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VGH München, Beschluss v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1725

VGH München, Beschluss v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1725 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1725 Download Drucken Titel: Erfolglose Fortsetzungsfeststellungs

§ 2Tier

SchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung eines beamteten Tierarztes ist regelmäßig nicht ausreichend, um diese in Frage zu stellen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei einer umfassenden Anzahl an tierschutzrechtlichen Verstößen kommt es nicht darauf an, welcher Mangel genau bei welchem Tier festgestellt worden ist. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Entscheidung darüber, ob ein amtstierärztliches Gutachten als nicht ausreichend befunden wird und ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. (Rn. 121) (redaktioneller Leitsatz) 6. Der abgelehnte Richter kann ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist. (Rn. 134) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Befangenheitsgesuch, Tierschutzrecht, Beweisantrag, Duldungsanordnung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Tierhaltung, Verfahrensfehler, Erledigung, Hinweispflicht, amtstierärztliches Gutachten, Tierarzt, Beurteilungskompetenz, Ablehnungsgesuch Vorinstanz: VG Würzburg, Urteil vom 23.03.2022 – W 9 K 20.876 Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. März 2022 – W 9 K 20.876 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine vor dem Verwaltungsgericht erfolglose Fortsetzungsfeststellungklage gegen die Anordnung des Beklagten vom 25. Juni 2020 weiter, die ihn zur Duldung der Veräußerung der der Beigeladenen zu 1 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Tiere verpflichtet hat. 2 Gegenüber der Beigeladenen zu 1, die im Jahr 2013 aus dem Landkreis … in den Landkreis … gezogen war, und ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2, hatte bereits das Landratsamt … mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 den Katzenbestand im damaligen Anwesen auf 20 Katzen beschränkt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 beschränkte das Landratsamt … die Anzahl der Katzen der privaten Katzenhaltung der Beigeladenen zu 1 im Anwesen in … … auf maximal 60 Katzen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 21. Juli 2016 (W 5 K 14.1123) ab. Das Urteil ist mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2017 (9 ZB 16.2073) rechtskräftig geworden. Mit weiteren Bescheiden vom 6. September 2016 und 10. November 2016 ordnete das Landratsamt … nochmals die Beschränkung der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Beigeladenen zu 1 auf maximal 60 Katzen an. Auch diese Bescheide sind aufgrund der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 16. Juli 2018 (W 8 K 16.1010) bestandskräftig geworden. 3 Aus der Vorlage eines Mietvertrags (Anlage A1 des Schriftsatzes vom 13.1.2020 im Verfahren W 8 E 20.138) ergibt sich, dass der Kläger am 1. August 2018 das Dachgeschoss des Altbaus, die Scheune, den Hof, die Außenanlagen sowie die Küche und das Bad im ersten Stock zur gemeinsamen Nutzung im Anwesen der Beigeladenen zu 1 zu Wohnzwecken und zur Tierhaltung gemietet hat. Es wurde kein Mietzins, aber als Bedingung wurden die Pflege und Betreuung der gehaltenen Tiere sowie die Instandhaltung des Mietobjekts vereinbart. Die Beigeladene zu 1 hat dem Kläger außerdem gemäß einer „Vereinbarung: Übertragung des Tierbestands“ vom 3. Dezember 2019 (Anlage A2 des Schriftsatzes vom 13.1.2020 im Verfahren W 8 E 20.138) den in ihrem Eigentum stehenden und im Anwesen gehaltenen Tierbestand, bestehend aus 62 Katzen, einem Hund (Mischling) und einem Pferd (Haflinger) übertragen und der Kläger sich zu einer artgerechten Tierhaltung verpflichtet. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben zudem Eigentümer des Hühner- und Entenbestands sowie von weiteren drei Hunden auf dem Grundstück. 4 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 untersagte das Landratsamt … der Beigeladenen zu 1 sofort vollziehbar das Halten und Betreuen von Tieren sowie eine Haltung von Tieren für sie durch eine andere Person auf ihrem Anwesen und ordnete die sofortige Wegnahme der sich auf dem Haltungsgrundstück befindlichen Tiere und deren anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Vermittlung nach Erlass einer Veräußerungsanordnung an (vgl. Senat, B.v. 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727). 5 Am 19. Dezember 2019 wurden die auf dem Anwesen der Beigeladenen zu 1 befindlichen Tiere weggenommen und anderweitig untergebracht. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Juni 2020 verpflichtete das Landratsamt … unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Kläger als Eigentümer von 62 Katzen, vier Hunden, einem Pferd, fünf Enten, 15 Hähnen und 72 Hühnern die Veräußerung der der Beigeladenen zu 1 fortgenommenen und bisher anderweitig pfleglich untergebrachten Tiere zu dulden (Ziffern 1 und 2 des Bescheids). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Ziffern 3 und 4). 7 Der Kläger hat am 6. Juli 2020 Klage (W 9 K 20.876) erhoben und zuletzt beantragt, 8 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2020 (Az.: 3.1.3-5680) rechtswidrig ist und der Kläger durch die Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids in seinen Rechten, insbesondere in seinem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), verletzt ist. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2022, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Juni 2022, abgewiesen. 10 Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. Juli 2022 mit Schriftsatz vom 30. August 2022 begründet. 11 Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 hat er die Beiziehung und Verwertung der Strafverfahrensakte beim Amtsgericht … … …, Az. * … * … … … beantragt. 12 Das gegen den Kläger und die Beigeladene zu 1 geführte (teilweise) sachgleiche Strafverfahren (* … * … … …*) wurde vom Amtsgericht … … … nach dessen Mitteilung vom 28. Juli 2025 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und in den Verfahren 23 ZB 22.1715, 23 ZB 22.1716, 23 ZB 22.1717, 23 ZB 22.1718, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 22.1721, 23 ZB 22.1723, 23 ZB 22.1726, 23 ZB 22.1727, W 5 K 11.262, W 5 K 14.1123, W 8 K 16.1010, W 5 K 16.1231, W 9 K 20.1884, W 9 K 20.2130, W 5 S 11.263, W 8 S 19.1689, W 8 E 20.138, W 8 E 20.153, W 8 S 20.311, W 8 S 20.312, W 8 E 20.756, W 8 S 20.821, W 8 S 20.824, W 8 S 20.864, W 8 S 20.877, W 8 S 20.884, W 8 S 20.1619 und W 9 S 20.2019 sowie auf die Gerichtsakte des Senats im Verfahren 23 CS 20.383 verwiesen. II. 14 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 15 Die fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), 2 (besondere Schwierigkeiten der Rechtssache), 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann), auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, führen nicht zur Zulassung der Berufung, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 16 Das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn nicht nur fristgerecht ein Zulassungsgrund benannt, sondern zugleich auch näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Hierzu bedarf es einer substantiellen Erörterung des geltend gemachten Zulassungsgrunds. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine inhaltliche Sichtung sowie rechtliche Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffs durch den Rechtsmittelführer (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2002 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dem genügen pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzlichen Vortrag, dessen bloße Wiederholung oder schlichtes Bestreiten bzw. unbelegte Formalbehauptungen nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59). Ist das Urteil auf mehrere Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ a.a.O. Rn. 61). Das Berufungsgericht prüft nur die fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Zulassungsgründe. Späteres Vorbringen kann ebenso wie eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich als bloße Erläuterung bzw. Verdeutlichung solcher Gründe darstellt, die bereits innerhalb offener Frist in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise vorgetragen wurden (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). 17 1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 18 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Um ernstliche Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich der Rechtsmittelführer inhaltlich mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung bzw. für die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, auseinandersetzen und anhand dessen im Einzelnen aufzeigen, dass und warum diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind und die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 23 ZB 17.2446 – juris Rn. 29 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 ff.). 19 1.1 Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, hat die Klage als teilweise bereits nicht zulässig und überdies auch als nicht begründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bereits nicht statthaft sei die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegen die Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids. Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 sei die Fortsetzungsfeststellungsklage aufgrund der Sonderregelung in §§ 80, 80a VwGO nicht der statthafte Rechtsbehelf. Bezüglich der Kostenentscheidung in Ziffern 3 und 4 sei noch keine Erledigung im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Die Kostenentscheidung eines Verwaltungsakts bilde den Rechtsgrund für die Behörde, die eingeforderten Verfahrenskosten einzubehalten. Wegen dieser fortbestehenden Rechtswirkung und der damit verbundenen Beschwer für den Betroffenen erledige sich die Kostenentscheidung folglich nicht vollständig mit der Begleichung der Kosten, sodass richtige Klageart weiterhin die Anfechtungsklage gewesen sei. Hinsichtlich der Ziffer 1 sei die Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen zulässig, insbesondere statthaft. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage sei durch die nachträglich eingetretene Erledigung der Ziffer 1 infolge der Veräußerung des fortgenommenen Tierbestands unstatthaft geworden, sodass die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage habe umgestellt werden können. Im Falle der Veräußerung fortgenommener Tiere sei mit Blick auf den durch die Eigentumsübertragung besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff in Art. 14 Abs. 1 GG und damit den Verlust dieser Rechtsposition beim Tiereigentümer ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung anzunehmen. Die Klage habe ungeachtet ihrer nur teilweisen Zulässigkeit auch insgesamt in der Sache keinen Erfolg. Die auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützte Duldungsanordnung vom 25. Juni 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die danach vorgesehenen Anordnungen könnten auch gegen den Eigentümer gerichtet sein, wenn sie zur Durchsetzung einer gegen den Halter erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnung nötig seien, um bei der Vollstreckung von Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz etwa entgegenstehende private Rechte Dritter auszuräumen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere, hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bedenken, die gegen eine Herausgabe der Tiere an den Kläger sprächen und bezüglich der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Beigeladenen zu 1 ergangenen Veräußerungsanordnung auf die Ausführungen in den Urteilen vom 23. März 2022 (W 9 K 20.484, W 9 K 20.145 und W 9 K 20.863) verwiesen. Nach alledem erweise sich auch die Kostenentscheidung in den Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 25. Juni 2020 als rechtmäßig. 20 1.2 Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Hinblick auf die Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids als unzulässig abgewiesen hat (UA S. 23). 21 1.2.1 Der Kläger beschränkt sich darauf vorzutragen (ZB S. 25 f.), er habe den zuletzt im Termin vom 23. September 2021 gestellten Antrag frühzeitig mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 angekündigt und das Gericht bei Bedenken gegen die Antragstellung um einen richterlichen Hinweis gebeten. Bei einem frühzeitig erteilten Hinweis hätte er seinen Klageantrag korrigiert und im Termin beantragt, die Ziffern 3 und 4 des Bescheids im Wege der Anfechtungsklage aufzuheben. Dieses Klageziel verfolge er nunmehr weiter. Das Verwaltungsgericht habe seine ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. 22 Mit diesem Vorbringen stellt er bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, §§ 80, 80a VwGO träfen eine Sonderregelung, sodass die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids nicht statthaft sei, nicht in Frage. Indem er ausführt, er hätte bei entsprechendem Hinweis des Gerichts die Klage umgestellt, zweifelt er auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, bezüglich der Kostenentscheidung in Ziffern 3 und 4 sei noch keine Erledigung der streitgegenständlichen Regelungen i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten, von vornherein nicht an. Damit geht er davon aus, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts richtig ist. 23 1.2.2 Indem der Kläger geltend macht, bei einem entsprechenden richterlichen Hinweis vor oder im Termin hätte er beantragt, die Ziffern 3 und 4 aufzuheben, rügt er, auch wenn er insoweit § 86 Abs. 2 VwGO anführt, eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO. 24

