LG München I, Beschluss v. 08.05.2025 – 36 T 2413/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 08.05.2025 – 36 T 2413/24 Download Drucken Titel: Streitwertfestsetzung in WEG-Verfahren Normenketten: GKG § 49 ZPO § 3 Leitsatz: Für einen zusätzlich zu einer Beschlussklage gestellten Feststellungsantrag, ist ein eigenständiger Streitwert festzusetzen. Wirtschaftliche Identität zur Anfechtungsklage besteht nicht. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Feststellungsklage, Beschlussanfechtung, Streitwertfestsetzung Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 19.10.2023 – 1293 C 458/23 WEG Fundstellen: ZMR 2026, 59 LSK 2025, 38625 Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 19.10.2023, Az. 1293 C 458/23 WEG, abgeändert: Der Streitwert wird auf 84.926,15 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten über die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung. 2 Mit am 11.01.2023 beim Amtsgericht München eingegangener Klageschrift reichte der Kläger, der mit 6,34/1000 MEA Mitglied der beklagten WEG ist, Beschlussanfechtungsklage gegen die auf der Eigentümerversammlung vom 15.12.2022 gefassten Mehrheitsbeschlüsse (Beschluss 1 zur Bau-Variante und Beschluss 2 zur Beauftragung der ausführenden Firma und des Architekten) über die Sanierung der Glasbrüstungen mit Finanzierung ein. 3 Der damalige Klägervertreter bezifferte das Einzelinteresse auf 13.028,70 €, so dass mit Beschluss vom 23.01.2023 der Streitwert vorläufig auf das Siebeneinhalbfache dieses Betrages, mithin 97.715,25 € festgesetzt wurde. 4 In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 28.09.2023 beantragte der Kläger die streitgegenständlichen Beschlüsse für ungültig zu erklären sowie „die fertig gestellte Sanierungsvariante 1 als bauliche Veränderung zu deklarieren“. 5 Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.10.2023 wurde der Streitwert auf 102.715,25 € (Einzelstreitwerte 97.715,25 € und 5.000 €) festgesetzt. 6 Mit Schreiben vom 19.12.2023, beim Amtsgericht München am 20.12.2023 eingegangen, legte der Kläger Streitwertbeschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf 79.926,15 € festzusetzen. Der Kläger macht geltend, der Streitwert habe sich deutlich reduziert, da sich die Sonderumlage von 13.028,70 € auf 10.656,82 € reduziert habe. Entgegen seiner Absicht sei sein (des Klägers) Antrag, die Sanierungsmaßnahme als bauliche Veränderung zu erkennen, als zusätzliche Feststellungsklage gem. § 256 ZPO interpretiert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben vom 19.12.2023 Bezug genommen. 7 Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. 8 Die zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise erfolgreich. 9 1. Trotz fehlender Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts kann das Beschwerdegericht vorliegend in der Sache entscheiden. Das Abhilfeverfahren dient namentlich einer Entlastung des Beschwerdegerichts (vgl. Johannsen/ Henrich/Althammer FamR 6. Aufl. § 68 Rn. 2). Entscheidet das Beschwerdegericht trotz fehlender Abhilfeentscheidung in der Sache, kommt dieser Entlastungseffekt nicht mehr zum Tragen. Deshalb ist eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH Beschluss vom 15.2.2017 – XII ZB 462/16, BeckRS 2017, 104080 Rn. 13 mit Verweis auf BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 – V ZB 13/10 – juris Rn. 11 mwN). 10 2. Die klägerische Streitwertbeschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Durch die begehrte Herabsetzung des Streitwertes von 102.715,25 € auf 79.926,15 € ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht, da sich die Kostentragungspflicht des Klägers um mehr als 200,00 € reduzieren würde. 11 3. Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. 12
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