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VG München, Urteil v. 17.12.2025 – M 23 K 23.5881

VG München, Urteil v. 17.12.2025 – M 23 K 23.5881 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 17.12.2025 – M 23 K 23.5881 Download Drucken Titel: Verpflichtungsklage: Anordnung eines einge

§ 12Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 St

VO handelt und somit bereits kraft dieser Regelung ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüberliegende Straßenseite besteht, dieses normativ angeordnete Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar wäre (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 – 7 C 48.96) oder aber von den Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet würde (BVerwG, U. v. 24.01.2019 – 3 C 7/17 – juris, Rn. 14). Eine zwingende Erforderlichkeit

§ 45Abs. 9 S. 1 St

VO ist bereits dann gegeben, wenn die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs

§ 45Abs. 1 S. 1 St

VO konkret gefährdet ist, d.h. wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses hinreichend wahrscheinlich ist (BayVGH, U. v. 05.08.2025 – 11 B 24.489 – juris, Rn. 33). Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass es bereits zu Unfällen gekommen oder dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (BayVGH, B. v. 29.04.2025 – 11 ZB 25.263 – juris, Rn. 9). 32 Bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der N* …straße handelt es sich um eine „schmale Fahrbahn“

§ 12Abs. 3 Nr. 3 St

VO, was letztendlich auch von Beklagtenseite nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. 33 Dem Begriff der „schmalen Fahrbahn“ liegt ein wertendes Element zugrunde, das je nach der konkreten Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (BVerwG, U. v. 24.01.2019 – 3 C 7/17 – juris, Rn. 25). Ausgehend vom Zweck der Regelung ist eine Fahrbahn dann „schmal“

