der TestV, Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer Arztpraxis als Leistungserbringerin, Erforderlicher Standortbezug bei einer Arztpraxis als Leistungserbringerin, Austausch von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Normenketten: VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 TestV § 7a Abs. 5 S. 2 TestV § 6 Abs. 1 Nr. 3 Schlagworte: Rückforderung von Honoraren
der TestV, Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einer Arztpraxis als Leistungserbringerin, Erforderlicher Standortbezug bei einer Arztpraxis als Leistungserbringerin, Austausch von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Streitgegenständlich ist eine Teilrückforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 154.432,78 EUR für in den Abrechnungsquartalen 4/2021 und 1/2022 (Oktober 2021 bis März 2022) gewährte Honorare im Rahmen der Abrechnung von SARS-CoV-2-Testungen
der Coronavirus-Testverordnung (TestV). 2 Der Kläger betreibt als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie eine Einzelpraxis mit vollem Versorgungsauftrag in … Die streitgegenständlichen Leistungen hat er als Arztpraxis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV im Rahmen seiner vertragsärztlichen Abrechnung abgerechnet. Vom Kläger als „weiterer Leistungserbringer“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV abgerechnete Leistungen sind nicht Streitgegenstand des Verfahrens. 3 Mit Honorarbescheid vom 16. Mai 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das 4. Quartal 2021 (Abrechnungsmonate Oktober bis Dezember 2021) ein Honorar für SARS-CoV-2-Testungen
der TestV in Höhe von 220.196,00 EUR und eine Sachkostenerstattung in Höhe von 103.086,50 EUR und brachte den Betrag zur Auszahlung. Unter Ziffer 13 des Bescheides wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die in dem Bescheid ausgewiesenen Beträge
der TestV unter dem Vorbehalt der
träglichen Korrektur und gegebenenfalls Rückforderung für den Fall stünden, dass sich aufgrund einer
V i.V.m. den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Prüfungen gemäß § 7a Abs. 3 TestV (Vorgaben KBV-PR) durchzuführenden Prüfung ergibt, dass insbesondere die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die Dokumentationspflichten
der TestV i.V.m. den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer (Vorgaben KBV-LE) nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten (Sach-)Kosten nicht den tatsächlichen (Sach-)Kosten entsprochen haben oder nicht abgerechnet werden durften. 4 Mit weiterem Honorarbescheid vom 11. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das 1. Quartal 2022 (Abrechnungsmonate Januar bis März 2022) ein Honorar für SARS-CoV-2-Testungen
der TestV in Höhe von 377.400,00 EUR und eine Sachkostenerstattung in Höhe von 150.223,00 EUR und brachte den Betrag zur Auszahlung. Auch dieser Bescheid enthielt in Ziffer 13 den zitierten Vorbehalt der
träglichen Korrektur und gegebenenfalls Rückforderung. 5 Mit Schreiben vom
weiterem Schreiben der Beklagten erneut mit Datum vom
Aktenlage. Auf Bitte des Klägers wurde die Frist zur Einreichung der Unterlagen mit Schreiben vom
Ablauf dieser Frist eine Entscheidung
Aktenlage ergehe. 11
weiteren Fristverlängerungen reichte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am
der TestV betreffen. Im Übrigen bleiben die Honorarbescheide bestehen. In Ziffer II) wurde als anerkanntes Honorar für Leistungen
