entsprechender Belehrung in Bezug auf den Verdacht der nicht bestimmungsgemäßen Konsumform die eingesetzten Polizeibeamten gefragt, was es für einen Unterschied mache, ob er den Joint rauche oder einen Verdampfer benutze, das THC sei so oder so in seinem Blut. 4 Mit Schreiben vom
weis für Amphetaminkonsum. 10 Am
träglich bis zum
Aktenlage ein Gutachten mit Datum vom
Zustellung des Bescheids – bei der Behörde abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall einer nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 500,- angedroht (Nr. 6). 17 Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass von der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers geschlossen werde (§ 11 Abs. 8 FeV). 18 Am
weis einer individuellen Verkehrsgefährdung. Da sich die Gutachtensanforderung auf unzutreffende Tatsachen stütze, sei sie rechtswidrig und damit keine taugliche Grundlage für den hierauf gestützten Entziehungsbescheid.
dem das Gutachten nicht vorgelegt worden sei, sei es zudem reine Spekulation, ob es negativ ausgefallen sei. Das Gutachten habe er nicht vorgelegt, da es gravierende fachliche Mängel aufweise. Auch sei der Entziehungsbescheid rechtsmissbräuchlich, da er erst
dem ersten gerichtlichen Eilverfahren erlassen worden sei. Zudem sei die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtswidrig, da sie sich auf pauschale Floskeln beschränke. 22 5. Die Antragsgegnerin beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Die Anordnung des Sofortvollzugs sei einzelfallbezogen begründet worden. Der Entziehungsbescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig, da beim Antragsteller aufgrund der Informationen der Polizei bekannt sei, dass er Dauerkonsument von Cannabis sei. Dies rechtfertige eine die Forderung
einem ärztlichen Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 FeV. Denn eine Abhängigkeit von Cannabis schließe die Fahreignung gemäß Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV aus. Die Gutachtensanordnung habe auch eine Auswahl zur Gruppe der Gutachter getroffen. Da trotz mehrfacher Erinnerung kein Gutachten vorgelegt worden sei, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV von einer fehlenden Fahreignung auszugehen, wobei die vorgelegten Unterlagen des Gutachters darauf schließen lassen würden, dass das Gutachten vermutlich negativ ausgefallen sei. 25
Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (stRspr, siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20). 29 Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des Bescheids genügt. Sie ist davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sei, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bereits vor Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids zu unterbinden, da vom Antragsteller aufgrund des Dauerkonsums von Medizinalcannabis unter Umständen eine andauernde Gefahr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ausgehen könne. Denn der Antragsteller habe das behördlich angeordnete Fahreignungsgutachten nicht beigebracht und damit die Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausräumen können. Die unmittelbare Abgabe des Führerscheines sei zudem notwendig, um den Rechtsschein zu beseitigen,
wie vor im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (Bescheid S. 4 f.). 30 2. Jedoch geht die im Rahmen der Entscheidung
GO vorzunehmende Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu Gunsten des Antragstellers aus. 31 Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt er den Betroffenen in seinen Rechten, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Bestehen umgekehrt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und liegen ausreichende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vor, ist der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel abzulehnen. Bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind die Vollzugsinteressen gegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abzuwägen. 32 Hiervon ausgehend ist die Entziehungsentscheidung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen) bei summarischer Überprüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen subjektivöffentlichen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 a)
VG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). 34
V kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.
V kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens u.a. angeordnet werden, wenn
Würdigung des ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist.