  1. a)Der Kläger kann zwar im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel auch Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen. Insoweit können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 7b m.w.N.). Hierfür gelten allerdings die Grundsätze für die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 67) und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (BayVGH, B.v. 20.3.2023 – 23 ZB 22.2666 – juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 6.12.2016 – 3 A 700/16 – juris Rn. 11). Dafür ist der einzelne Verfahrensfehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Darzulegen ist darüber hinaus, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ a.a.O. Rn. 74). 25
  2. b)Danach vermag der Kläger mit dem gerügten Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung zu begründen, weil dieser ausschließlich das Verfahren betrifft, in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts steht und er selbst von der Richtigkeit der Entscheidung ausgeht (s.o.). 26
  3. c)Ein Verfahrensfehler ist zudem nicht dargelegt und liegt auch nicht vor. 27 Der Vorsitzende hat gemäß § 86 Abs. 3 VwGO u.a. darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre (BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11). Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden, die dem Vorsitzenden aufgrund seiner Neutralitätspflicht verboten ist. Er darf daher nicht für einen Beteiligten Partei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter einen Prozess führt, ist letztlich seine Sache. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht beinhaltet – richtig verstanden – keine Beratungs-, sondern Formulierungshilfe (BVerwG, B.v. 27.6.2007 – 4 B 25.07 – juris Rn. 7). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 6.7.2001 a.a.O.). Bei anwaltlich vertretenen Klägern ist die Belehrungspflicht im Umfang daher reduziert (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 14.14 – juris Rn. 31; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL August 2025, § 86 Rn. 143a). Das Verwaltungsgericht musste den Kläger nicht auf die Unzulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinweisen, sondern durfte (und musste) davon ausgehen, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannt ist, dass sich nicht jeder Fall einer durch Verwaltungsakt auferlegten Handlungspflicht mit deren Erfüllung erledigt und in dieser Hinsicht vieles streitig ist (BayVGH, B.v. 10.12.2024 – 23 ZB 24.198 – juris Rn. 22 m.w.N.). Ein Gericht muss auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 121). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, nämlich das Abstellen des Gerichts auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, hat der Kläger nichts vorgetragen (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2017 – 4 B 2.17 – juris Rn. 6). 28 1.3 Im Fall eines erfolglosen Angriffs des Rechtsmittelführers auf die vom Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommene Unzulässigkeit der Klage (Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 25.6.2020) vermögen Angriffe gegen die im Urteil ebenso allein tragend angenommene Unbegründetheit der Klage eine Zulassung der Berufung von vornherein nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 24). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insoweit auch unbegründet, gehen „ins Leere“, denn eine gleichzeitige Abweisung einer Klage als unzulässig und als unbegründet ist wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen. Da diese Ausführungen des Urteils zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen dürfen, gilt dieser Teil des Urteils „als nicht geschrieben“ (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2022 – 14 ZB 22.30158 – juris Rn. 13 m.w.N.). 29 1.4 Der Kläger legt aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Hinblick auf Ziffer 1 (Duldung der Veräußerung) des Bescheids vom 25. Juni 2020 als unbegründet abgewiesen hat (UA S. 24 f.). 30 Der Kläger wendet sich in seiner Zulassungsbegründung (ZB S. 1-25) zusammengefasst dagegen, dass es insbesondere in Bezug auf die Katzenhaltung der Beigeladenen zu 1 in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine erheblichen Beanstandungen gegeben habe, das Landratsamt ohne Anlass und erst aufgrund von Beschwerden einer Privatperson und damit fremdbestimmt gegen die Tierhaltung vorgegangen sei, die tierschutzrechtlichen Verstöße nur vorgeschoben gewesen seien, die Amtstierärzte befangen und die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 nicht verwertbar seien und damit keinesfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung hätten sein können, der Akteninhalt unvollständig sei, der Beklagte das Verwaltungsverfahren manipuliert und die weggenommenen Tiere nicht in nachprüfbarer Weise dokumentiert habe, der Katzenbestand gezielt anonymisiert und verschleiert und ihm damit jegliche Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten worden sei, das Verwaltungsgericht die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände von Amts wegen hätte aufklären müssen, es auch nicht hinsichtlich der einzelnen Tierhaltungen differenziert habe, klägerischer Sachvortrag übergangen worden sei, 80 Beweisanträge und insbesondere auch der Beweisantrag, den die Katzen und Hunde behandelnden Tierarzt als Zeugen zu vernehmen, zu Unrecht abgelehnt worden seien. 31 1.4.1 Es ist schon unklar, worauf dieses Vorbringen abzielt, ob damit neben Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (nur) eine grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnende rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder (auch) eine verfahrensfehlerhaft unterbliebene bzw. unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht gerügt werden soll. 32 Zwar können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, wenn dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden hat, da insoweit die Möglichkeit eines günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, B.v. 20.10.2016 – 3 A 521/16 – juris Rn. 7). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist jedoch nicht schon schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter diese nur bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, sie anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht. Er muss gute Gründe dafür aufzeigen, dass sie möglicherweise nicht zutreffen (VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14). Richten sich die Einwendungen gegen die richterliche Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, sind ernstliche Zweifel hingegen nicht schon gegeben, wenn das Berufungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung nur eingeschränkt angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommener Sachverhalt, offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 8 ZB 18.734 – juris Rn. 12 m.w.N.). 33 Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs begründet, werden letztlich Verfahrensfehler geltend gemacht, und ist mit Blick auf die Gewährleistung der Konsistenz der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (s.o.). 34 Soweit sich der Kläger dagegen wendet, das Verwaltungsgericht habe eine vollständige Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung unterlassen und sich zu Unrecht auf die – nicht verwertbaren – amtstierärztlichen Feststellungen und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen gestützt, und seinen Sachvortrag, dass es in der Tierhaltung keine tierschutzwidrigen Zustände gegeben habe, nicht (hinreichend) berücksichtigt bzw. gewürdigt, macht er im Kern keine rechtsfehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, sondern (primär) eine unterbliebene bzw. unzureichende Sachverhaltsaufklärung geltend. 35 Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den rechtlich relevanten, d.h. entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen. Dieser wird durch die Tatbestandsmerkmale der Normen festgelegt, die für die Entscheidung über die Klage zur Anwendung kommen. Welche Vorschriften hierfür als wesentlich anzusehen sind, wird vom Gericht beurteilt. Der Umfang der Sachaufklärungspflicht bestimmt sich allein anhand der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts. Auf deren Grundlage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und ggf. welche Aufklärungsmaßnahmen es ergreift, insbesondere Beweisangeboten nachgeht. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ferner endet die gerichtliche Aufklärungspflicht dort, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 22; B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 46 m.w.N.). 36 Das Gesetz enthält in § 86 Abs. 1 VwGO keine abschließenden Vorgaben, mit welchen Mitteln das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären hat. Es kann das formlos oder im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme tun. Zunächst sind die Beteiligten zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht kann Akten der Verwaltungsbehörden beiziehen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und amtliche Auskünfte einholen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO). Dabei kann es auch auf Sachverständigengutachten zugreifen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 30 m.w.N.). 37 Bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat das Gericht insbesondere den Akteninhalt auszuwerten, sodass eine Entscheidung häufig ohne förmliche Beweisaufnahme ergehen kann (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 5). Es kann sich seine Überzeugung auch allein aus dem Inhalt der vorgelegten Behördenakten und sonstiger schriftlichen Unterlagen bilden, wenn gegen die Richtigkeit der dortigen Feststellungen keine Bedenken bestehen und hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (dies. a.a.O. § 96 Rn. 4). 38 Vorliegend konnte sich das Verwaltungsgericht die erforderliche Überzeugung für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der angegriffenen Maßnahmen nach § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände auf der Grundlage des von ihm vollständig ausgewerteten Akteninhalts, insbesondere anhand der amtstierärztlichen Gutachten vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 samt zugehörigen Lichtbildern und der ergänzenden tierärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu bereits Senat, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 26-50), die vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt, geschweige denn widerlegt worden sind. 39 Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann hierzu insbesondere die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 TierSchG vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften wie insbesondere § 2 TierSchG festgestellt wird oder die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens droht. § 16a TierSchG dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften Beeinträchtigungen von Tieren hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 16a Rn. 6 m.w.N.). Bei Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG (angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung) muss es deshalb noch nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere gekommen sein und müssen diese nicht sicher festgestellt werden, um Anordnungen nach § 16a TierSchG zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2022 – 23 CS 22.1285 – juris Rn. 27; B.v. 13.1.2021 – 23 ZB 20.2291 – juris Rn. 24; B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10; B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 47 m.w.N.). So kann die Feststellung einer nicht verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere die Möglichkeit drohender Leiden indizieren (BayVGH, B.v. 28.9.2005 a.a.O.). 40 Im Rahmen der Anfechtung von Maßnahmen nach § 16a TierSchG hat das Gericht deshalb (lediglich) zu prüfen, ob im maßgeblichen Erlasszeitpunkt der angegriffenen Behördenentscheidung tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die die Prognose einer konkreten Gefahr im tierschutzrechtlichen Sinn tragen und die von der Behörde zur Abwehr dieser Gefahr getroffenen Maßnahmen nach dem damaligen Kenntnisstand rechtfertigen. Eine vollständige nachträgliche Aufklärung aller Tatsachen, insbesondere des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls, wie sie in einem förmlichen Strafverfahren erfolgen würde, ist als Voraussetzung für sicherheitsrechtliches Einschreiten dagegen nicht erforderlich (Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.10.2024, Art. 18 LStVG Rn. 74 m.w.N.). Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen unterschiedlichen Zielen; für das Sicherheitsrecht ist allein entscheidend, ob die – nach den verwaltungsprozessualen Regelungen feststehenden – Tatsachen die Gefahrenprognose tragen oder nicht. Die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist insoweit von vornherein normativ nicht relevant (ders. a.a.O. Rn. 72.1), ebenso wenig, ob ein deshalb eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu einer Anklage und Verurteilung führt oder ob das Verfahren eingestellt wird (ders. a.a.O. Rn. 72). 41 Beamteten Tierärzten (§ 15 Abs. 2 TierSchG) kommt bei der Beurteilung der Frage,