der TestV 442.074,57 EUR und als anerkannte Sachkosten 253.309,50 EUR neu festgesetzt. Ziffer III) ordnete die Erstattung eines Betrags von insgesamt 154.432,78 EUR als Differenz zwischen dem Gesamtbetrag für in den Honorarbescheiden für die Quartale 4/2021 bis 1/2022 ausgewiesenes Honorar (597.596,00 EUR) und dem Gesamtbetrag für gemäß Ziffer II) anerkanntem Honorar (442.074,57 EUR) abzüglich der Verwaltungskosten für das zurückzuerstattende Honorar (1.088,65 EUR) an. 13 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, im Rahmen der Durchführung einer gezielten Prüfung gemäß § 7a Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 6 TestV i.V.m. Nummer 1.1 und 2.1 der Vorgaben KBV-PR Abrechnungsfehler festgestellt zu haben. Für viele Testungen seien keine Dokumente vorgelegt worden, weshalb diese Ansätze als implausibel zu bewerten gewesen und
VwVfG und § 7a Abs. 5 TestV zurückzufordern seien. Für die Berechnung seien folgende Erwägungen maßgeblich gewesen: Im Quartal 4/2021 seien 647 Testleistungen überprüft worden. Davon hätten 494 die vorgeschriebenen Dokumentationsvorgaben nicht erfüllt, womit sich eine Fehlerquote von 76,34% ergebe. Im Quartal 1/2022 seien bei 80 von 769 geprüften Testleistungen die Dokumentationsvorgaben nicht erfüllt worden. Damit ergebe sich hier eine Fehlerquote von 10,40%. Da der Umfang an unrechtmäßig erbrachten Leistungen nicht für den gesamten Zeitraum exakt berechnet worden sei, sei ein Sicherheitsabschlag von 25% auf die errechnete Fehlerquote gewährt worden, um etwaige Unwägbarkeiten im Rahmen der Hochrechnung ausreichend zu berücksichtigen. Sodann sei der ermittelte Prozentsatz der zu Unrecht abgerechneten Testleistungen auf sämtliche im Abrechnungszeitraum abgerechneten Testleistungen hochgerechnet worden, wobei anteilig Verwaltungskosten in Höhe von 0,7% berücksichtigt worden seien. Die genaue Berechnung ergebe sich aus den Anlagen. 14 Mit Schreiben vom
weise stichprobenartig auf Korrektheit kontrolliert. Bei der MBC GmbH sei es
deren Angaben zu einem partiellen Datenverlust gekommen, weshalb die erforderlichen
weise zum Teil nicht hätten erbracht werden können. Zudem bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Berechnungsmethode der Beklagten. Diese habe von den in den streitgegenständlichen Quartalen insgesamt abgerechneten 74.032 Testungen lediglich 1.416 Testungen und damit lediglich 1,912% aller Tests überprüft. Für lediglich 574 Tests fehle die entsprechende Dokumentation, was nur 0,775% aller durchgeführten Tests entspreche. Dass die Beklagte die Rückzahlung auf Basis von unter 2,0% überprüfter Testungen fordere, entspreche nicht den Anforderungen an eine plausible und verlässliche Hochrechnung einer Fehlerquote. Die Beklagte hätte eine breitere Basis für ihre Prognose ermitteln müssen, zumal die Ergebnisse der geprüften Quartale massiv abweichen würden (7,8% contra 57,26% Fehlerquote). Zuletzt habe der Kläger nur einen geringen finanziellen Vorteil aus der „Kooperation“ gehabt und habe daher nicht wirklich von einer aufgeblähten Anzahl der Testungen profitiert. Ihm sei (sinngemäß) kein Schuldvorwurf zu machen. 21 Mit Schreiben vom 5. November 2025 teilte die Beklagte in Erwiderung auf den Vortrag des Klägers mit, dass
dem Schreiben vom 23. Oktober 2025 nunmehr zweifelhaft sei, ob der Kläger überhaupt hätte Leistungen und Sachkosten bei der Beklagten abrechnen dürfen. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Leistungen und Sachkosten als Arztpraxis (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV a.F.) im Rahmen seiner vertragsärztlichen Abrechnung mittels Pseudo-Gebührenordnungsposition abgerechnet. Als „Arztpraxis“ zählten
dem Referentenentwurf der TestV Einzelarztpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungszentren.
V könnten die
V berechtigten Leistungserbringer nur die von ihnen (eigens) erbrachten Leistungen abrechnen.