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 – juris Rn. 19 m.w.N.). 35 Ferner gilt, dass bei einer Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis auch
der neuen Rechtslage eine andere Beurteilung als
Nr. 9.4 und Nr. 9.6. der Anl. 4 zur FeV nicht in Betracht kommt (vgl. zum
folgenden VG München, B.v. 22.8.2025 – M 6 S 25.1369 – juris Rn. 54 ff.). 36 Zwar haben sich mit dem Cannabisgesetz in Teilen die Regelungen in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV,
denen sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Cannabis beurteilt, geändert. Insbesondere führte
Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV in der bis zum
Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV in der ab dem 1. April 2024 geltenden Fassung (FeV) hat die regelmäßige Einnahme von Cannabis im vorgenannten Sinn hingegen nicht mehr ohne Weiteres mangelnde Fahreignung zur Folge. Als Eignungsmängel genannt werden nunmehr nur noch die Abhängigkeit von Cannabis (Nr. 9.2.3) sowie der Missbrauch (Nr. 9.2.1). Cannabismissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liegt
der Legaldefinition in Nr. 9.2.1 der Anl. 4 FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. 37 Nr. 9.4 sowie Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV sind jedoch mit der Novelle zum
der genannten Rechtsänderung gerechtfertigt, dass dieser sich an den im Vergleich zu den nunmehr gültigen Regelungen zum Cannabiskonsum (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) strengeren Regelungen festhalten lassen muss, da das von ihm in Anspruch genommene Privileg beinhaltet, ohne Bindung an einen generellen THC-Höchstwert unter dem Einfluss von Cannabis Fahrzeuge führen zu dürfen und das strenge Trennungsgebot der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht beachten zu müssen (so wohl auch: BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 54 ff.; Derpa, a.a.O., § 2 StVG Rn. 62b; VG Würzburg, B.v. 6.5.2025 – W 6 S 25.572 – juris Rn. 76). 39 b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Antragstellers
Aktenlage die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wohl nicht gegeben, so dass die Antragsgegnerin nicht von der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen durfte. Grund hierfür ist, dass die Gutachtensanordnung vom 10. April 2025 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anordnung (vgl. BVerwG U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18)
Aktenlage rechtswidrig war. 40 aa) Die Gutachtensanordnung vom
V erforderlichen Hinweis auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Beibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens versehen. Ferner war auch die Länge der Beibringungsfrist von zuletzt etwa viereinhalb Monaten ausreichend bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1782 – ZfSch 2021, 56 – juris Rn. 3, 18: 2 Monate ausreichend). 43 bb) Die Gutachtensanordnung vom 10. April 2025 war jedoch wohl materiell rechtswidrig. 44
Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die mit Medizinalcannabis behandelten Erkrankungen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen sollten (§ 11 Abs. 2 FeV). 45
Aktenlage ergeben sich aus den mit Medizinalcannabis behandelten Erkrankungen Insomnie, Bruxismus und Hepatitis B keine zureichenden Anhaltspunkte gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, dass der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen fahrungeeignet sein könnte. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens der Hinweis auf eine Erkrankung
der Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ genügt, mithin das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 16). Ebenso wenig ist eine Fahreignungsrelevanz bereits deshalb ausgeschlossen, weil die angegebenen Erkrankungen nicht in der Anlage 4 zur FeV gelistet sind. Denn gemäß der Vorbemerkung 1 zur Anlage 4 zur FeV enthält diese die Aufstellung häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel enthält, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z.B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma); die Anlage 4 somit nur exemplarisch (vgl. VG Bayreuth, B.v. 24.6.2024 – B 1 S 24.406 – juris Rn. 69). Jedoch fehlen beim Antragsteller Hinweise darauf, dass die inmitten stehenden Erkrankungen die Fahreignung in relevanter Weise beeinträchtigen könnten. Allein der Verweis darauf, dass es sich hierbei um schwerwiegende Erkrankungen handeln müsse, da für diese Erkrankungen dem Antragsteller im Jahr 2023 Medizinalcannabis verschrieben wurde und dies zu dieser Zeit (vor Inkrafttreten des Art. 3 CanG) nur als ultima ratio zulässig war (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG), ist nicht hinreichend für die Annahme, dass diese auch fahreignungsrechtliche Relevanz haben. Weder für die Diagnosen Bruxismus (Zähneknirschen) und Hepatitis B noch hinsichtlich der Insomnie ist eine fahreignungsrechtliche Relevanz ohne weiteres erkennbar. 