§ 12Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 St

VO, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder in erheblichem Maße behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren (vgl. BVerwG, U. v. 24.01.2019 – 3 C 7/17 – juris, Rn. 25; BVerwG, U. v. 22.01.1971 – 7 C 48.69). Bei einer Breite ab 5,50 Meter ist die Fahrbahn nicht mehr „schmal“ in diesem Sinne (BVerwG, U. v. 24.01.2019 – 3 C 7/17 – juris, Rn. 28). Neben diesem Orientierungswert sind zur Auslegung die weiteren örtlichen Verhältnisse von Bedeutung, die sich auf die Leichtigkeit und Sicherheit der Nutzung einer Grundstückszufahrt auswirken (BVerwG, U. v. 24.01.2019 – 3 C 7/17 – juris, Rn. 31). 34 Der beschriebene Abschnitt der N* …straße unterschreitet den – nicht absolut zu verstehenden (BVerwG, U. v. 24.01.2019 – 3 C 7/17 – juris, Rn. 30) – Orientierungswert von 5,45 Metern Fahrbahnbreite. Zudem ist der Verkehr in der N* …straße nicht unerheblich und sind insbesondere die Sichtverhältnisse im fließenden Verkehr nicht in unerheblicher Weise durch Hecken und die enge Bebauung beeinträchtigt. Der dem Kläger zur Verfügung stehende Raum zum Rangieren ist durch die schmale Fahrbahn und die einzubeziehenden auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Kfz erheblich begrenzt. Dadurch wird er in erheblichem Maße behindert, in sein Anwesen ein- oder von dort auszufahren, selbst unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung geklärten Situierung der tatsächlich genehmigten Stellplätze auf dem Anwesen. 35 Die Beklagte ist mithin verpflichtet, den Antrag des Klägers (erstmals) zu bescheiden. 36 Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 9 S. 1 StVO gegeben, steht das Tätigwerden im Ermessen der zuständigen Behörde (BayVGH, U. v. 05.08.2025 – 11 B 24.489 – juris, Rn. 34). 37 Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung wird die Beklagte insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben: 38 Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Behörde alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu gewichten. Ferner sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen. Allerdings können Rechtsschutzsuchende nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Abwägungserheblich sind dabei nur sogenannte qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden (vgl. BayVGH, U. v. 24.07.2024 – 11 B 23.589 – juris, Rn. 35 mwN). Die Zugänglichkeit und damit die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt, wie sie hier der Kläger geltend machen kann, stellt ein solches abwägungserhebliches Interesse dar. 39 Verkehrszeichen können auch zu deklaratorischen Zwecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 StVO sein. Dies kann insbesondere bei einem aufgrund von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits bestehenden Verbot, das jedoch faktisch nicht wirkt oder missachtet wird, infrage kommen (BVerwG, U. v. 24.01.2019 – 3 C 7/17 – juris, Rn. 14). In einem derartigen Fall kann ein Verkehrszeichen insbesondere dann effektiv Abhilfe leisten, sofern der verkehrswidrige Zustand auf dem Unwissen der Verkehrsteilnehmer beruht, welches durch das bekannte Verkehrszeichen behoben werden würde. 40 Die Erfüllung des Tatbestandes des § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 StVO hängt maßgeblich davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer auf der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Anwesens parken. Dieses Verhalten Dritter kann – und muss ermessensfehlerfrei unter Zugrundelegung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO -durch die Beklagte als zuständige Behörde überwacht und maßgeblich dadurch gelenkt werden, dass auf Verkehrsverstöße, vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, effektiv hingewiesen wird und diese konsequent geahndet werden. Durch ein entsprechendes Vorgehen stünde zu erwarten, dass die Beparkung der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Anwesens unterlassen wird. Jedenfalls dann würden Verkehrsteilnehmer Kenntnis vom geltenden Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO erhalten und (unberührt anderer, hier nicht gegenständlicher Gründe) keine Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für eine vom Kläger begehrte Anordnung eines eingeschränkten Haltverbotszeichens (mehr) bestehen. 41 Die von der Beklagten vorgebrachte Befürchtung, mit der begehrten Anordnung des Verkehrszeichens einen Präzedenzfall zu schaffen, der zahlreiche weitere entsprechende Anträge für Örtlichkeiten auf dem Gebiet der Beklagten, in dem vergleichbare Verkehrsverhältnisse bestehen, nach sich ziehen würde, ist verständlich, aber kein unmittelbar für den hier zu entscheidenden Einzelfall zu berücksichtigender Belang. Die vermeintliche Konsequenz, an anderen Örtlichkeiten zahlreiche weitere Verkehrszeichen anordnen und aufstellen zu müssen, wäre schon nicht kausal auf den streitgegenständlichen Antrag zurückzuführen, sondern auf etwaige Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs in (ebenfalls) mangelhaft geordneten Verkehrsgegebenheiten. Lediglich sofern die Gesamtfunktionalität des Verkehrs oder das Gesamtkonzept der Verkehrsordnung innerhalb der Beklagten dadurch erheblich beeinträchtigt und der Beklagten faktisch ihr Ermessensspielraum genommen würde, könnte dies von Belang sein. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch eine konsequente Ahndung von Verkehrsverstößen auch für andere Örtlichkeiten etwaige Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beseitigen könnte. Ebenfalls denkbar und tauglich könnte ein kohärentes und funktionierendes Verkehrskonzept sein, das die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens einrichten könnte. 42 Sofern andere Möglichkeiten bestehen, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu gewährleisten oder deren Gefährdung zumindest zu verringern, können sie (zusätzlich) ergriffen werden. Hierzu kann und muss – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – auch das Verhalten des Klägers zählen, selbst sämtliche bauliche Maßnahmen an seinem Grundstück zu ergreifen, die den Rangierraum erweitern würden. Sollte insbesondere die vom Kläger errichtete Steinsäule westlich der Stellplätze den Rangierraum faktisch verkleinern und nicht beseitigt werden, kann dies bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Schließlich dürften auch die bereits anlässlich des Augenscheintermins benannten zeitlichen Beschränkungen mittels Zusatzzeichens geeignet sein, einen Ausgleich der Interessen zu schaffen. 43 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Dabei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der klägerische Antrag auf erstmalige Bescheidung zwar nicht seinem im Hauptantrag abgebildeten Begehren entspricht, der Anlass der Klage aber vor allem im unzureichenden Ahndungs- und Bescheidungsverhalten der Beklagten liegt. Die im tenorierten Umfang erfolgreiche Klage stellt sich daher als ein Weniger zum Verpflichtungsurteil dar, jedoch nicht um ein lediglich halbwertiges Weniger. 44 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckung der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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