§ 2Tier

SchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 33 m.w.N.). Ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist mangels besonderer Fachkenntnisse regelmäßig nicht ausreichend, um diese in Frage zu stellen. Zur Entkräftung amtstierärztlicher Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Tatsachen ist vielmehr ein substantiiertes, veterinärfachlich fundiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26; B.v. 13.5.2014 – 9 CS 14.1027 – juris Rn. 19). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.12.2021 – 8 ZB 21.668 – juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12). 42 1.4.2 Die Ausführungen des Klägers werden bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht, wenn er unstrukturiert und sich wiederholend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorträgt und diese mit Rügen von Verfahrensfehlern, wie der unterlassenen Sachaufklärung und Verstößen gegen das rechtliche Gehör, vermengt. Er arbeitet weder hinreichend deutlich tragende Rechtssätze des Verwaltungsgerichts heraus, gegen die er sich wenden möchte, noch konkretisiert er hinreichend, welche Tatsachenfeststellung er angreift (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – juris Rn. 14). Da der Bevollmächtigte des Klägers in den Verfahren 23 ZB 22.1716, 23 ZB 22.1717, 23 ZB 22.1718, 23 ZB 22.1719, 23 ZB 22.1720, 23 ZB 22.1721, 23 ZB 22.1723, 23 ZB 22.1725 und 23 ZB 22.1726 trotz unterschiedlicher Streitgegenstände und teilweise eines anderen Klägers nahezu wörtlich dasselbe vorträgt, bleibt unklar bzw. ist nicht erkennbar, mit welchen Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen im angegriffenen Urteil er sich auseinandersetzt. Teilweise ist auch offensichtlich, dass sich sein Vortrag nicht auf das angegriffene Urteil bezieht. Das auf S. 2 seiner Zulassungsbegründung wörtlich wiedergegebene Urteilszitat und die weiteren in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Schlüssigkeitsprüfung (ZB S. 2 4. Absatz), zum Gegenvortrag und grundlegend anders gelagerten Sachverhalt bei einer Haltung von knapp 200 Tieren (ZB S. 2 5. und 6. Absatz) sind Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2022 (W 9 K 19.1688, dort UA S. 67 und 68). Es ist auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einem unspezifizierten Zulassungsantrag eine Begründung für jeden behaupteten Zulassungsgrund „herauszulesen“ (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2020 – 24 ZB 19.2196 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 1.11.2021 – 9 LA 11/20 – juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 58; Roth in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2025, § 124a Rn. 68; alle m.w.N.).Unabhängig davon setzt sich der Kläger nicht den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. 43 Der Kläger befasst sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur streitgegenständlichen Duldungsanordnung der Veräußerung und legt insoweit keine ernstlichen Zweifel dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (UA S. 24 f.), dass die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorgesehenen Anordnungen auch gegen den Eigentümer gerichtet sein könnten, wenn sie zur Durchsetzung einer gegen den Halter erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnung nötig seien, um die tierschutzwidrigen Bedingungen zu beseitigen und bei der Vollstreckung von Anordnungen nach dem Tierschutzgesetz etwa entgegenstehende private Rechte Dritter auszuräumen. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 23. März 2022 (W 9 K 20.484), hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bedenken, die gegen eine Herausgabe der Tiere an den Kläger sprechen würden, auf die Ausführungen im Urteil vom 23. März 2022 (W 9 K 20.145) und bezüglich der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Beigeladenen zu 1 ergangenen Veräußerungsanordnung auf die Ausführungen im Urteil vom 23. März 2022 (W 9 K 20.863) verwiesen. Die Anordnung der Duldung der Veräußerung sei folglich rechtmäßig. Zu diesen Ausführungen sowie dazu, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung auch von der Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere abhängt (vgl. zur Duldung einer Beseitigungsverfügung BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris Rn. 17 m.w.N.) und zu den weiteren Voraussetzungen, dass eine Herausgabe der Tiere an den Kläger nicht möglich sei, weil er eine tierschutzgerechte Haltung nicht gewährleisten könne, und die Veräußerungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu 1 rechtmäßig sei, äußert sich der Kläger nicht. 44 1.4.3 Zudem ist mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2025 (23 ZB 22.1727) das Urteil vom 23. März 2022 (W 9 K 19.1688), das die Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2019, mit dem der Beigeladenen zu 1 die Haltung und Betreuung von Tieren untersagt sowie die sofortige Wegnahme der auf ihrem Anwesen befindlichen Tiere und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf ihre Kosten angeordnet wurde, abgewiesen hat, rechtskräftig und der Bescheid vom 18. Dezember 2019 ihr gegenüber bestandskräftig geworden. Der Kläger war in diesem Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2020 (Bl. 47 der VG-Akte) beigeladen worden. Damit steht für den Kläger gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend fest, dass die Beigeladene zu 1 durch die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt wird (vgl. zur Beiladung eines Miteigentümers zu einem Verfahren einer Beseitigungsverfügung BVerwG, U.v. 28.4.1972 – IV C 42.69 – juris Rn. 32). Selbst wenn § 121 VwGO im Wege einer teleologischen Reduktion verfassungskonform so ausgelegt werden müsste, dass eine Rechtskrafterstreckung auf den Beigeladenen eines Verfahrens jedenfalls dann nicht eintritt, wenn dieser – wie vorliegend – seine Rechte bereits in einem von ihm anhängig gemachten, gleichzeitig betriebenen Verfahren durchzusetzen sucht (BVerwG, U.v. 15.3.1989 – 7 C 10.88 – juris Rn. 12; a.A. Clausing/ Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 121 Rn. 101; Brandt in Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 166. EL Februar 2022, § 110 FGO Rn. 124) und der unstrukturierte Vortrag des Klägers auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 23. März 2022 (W 9 K 20.484) zur Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der streitgegenständlichen Tiere als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung bezogen wird, sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. 45

  1. a)Der Kläger lässt bereits unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht im Urteil vom 23. März 2022 (W 9 K 20.484 – UA S. 47-49) entscheidungserheblich und selbständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass, selbst wenn man den teilweise bedenklichen gesundheitlichen Zustand aller Tiere außer Acht lassen würde, es immer noch dabei bliebe, dass den Beteiligten seit Jahren bekannt sein müsse, dass der von ihnen gehaltene Katzenbestand zu groß für eine artgerechte Haltung sei. Der Kläger habe gewusst, dass höchstens 60 Katzen auf dem streitgegenständlichen Anwesen hätten gehalten werden dürfen, da sämtliche Katzen auf diesem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen seien. Unter Annahme gleicher Verhältnisse seien für die vorgefundenen ca. 108 Katzen damit rund 650 m² Aufenthaltsfläche in den Innenräumen erforderlich, die ersichtlich nicht vorhanden seien. Die Betreuung alter und kranker Tiere gehe mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einher. Allein für die etwa 108 Katzen seien rund 5,5 Vollzeit-Betreuer erforderlich gewesen, um eine angemessene Pflege und Versorgung zu gewährleisten. Der Kläger habe in keiner Weise dargelegt, wie er, auch zusammen mit den Beigeladenen und dem Mitbewohner, den Tierbestand an insgesamt ca. 200 Tieren angemessen hätte versorgen und betreuen wollen. Ist das angefochtene Urteil aber entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 61). 46 Unabhängig davon vermag der Kläger auch mit seinen weiteren Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. 47
  2. b)Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf tierschutzwidrige Zustände anlässlich der Kontrolle des Landratsamts am 29. November 2019 und der Wegnahme am 19. Dezember 2019 für fehlerhaft hält und darauf abstellt, dass bei den Kontrollen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine erheblichen Beanstandungen vorgelegen hätten, anlässlich der Begehung sämtlicher Haltungseinrichtungen am 2. Juli 2019 weder Beanstandungen in Bezug auf die Haltungseinrichtungen noch den Gesundheitszustand der Katzen festgestellt worden seien und nur die Aufenthaltsbereiche für die Geflügel- und Pferdehaltung geringfügige Mängel aufgewiesen hätten, die aber behoben worden seien (ZB S. 2-4), legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. 48
  3. aa)Der Kläger kann mit seinem Vortrag die erstinstanzlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39-41), dass die Beigeladene zu 1 den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt habe und diese Verstöße in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 16. Juli 2019, 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 aufgeführt und dokumentiert seien, nicht in Zweifel ziehen. Das pauschale Vorbringen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf tierschutzwidrige Zustände fehlerhaft seien, wird dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Es reicht nicht aus, nur das Gegenteil zu behaupten, ohne sich substantiell mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen (Happ in Eyermann, VwGO,16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 59 und 63). 49
  4. bb)Unabhängig davon trifft es auch nicht zu, dass sich aus dem Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 über die Kontrolle am 2. Juli 2019 keine erheblichen Beanstandungen ergeben haben. Der Kläger setzt sich auch insoweit nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 42 f.) auseinander, im Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 sei festgehalten, er und die Beigeladene zu 1 hätten angegeben, dass die Junghunde nur vorübergehend in Pflege seien und in Kürze an die Eigentümer zurückgegeben würden. Im weiteren gerichtlichen Verfahren hätten sie jedoch behauptet, dass der Kläger spätestens seit dem 3. Dezember 2019 Eigentümer sämtlicher Hunde sei. Auch der Geflügelbestand sei nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht gewesen. Weiter sei die Einzelhaltung des Pferdes am 2. Juli 2019 nur unter der Voraussetzung der behaupteten unmittelbar bevorstehenden Vergesellschaftung akzeptiert worden, eine solche aber bis zur Fortnahme des Pferdes nicht erfolgt. 50 Im Kontrollbericht ist ausgeführt, dass die Aufenthaltsbereiche des Geflügels mit Unrat und verletzungsträchtigen Fremdgegenständen übersät, die Funktionsbereiche der verschiedenen Nutzungsarten nicht eindeutig voneinander abgetrennt seien, es dadurch zu Verunreinigungen (insbesondere durch Geflügelkot) von Futterplätzen, Tränkestellen und Aufenthaltsbereichen komme und es dem Wassergeflügel an geeigneten und hygienisch unbedenklichen Bad- bzw. Kopftauchmöglichkeiten fehle. Die amtstierärztliche Stellungnahme vom 23. Januar 2020 weist ergänzend darauf hin, dass die Haltung der Hunde „…“, „…“ und „…“ am 2. Juli 2019 nicht weiter beanstandet worden sei, da der Kläger und die Beigeladene zu 1) versichert hätten, dass die Hunde in den nächsten Tagen zum eigentlichen Besitzer zurückgebracht würden, es sich nur um eine vorübergehende Betreuung gehandelt habe und die Hunde sich zudem normalerweise im Haus aufhalten würden. Auch die fortgesetzte Einzelhaltung eines Pferdes ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen entspricht nicht den Anforderungen einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung i.S.v. § 2 Nr. 1 TierSchG (BVerwG, B.v. 16.12.2024 – 3 B 13.24, 3 VR 1.24 – juris Rn. 22). Diese Mängel lagen bei der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 weiterhin vor, wie sich aus den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 ergibt (vgl. U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39 ff.). 51 Dass im Kontrollbericht die Haltung der Katzen und deren Gesundheitszustand nicht beanstandet worden sind (ZB S. 3 f.), belegt nicht, dass die Katzenhaltung zum damaligen Zeitpunkt tierschutzgerecht war. Das Verwaltungsgericht weist darauf hin (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 43), der Amtsveterinär habe im Polizeibericht im Verfahren (* …*) gegenüber der Polizei angegeben, dass eine Kontrolle des Anwesens am 2. Juli 2019 nicht abschließend habe erfolgen können. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Zudem bestätigt auch die amtstierärztliche Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (S. 5), dass die Katzenpopulation am 2. Juli 2019 nur flüchtig und nicht vollumfänglich habe begutachtet werden können, weil sich der größte Teil der Katzen hinter bzw. unter Möbeln versteckt hätte und der Zugang zu sog. Privaträumen (Küche, Bäder, Schlafzimmer, Abstellräume) nicht gestattet worden sei. Dass gleichwohl alle Haltungseinrichtungen besichtigt worden wären, behauptet der Kläger zwar immer wieder, bringt dafür aber keine Belege. 52
