2
2 ZPO) bringt der Antragsteller (Blatt 3 ff LGA) im wesentlichen vor, dass er bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert ist und bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Antragsteller seinen angestammten Beruf (Elektriker, Hausmeister, Kraftfahrer) krankheitsbedingt nicht mehr zu mindestens 50 % noch ausüben kann (Blatt 8 LGA; ASt 1, S. 4). Wörtlich regeln die AVB (ASt 1 Seite 7 von 27, dort § 2 Abs. 1 S. 1): 10 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn a. die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein, und b. sie keiner anderen, ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht. 11 Dazu regelt § 1 Abs. 3 (ASt 1 S. 4 von 27): Wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung für mindestens 6 Monate ununterbrochen krankgeschrieben im Sinne von § 2 Abs. 14 war, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a. Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung b. Zahlung einer Rente in Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente unter Beachtung von Abs. 4, 6 und 7 (…) 12 Der Antragsteller versteht § 1 Abs. 3 dahin, dass dort eine mindestens sechsmonatige ärztliche Krankschreibung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gleichgestellt sei. 13 Der Antragsteller bringt vor, „jedenfalls“ (Blatt 8 LGA) seit dem10.1.2024 bis heute krankgeschrieben zu sein. Schon mit dem Antrag hat er vorgebracht, der Antragsgegnerin die AU-Bescheinigungen (Ast 10, 12, 13, 20, 28, 31, 34, 35, 36, 38, 39, 42, 51, 58, 62) vorgelegt zu haben. Weitere hat er im Verlaufe des Verfahrens vorgelegt. 14 1.4 Der Antragsteller meint, dass bereits damit „der bedingungsgemäße Leistungsfall (…) eingetreten“ sei. 15 Das hat die Antragsgegnerin indes bestritten, wenngleich sie am 21.1.2025 schließlich Leistungen [allerdings nach ihrem Verständnis nicht wegen „BU“, sondern „wegen Krankschreibung] bewilligte, und zwar befristet auf den Zeitraum 1.10.2024 bis 29.2.2025 (Blatt 4 LGA). Der Antragsteller hält diese Beschränkung für unzulässig und erstrebt eine Bewilligung [bezogen auf BU] ab spätestens 10.1.2024 (Blatt 4 LGA). 16 1.5 Zum angestammten Berufsbild und den Leistungsanforderungen hat der Antragsteller auf Seiten 6/7 der Antragsschrift vorgetragen (Blatt 6/7 LGA; ASt 22, ASt 27) und mit Schriftsatz vom 8.3.2025 zu bedenken gegeben, dass die Beklagte dieses Vorbringen – vor dem Verfahren – in keiner Weise bestritten habe, sondern in befristete Regulierungen eingetreten sei. Der Antragsteller meint, redlicherweise könne die Antragsgegnerin dieses Vorbringen nicht jetzt pauschal mit Nichtwissen streitig stellen. Indessen könne das Landgericht ohnehin dem Sachverständigen kurzerhand den Vortrag des Antragstellers verbindlich vorgeben (Blatt 25 LGA). 17 2. Die Antragsgegnerin widersetzt sich dem Beweisverfahren mit folgenden Argumenten: 18 2.1 Die (mangels Zustimmung oder Eilbedürftigkeit
1 einzig in Betracht kommende) Verfahrensart des § 485 Abs. 2 sei vorliegend „unzulässig“ (Blatt 48 LGA). 19 Denn den außermedizinischen Sachverhalt müsse das Gericht (§ 404a ZPO) dem Sachverständigen verbindlich vorgeben, hier: von welchem Berufsbild und welchen Leistungsanforderungen er ausgehen soll. Das stelle die Beklagte – zulässigerweise mit Nichtwissen – streitig, und das Gericht könne es im Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht aufklären, da dieses keine Zeugeneinvernahmen vorsieht (Blatt 21/22 LGA; Blatt 35/36 LGA). 20 Daran, dass – quasi auf Vorrat – Sachverständigenbeweis auf der Basis seiner streitigen Angaben zu Berufsbild und Leistungsanforderungen vorab ein medizinisches Sachverständigengutachten erholt würde, habe der Antragsteller kein „rechtliches Interesse“
