VG München, Urteil v. 18.11.2025 – M 5 K 21.964 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 18.11.2025 – M 5 K 21.964 Download Drucken Titel: Gerichtliche Überprüfung einer qualifizierten Missbilligung eines Beamten Normenketten: BayBG Art. 109 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayDG Art. 7 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG § 35 S. 1 Leitsätze: 1. Eine qualifizierte Missbilligung, die dem Beamten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, mithin ein Dienstvergehen vorwirft, ist als Verwaltungsakt anzusehen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Beamter muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht hinnehmen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Beamte darf sich freimütig und deutlich ausdrücken, muss dabei aber sachlich bleiben. Ihm ist zuzugestehen, je nach Anlass, auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus eine mehr- oder minderschwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (hier verneint). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Ist die Missbilligung Gegenstand eines laufenden gerichtlichen Verfahrens, ist sie nicht abgeschlossen, sodass die zweijährige Tilgungsfrist des Art. 109 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayBG noch nicht angelaufen ist. (Rn. 21 und 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Missbilligung, Qualifizierte Missbilligung, Erklärungsbedürftige Äußerung, Meinungsfreiheit, Grenze der sachlichen Kritik überschritten, Anfechtungsklage, Verwaltungsakt, Dienstpflichtverletzung, Rechtsschutzbedürfnis, Ermessensausübung, Personalakte, Beamter, dienstlichen Äußerung, schriftliche Missbilligung, qualifizierte missbilligende Äußerung, Mobbing, Anlaufen der Tilgungsfrist Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Seit dem Jahr 2013 leistet der Kläger – abgesehen von einer zwischenzeitlichen Tätigkeit am … … … … – seinen Dienst beim Bayerischen … …*) in unterschiedlichen Sachgebieten. Er gehörte seit dem Jahr 2016 bis 14. April 2019 der Sonderkommission … an. Anschließend war der Kläger im Rahmen des Programms 2020-Bayern am Dienstort … tätig. Zum 8. August 2023 wurde der Kläger zur Bereitschaftspolizei, Prüfstelle …, abgeordnet. 2 Der Kläger versandte am 13. Juli 2020 um 13:25 Uhr von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse folgende E-Mail an die damalige Polizeivizepräsidentin mit dem Betreff „Damit es werde“. Nach der Bezugnahme auf eine anstehende Veränderung enthält die E-Mail folgenden Satz: 3 „Ab August wird eine Zeit beginnen, die ich mit der Hoffnung des Endes einer Tyrannei verbinde und im Zusammenhang damit erwächst die Möglichkeit, endlich wieder zu dienstlicher Normalität und einem gedeihlichen Miteinander zurückkehren zu können.“ 4 Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 5 Mit E-Mail vom 24. August 2020 und 18. September 2020 sowie Schreiben vom 23. August 2020 gab der Kläger an, dass die E-Mail einen positiven Gesamtkontext aufweise und die beanstandete Äußerung aus dem Kontext gerissen werde. Mit dieser Äußerung seien weder der Polizeipräsident, noch die Polizeivizepräsidentin gemeint gewesen. Der Begriff „einer Tyrannei“ sei darauf bezogen, dass dem Kläger gegenüber während seiner Tätigkeit hinsichtlich des …Anschlags ein Verhalten gezeigt worden sei, das von einer gewissen Willkür und übermäßigen Strenge geprägt gewesen sei. Da er in Gesprächen mit der Vizepräsidentin auf dieses unangebrachte und mobbingartige Verhalten hingewiesen habe, sei klar, dass sich der Begriff der Tyrannei nur hierauf beziehen könne. 6 Im Anhörungsschreiben vom 29. Oktober 2020 und 23. November 2020 wies der Kläger darauf hin, dass er vom anstehenden Dienstzeitende des ehemaligen Polizeipräsidenten nicht gewusst habe. Dessen Ruhestandseintritt sei erst Ende September erfolgt. Dass die Äußerung auf einen bei ihm selbst anstehenden Stellenwechsel bezogen gewesen sei, werde dadurch deutlich, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Äußerung bereits im Juni 2020 Gespräche über einen Stellenwechsel geführt worden seien. 7 Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 stellte das … … in Ziff. 1 des Bescheids das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren ein. Ziff. 2 des Bescheids lautet: „Gleichzeitig wird Ihr Fehlverhalten schriftlich missbilligt.