  5. cc)Auf den Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 kommt es zudem nicht entscheidungserheblich an, weil in den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 umfangreiche und erhebliche Beanstandungen, die sowohl den Hygienezustand der Haltungseinrichtungen als auch den Gesundheitszustand der Katzen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme am 19. Dezember 2019 betreffen (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39-41), festgehalten sind, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt und sie damit auch nicht in Zweifel zieht (s.o.). 53
  6. dd)Da im Jahr 2019 Beanstandungen erfolgt sind, kommt es nicht darauf an, ob die Tierhaltung – auch – in den Jahren 2017 und 2018 beanstandet wurde oder nicht. Der Kläger blendet aus, dass in der Katzenhaltung der Beigeladenen zu 1 bereits seit 2010 mehrfach tierschutzwidrige Umstände festgestellt wurden und die Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 2010, 7. Oktober 2014, 6. September 2016 und 10. November 2016 zur Beschränkung des Bestands bestandskräftig sind (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 47 f.). Aufgrund der Bescheide des Landratsamts … darf die Beigeladene zu 1 höchstens 60 Katzen auf ihrem Anwesen halten und sind sämtliche Katzen auf ihrem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen (BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 45). Die Beigeladene zu 1 wurde, worauf das Verwaltungsgericht hinweist (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 38) außerdem in den Jahren 2011 und 2016 strafrechtlich rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt (vgl. AG …, U.v. 30.3.2011 – * … … … …; AG … …, Strafbefehl v. 9.3.2016 – … * … …*). Eine in der Vergangenheit unbeanstandet gebliebene Tierhaltung im Anwesen der Beigeladenen zu 1 liegt damit nicht vor. 54
  7. c)Soweit der Kläger vorträgt (ZB S. 11 f.), das Verwaltungsgericht nehme im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Anordnungen im Ausgangsbescheid vom 18. Dezember 2019 keine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Tierarten, den jeweiligen tierschutzwidrigen Vorwürfen und den daraus resultierenden Folgen in Bezug auf ein abgestuftes verhältnismäßiges Vorgehen gegen die Kläger der verschiedenen Verfahren vor, jedenfalls in Bezug auf die Geflügel-, Hunde- und die Pferdehaltung hätten keine schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße, in Bezug auf den Geflügelbestand keine Haltungsmängel vorgelegen, sodass ein generelles Tierhalteverbot gegenüber der Beigeladenen zu 1 sowie die Wegnahme des gesamten Tierbestands unverhältnismäßig gewesen seien, auch soweit er und der Tierhalter L. F. in Bezug auf den von ihnen gehaltenen Tierbestand zur Duldung verpflichtet worden seien, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung vom 18. Dezember 2019 auseinander (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 51-54). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei einer Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine bestimmte Tierart nicht (mehr) in Betracht kämen. Die Maßnahmen seien bisher fruchtlos gewesen, der Beigeladenen zu 1 fehle offenkundig die nötige Einsicht in die erforderlichen Maßnahmen. Ihr bisheriges Verhalten sowie das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gäben deutlich zu erkennen, dass sie weder in der Lage noch willens sei, Tiere – egal, welcher Art – mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Ein über Jahre festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten der Beigeladenen zu 1 rechtfertigten die Annahme des Beklagten, dass sie zur weiteren Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art ungeeignet sei und es bei einer weiteren Tierhaltung zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde. Da sowohl die Katzen- als auch die Hunde-, Hühner- und Pferdehaltung – wenn auch in unterschiedlichem Maß – massive Mängel aufgewiesen hätten, die unabhängig von der jeweiligen Tierart alle Tiere betroffen hätten, beschränke sich die Ungeeignetheit der Beigeladenen zu 1 auch nicht auf eine bestimmte Tierart, weshalb die vollständige Untersagung des Haltens von Tieren im Interesse eines wirksamen Tierschutzes erforderlich und verhältnismäßig sei. Der Senat teilt diese Ausführungen und nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug. Der Kläger lässt im Übrigen die Mängel der Tierhaltung, die das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführt hat, unberücksichtigt (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39-51). Dass in Bezug auf die Geflügel-, Hunde- und Pferdehaltung keine schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstöße vorgelegen hätten, trifft nicht zu (s.o.). 55
  8. d)Auch mit dem in der Zulassungsbegründung mehrfach wiederholten Vorbringen, die wahren Aktenvorgänge seien verschleiert worden und die Verfahrensakten manipuliert und unvollständig, das Handeln des Landratsamts fremdbestimmt, ein Tierhalteverbot und die Wegnahme des gesamten Tierbestands seien bereits beabsichtigt gewesen, als es noch überhaupt keine tierschutzrechtlichen Verstöße gegeben habe, die amtstierärztlichen Stellungnahmen seien nicht verwertbar und die Amtstierärzte selbst befangen gewesen (ZB u.a. S. 7, 8, 11, 13), vermag der Kläger keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der Amtstierärzte und der vom Verwaltungsgericht angenommenen vorrangigen Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 37 ff.; s.o.) zu begründen, unabhängig davon, dass er sich mit diesen Ausführungen auch nicht substantiiert auseinandersetzt. 56
  9. aa)Der Kläger verkennt bereits den gesetzlichen Auftrag des Landratsamts, das auf der unteren Verwaltungsebene für den Vollzug des Tierschutzgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, 752), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 630), zuständig ist. Wer ein Tier hält oder betreut, hat die in § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG aufgeführten Maßgaben zur tierschutzgerechten Pflege, Betreuung, Unterbringung und Bewegung zu beachten. Die Behörde hat in der Regel Hinweisen Dritter, dass Verstöße nach § 2 TierSchG vorliegen, nachzugehen, denn nach § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hierzu hat sie als an Recht und Gesetz gebundene rechtsstaatliche Verwaltung den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzuklären. Sie trifft Anordnungen, wenn dies zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig ist (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Die Behörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Amtsveterinären als sachkundigen eigenen Bediensteten ausgestattet, die als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Verwaltungsbehörde anzusehen sind (BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – juris Rn. 5). Die Amtsveterinäre verfügen aufgrund ihrer Ausbildung über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse (§§ 2 bis 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst (FachV-VetD) vom 11. Juni 2018 (GVBl. S. 510)). Sie sind gemäß § 5 Abs. 2 FachV-VetD auch im Bereich Tierhaltung, der den Tierschutz mitumfasst, besonders ausgebildet. Durch ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis (vgl. Art. 2 Abs. 4 GVVG) ist zudem gewährleistet, dass die Verfolgung eigener Interessen ausgeschlossen wird (NdsOVG, B.v. 25.7.2024 – 11 LA 303/23 – juris Rn. 24). Der Vollzug der der Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Amtsveterinäre ist von vornherein nicht geeignet, deren Befangenheit zu begründen. Aufgrund ihrer besonderen Fachkunde kommt beamteten Tierärzten (§ 15 Abs. 2 TierSchG) daher bei der Beurteilung der Frage,

§ 2Tier

SchG erfüllt sind, von Gesetzes wegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG) eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (s.o.). 57

  1. bb)Soweit sich der Kläger (ZB u.a. S. 4-8) auf Schreiben von Frau … vom 9. September 2019 an den Landrat des Landratsamts … und das Schreiben vom 11. September 2019 an die Staatsanwaltschaft S. bezieht, hat er diese u.a. mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 (Bl. 247 der VG-Akte) vorgelegt; diese Schreiben sind damit Bestandteil der VG-Akten (Bl. 272-275). Das Landratsamt hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2021 in den Verfahren W 9 K 19.1688, W 9 K 20.863, W 9 K 20.1884 und W 9 K 20.2130 (Bl. 345 der VG-Akte im Verfahren W 9 K 19.1688) zudem bestätigt, dass ein Gespräch des Landrats mit Frau … am 9. September 2019 stattgefunden habe. Nach Erinnerung des Landrats habe Frau … hierbei allgemein auf Missstände in der Tierhaltung der Beigeladenen zu 1 hingewiesen. Der Landrat habe erklärt, man werde sich um die Angelegenheit kümmern. Ein Aktenvermerk sei nicht gefertigt worden. Das Landratsamt hat mit diesem Schriftsatz auch den E-Mail-Verkehr (Bl. 1-29 der Behördenakte im Verfahren W 9 K 19.1688) im Hinblick auf Nachbarbeschwerden vorgelegt und zu den unterschiedlichen Zuständigkeiten innerhalb des Landratsamts ausgeführt. Soweit der Kläger vorhält, nach Angabe von Frau … hätten schon im September Gutachten vorgelegen (ZB S. 6), die Gutachten seien nicht aktenkundig, lag zu diesem Zeitpunkt bereits der Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 vor. Weitere Gutachten sind in den Akten nicht enthalten. Der Kläger führt nicht aus, welcher weitere entscheidungserhebliche Akteninhalt übergangen worden sein und inwieweit das Urteil – darauf beruhend – im Ergebnis ernstlich unrichtig sein könnte, denn er zeigt keine inhaltlichen Mängel der späteren amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 auf. 58
  2. cc)Mit seinem Vorbringen, das Landratsamt habe, wie die beiden Schreiben zeigten, aufgrund von Hinweisen von Frau … und Besprechungen im Landratsamt ab September 2019 fremdbestimmt gehandelt, die Amtsveterinärin habe ein Tierhalteverbot bereits zu diesem Zeitpunkt für erforderlich gehalten, obwohl tierschutzrechtliche Verstöße noch nicht vorgelegen hätten, die Handlungsmotivation des Beklagten sei verschwiegen und die Verfahrensakten seien inhaltlich manipuliert worden (ZB u.a. S. 5-10, 13), vermag der Kläger nicht im Ansatz zu belegen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Vorliegen tierschutzwidriger Zustände (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39-51) fehlerhaft sind. Auch insoweit blendet er die bei der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 vorgefundenen Zustände vollständig aus und liefert keinerlei Belege dafür, dass die erstinstanzlichen Feststellungen zu den tierschutzwidrigen Zuständen, die auf den amtstierärztlichen Stellungnahmen von 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020 beruhen, ernstlich zweifelhaft sein könnten. Der Vortrag des Klägers, die tierschutzrechtlichen Verstöße seien später durch die Behörde und ihre angestellte Tierärztin vorgeschoben worden, um eine Wegnahme und die Verhängung eines Tierhalteverbots zu rechtfertigen (vgl. ZB S. 7), entbehrt angesichts der amtstierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände jeglicher Grundlage und stellt eine durch nichts belegte Mutmaßung dar, die zeigt, dass dem Kläger die nötige Einsicht fehlt, dass und wie Tiere tierschutzgerecht zu halten sind. 59 Zwar können amtstierärztliche Feststellungen in Frage gestellt werden, wenn sie Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwerfen (s.o.). Der Kläger legt aber keine Gründe dar, die auf eine Parteilichkeit der Amtstierärzte schließen lassen oder sie gar belegen würden. Sollte er auf die Besorgnis der Befangenheit gemäß Art. 21 BayVwVfG abstellen wollen, fehlt jeglicher Vortrag hierzu, unabhängig davon, dass er die Befangenheit der Amtstierärzte gemäß Art. 21 BayVwVfG im Verwaltungsverfahren auch nicht gerügt hat (Behördenakte Bl. 1-108 im Verfahren W 8 S 20.821), sodass er mit dieser Rüge ausgeschlossen wäre (BayVGH, B.v. 20.5.2009 – 22 ZB 08.2230 – juris Rn. 3 f.; Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 21 VwVfG Rn. 22; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 21 Rn. 2). Aus der Textpassage des vom Kläger zitierten Schreibens von Frau … vom 11. September 2019 an die Staatsanwaltschaft, die dort ausführt, „… dass ich im engen Kontakt mit den Amtstierärztinnen Dr. … … und Dr. … … bin, die beide ein Tierhalteverbot für dringend notwendig erachten“ (ZB S. 8), kann nicht auf eine Parteilichkeit der Amtstierärztin geschlossen werden. Mit der Äußerung einer dritten Person, die eine angeblich von der Amtstierärztin getroffene Einschätzung wiedergibt, kann nicht belegt werden, dass die Amtstierärztin diese Aussage überhaupt bzw. in dieser Weise getätigt hat. Soweit Frau … in ihrem Schreiben vom 9. September 2019 (S. 3) an den Landrat u.a. ausführt, „Alle fachlich eingebundenen Personen (Frau Dr. …, Frau Dr. … … sowie die bei allen Gerichtsverfahren tätigen Staatsanwälte und Richter) sind der Meinung, dass ein Tierhalteverbot angezeigt ist … .“, gibt dies lediglich ihre eigene Wahrnehmung und Interpretation wieder und kann nicht als Beleg für derart weitreichende Meinungsäußerungen von Amtspersonen dienen. Aus der Vorlage der Schreiben von Frau … kann daher nicht auf eine Befangenheit der mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betrauten Amtspersonen geschlossen werden. Weitere Belege für ein angeblich schon im September für erforderlich gehaltenes Tierhalteverbot liefert der Kläger nicht. Unabhängig davon werden mit diesem Vorbringen die in den späteren amtstierärztlichen Stellungnahmen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in keiner Weise erschüttert oder gar widerlegt. Auch aus der Art der Sachbehandlung (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 10), die Tierhaltung im Juli 2019 und dann nochmals im November 2019 umfassend zu kontrollieren und sodann über ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu entscheiden, ergeben sich keine Hinweise auf eine Parteilichkeit, denn es zählt zum Aufgabenbereich der Amtsveterinäre, Hinweisen auf das Vorliegen von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nachzugehen (s.o.). Eine Vorfestlegung für ein Tierhaltungsverbot ist auch dem Kontrollbericht vom 16. Juli 2019 nicht zu entnehmen. Grundlage für das mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 ausgesprochene Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren waren vielmehr die bei der Kontrolle vom 29. November 2019 vorgefundenen Missstände (vgl. amtstierärztliche Stellungnahmen vom 6.12.2019 und vom 23.1.2020). Auch die Tatsache, dass ein Gespräch im Landratsamt mit Frau … und dem Landrat stattgefunden hat, vermag keine Befangenheit der Amtstierärzte zu begründen, da Beschwerden seitens der Behördenleitung auch persönlich entgegengenommen werden können. 60