46 Mögliche Krankheitssymptome einer Hepatitis B sind Oberbauchbeschwerden, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen, Müdigkeit oder Gelbsucht (gelb verfärbte Augen, gelb verfärbte Haut und Schleimhäute). Es ist aber auch möglich, dass gar keine Beschwerden auftreten. Die akute Infektion heilt zumeist aus, in etwa zehn Prozent der Krankheitsfälle kommt es jedoch zu einer chronischen Leberentzündung. Durch diese wird die Leber zunehmend zerstört, was zu einer narbigen Schrumpfung (Zirrhose) der Leber und in einigen Fällen auch zur Entwicklung von Leberkrebs (hepatozelluläres Karzinom) führen kann (siehe zum Ganzen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Hepatitis B und Hepatitis D, https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/hepatitis_b_und_d/index.htm#abschnitt_3, abgerufen am 13.11.2025). Eine fahreignungsrechtliche Relevanz dieses Krankheitsbilds ergibt sich somit nicht ohne weiteres. 47 Eine Insomnie ist eine sehr häufige Schlafstörung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Betroffene über den Zeitraum von mindestens einem Monat an Ein- und/oder Durchschlafstörungen oder frühmorgendlichem Erwachen leiden und dies mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder des Wohlbefindens am Tag einhergeht (siehe Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., Leitlinie „Insomnie bei Erwachsenen“ – Update 2025; https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/063-003, abgerufen am 13.11.2025). Angesichts der Prävalenz für eine chronische Insomnie von bis zu 10% der Erwachsenen in Deutschland (vgl. Anna Heidbreder, Chronische Insomnie – alte, neue und zukünftige Therapieoptionen, https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC10200335/, abgerufen am 13.11.2025) hätte es wohl insoweit nahegelegen, diese bei bestehenden Bezügen zur Fahreignung in die Anlage 4 zur FeV aufzunehmen, was jedoch nicht geschehen ist. Im Bereich der Schlafstörungen findet sich lediglich die „Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit“ sowie das „obstruktive Schlafapnoe Syndrom“ (siehe Nr. 11.2 der Anlage 4 zur FeV). Dabei ist
Aktenlage nicht ersichtlich, dass eine Insomnie auch eine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit nahelegen würde. 48
gegangen werden soll, ob vor dem Hintergrund einer möglichen Wahrnehmungsbeeinträchtigung/Dauerbehandlung mit Arzneimitteln – hier medizinisch verordnetem Cannabis – die erforderliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegt. Der ärztliche Gutachter muss die Frage allerdings dahingehend verstehen, ob aus medizinischer Sicht Anhaltspunkte für Zweifel an der Leistungsfähigkeit bestehen, die im Rahmen einer medizinischpsychologischen Untersuchung i.S.d. § 11 Abs. 3 FeV weiter aufgeklärt werden müssten. Hierbei kann der Gutachter wohl auch konsiliarisch das Leistungsvermögen abklären lassen (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 11 ZB 20.1137 – juris Rn. 17 mit Verweis auf die Handlungsempfehlung „Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation“ der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien). 50 Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob bei einer Dauermedikation mit Medizinalcannabis regelmäßig Anlass besteht, die Frage der Leistungsfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten und (
folgend) durch ein medizinischpsychologisches Gutachten zu klären (in diese Richtung wohl Schubert/Huetten/ Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 318 f.; Koehl, DAR 2017, 313, 315, DAR 2020, 74, 76 f., DAR 2022, 6, 9; Borgmann, Blutalkohol, Band 55, S. 120 f.; einschränkend Mußhoff/Graw, Blutalkohol, Band 56, S. 73, 82; vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 11 CS 22.860 – juris Rn. 22 und vom 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 27.9.2023 - 13 S 517/23 – juris Rn. 49). Denn vorliegend bestanden jedenfalls aufgrund der – im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung – zweijährigen regelmäßigen Einnahme von Medizinalcannabis Anhaltpunkte für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, die eine weitere Abklärung rechtfertigen. Denn ausweislich der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien der DGVP und DGVM – StAB – sind
langfristiger (mehrjähriger), chronischer Einnahme hoher Mengen von Cannabisprodukten kognitive Defizite im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit, des Reaktionsvermögens, des Kurzzeitgedächtnisses und des Zeitsinns sowie der Raumwahrnehmung zu befürchten (BA 55, 24