2 ZPO, da ein solcherart gestaltetes selbständiges Beweisverfahren keinen Rechtsstreit vermeiden werde (
2 S. 2 ZPO), sondern der Hauptsacherechtsstreit dennoch geführt werden und erneut Sachverständigenbeweis erhoben werden müsste, dann nämlich auf der Grundlage der (über Zeugen) beweiskräftig festgestellten Tatsachen betreffend Berufsbild und Leistungsanforderungen (Blatt 51 LGA; OLG Koblenz 10 W 799/05 = BeckRS 2006, 15169; OLG Köln 20 W 11/08). 21 2.2 Zum „Beruf“ trage der Kläger aber auch bereits nicht ausreichend vor. 22 Oder: Seine Angaben zur absolvierten Berufsausbildung seien widersprüchlich (Blatt 52/53 LGA). 23 Und: Die Tätigkeiten seien nach Art, Umfang und Häufigkeit einem Außenstehenden nicht nachvollziehbar, weder betreffend den Einsatz als „Elektroniker“ noch als „Hausmeister“ und im „Fahrdienst“ (Blatt 53 LGA). Zu deren zeitlicher Verteilung und zu den geleisteten Arbeits-Wochenstunden fänden sich in verschiedenen Darstellungen des Klägers unterschiedliche Angaben (Blatt 54/55 LGA, K 22 Frage 20 gegen K 56 und K 65; K 37 gegen K 6 und K 9). Das mache die Darstellung unklar und die valide Feststellung einer Berufsunfähigkeit unmöglich (Blatt 55 LGA). 24 2.3 Was seinen Gesundheitszustand betreffe, betreibe der Antragsteller „Ausforschung“, da er die notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht einmal behaupte, sondern sich lediglich auf Einschätzungen derjenigen berufe, die ihn arbeitsunfähig geschrieben haben. 25 Seine Beschwerden schildere er unzulänglich (Blatt 50 LGA), die Angaben träfen auch so nicht zu (Blatt 50 LGA, K 22, K 15), sondern den Unterlagen sei entnehmbar, dass der Kläger noch 2024 einwandfreies Sehvermögen aufgewiesen habe und auch konzentrationsfähig sei. 26 Dass sich der Antragsteller beeinträchtigt „fühlt“, genüge nicht, sondern er müsse „schildern, wann, wie oft, wie lange, in welcher Intensität, über welche Dauer und v.a. mit welchen konkreten beruflichen Folgen sich solche Störungen gezeigt haben sollen (Blatt 50 LGA; OLG Saarbrücken 5 W 62/23 Rn. 13; OLG Brandenburg 11 U 213/21; OLG Saarbrücken 5 U 269/05; Neuhaus, BUV 4.A. Kap 6 Rn. 70 ff, Rogler in Ernst/Rogler HK-BU 2.A. § 2 BUV Rn. 281; Rüffer/Halbach/ Schimikowski HK-VVG 5.A. § 172 VVG Rn. 48) und aus welchen Gründen es ihm nicht möglich ist, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ohne weiteres zumutbare eigene Anstrengungen „in den Griff“ zu bekommen (BLatt 50 LGA; KG 6 U 18/13 = BeckRS 2015, 13007 Ls.3; OLG Saarbrücken 5 W 5/18 = BeckRS 2018, 22369 Rn. 9; OLG Brandenburg 11 U 213/21). 27 Sei das – wie hier – bestritten, so müsse „zunächst Beweis über das tatsächliche Auftreten solcher Beschwerden“ erhoben werden. Erst dann sei „eine verlässliche Beurteilung durch den VR aber auch durch einen Sachverständigen möglich“ (Blatt 50 LGA; Langheid/Rixecker 7.A. § 172 VVG Rn. 26; Rogler in Ernst/Rogler HK-BU § 2 BUV Rn. 281). 28 2.4 Die Fragen seien zum Teil auch schon in sich unbehelflich: 29 2.4.1 Frage 1 habe mit Berufsunfähigkeit nichts zu tun (Blatt 22 LGA). 