  3. e)Soweit der Kläger darauf verweist (ZB S. 14, 17), dass er mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020 den im Kontrollbericht enthaltenen amtstierärztlichen Feststellungen in Bezug auf die Pferde-, Geflügel-, Hunde- und Katzenhaltung entgegengetreten sei, trifft dies nicht zu, denn er hat erst mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 Klage erhoben. Der Bevollmächtigte des Klägers bezieht sich offensichtlich auf seinen Schriftsatz vom 26. Juni 2020 im Verfahren W 9 K 20.145 (Bl. 158 der VG-Akte). Im Übrigen würde es dem Darlegungsgebot nicht genügen, nur auf das vorherige erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen. 61 Soweit der Kläger ausführt (ZB S. 17), es läge keine Zwingerhaltung der Hunde vor, die Hunde hätten sich nur zum Fressen kurzweilig im Zwinger aufgehalten, die Junghunde seien von Anfang an in den gesamten Tierbestand integriert worden und dort aufgewachsen, es seien umfangreiche Nachweise in erster Instanz zur tiermedizinischen Versorgung der Hunde und zu den Impfnachweisen vorgelegt worden, das Verwaltungsgericht wolle nur auf eine Otitis-Erkrankung abstellen, wobei diese zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht festgestellt worden sei, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 45 f.), die Behauptung, es läge keine Zwingerhaltung vor, obwohl die großen Hunde unstreitig zumindest bei der Kontrolle am 29. November 2019 und bei der Fortnahme am 19. Dezember 2019 immer in dem sogenannten Zwinger angetroffen worden seien, sei nicht glaubhaft, da die Beigeladene zu 1 nicht dargelegt habe, wie sonst das Zusammenleben der Hunde, wenn sie frei auf dem Anwesen herumlaufen könnten, mit dem Geflügel und den ebenfalls freilaufenden Katzen geregelt sein sollte. Schwierigkeiten der Jagdhunde mit dem Geflügel würden durch die Beobachtung belegt, dass einer der Hunde bei der Ortskontrolle am 29. November 2019 ein Huhn gerissen habe. Hinsichtlich der Ohrentzündung der Hunde sei diese beim Mischlingshund „…“ von der Beigeladenen zu 1 selbst eingeräumt worden, im Übrigen werde die Otitis-Erkrankung für die beiden Deutsch-Drahthaarhunde in der Stellungnahme des Tierarztes Dr. S. vom 23. Januar 2020 bestätigt. 62
  4. f)Mit den Einwendungen, die sich gegen die richterliche Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung richten, begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an Richtigkeit des Urteils. 63
  5. aa)Indem der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tierschutzwidrigen Zuständen, die sich auf die amtstierärztlichen Stellungnahmen stützen, als fehlerhaft beanstandet (ZB u.a. S. 2, 11), setzt er sich schon in keiner Weise mit der Würdigung der amtstierärztlichen Stellungnahmen im Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern behauptet nur aus den oben abgehandelten und nicht zutreffenden Gründen, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die amtstierärztlichen Stellungnahmen stützen dürfen. Damit zeigt der Kläger nicht auf, dass die Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden, insbesondere aktenwidrig angenommenen Sachverhalt ausgegangen ist, oder dass die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist. 64
  6. bb)Soweit der Kläger in Bezug auf die Katzen bemängelt, dass eine nachprüfbare und transparente Dokumentation des weggenommenen Tierbestands nicht vorliege, die Tiere unstreitig weder durch Lichtbildaufnahmen dokumentiert noch die bei den Tieren vorhandenen Chipnummern bzw. Tattoos für eine Listung ausgelesen worden seien, die Möglichkeit, die weggenommenen Tiere über neu gesetzte Transponder in Verbindung mit einer Lichtbilddokumentation zu katalogisieren, nicht erfolgt sei, der Beklagte den Katzenbestand/Tierbestand gezielt anonymisiert habe, um der Beigeladenen zu 1 und ihm jegliche Verteidigungsmöglichkeit gegen die behaupteten tierschutzwidrigen Zustände in Bezug auf das einzelne Tier abzuschneiden bzw. nachhaltig zu erschweren und Informationen über vorerkrankte Katzen nicht weitergegeben worden seien (ZB u.a. S. 9), wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2020 und 7. Juni 2021, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. 65

(1)Der Kläger blendet weiterhin aus, dass das Verwaltungsgericht den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Tiere ausführlich festgestellt hat (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39-41), dieser Beurteilung die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom
  1. Dezember 2019 und
  2. Januar 2020 zugrunde liegen und es weiter darauf hingewiesen hat, dass der gesundheitliche Zustand der Tiere von mindestens sechs weiteren Tierärzten und Tierkliniken im Anschluss an die Fortnahme der Tiere bestätigt worden sei (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 40). In Bezug auf die vom Kläger kritisierte fehlende Dokumentation hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass – selbst wenn Behauptungen, die einzelne Tiere beträfen, im Einzelfall zutreffen sollten – dies nicht die Feststellung der insgesamt nicht tierschutzgemäßen Zustände und der nicht dem Tierwohl entsprechenden Haltungsbedingungen entkräften könne, weil das Landratsamt eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen habe. Es sei unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt worden sei, sodass auch die Rüge, das Landratsamt habe mit dem mangelhaften Sicherstellungsverzeichnis eine Rechtsvereitelung des Klägers bezweckt, nicht durchdringe. Zum einen sei eine, soweit möglich, nach Chipnummer und Aussehen gelistete Aufstellung der fortgenommenen Katzen ausgehändigt worden. Zum anderen sei die Entscheidungserheblichkeit einer Katzen-Liste nicht dargelegt, da es bei einer – wie vorliegend – umfassenden Anzahl an tierschutzrechtlichen Verstößen letztlich nicht darauf ankomme, welcher Mangel genau bei welchem Tier festgestellt worden sei (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 44 f.). 66 Das Fehlen eines derartigen Verzeichnisses machte die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nicht rechtswidrig (vgl. zur Sicherstellung durch die Polizei Senftl in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.10.2024, Art. 26 PAG Rn. 17). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wurde, soweit möglich, eine nach Chipnummer und Aussehen gelistete Aufstellung der fortgenommenen Katzen ausgehändigt. Das Landratsamt hat im Verfahren W E 20.138 mit Schriftsatz vom
  3. Februar 2020 ein maschinengeschriebenes tabellarisches „Verzeichnis Katzen Fall … 19.12.2019“ (Bl. 82-87 der VG-Akte) und im Verfahren W 9 K 19.1688 mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2021 (VG-Akte Bl. 345) eine „Liste Katzen Fall … 19.12.2019“ vorgelegt (Behördenakte Bl. 26-29 der Heftung Bl. 1-29), die, soweit es dem Veterinäramt möglich war, den Katzen Name, Chipnummer und Tattoonummer zuordnete. Zudem sind einzelne Tiere, wie etwa die Katze „…“, auch namentlich in der zuletzt vorgelegten Aufstellung des Landratsamts benannt worden. Gravierende Mängel der Auflistungen wurden nicht aufgezeigt. Deshalb ist auch unerheblich, ob zudem eine handschriftliche Liste mit den bereits damals bei einzelnen Tieren festgestellten Erkrankungen existiert(e). Jedenfalls wurde eine solche Liste im Hinblick auf einzelne Katzen bereits anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am
  5. November 2019 erstellt (Behördenakte Bl. 24-25 der Heftung Bl. 1-29 im Verfahren W 9 K 19.1688). Die Übersicht über die Befunde/Diagnosen der tierärztlichen (Eingangs-)Untersuchungen (Bl. 16-18 der Behördenakte Bl. 1-36 im Verfahren W 8 S 19.1689) und die vorgelegten Verzeichnisse ermöglichen jedenfalls auch eine Zuordnung einzelner Katzen nach Name, Chip- oder Tattoonummer sowie nach dem Gesundheitszustand. 67
(2)Unabhängig davon ist auch die Entscheidungserheblichkeit eines „Sicherstellungsverzeichnisses“ nicht dargelegt, da es, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, bei einer – wie vorliegend – umfassenden Anzahl an tierschutzrechtlichen Verstößen letztlich nicht darauf ankommt, welcher Mangel genau bei welchem Tier festgestellt worden ist (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 45; so bereits BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 36 und B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass der Kläger diese tragenden rechtlichen Ausführungen auch nur ansatzweise angreift, zutreffend ausgeführt, es genüge, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden seien, wenn gravierende und zahlreiche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen vorlägen, sodass die (bloße) Gefahr bestehe, dass den Tieren ohne behördliches Einschreiten erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Die Annahme von Leiden setze dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt sei (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 36 f.). Die Bewertung der Gesamtumstände rechtfertige die Annahme des Landratsamts, dass die Beigeladene zu 1 zur Haltung von Tieren ungeeignet sei und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG reichten bereits zwei Verstöße aus. Vorliegend hätten sich die Zuwiderhandlungen jedoch weit öfter wiederholt und seien überdies im Hinblick auf die Summierung und die zeitlich anhaltende Dauer und die Wiederholung des Fehlverhaltens auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 50 f.). Daran ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Verbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setzt auch nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind. Es genügt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden sich nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 50; VGH BW, B.v. 28.4.2004 – 1 S 756/04 – juris Rn. 10; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 45). Es spielt daher keine Rolle, wenn sich der gesundheitliche Zustand oder Haltungsmängel bei einzelnen Tieren unterschiedlich dargestellt haben sollte. Angesichts der Vielzahl der Verstöße gegen § 2 TierSchG in der Katzenhaltung, kein einziges der fortgenommenen und untersuchten Tiere befand sich demnach in einem zufriedenstellenden gesundheitlichen Zustand (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 40), und auch in der gesamten Tierhaltung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Mangel zugeordnet werden kann. 68
(3)Soweit der Kläger ausführt, ihm werde die Beweisführung insgesamt unmöglich gemacht, denn nur auf der Grundlage einer Beweiserhebung in Bezug auf jeden einzelnen Vorwurf könne eine Gesamtschau erfolgen, eine Gesamtschau sei ihm beweistechnisch aber nicht möglich (ZB S. 23), zeigt er nicht auf, dass die Überzeugungsbildung fehlerhaft ist (s.o.). Vielmehr setzt er sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020 inhaltlich nicht auseinander, wonach erhebliche Mängel in der Tierhaltung und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Tiere festgestellt wurden (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39-41). Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass diese Stellungnahmen nicht durch Behauptungen im Hinblick auf einzelne Tiere entkräftet werden könnten, ist nicht zu beanstanden. Da für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG bereits zwei Verstöße ausreichen und sich vorliegend die Zuwiderhandlungen jedoch weit öfter wiederholten und überdies im Hinblick auf die Summierung und die zeitlich anhaltende Dauer und die Wiederholung des Fehlverhaltens auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen waren, es zudem auch ausreicht, dass die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (s.o.), kommt es nicht darauf an, wenn angesichts der Vielzahl der festgestellten Haltungsmängel und gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Katzen im Hinblick auf einzelne Tiere keine tierschutzwidrigen Zustände vorgelegen hätten. Deshalb musste auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht jedes einzelne Tier betrachtet werden. 69