dem Vortrag des Klägers sei aber die MBC GmbH Leistungserbringerin gewesen. Es obliege dem Kläger, die streitgegenständlichen Leistungen, die gerade der Kläger als „Arztpraxis“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV abgerechnet habe, zu plausibilisieren. Die Darlegungs- und Beweislast liege
V bei diesem. 22 Am 10. November 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Dabei erläuterte der Kläger selbst die Zusammenarbeit mit der … GmbH und gab an, dass die Tests, um die es vorliegend gehe, außerhalb seiner Praxisräume vorgenommen worden seien. Der Bevollmächtigte des Klägers ergänzte, dass der Kläger die ärztliche Aufsicht in Bezug auf die Testungen der … GmbH geführt habe. Dem Kläger sei gesagt worden, dass alle Teststationen, die sich 30 km um die Arztpraxis herum befinden würden, zur Arztpraxis gehörten. Ab Mitte Dezember 2021 habe der Kläger auch eigene Teststationen betrieben, so dass es auch sein könne, dass streitgegenständliche Tests auch in der Arztpraxis vorgenommen worden seien. 23 Die Vertreterinnen der Beklagten führten aus, dass der Kläger zwar auch als „weiterer Leistungserbringer“ Testungen
der TestV gegenüber der Beklagten abgerechnet habe. Diese seien aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die streitgegenständlichen Leistungen habe der Kläger als Arztpraxis mit Gebührenordnungs-Positionen abgerechnet. Deshalb habe er auch Honorarbescheide und keine Zahlungsbescheide erhalten. Es sei zwar richtig, dass Praxisräume unter bestimmten Bedingungen auch ausgelagert werden könnten. Es sei hier aber erforderlich, dass der Erstkontakt in der Praxis an sich erfolge. Es müsse sich quasi um „eigene Patienten“ der jeweiligen Arztpraxis handeln. Soweit Leistungserbringer eine Arztpraxis sei, sei aus den Abrechnungen nicht erkennbar, an welchem Ort getestet worden sei. 24 Die Vorsitzende wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass
vorläufiger Einschätzung der Kammer die Begründung des Bescheides vom 25. Juli 2024 den Bescheid nicht trage, da sich die überprüften Stichproben jedenfalls nicht auf 10% der vorgenommenen Testungen im Abrechnungszeitraum bezogen. Des Weiteren wies die Vorsitzende darauf hin, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Nummern I) und II) des streitgegenständlichen Bescheides im Zusammenhang gelesen werden müssten, das heißt, dass die Honorarbescheide für die Quartale 4/2021 bis 1/2022 insoweit zurückgenommen wurden, soweit sie das Honorar für Leistungen
der TestV betreffen und die in Ziffer II) neu festgesetzten Beträge überschreiten. Zuletzt wies das Gericht darauf hin, dass ein Austausch der Begründung des Bescheides grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn der Grund schon bei Erlass des Bescheids vorhanden war und der Verwaltungsakt in seinem Wesensgehalt unverändert bleibt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26
der TestV entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (BVerwG, B.v. 21.3.2024 – 3 B 12.23 – juris Rn. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten
auch BSG, B.v. 19.6.2023 – B 6 SF 1/23 R – juris Rn. 8 ff.). 28 Auch wenn sich die zitierten Entscheidungen ausdrücklich mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Klagen eines vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Leistungserbringers im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV befassen, es hier aber um die Klage einer Arztpraxis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV geht, folgt daraus nichts Anderes. Entscheidend ist dabei aus Sicht der Kammer, dass es auch bei Klagen einer Arztpraxis gegen die Rückforderungen von Vergütungen für Leistungen
der TestV nicht um die Abrechnung kassenärztlicher Leistungen geht, sondern um die Abrechnung von Testleistungen
der TestV. Auch hier sind die der Beklagten durch §§ 7 f. TestV übertragenen Aufgaben keine Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 77 Abs. 1, §§ 72 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und die angegriffenen Honorarrückforderungsbescheide überwiegend vom Infektionsschutzrecht geprägt (vgl. BVerwG, B.v. 21.3.2024 – 3 B 12.23 – juris Rn. 16 ff.). 29 1.2. Die fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungsklage
GO statthaft. Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt
VwVfG), dessen Aufhebung begehrt wird. 30 1.3. Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Dies gilt insbesondere für die vom Klageantrag mitumfasste Aufhebung der Ziffer II) des streitgegenständlichen Bescheids, auch wenn dem Kläger mit Ziffer II) bei isolierter Betrachtung lediglich Honorare und Sachkosten
der TestV gewährt wurden. Aus Sicht der Kammer sind Ziffer I) und II) des streitgegenständlichen Bescheids im Zusammenhang zu lesen, das heißt, dass die Honorarbescheide für die Quartale 4/2021 und 1/2022 nur insoweit zurückgenommen wurden, als sie das Honorar für Leistungen
der TestV betreffen und die in Ziffer II) neu festgesetzten Beträge überschreiten. 31 Ein Verwaltungsakt ist entsprechend den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so auszulegen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21/17 – juris Rn. 25; U.v. 30.6.2016 – 7 C 5/15 – juris Rn. 16 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Regelungsgehalt hat (BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 – juris Rn. 14). Aus Sicht der Kammer muss bereits der Tenor des streitgegenständlichen Bescheides so verstanden werden, dass die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale 4/2021 bis 1/2022 in Bezug auf das Honorar für Leistungen