30 Frage 1 betreffe keinen der abschließend aufgezählten Beweisgegenstände aus § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Blatt 56 LGA). Verkörperte Krankschreibungen seien kein „Zustand“ des Antragstellers. Und die Arbeitsunfähigkeit sei schon allgemein (Blatt 56/57 LGA m Rspr u Lit) von der Berufsunfähigkeit zu unterscheiden; erst recht hier, da der Vertrag unterschiedliche Voraussetzungen für „Leistungen wegen Krankschreibung“ und „Leistungen wegen BU“ statuiere. 31 2.4.2 Frage 3 habe keine Relevanz für BU-Leistungen, sondern nur für die hier nicht interessierenden Leistungen wegen Krankschreibung. 32 Der Antragsteller irre, soweit er meint, die sechsmonatige Krankschreibung (§ 1 Abs. 3 AVB) stehe der Berufsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1/Abs. 6) gleich. 33 Zu unterscheiden (Blatt 37 LGA) sei nämlich zwischen „Leistungen wegen Krankschreibung“ (geregelt in § 1 Abs. 3, Abs. 4 und § 2 Abs. 14) und „Leistungen wegen Berufsunfähigkeit“ (geregelt in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 bis 13). Das werde dadurch unterstrichen, dass die Beklagte nach den AVB Leistungen wegen Krankschreibung nur erbringt, wenn sie keine Leistungen wegen BU erbringt (§ 1 Abs. 4 lit b) und umgekehrt (§ 1 Abs. 7). Anerkannt habe die Antragsgegnerin ihre Leistungspflicht bisher nur bezogen auf Leistungen wegen Krankschreibung (Blatt 45, 47 LGA), und die Befristung (Blatt 59 LGA) sei keinesfalls treuwidrig, sondern nur logisch, da diese Leistungsart begrifflich nur in Zeiten nachgewiesener Krankschreibung geschuldet sein könne. 34 2.4.3 Frage 4 betreffe keine Zustandsfeststellung, sondern eine rechtliche Bewertung (Blatt 57 LGA), nämlich ob der Antragsteller außerstande sei, Tätigkeiten (die nicht einmal widerspruchsfrei dargestellt seien) auszuüben. 35 2.5 Der Beiziehungsantrag (Ziffer 10) sei bedenklich, da er dem Beibringungsgrundsatz widerstreite (Blatt 22 LGA). Hier wolle der Antragsteller offenbar erst Anknüpfungstatsachen schaffen lassen (Blatt 50/51 LGA). 36 Das Landgericht hat mit Verfügung vom 7.4.2025 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er nicht nur seinen Gesundheitszustand, sondern auch den Beruf darstellen müsse samt der Einschränkungen, denen die täglichen Teiltätigkeiten unterliegen (Blatt 64 LGA). 37 Abgefordert hat das Landgericht dem Antragsteller: • eine konkrete Arbeitsbeschreibung, • Beschreibung des Arbeitsplatzes einschließlich etwaiger damit verbundener Gesundheitsrisiken und sonstiger Besonderheiten, • Angabe der geforderten Teiltätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit sowie deren Bedeutung für das Arbeitsergebnis, • stundenplanmäßige Darstellung eines typischen Arbeitstags mit den dabei anfallenden Verrichtungen, Unterbrechungen und Pausen (bei relativ gleichförmiger Tätigkeit) bzw. (bei wechselnden Tätigkeiten) einer Arbeitswoche oder unter Umständen noch längerer Zeiträume, wenn dies zu einer Charakterisierung der Tätigkeiten erforderlich ist. Das Landgericht führte in seinem Hinweis aus: 38 Da der Antragsteller sowohl als Hausmeister und Fahrer sowie als Elektroinstallateur tätig sei, fehle es bislang an einem substantiierten Vortrag, welche Tätigkeiten welcher Art in welchem Umfang und welcher Häufigkeit er leiste. 