  1. cc)Soweit der Kläger einwendet, die Tiere seien einer fortlaufenden tiermedizinischen Kontrolle unterzogen worden (u.a. ZB S. 16), er auf eine Aussage des Tierarztes Dr. … … (ZB S. 20 f.) zur Behandlung der Katzen und vorgelegte Behandlungsunterlagen von ca. 2011 bis zum 29. November 2019 sowie auf einen nachgewiesenen Aufwand für die medizinische Versorgung in Höhe von 16.000 Euro verweist (ZB S. 22), widerlegt er damit nicht die zum Zeitpunkt der Kontrolle am 29. November 2019 und der Wegnahme am 19. Dezember 2019 vorgefundenen Zustände. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Katzen in der Vergangenheit auch tierärztlich behandelt worden sind. Es weist aber zutreffend darauf hin (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39 ff.), dass in der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 neben verschiedenen Haltungsmängeln ein unzureichender Pflegezustand der Hunde und vieler Katzen, die Durchfallerkrankung vieler Katzen, kot- und urinverschmutzte Katzentoiletten, verschmutztes Mobiliar sowie die Großgruppenhaltung der Katzen festgehalten sei. Nach den weiteren Feststellungen im amtstierärztlichen Schreiben vom 23. Januar 2020 hätten die Tiere durch das Unterlassen geeigneter professioneller medizinischer Behandlung und Prophylaxe vermeidbare, anhaltende Schmerzen, Schäden und Leiden erlitten und seien in ihrem Wohlbefinden hochgradig gestört worden. Die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse der fortgenommenen Tiere seien im Rahmen der Eingangsuntersuchung durch mindestens sechs weitere unabhängige Tierkliniken und Tierärzte bestätigt worden. Demnach hätten die vorgestellten Tiere an Otitis externa, hochgradigem Floh- und Ohrmilbenbefall, massivem Schnupfen, schlechter Atmung oder Atemnot, schlechtem Allgemein- und Pflegezustand, verkrüppelten eingewachsenen Krallen, offenen Hautstellen, Zahnstein, Mundhöhlenentzündung, frei liegenden Zahnwurzeln, Zahnfleischentzündung, extremer Abmagerung bis hin zur Kachexie (Auszehrung des Körpers) und Dehydrierung, Anämien, Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum, Giardienbefall und Durchfall gelitten, ohne dass damit sämtliche Befunde dargestellt wären. 70 Das Verwaltungsgericht hat zudem berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1 ca. 16.000 Euro für Tierarztkosten in einem halben Jahr, mithin monatliche Durchschnittskosten in Höhe von 2.670 Euro aufgewandt habe. Die Rechnungen seien aber nicht geeignet, die mit fast 200 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zu den Haltungsbedingungen und zum Gesundheitszustand der streitgegenständlichen Tiere zu erschüttern. Vielmehr werde durch die Vielzahl der Verstöße der fehlende Wille bzw. das Unvermögen der Beigeladenen zu 1, tierschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen, sowie ihre ersichtliche Überforderung mit der Versorgung des ca. 200 Tiere umfassenden Tierbestands und die fehlende Einsichtsfähigkeit diesbezüglich attestiert. All dies habe zur Folge gehabt, dass eine Reihe ersichtlich kranker Tiere keine ihrem konkreten Zustand entsprechende tierärztliche Versorgung erhalten habe und die Haltungsbedingungen der Tiere auf dem streitgegenständlichen Anwesen insgesamt nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen hätten. Der aufgebrachte Betrag für Tierarztkosten in einem halben Jahr sei in Anbetracht der großen Zahl der gehaltenen Tiere und des Umstands, dass viele der Katzen auch klägerseits als alt und chronisch krank beschrieben würden, vergleichsweise gering und deshalb ebenfalls nicht geeignet, die angemessene tierärztliche Versorgung der Tiere zu belegen (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 43 f.). Auch damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. 71
  2. dd)Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht übergehe, dass sich die Katze „…“ gerade wegen ihres hohen Alters in laufender engmaschiger tierärztlicher Kontrolle und tiermedizinischer Behandlung befunden habe (ZB S. 18), setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat auf den Vortrag der Beigeladenen zu 1 Bezug genommen, die im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen habe, dass das Tier 18 Jahre alt und von klein auf ein Sorgenkind gewesen sei, wiederholt mit Antibiotika wegen Schnupfen, Husten und Rachenentzündungen behandelt habe werden müssen und unter Pankreatitis, Anämie und Atembeschwerden gelitten habe (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 46 f.). Die Betreuung alter und kranker Tiere gehe allerdings für jedermann ersichtlich mit einem überdurchschnittlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand einher (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 49). Sollte der Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass die Katze „…“ tierärztlich behandelt worden ist, hat das Verwaltungsgericht dies nicht in Abrede gestellt, sondern auch die Behandlungskosten gewürdigt (s.o.). 72
  3. ee)Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf den Gesundheitszustand nicht berücksichtigt, dass es sich um sehr alte und durch Vorerkrankungen belastete Tiere gehandelt habe (ZB S. 22), dringt der Kläger nicht durch, denn das Verwaltungsgericht hat den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Tiere ausführlich festgestellt (s.o.; U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 39-41). Das Verwaltungsgericht hat auch gewürdigt, dass es sich bei den Katzen um sehr alte und vorerkrankte Tiere gehandelt hat (UA S. 49). 73
  4. ff)Soweit der Kläger darauf hinweist, er und die weiteren verfahrensbeteiligten Kläger hätten umfangreiche Lichtbilddokumentationen der Haltungseinrichtungen vorgelegt, die Lichtbildaufnahmen der Amtstierärzte zu den Haltungseinrichtungen seien rudimentär und nicht aussagekräftig, gezielt unterbelichtet und verfälscht (ZB S. 18), lässt er im unklaren, welche tatsächlichen entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts er damit angreift. Er setzt sich daher auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 46) auseinander, die als besorgniserregend zu qualifizierenden Verhältnisse in der Katzenhaltung würden ebenfalls nur unsubstantiiert durch den Verweis auf einzelne Bilder und unter Aufstellung nicht nachprüfbarer Behauptungen bestritten, ohne dass konkrete Tatsachen dargestellt worden wären, die die Annahme getragen hätten, dass die Haltungsbedingungen insgesamt den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprochen hätten. Die von dem Kläger und den Beigeladenen vorgelegten Aufnahmen nach der Fortnahme der Tiere seien nicht geeignet, die mit Bildern vom Tag der Kontrolle dokumentierten Stellungnahmen der Amtstierärzte zu widerlegen. Unabhängig davon, wie sich die Räumlichkeiten vor und nach der Fortnahme der Tiere darstellten, ändere dies jedenfalls nichts an dem von zwei Amtstierärzten sowie weiteren Tierärzten bestätigten schlechten Gesundheitszustand der Tiere, die überwiegend in für Katzen stressauslösenden Großgruppen (sog. „Crowding-Stresssyndrom“) gehalten worden seien. Der Kläger benennt für die von ihm behauptete „Verfälschung“ keinerlei Anhaltspunkte und legt damit keine Zweifel an der Verwertbarkeit der amtstierärztlichen Stellungnahme dar. Die Amtstierärztin hat auf den Lichtbildern im Übrigen ausdrücklich vermerkt, dass die Bilder nicht verändert wurden (Bl. 18 des Ordners 3 der Behördenakte im Verfahren W 8 S 19.1689). 74 1.4.4 Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen mit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des „fair trial“ begründet, werden letztlich Verfahrensfehler geltend gemacht. Eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zum Erfolg führen würde (s.o.). Dies ist nicht der Fall. Die gerügten Verfahrensfehler sind bereits nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit die Entscheidung über die Duldungsanordnung auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern überhaupt beruhen kann. 75
  5. a)Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs legt der Kläger bereits nicht dar, inwiefern die angegriffene Entscheidung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf den Verfahrensfehlern beruhen kann, denn er lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und selbständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass die Tiere nicht unter tierschutzgerechten Bedingungen gehalten worden sind, weil die Katzenhaltung bestandskräftig auf 60 Katzen beschränkt ist, sämtliche Katzen auf dem Anwesen als Haltungseinheit anzusehen sind und nicht genügend Aufenthaltsfläche und Betreuungspersonen für die Katzen sowie den Tierbestand insgesamt vorhanden waren (s.o.; U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 47-49). 76
  6. b)Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt, trotz angekündigter Beweisanträge den Sachverhalt (ZB S. 2, 19 f., 24) nicht aufgeklärt. 77
  7. aa)Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Des Weiteren muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 – 7 BN 1.20 – juris Rn. 26; B.v. 7.1.2020 – 7 BN 2.19 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 22.2563 – juris Rn. 21). 78
  8. bb)Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensmangel bereits nicht hinreichend dargelegt, soweit der Kläger rügt, dass er mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 54 Beweisanträge angekündigt und begründet und mit zwei weiteren Schriftsätzen vom selben Tag die Beweisanträge Nrn. 56 und 57 vorgelegt habe, die sich gegen die fachliche Eignung und Verwertbarkeit der amtstierärztlichen Stellungnahmen sowie die behaupteten tierschutzwidrigen Haltungszustände und Vernachlässigungen des Tierbestandes im Anwesen in … gewandt hätten und mit denen das manipulative Vorgehen des Beklagten nachgewiesen hätte werden sollen (ZB S. 19 f.). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 nicht 54, sondern insgesamt 56 Beweisanträge angekündigt, von denen alle bis auf einen (Beweisantrag Nr. 47) in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellt worden sind, zwei Beweisanträge wurden unter derselben Nummer (Nr. 53) geführt. Damit legt er bereits weder dar, auf welche 54 Beweisanträge er von den insgesamt angekündigten 56 Beweisanträgen konkret Bezug nimmt, was aber für die Darlegung eines Verfahrensfehlers erforderlich ist (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 124a Rn. 111; BVerwG, B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – juris Rn. 13), noch setzt er sich mit den Gründen der Ablehnung der Beweisanträge auseinander und legt damit auch nicht dar, aus welchen Gründen sich eine weitere entscheidungserhebliche Aufklärung des Sachverhalts vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aufdrängen musste. Dass er auf den Seiten 50-63 seiner Zulassungsbegründung in anderem Zusammenhang die Ablehnungsbeschlüsse wiedergibt, ändert daran nichts, denn auch insoweit setzt er sich mit den Gründen der Ablehnung nicht auseinander. Gleiches gilt für den pauschalen Hinweis, dass im Verfahren ca. 80 Beweisanträge gestellt worden, eine weitere Sachaufklärung unterblieben und das rechtliche Gehör verletzt worden seien (ZB S. 24). 79
  9. c)Es liegt auch kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und das rechtliche Gehör vor, weil das Verwaltungsgericht den unbedingt gestellten Beweisantrag Nr. 10 des Bevollmächtigen Dr. … zur Vernehmung des behandelnden Tierarztes Dr. … … (ZB S. 24) als sachverständigen Zeugen (vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 414, 373 ZPO) in der mündlichen Verhandlung am 22./23. März 2022 (S. 19 des Protokolls) zum Beweis der Tatsache, dass jedes Tier, insbesondere aber sämtliche Katzen im Sinne des § 2 TierSchG vor der erfolgten Wegnahme durchgehend bedürfnisentsprechend angemessen gepflegt, tierärztlich betreut und begleitet und damit keine groben und wiederholten Verfehlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben gegeben gewesen seien, abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 31 des Protokolls), der Beweisantrag sei bereits unzulässig. Er sei nicht auf eine Beweistatsache, sondern auf das Erfülltsein von Rechtsbegriffen, mithin auf rechtliche Wertungen gerichtet. Zudem sei er unbehelflich. Im Übrigen handle es sich allenfalls um einen Beweisermittlungsantrag. 80
