Systemwechsels von Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und der Ausnahmeregelung
G i.d.F.
G i.d.F.
Korb- II-Gesetzes in einem gesetzlichen Übergangszeitraum möglichst zügig zu bewältigen. Dies gilt insbesondere auch, um das Risiko zu verringern, dass im Fall einer Veräußerung eine vollständige Verrechnung mit vorangegangenen bisher unwirksamen Teilwertabschreibungen gegebenenfalls nicht mehr möglich ist. 70 (ee) Dem entspricht auch, dass der Gesetzgeber für § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG gerade keine abweichende Regelung für den Fall der Ausübung
Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 2 KStG i.d.F.
Korb II-Gesetzes getroffen hat, sondern § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG unverändert sowohl im Blockwahlzeitraum als auch später im Rahmen der Neuregelung zur Anwendung kommt. Dies gilt umso mehr, als in § 8b Abs. 8 Sätze 5 und 6 KStG i.d.F.
G i.d.F.
Korb II-Gesetzes weitere Einschränkungen und Modifizierungen für den Fall der Ausübung
Blockwahlrechts geregelt wurden und der Gesetzgeber damit zum Erkennen gibt, dass er, sofern er dies für geboten erachtete, spezielle Regelungen für den Fall der Ausübung
Blockwahlrechts getroffen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bezüglich einer späteren Wertaufholung keine abweichende Regelung für steuerunwirksame Teilwertabschreibungen aus dem Blockwahlzeitraum treffen wollte, sondern diese Teil
Gesamtvolumens früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen und damit im Rahmen von § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG vorrangig zu verrechnen und entsprechende Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinne steuerfrei zu stellen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2019 I R 21/17, BStBl II 2019, 567). 71 (ff) Eine abweichende Beurteilung folgt nach Auffassung
Senats auch nicht aus dem von Teilen
Schrifttums für eine lediglich anteilige Verrechnung von Wertaufholungen oder Veräußerungsgewinnen in Höhe von 20 % mit vorangegangenen steuerwirksamen Teilwertabschreibungen ins Feld geführte Argument
Bezugs auf ein einheitliches Wirtschaftsgut (so Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG,
Blockwahlrechts nur noch 20 % dieses Abschreibungsvolumens zur Verfügung stehen. Nur eine vollumfängliche Verrechnungsmöglichkeit dieses übrigen, beschränkten Abschreibungsvolumens führt zu einem möglichst schnellen Gleichlauf zwischen den beiden Fallkonstellationen unabhängig von der Ausübung
Blockwahlrechts. 72 c) Im Streitfall sind die Körperschaftsteuer 2014 und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 nach folgenden Maßgaben festzusetzen: 73 Betreffend die Körperschaftsteuer 2014 und den Gewerbesteuermessbetrag 2014 sind im Rahmen der Ermittlung
zu versteuernden Einkommens bzw.
Gewerbeertrags die Gewinne um … EUR zu mindern (= … EUR ./. … EUR = … EUR ./. … EUR [= … EUR ./. … EUR]). Die Gewinnminderung resultiert aus der Verrechnung periodenanteiliger Anleger-Aktiengewinne mit Teilwertabschreibungen in Höhe von … EUR (A-Fonds … EUR und B-Fonds … EUR), anstatt bisher in Höhe von … EUR (A-Fonds … EUR und B-Fonds … EUR) unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von … EUR (= … EUR × 5 %) anstatt bisher … EUR (= … EUR × 5 %). Die anzusetzende Teilwertabschreibung in Höhe von … EUR bezüglich
A-Fonds resultiert aus einer konsequenten Übertragung der Rechtsauffassung
Senats auf die zum 31. Dezember 2012 verbliebene steuerunwirksame Teilwertabschreibung i.H.v. .. EUR abzüglich der im Jahr 2013 vorgenommenen Teilwertaufholung in Höhe von … EUR (… EUR ./. … EUR = … EUR) und entgegen dem vom FA angenommenen Ansatz der Teilwertaufholung zu 20 % und damit lediglich in Höhe von … EUR (= … EUR × 20 %). 74 Die Ermittlung der demgemäß festzusetzenden Körperschaftsteuer 2014 und
Gewerbesteuermessbetrags 2014 wird nach § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO dem Beklagten übertragen. 75
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.