39 Die Schilderung eines jeweiligen Beispieltags in ASt 27 sei aufgrund der wechselnden Tätigkeit vorliegend nicht ausreichend, sondern angezeigt sei die Darstellung einer Arbeitswoche oder eines längeren Zeitraums, je nach Wahrnehmung des Berufs als Hausmeister und Fahrer sowie Elektroinstallateur, um die konkrete Berufstätigkeit darzustellen. 40 Schildern müsse der Antragsteller auch „die konkreten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die konkreten Tätigkeiten im Beruf“. Der Antragsteller müsse „gezielt die mit den behaupteten gesundheitlichen Problemen in Verbindung stehenden, den Arbeitsalltag negativ beeinflussenden Beeinträchtigungen unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile an der Gesamtarbeitszeit (Blatt 65 LGA; Langheid/Rixecker,VVG § 172 Rn. 26). 41 Zwar nenne der Antragsteller (Blatt 65 mit Blatt 7 LGA) als Grund der seelischen Behinderung eine Reihe von Diagnosen (mittelgradige depressive Episode = F32.1 G, somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Systeme = F45.37 und ein depressives Erschöpfungssyndrom = F48.0 G), wolle diese Diagnosen also „wohl begutachtet“ wissen; auch nenne er Auswirkungen. 42 Es fehle aber substanziierter Vortrag, welche konkreten Auswirkungen auf die konkreten, in ASt 27 und einer folgenden Darstellung einer Arbeitswoche (oder eines längeren Zeitraums) genannten einzelnen Tätigkeiten des Antragsstellers als Hausmeister, Fahrer und Elektroinstallateur bestünden. 43 Diese Substanziierung sei erforderlich und bleibe dies selbst dann, wenn man hinsichtlich des Berufsbilds und der Beschwerden im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens den Vortrag des Antragstellers kurzerhand der Begutachtung zugrunde lege. Denn jede Begutachtung hinsichtlich des Vorliegens von Berufsunfähigkeit setze entsprechende Anknüpfungstatsachen voraus. 44 Das Landgericht hat ferner darauf hingewiesen, Frage 1 (ob der Antragssteller ununterbrochen krankgeschrieben ist) sei „wohl keine Sachverständigenfrage“, zumal insoweit schon einzelne Atteste beigebracht worden seien. Fragen 3 und 5 seien in ihrem Bezug auf Arbeitsunfähigkeit nicht relevant, da Berufsunfähigkeit ein anderer Rechtsbegriff sei (Blatt 66 LGA mit K 1 § 2 Abs. 1). 45 Anträge 10 und 11 würden dem Beibringungsgrundsatz widersprechen, das Landgericht werde Behandlungsdokumentationen nicht beiziehen, sondern der Antragsteller solle sie vorlegen – und seinen Antrag überarbeiten. 46 4. Der Antragsteller reagierte hierauf mit Schriftsatz vom 30.5.2025: 47 Er sehe keinen Sinn darin, zum Beruf, den Leistungsanforderungen und den konkreten Beeinträchtigungen weiter vorzutragen, da die Antragsgegnerin diesen Vortrag ja abermals bestreiten könne. Erachte das Landgericht das Bestreiten der Antragsgegnerin (anders als der Antragsgegner) für zulässig, so solle die Beweisaufnahme halt einfach auf den schieren Gesundheitszustand des Antragstellers beschränkt werden (Blatt 86 LGA), also Diagnosen, Ursachen und voraussichtlicher weiterer Verlauf. 48 Ein Beweisverfahren