  10. aa)Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Verfahrensfehlerhaft ist die Ablehnung eines förmlichen unbedingten Beweisantrags indes nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet oder gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstößt. Dies kann zugleich die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verletzen (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 7.12. 2023 – 9 B 16.23 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt des Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2013 – 10 B 8.13 – juris Rn. 8). 81 Die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn nicht die in der Begründung des Gerichts genannten, aber andere Gründe des Verfahrensrechts die beantragte Beweiserhebung ausschließen (BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 11 C 48.92 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 2.1.2020 – 19 A 183/18.A – juris Rn. 12 ff.). Maßgeblich ist nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags durch das Gericht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64 m.w.N.; BVerwG, B.v. 22.6.2015 – 4 B 60.14 – juris Rn. 16; B.v. 20.12.2010 – 5 B 38.10 – juris Rn. 18). 82 Ein Beweisantrag ist bereits unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also nur zum Ziel hat, erst Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie „ins Blaue hinein“ ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 – 1 B 43.19 – juris Rn. 55). Beweisanträgen ist auch nicht nachzugehen, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2009 – 10 B 20.09 – juris Rn. 5; U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8. Juni 2015 – 3 ZB 15.52 – juris Rn. 13). 83 Die Darlegung eines Verfahrensfehlers durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags erfordert, dass der Rechtsmittelführer dartut, dass das Beweisthema nach dem maßgeblichen materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das hierfür angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Weiter ist darzulegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. im Urteil angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 10 ZB 16.30102 – juris Rn. 7). 84
  11. bb)Der Kläger legt einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dar, denn er setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, sondern führt nur aus, das Gericht habe den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt. Dies sei rechtsfehlerhaft, es liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Mit den weiteren Ablehnungsgründen des Beweisantrags befasst sich der Kläger nicht. Aus diesem pauschalen, nicht näher begründeten Vortrag ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft war und im Prozessrecht keine Stütze findet. Da sich der Kläger bereits mit den Gründen der Ablehnung nicht hinreichend befasst, legt er weder einen Verstoß gegen die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen noch das rechtliche Gehör dar. 85
  12. cc)Unabhängig davon findet die Ablehnung des Antrags, den Tierarzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, im Prozessrecht auch eine hinreichende Stütze, weil sie – wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist – auf eine nicht dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung zielte (BVerwG, B.v. 7.12.2023 – 9 B 16.23 – juris Rn. 11; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 208, 216). Der Beweisantrag war darauf gerichtet festzustellen, ob die Tiere gemäß § 2 TierSchG ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt und betreut und damit keine groben und wiederholten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben als Voraussetzung für Anordnungen nach § 16a TierSchG vorlagen. Damit kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Begründungen des Verwaltungsgerichts die Ablehnung ebenfalls tragen. 86
  13. dd)Zudem konnte das angebotene Beweismittel auch wegen Untauglichkeit abgelehnt werden, weil die (auch) entscheidungserheblichen Tatsachen für das Verwaltungsgericht aufgrund der plausiblen und in sich schlüssigen amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 6. Dezember 2019 und 23. Januar 2020, die den Zustand der Haltungseinrichtungen und den Gesundheitszustand der Tiere bei der Kontrolle der Tierhaltung am 29. November 2019 sowie bei der Wegnahme am 19. Dezember 2019 festgestellt und im Hinblick auf das Vorliegen von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz bewertet haben, mit einer solchen Gewissheit feststanden, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Beweiserhebung – deren Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 24.3.1997 – 2 B 37.97 – juris Rn. 4). Auch konnte die angebotene Zeugenvernehmung zu dem bei der Kontrolle am 29. November 2019 und bei der Wegnahme der Tiere am 19. Dezember 2019 angetroffenen Zustand der Tiere nichts beitragen, weil der Zeuge nicht vor Ort war. 87
  14. d)Soweit der Kläger einwendet, es liege eine verbotene Beweisantizipation und ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil das Verwaltungsgericht die im Protokoll auf den Seiten 24, 25, 26, 27, 29, 31, 34 auf Einvernahme von Zeugen zu tatsächlichen Wahrnehmungen in Bezug auf die streitgegenständlichen tierschutzwidrigen Zustände gerichteten Beweisanträge und die Beweisanträge Nrn. 48, 49, 50 sowie 52 im Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 im Hinblick auf den Zustand der Haltungseinrichtungen und -bedingungen sowie des Haltungszustands der Tiere im entscheidungserheblichen Zeitraum Juni bis November 2019 mit der Begründung, „Laienhafte Ausführungen könnten fachkundige Stellungnahmen beamteter Tierärzte nicht entkräften“, abgelehnt habe (ZB S. 25), legt er nicht dar, dass die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze findet und verfahrensfehlerhaft war. Soweit der Kläger nur pauschal auf bestimmte Seiten des Protokolls verweist, fehlt es wiederum an der Bezeichnung der konkreten Beweisanträge (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 124a Rn. 111; BVerwG, B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – juris Rn. 13). Außerdem führt er nur einen Teil der Begründung der Ablehnung an, ohne sich mit den weiteren Gründen auseinanderzusetzen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt hat. 88
  15. e)Die weiteren, geltend gemachten Verstöße gegen das rechtliche Gehör liegen gleichfalls nicht vor. 89 Das prozessuale Grundrecht auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 geregelt ist, soll insbesondere gewährleisten, dass die Beteiligten mit ihren Ausführungen und Anträgen vor Gericht gehört werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Zum anderen untersagt es dem Gericht, der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2022 – 8 ZB 21.2339 – juris Rn. 52). Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerwG, B.v. 2.9.2019 – 8 B 19.19 – juris Rn. 2). Nach diesen Maßstäben ergibt sich keine Verletzung rechtlichen Gehörs. 90
  16. aa)Soweit der Kläger wiederholt vorträgt, sein Sachvortrag sei nicht berücksichtigt worden, insbesondere messe das Verwaltungsgericht dem aktenkundigen Kontrollbericht anlässlich des Termins vom 2. Juli 2019 keinerlei Bedeutung bei (ZB S. 4), die amtstierärztlichen Stellungnahmen seien aus Gründen der Verfahrensmanipulation nicht verwertbar (ZB S. 13), das Verwaltungsgericht lasse gegenteilige Einlassungen nicht ausreichen, um die tierärztlich festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zu erschüttern (ZB S. 13), der Beklagte habe den weggenommenen Tierbestand nicht nachprüfbar dokumentiert und den Katzenbestand anonymisiert (ZB S. 9, 10), bei einer transparenten Listung und Zuordnung der weggenommenen Katzen hätten die tierärztliche Behandlung und Versorgung konkret vorgelegt und ins Verfahren eingeführt werden können (ZB S. 16 f.), zu den konkreten Vorwürfen im Bescheid und in den Gutachten sei in Bezug auf jede Tierart konkret vorgetragen worden, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 26. Juni 2020 auseinander (ZB. S. 17), der Sachvortrag des Klägers sei vollständig ausgeblendet worden (ZB S. 20), indem das Verwaltungsgericht auf eine Gesamtschau abstelle, werde eine Beweisführung insgesamt unmöglich gemacht (ZB S. 23), begründet er mit diesen pauschalen Behauptungen keine Gehörsverstöße. Das Gericht hat den Sachvortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, ohne auf jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich eingehen zu müssen. Einen Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 2020 gibt es in diesem Verfahren nicht (s.o.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, BVerfG (Kammer), B.v. 28.3.2007 – 2 BvR 1304/05 – juris Rn. 33; (Kammer), B.v. 10.11.2004 – 1 BvR 179/03 – juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 4.7.2024 – 4 B 5.24 – juris Rn. 24). 91
  17. bb)Ohne Erfolg rügt der Kläger, dem Gerichtsprotokoll sei zu entnehmen, dass das Gericht zum entscheidungserheblichen Sachverhalt weder die Klagepartei noch die Beklagtenpartei persönlich angehört bzw. keine konkreten Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts an die Parteien gerichtet habe. Dies manifestiere vor dem Hintergrund des unstreitigen Prozessstoffes im Rahmen der Manipulation durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren einen entscheidungserheblichen Mangel (ZB S. 23 f.). 92 Das Verwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22./23. März 2022 (S. 7) erörtert. Der Kläger haben am Schluss der Verhandlung noch eigene und die Bevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen zu 1 abschließende Ausführungen gemacht (S. 42 f. des Protokolls). Die Vorsitzende hat, nachdem das Wort nicht mehr gewünscht wurde, die mündliche Verhandlung geschlossen (S. 43 des Protokolls). Gehörsverstöße liegen danach offenkundig nicht vor. Im Übrigen könnte der Kläger die unterlassene Anhörung von Beschäftigten des Landratsamts allenfalls mit der Aufklärungs- und nicht mit der Gehörsrüge geltend machen, wofür er nichts dargelegt hat. Er legt auch nicht dar, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen der Beklagte und die Kläger hätten befragt werden sollen, welches Ergebnis die Befragung gehabt hätte und dass die Entscheidung darauf beruhen kann. 93
  18. f)Inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Grundsätze des „fair trial“ verstoßen haben soll, wie dies der Kläger mehrfach geltend macht (ZB u.a. S. 7, 11, 25), weil die Verfahrensakten unvollständig seien, der wahre Akteninhalt verschleiert und die Handlungsmotivation des Beklagten arglistig verschwiegen, das rechtliche Gehör durch die gezielte Anonymisierung und Verschleierung des Katzenbestandes vereitelt worden sei, die amtstierärztlichen Stellungnahmen aus Gründen der Verfahrensmanipulation nicht verwertbar seien, das Gericht den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe, eine transparente Dokumentation des weggenommenen Tierbestands nicht vorgelegen habe, die Beweisanträge abgelehnt worden seien, und sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Weder wird damit ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG (Kammer), B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15). 94 Unabhängig davon liegt ein Verfahrensfehler nicht vor und ist auch nicht dargelegt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass das gerichtliche Verfahren durch Unparteilichkeit und Offenheit des Verfahrens gegenüber jedem Verfahrensbeteiligten geprägt wird. Der Richter muss das gerichtliche Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten von ihm unter Beachtung dieser Gebote erwarten dürfen. Mit einem ungewöhnlichen Verfahrensablauf muss ein Prozessbeteiligter nicht rechnen (BVerwG, B.v. 3.3.2008 – 8 B 95.07 – juris Rn. 6). Die Behauptungen und Mutmaßungen des Klägers treffen inhaltlich nicht zu (s.o.). Weder der Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch der Amtsermittlungsgrundsatz oder das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichten das Gericht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 43). 95 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (ZB S. 94) ist zwar fristgerecht, aber nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. 96 Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Vorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Zulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sich die rechtlichen Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 28, 33, § 124a Rn. 71). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Die bloße Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads der Rechtssache reicht für die Darlegung nicht aus. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer im Einzelnen darlegen, hinsichtlich welcher Fragen sich seiner Auffassung nach besondere (tatsächliche oder rechtliche) Schwierigkeiten der streitgegenständlichen Rechtssache ergeben sollen (vgl. OVG SH, B.v. 12.8.2013 – 1 LA 57/12 – juris Rn. 39). 97 Nach diesem Maßstab legt der Kläger keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten dar, die er daraus ableitet, dass die Frage der Bewertung manipulativen und arglistigen Verwaltungshandelns in den Prozessstoff einbezogen, gewürdigt und bewertet hätte werden müssen, das Verwaltungsgericht diesen Vortrag aber unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ignoriert habe. Mit diesem pauschalen Vorbringen macht er den Schwierigkeitsgrad nicht plausibel (BVerfG (Kammer), B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17) und wiederholt lediglich die bereits gerügten Verfahrensfehler. Da es zudem keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Verhalten gibt (s.o.), fehlt es an der Darlegung entscheidungserheblicher Schwierigkeiten (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 9).). Im Übrigen trägt der Kläger auch nicht vor, inwieweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur streitgegenständlichen Duldungsanordnung besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen. In Bezug auf die auch tragende Begründung der nicht tierschutzgerechten Haltungsbedingungen (s.o.) sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gleichfalls nicht dargelegt. 