dem keine Ausfallerscheinungen dokumentiert wurden – keinen Hinweis auf eine möglicherweise reduzierte Leistungsfähigkeit dar. 51 (b) Nicht mehr von § 11 Abs. 2 FeV gedeckt ist hingegen die geforderte weitere Abklärung der psychophysischen Leistungsfähigkeit im Rahmen des ärztlichen Gutachtens, wie sie im Anordnungsschreiben vom 10. April 2025 mit der Frage
der Kompensationsmöglichkeit möglicher Leistungsdefizite sowie möglicher Auflage und Beschränkungen diesbezüglich bestimmt wird. Denn insoweit zielt die Fragestellung zur Leistungsfähigkeit letztlich auf die vollständige Durchführung einer medizinischpsychologischen Untersuchung ab, für die es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Stufenverhältnis grundsätzlich der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 FeV bedarf (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 28 m.w.N.). Wie angeführt ist im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens
V nur die vorbereitende Frage zulässig, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehen, denen sodann durch eine medizinischpsychologische Untersuchung (§ 11 Abs. 3 FeV)
zugehen ist. 52
vollziehbare Ausführung zu den Tatsachen, die eine Abhängigkeit begründen sollen noch zielt die Fragestellung auf die Aufklärung einer solchen Abhängigkeit ab. 53
vollziehbar, weshalb er dies nicht bereits unmittelbar bei der betreffenden Verkehrskontrolle geäußert hat. Damit ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Auch hat er mit seiner Äußerung gegenüber den Polizeibeamten zum Ausdruck gebracht, dass für ihn eine bestimmungsgemäße Einnahme des Medizinalcannabis keinen hohen Stellenwert aufweist und dass es sich beim Konsum mittels Joints wohl nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat. Dies zugrunde gelegt, besteht hier durchaus der Anfangsverdacht einer nicht ordnungsgemäßen Einnahme, dem durch eine Gutachtensanordnung weiter
gegangen werden kann. Eine „gesicherte Beweiskette“ zur Zurechnung der Gegenstände zum Antragsteller ist hierfür nicht erforderlich. 55
Anlage 14 erfüllten (Nr. 5). Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 FeV). Diese Auswahlentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2022 – 11 B 22.632 – juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 13.12.2021 – 16 B 784/21 – DAR 2022, 167 – juris Rn. 6; siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.11.2023 – 11 CS 23.1206 – juris Rn. 16). Besondere Anforderungen an die Ermessensentscheidung ergeben hierbei in den Fällen, in denen von den Begutachtungsleitlinien eine fachärztliche Begutachtung vorgesehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2022 – 11 B 22.632 – juris Rn. 26 f.; U.v. 17.12.2024 – 11 B 24.1026 – juris Rn. 22). Wo solche konkreten Vorgaben fehlen, liegt keine Abweichung von den Begutachtungsleitlinien vor. Daraus ergeben sich geringere Begründungsanforderungen an die Gutachterauswahl (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2025 – 11 CS 24.2060 – juris Rn. 14). 60 In der inmitten stehenden Gutachtensanordnung vom 10. April 2025 fehlt es diesbezüglich an einer verständlichen Darstellung der Erwägungen, die zur Entscheidung der Antragsgegnerin geführt haben, den Kreis der Gutachter auf die Gruppe der auf Ärzte in den Begutachtungsstellen für Fahreignung zu begrenzen. Die Ausführungen in der Anordnung, dass bei der Untersuchung sowohl die Auswirkungen der Erkrankungen auf die Fahreignung aufzuzeigen als auch die Leistungsfähigkeit unter dem Dauerkonsum von Cannabis zu testen seien und dass aufgrund des dargestellten Sachverhalts diese Maßnahme vorliegend das mildeste zweckdienlichste Mittel darstelle, stellen keine
vollziehbaren Ermessenserwägungen dar. 61 cc) Somit war die Gutachtensanordnung vom 10. April 2025
Aktenlage wohl nicht rechtmäßig, so dass auch der Schluss auf eine mangelnde Fahreignung des Antragstellers
V wohl nicht zulässig war. 62 c)
alledem liegen
summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen) die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht vor. 63 Mit Blick auf die somit
summarischer Prüfung bestehenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs fällt die Interessensabwägung des Gerichts hinsichtlich des inmitten stehenden Sofortvollzugs zu Gunsten des Antragstellers aus. Demnach war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids wiederherzustellen bzw. bezüglich der Nr. 6 (Zwangsgeldandrohung) anzuordnen. 64 3.
alledem war dem Antrag
GO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 65 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.