der TestV nur insoweit zurücknehmen wollte, als sie die in Ziffer II) neu festgesetzten Beträge überschreiten und damit aus Sicht der Beklagten im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zu Unrecht gewährt wurden. Ziffer I) des streitgegenständlichen Bescheids, mit der die Honorarbescheide für die Quartale 4/2021 bis 1/2022 bei isolierter Betrachtung für eine juristische Sekunde in Bezug auf das gesamte Honorar für Leistungen
der TestV zurückgenommen wurde, steht erkennbar im Regelungszusammenhang mit Ziffer II), mit der ein Teil der Leistungen
der TestV unmittelbar neu gewährt wurde. Jedenfalls aus Ziffer III) des streitgegenständlichen Bescheids wird für den objektiven Empfänger deutlich, dass Regelungsgegenstand des Bescheides einzig das nicht anerkannte Honorar für Leistungen
der TestV ist. Bestätigt wird dies durch die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, in der die Beklagte ausdrücklich nur auf die Rückforderung und Rückerstattung von zu Unrecht erbrachter Vergütung Bezug nimmt (vgl. etwa Seite 6). 32
V vom
der TestV, soweit dieses nicht anerkannt wurde, nicht ausdrücklich, setzt diese jedoch als Voraussetzung für die Rückforderung der ausgezahlten Vergütung voraus. 35 2.3. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Beklagten als Kassenärztliche Vereinigung ergibt sich aus § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV, wonach die Kassenärztliche Vereinigung Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend macht. Die
VwVfG) erforderliche Anhörung ist hier mit Schreiben vom
der TestV im Umfang der zurückgeforderten Vergütung zu Unrecht gewährt, da der Kläger im Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV gewesen ist (2.4.1.). Hierauf hatte das Gericht abzustellen, auch wenn dieser Grund erst im Verwaltungsprozess geltend gemacht wurde (2.4.2.). Daher war die Vergütung in Höhe von 154.432,78 EUR zurückzufordern (2.4.3.). 37 2.4.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV liegen vor.
V haben die Leistungserbringer die abgerechnete und ausbezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit diese im Rahmen einer Prüfung
V feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Dies wiederum ist
V der Fall, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. 38 Die Beklagte hat dem Kläger die Vergütung vorliegend zu Unrecht gewährt, weil dieser die abgerechneten Leistungen entgegen § 7 Abs. 1 TestV bereits nicht selbst erbracht hat. Leistungserbringerin war vielmehr die … GmbH. Das ergibt sich sowohl aus dem tatsächlichen Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 23. Oktober 2025 als auch aus den Angaben des Klägers selbst in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2025. Danach hat der Kläger die streitgegenständlichen Leistungen zwar als Arztpraxis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV abgerechnet. Durchgeführt wurden die zugrundeliegenden Testungen jedoch von der … GmbH an Strandorten außerhalb der klägerischen Arztpraxis. 39
der Systematik der TestV dürfen Leistungen als Arztpraxis im Sinne von § 6 Abs.°1 Nr. 3 TestV immer nur dann abgerechnet werden, wenn in den Praxisräumen selbst getestet wurde. Der erforderliche Standortbezug ergibt sich dabei bereits aus der TestV selbst.
dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV sind zur Erbringung der Leistungen
V ausdrücklich Arztpraxen, nicht hingegen Ärzte im Allgemeinen berechtigt. Bestätigt wird dieses Verständnis der TestV durch die Verordnungsbegründung,
der zu den Arztpraxen im Sinne von §°6 Abs.°1 Nr.°3 TestV neben den Einzelarztpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften auch medizinische Versorgungszentren zählen, Ärzte selbst aber zu den weiteren Anbietern gehören, die
V als Leistungserbringer im Sinne von §°6 Abs. 1 Nr. 2 TestV beauftragt werden können (vgl. S. 33 f. des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit zur TestV vom 21. September 2021, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_Sept-2021_mit_Begruendung.pdf; vgl. auch VG Gießen, U.v. 24.1.2023 – 10 K 969/ 22.GI – juris Rn. 32). Inwiefern der Kläger selbst im Rahmen der von ihm als solche bezeichneten „Kooperation“ mit der … GmbH die ärztliche Leitung und Aufsicht bei den Testungen der MBC GmbH innehatte, kann daher vorliegend dahinstehen. Es steht jedenfalls fest, dass die Leistungen
der TestV nicht in den Praxisräumen des Klägers in Unterschleißheim erbracht wurden. 40 Der Kläger durfte die streitgegenständlichen Leistungen auch nicht etwa deshalb als Arztpraxis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV abrechnen, weil es sich bei den Teststationen der … GmbH um sog. ausgelagerte Praxisräume gehandelt hätte. Ausgelagerte Praxisräumen sind
der Legaldefinition des § 24 Abs. 5 Halbs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) weitere Orte in räumlicher Nähe zum Vertragssitz, an denen der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbringt.