98 3. Eine Darlegung, warum der Streitsache, wie der Kläger meint (ZB S. 94), grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen sollte, fehlt gänzlich. Der Zulassungsgrund wird nur behauptet, ohne ihn gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO darzulegen. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt aber voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, warum sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 – 23 ZB 20.517 – juris Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend formuliert der Kläger schon keine grundsätzlich klärungsfähige Frage, wenn er lediglich auf seine Ausführungen zu den besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verweist. In Bezug auf die auch tragende Begründung der nicht tierschutzgerechten Haltungsbedingungen (s.o.) formuliert der Kläger gleichfalls keine grundsätzliche Fragestellung. 99 4. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. 100 4.1 Der Kläger legt bereits nicht dar, inwieweit die Entscheidung über die Duldungsanordnung überhaupt auf den gerügten Verfahrensfehlern (nachfolgend 4.1 bis 4.5) beruhen kann. Zudem lässt er bei der Rüge dieser Verfahrensfehler unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich auch darauf abgestellt hat, dass die Tiere nicht unter tierschutzgerechten Bedingungen gehalten worden sind, weil die Katzenhaltung bestandskräftig auf 60 Katzen beschränkt ist, das Anwesen als Haltungseinheit zu beurteilen ist und nicht genügend Aufenthaltsfläche und Betreuungspersonen für die Katzen sowie den Tierbestand insgesamt vorhanden waren (s.o.; U.v. 23.3.2022 – W 9 K 20.484 – UA S. 47-49), und er auch insoweit nicht darlegt, inwieweit die Entscheidung auf den Verfahrensfehlern beruhen kann. 101 Unabhängig davon sind Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt und liegen auch nicht vor. 102 4.2 Soweit der Kläger einen Aufklärungsmangel und einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darin sieht, dass der die Katzen über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren behandelnde Tierarzt nicht vernommen worden sei, obwohl seine Befragung die vom Beklagten behaupteten tierschutzwidrigen Umstände hätte widerlegen können, das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt zum Vorliegen tierschutzwidriger Zustände nicht aufgeklärt und den im Verfahren vom Kläger unter Beweis benannten Zeugen und Tierarzt nicht von Amts wegen angehört habe, lässt er bereits unberücksichtigt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 mehrere Beweisanträge zur Vernehmung des behandelnden Tierarztes als Zeugen gestellt, so auch der Beweisantrag Nr. 10 des Bevollmächtigten Dr. … (s.o.), diese aber sämtlich abgelehnt wurden (ZB 76-79). Abgelehnte Beweisanträge müssen aber so genau bezeichnet werden, dass sie das Berufungsgericht ohne weiteres auffinden kann. Es muss also der Schriftsatz oder die Niederschrift nach Datum und Seite bezeichnet werden, in der der Beweisantrag wiedergegeben ist, um dem Berufungsgericht eine Überprüfung zu ermöglichen (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL August 2025, § 124a Rn. 111; BVerwG, B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – juris Rn. 13). Der Kläger nimmt aber weder Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge zu diesem Thema (Beweisantrag Nr. 1 (Protokoll S. 13), Beweisantrag Nrn. 39, 40 (Protokoll S.17) und Beweisantrag Nr. 10 (Protokoll S. 19)) noch setzt er sich mit den Gründen auseinander, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt hat (vgl. Protokoll S. 22, 27, 28, 31). 103 Da eine Auseinandersetzung mit den abgelehnten Beweisanträgen bzw. den hierfür angegebenen Gründen fehlt, ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aufdrängen musste (BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 2 B 6.10 – juris Rn. 6; B.v. 4.9.2007 – 9 B 10.07 – juris Rn. 7) und die Entscheidung auf der unterlassenen Zeugenvernehmung beruhen kann. Mangels Bezugnahme auf die gestellten Beweisanträge und Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen ist aus den gleichen Gründen auch ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt (BVerwG, B.v. 24.3.2000 – 9 B 530.99 – juris Rn. 13). 104 4.3 Ohne Erfolg rügt der Kläger (ZB S. 47-71) als Verfahrensfehler, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung des Vertagungsantrags nach Ablehnung der Beweisanträge das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verweigert. Hierzu führt er aus (ZB S. 69 f.), er hätte nicht darauf verwiesen werden dürfen, innerhalb der mündlichen Verhandlung auf die Ablehnung der insgesamt 80 Beweisanträge zu reagieren, eine Reaktion innerhalb von dreieinhalb Stunden auf die Ablehnungsbeschlüsse ohne vorherige Hinweiserteilung sei nicht möglich gewesen, die abgelehnten Beweisanträge wären bei Einräumung rechtlichen Gehörs in modifizierter Form eingebracht worden und hätten zu einer Sachaufklärung dahingehend geführt, dass der Beklagte die Verfahren manipuliert und die im Urteil festgestellten tierschutzwidrigen Zustände tatsächlich im November und Dezember 2019 nicht bzw. nicht in dem fälschlich behaupteten Umfang vorgelegen hätten, das Gericht habe gezielt durch die völlig unrealistische Fristsetzung den Anspruch auf rechtliches Gehör vereiteln wollen. 105 4.3.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn das Gericht einem Verlegungs- oder Vertagungsantrag nicht entspricht, obwohl dieser auf i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhebliche Gründe gestützt worden ist. Unter erheblichen Gründen sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil sich der Beteiligte trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte (BVerwG, B.v. 15.7.2022 – 7 B 16.21 – juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 10.2.2025 – 2 A 46/24 – juris Rn. 19 f.). 106 4.3.2 Ein solcher Fall liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 (Protokoll S. 36 f.) mit der Begründung abgelehnt hat, ein erheblicher Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 2 VwGO werde die vom Gericht gesetzte Frist zur Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge als angemessen angesehen. Dies gelte vor dem Hintergrund des bisherigen Prozessverlaufs und des Umstands, dass die Bevollmächtigten die Verfahren bereits während des gesamten Zeitrahmens der vorangegangenen Verhandlungstermine betreut hätten. 107 Dass der Kläger als Reaktion auf die Ablehnung der Beweisanträge einer Vertagung bedurft hätte und deshalb eine Gehörsverletzung vorliegt, legt die Zulassungsbegründung nicht schlüssig dar. Indem er lediglich auf die bloße Zahl der Beweisanträge verweist und die Ablehnungsbeschlüsse wörtlich wiedergibt, legt er nicht dar, was er bei ausreichender Gehörsgewährung nach Ablehnung seiner Beweisanträge, von denen er selbst einräumt, dass sie sich teilweise überschnitten haben (ZB S. 69), noch vorgetragen hätte, etwa welche weiteren Beweisanträge er ergänzend gestellt bzw. welche Modifizierungen er vorgenommen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag seiner Klage zum Erfolg hätte verhelfen können (BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10.24 – juris Rn. 21; B.v. 14.6.2016 – 4 B 45.15 – juris Rn. 89). Auch sein allgemein gehaltener Vortrag, er habe eine Sachaufklärung dahingehend erreichen wollen, dass der Beklagte das Verfahren manipuliert und die im Urteil festgestellten tierschutzwidrigen Zustände tatsächlich im November und Dezember 2019 nicht bzw. nicht in dem fälschlich behaupteten Umfang vorgelegen hätten (ZB S. 70), lässt im Unklaren, welche weiteren Beweisanträge er zum Nachweis dieser von ihm behaupteten Umstände, für die es im Übrigen keinerlei Hinweise gibt (s.o.), hätte stellen wollen. Der Kläger lässt zudem unberücksichtigt, dass 38 der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge (Beweisanträge Nrn. 1-8, 11, 22-25, 27-32, 34, 37, 38, 40-45 und 56 aus seinen Schriftsätzen vom 17. Dezember 2021 und Beweisanträge Nrn. 11, 14, 17, 18-21, 24 und 33 aus der Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten Dr. … vom 2. September 2021) ganz oder teilweise auf das Verlesen von Unterlagen und zehn Beweisanträge (Beweisanträge Nrn. 11-14, 16, 18, 26, 33 aus seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 und Beweisanträge Nrn. 12 und 15 aus der Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten Dr. … vom 2. September 2021; zum Ganzen vgl. S. 13-20 des Protokolls) ganz oder teilweise auf die Inaugenscheinnahme von Plänen und Lichtbildern gerichtet waren, diese Unterlagen bereits Bestandteil der Gerichtsakten waren und eine konkrete Beweisbedürftigkeit nicht erkennbar war. Das Verwaltungsgericht hat eine Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme von in den Akten befindlichen Urkunden bzw. sonstigen Unterlagen zu Recht abgelehnt. Dies ist im Verwaltungsprozess nur im Ausnahmefall erforderlich (s.o.), was dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt sein musste. Dem Klägerbevollmächtigten war es daher zuzumuten, auf die Ablehnung von 80 Beweisanträgen in der eingeräumten Frist von dreieinhalb Stunden zu reagieren, zumal hinsichtlich der Ablehnung der auf eine Verlesung gerichteten Beweisanträge auch gar keine Reaktionszeit hätte eingeräumt werden müssen (BVerwG, B.v. 14.6.2016 – 4 B 45.15 – juris Rn. 88). Als mit dem Fall betrauter Anwalt hätte er sich auch bereits im Vorhinein auf den Fall der Ablehnung vorbereiten können, zumal das Verwaltungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2021 (vgl. S. 15 des Protokolls) beim damaligen Sach- und Streitstand mitgeteilt hatte, dass eine Beweisaufnahme nicht beabsichtigt sei. 108 4.4 Der Kläger legt auch einen Verfahrensfehler durch Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht hinreichend dar, wenn er pauschal vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu den angekündigten Beweisanträgen keine Hinweise erteilt. Vor dem Hintergrund des Umfangs und der Komplexität des Prozessstoffs sei das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitungs- und Fürsorgepflicht gehalten gewesen, Hinweise in Bezug auf die angekündigten Klage- und Beweisanträge zu erteilen, soweit hier seitens des Gerichts Nachbesserungs- bzw. Änderungsbedarf bestanden habe (ZB S. 69). Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1.2.2 Buchst.
  19. c)verwiesen. Insbesondere war das Gericht nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über die Beweisanträge auf ihre mangelnde Erheblichkeit hinzuweisen oder ordnungsgemäße Beweisanträge vorzuformulieren (BVerwG, B.v. 28.6.2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht war gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur verpflichtet, über die in der mündlichen Verhandlung (unbedingt) gestellten Beweisanträge durch Beschluss zu entscheiden und die Gründe für deren Ablehnung anzugeben, damit der Kläger hierauf reagieren konnte, was er getan hat. Ein prozessordnungswidriges Verfahren ist dem Verwaltungsgericht insoweit nicht vorzuwerfen. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss ablehnt, damit nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht und die Ablehnung von ihm für unrichtig gehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2019 – 5 B 25.18 – juris Rn. 13 m.w.N.). 109 Darüber hinaus wusste der Klägerbevollmächtigte bereits seit der Verhandlung vom 23. September 2021, in der er ausdrücklich Auskunft darüber beantragt hatte, ob das Verwaltungsgericht beabsichtige, in eine Beweisaufnahme einzutreten, dass das Gericht zu diesem Zeitpunkt eine förmliche Beweisaufnahme nicht für erforderlich hielt (S. 15 des Protokolls), sodass er von der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 gestellten Beweisanträge nicht „überrascht“ sein konnte. Hinzu kommt, dass er, obwohl das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021 bereits mehrere Beweisanträge abgelehnt hatte, diese nahezu wortgleich in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 wiederholte (Beweisantrag Nr. 48) und auch den Beweisantrag Nr. 57, der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. März 2022 abgelehnt worden war, als Beweisantrag Nr. 58 erneut gestellt und darauf hingewiesen hat, die Begründung entspreche der Begründung zum Beweisantrag Nr. 57 (S. 40 des Protokolls). Zudem waren mehr als die Hälfe der gestellten Beweisanträge auf Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme von in den Akten befindlichen Urkunden bzw. sonstigen Unterlagen gerichtet, was das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, weil dies im Verwaltungsprozess nur im Ausnahmefall erforderlich ist (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 53), was dem Klägerbevollmächtigten auch bekannt sein musste, und haben sich die Beweisanträge, was er selbst einräumt, teilweise überschnitten (ZB S. 69). Vor diesem Hintergrund erscheint das Verlangen nach Hinweisen nur vorgeschoben. 110 4.5 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2021, wiedergegeben auf S. 22, 23 und 24 des Protokolls (4.5.1), und die Beweisanträge Nr. 56 (4.5.2) und Nr. 58 (4.5.3) in der mündlichen Verhand

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