ff brauche nämlich nicht über „alle“ zwischen den Parteien streitigen Punkte durchgeführt zu werden, sondern sei auch zu Teilaspekten zulässig. 49 Eine Überarbeitung des Antrags erübrige sich, da das Landgericht die Beweisthemen im stattgebenden Beschluss ja umformulieren oder aussieben könne (Blatt 87 LGA). Befinde das Landgericht einzelne Beweisfragen für unzulässig, so sei hierüber ja noch nicht das ganze Beweisverfahren unzulässig (Blatt 87/88). Gerne solle das Landgericht einen Beweisbeschluss beschränkt auf die Fragen 2 und 6 bis 8 erlassen (Blatt 90 LGA). 50 Wolle das Landgericht nichts „beiziehen“ (= Dritten nach § 142 Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO abfordern), so werde der Antragsteller auf entsprechende Auflage im Beweisbeschluss die Behandlungsdokumentation gern selbst vorlegen (Blatt 90 LGA). 51
. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO aber nicht entgegen: 69
2 S. 2 ZPO) gelungen. 71
2 ZPO daran, dass der/die Sachverständige den Inhalt der Krankschreibungen dem Gericht kolportiert. 86 7.2 Beweisfrage 2 und 6 bis 8 sind zulässig, wenn man – was geboten ist – hinter der Frageform diejenige Beweisbehauptungs-Intention wahrnimmt, die sich anhand der Antragsbegründung hinter dem antragsgegenständlichen Fragesatz Nr. 2 und Nr. 6 erkennen lässt. Der Nichtabhilfe-Beschluss des Landgerichts scheint an dieser Stelle (Blatt 121 LGA) nur darauf abzustellen, dass die Beweisfrage, so wie sie der Antragsteller formuliert hat, dieses Vorbringen nicht selbst enthält; darauf kann es aber nicht entscheidend ankommen. 87 Frage 7 richtet sich auf eine sachverständige Prognose, an der mit Blick auf BU-rechtliche Permanenzvoraussetzungen ein rechtliches Interesse nicht verneint werden kann. 88 An Frage 8 besteht ein Interesse, weil es mit Blick auf eine Berufsunfähigkeit auf die Frage ankommen kann, ob der Antragsteller in zumutbarer Weise von zielführenden Behandlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. 89 7.3 Beweisfrage 3 ist unzulässig: 90 Der Antragsteller will das Beweisverfahren mit Blick auf seine zwischen den Parteien umstrittene Berufsunfähigkeit führen. Die Arbeitsunfähigkeit tut dazu nichts. 91 7.4 Beweisfrage 4 ist unzulässig, da die Tatsachen nicht ausreichend beschrieben sind. Hier ist dem Landgericht beizutreten. 92 7.5 Beweisfrage 5 ist, soweit zulässig, schon in Frage 2 enthalten: 93 Ob und weswegen der Antragsteller von wem krankgeschrieben wurde, kann nur der jeweiligen Krankschreibung zu entnehmen sein, weil der Sachverständige beim Akt des Schreibens nicht dabei war. Ob diese Krankschreibungen über den Gesundheitszustand des Klägers medizinisch aussagekräftige und/oder in sich und untereinander plausible Angaben enthalten (also „nach medizinischen Kriterien“ abgefasst sind), wird der Sachverständige schon bei der Beurteilung zu Frage 2 zu klären haben. III. 94 Eine Kostenentscheidung hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterbleiben. 95 Ist die Beschwerde erfolglos, so hat das Gericht zwar dem Beschwerdeführer nach § 97 die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Ist die Beschwerde hingegen erfolgreich, bedarf es dieser Entscheidungen nicht, denn die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind – wie die des „selbständigen“ Beweisverfahrens insgesamt – Kosten der Hauptsache und werden von deren Kostenentscheidung erfasst (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf § 490 Rn 6 mwN). 96 Das gilt auch, wenn die Beschwerde einen Teilerfolg erzielt (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2017, 138271 Rn 61) – wie hier, wo der Antragsteller von seinem ursprünglich intendierten Antrag nur einen Teil durchsetzen konnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.