5 Halbs. 2 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt dabei aber Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen. Daneben ist jedenfalls erforderlich, dass der Erstkontakt mit den Patienten
wie vor am Vertragsarztsitz erfolgt (vgl. Kirchhoff in BeckOK, SozR, 78. Ed. 1.9.2025, Ärzte-ZV § 24 Rn. 35). Unabhängig von der Frage, ob diese Regelung aus dem vertragsärztlichen Bereich auch im Rahmen von Abrechnungen
der TestV Anwendung findet, liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen von ausgelagerten Praxisräumen hier nicht vor.
dem Vortrag des Klägers fand bereits der Erstkontakt mit den später getesteten Personen nicht in seiner Arztpraxis in … statt. Jedenfalls aber hat der Kläger die „ausgelagerten Praxisräume“ nicht unverzüglich
5 Halbs. 2 Ärzte-ZV bei der Beklagten angezeigt (vgl. das hierfür vorgesehene Formular, abrufbar unter https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/Mitglieder/Service/Formulare/A/KVB-FORM-ausgelagerte-Praxisraeume-Erklaerung.pdf), sondern erst
bereits erfolgter Abrechnung der streitgegenständlichen Leistungen. 41 Auf die Frage, ob dem Kläger die Vergütung vorliegend im Umfang der Rückforderungssumme auch deshalb zu Unrecht gewährt wurde, weil er seine Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat, kommt es damit nicht mehr an. 42 2.4.2. Das Gericht hat die Tatsache, dass der Kläger bezüglich der von ihm abgerechneten Leistungen
der TestV bereits nicht Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV war, seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der streitgegenständliche Bescheid ursprünglich auf die Verletzung von Dokumentationspflichten stützte. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom
träglich durch neue korrigiert oder durch andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt werden, sofern der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht die Grenze der Wesensveränderung dort, wo auch ein
schieben von Gründen nicht mehr möglich ist. Hierfür ist erforderlich, dass die solchermaßen
geschobenen bzw. ausgetauschten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen haben und dem Betroffenen die Rechtsverteidigung durch das
schieben bzw. den Austausch der Gründe nicht unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1982 – 8 C 12/81 – juris Rn. 12 ff.; BVerwG, B.v. 21.9.1987 – 8 B 55/87 – juris Rn. 5; Decker in BeckOK, VwGO, 75. Ed. 1.10.2025, § 113 Rn. 26 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger war bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides kein Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV hinsichtlich der von ihm im Rahmen seiner vertragsärztlichen Abrechnung abgerechneten Leistungen
der TestV. Daneben wird der streitgegenständliche Bescheid durch die Heranziehung der neuen Begründung auch nicht in seinem Wesen verändert. Ausgesprochen wird weiterhin die Rücknahme der Honorarbescheide für die Quartale 4/2021 bis 1/2022 in Bezug auf Leistungen
der TestV, sofern sie die in Ziffer II) des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Beträge übersteigen, sowie die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 154.432,78 EUR. Der Regelungsgegenstand bleibt folglich der gleiche. Auch die Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ändert sich mit § 7a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 5 TestV nicht. Zuletzt bleibt auch die Identität des streitgegenständlichen Bescheids gleich. Kern der Rechtfertigung der Rückforderung der ausbezahlten Vergütung bildet
wie vor der Umstand, dass die an den Kläger ausbezahlten Vergütung im Sinne von § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zu Unrecht gewährt wurde. Zuletzt ist dem Kläger die Rechtsverteidigung durch das
schieben bzw. den Austausch der Gründe auch nicht unzumutbar erschwert worden. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter sind bereits durch die Klageerwiderung vom 5. November 2025 hinreichend über die
geschobenen bzw. ausgetauschten Gründe unterrichtet worden und hatten insoweit angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur prozessualen Reaktion hierauf in der mündlichen Verhandlung vom
der TestV aufgrund der fehlenden Eigenschaft des Klägers als Leistungserbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV den Tenor des streitgegenständlichen Bescheids und damit dessen Wesen in unzulässiger Weise verändert hätte (vgl. Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.