“ Zur Begründung wird aufgeführt, dass die beanstandete Äußerung eine Pflichtverletzung in Form der Herabsetzung eines Vorgesetzten darstelle, die erwiesen sei und die eine Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde. Es werde jedoch von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände sei eine beamtenrechtliche Missbilligung tat- und schuldangemessen sowie geeignet und erforderlich, um den Beamten zu einer Wahrung seiner Pflichten anzuhalten. Zu beachten sei die Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine bloße Ermahnung oder Rüge sei nicht ausreichend, da das Vertrauen gegenüber dem Dienstherrn durch das gezeigte Verhalten nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden sei. Nach objektiver Auslegung beinhalte die Äußerung eine Herabwürdigung des damaligen Polizeipräsidenten. Es liege ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Bekanntwerden des Ruhestandseintritts im Nachgang an eine Sonder-Abteilungsleiterbesprechung am 8. Juli 2020 und der Versendung der E-Mail durch den Kläger vor. Dafür, dass dem Kläger diese Tatsache bekannt war, spreche, dass die Inhalte der Abteilungsleiterbesprechungen über Besprechungen auf Dezernats- und Sachgebietsleiterebene an alle Mitarbeiter weitergegeben und Protokolle im Haus verteilt worden sind. Auch die Tatsache, dass der Beamte dem Polizeipräsidenten wiederholt vage und unbegründete Pflichtverletzungen vorgeworfen sowie Beschwerden angekündigt habe, spreche dafür, dass die Äußerung gegen den Polizeipräsidenten gerichtet gewesen sei. Sofern der Beamte erklärt, die Äußerung habe sich lediglich auf eine neue Verwendung des Beamten bezogen, so habe ein möglicher Wechsel noch nicht konkret in Aussicht gestanden. 8 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 erhob die Klagepartei Klage. Die Missbilligung sei rechtswidrig. Im Bescheid vom 27. Januar 2021 werde mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG die falsche Rechtsgrundlage genannt. Der Kläger habe zudem kein Dienstvergehen in Gestalt der Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten gegenüber Vorgesetzten begangen. Die Kritik eines Beamten gegenüber seiner Behandlung im Dienst stelle grundsätzlich nur bei einer erheblichen Überschreitung der gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung eine Dienstpflichtverletzung dar. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Mit dem Begriff der Tyrannei habe der Kläger eine aus seiner Sicht bestehende willkürliche Behandlung seiner Person und damit einen Zustand kritisiert. Auch wenn das Wort eine harte Kritik beinhalte, sei weder eine Personenbezogenheit, noch eine Beleidigung erkennbar. Es werde versucht, aus einer zeitlichen Koinzidenz mit dem Ende der Dienstzeit des vormaligen Polizeipräsidenten eine Bezeichnung desselben als Tyrann zu konstruieren. Der Kläger habe jedoch dargelegt, von dem Dienstende des Polizeipräsidenten nichts gewusst zu haben. Zum Zeitpunkt der Äußerung habe sich der Kläger nicht in … aufgehalten, sondern im Raum …, sodass er weder Protokolle der maßgeblichen Abteilungsleiterbesprechung, noch über sonstige Kanäle hiervon erfahren habe. Vielmehr habe der Kläger aufgrund diverser Gespräche gehofft, seinen Dienstposten wechseln zu können. Nach einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mit der Äußerung seinen Willen bekunden wollte, eine frühere, als willkürlich empfundene, allzu strenge und als sehr belastend empfundene Situation hinter sich zu lassen. Der Begriff „einer Tyrannei“ sei auf ein gegenüber dem Kläger während seiner Tätigkeit hinsichtlich des …-Anschlags insgesamt gezeigten Verhaltens von einer gewissen Willkür und übermäßigen Strenge bezogen gewesen. Eine Absicht, den Polizeipräsidenten mit dieser Äußerung herabzuwürdigen und in seinem Ansehen zu schädigen, lasse sich gerade nicht zwingend ableiten. Da die schriftliche Missbilligung rechtswidrig sei, sei auch die Aufnahme in die Personalakte rückgängig zu machen. 9 Die Klagepartei hat beantragt, 10 Die Missbilligung eines angeblichen Fehlverhaltens des Klägers gemäß Verfügung zu Ziff. 2 aus dem Bescheid der Gegenseite vom 27. Januar 2021 wird aufgehoben und dem Beklagten aufgegeben, den diesbezüglichen Vorgang nicht zur Personalakte des Klägers zu nehmen bzw. aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 Die Klage wird abgewiesen. 13 Sowohl der Ausspruch der Missbilligung, als auch die Aufnahme in die Personalakte seien rechtmäßig. Das Recht, eine Missbilligung zu erlassen, ergebe sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht; Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG setze diese Möglichkeit voraus. Der Kläger habe mit seiner Äußerung nur den Eintritt in den Ruhestand des Polizeipräsidenten H. meinen können und habe diesen einem Tyrannen gleichgesetzt. Diese Bezeichnung sei abwertend und damit beleidigend. Diese Äußerung sei ohne konkreten Anlass oder zur Durchsetzung eines Standpunktes erklärt worden. Der Kläger habe mit dieser Äußerung versucht, die Autorität des damaligen Polizeipräsidenten zu untergraben und die Unterstützung der Vizepräsidentin zu gewinnen. Dies sei keine sachliche Kritik bzw. diene nicht der Durchsetzung eines sachlichen Standpunktes, sondern stelle einen persönlichen Angriff dar. Dass der Kläger nichts vom Dienstzeitende des damaligen Polizeipräsidenten gewusst haben soll, sei fernliegend. Denn diese Informationen verbreiteten sich auch über verschiedene Dienstorte hinweg äußerst schnell. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Äußerung sei völlig offen gewesen, auf welchem Dienstposten der Kläger als nächstes verwendet werden sollte. Der Kläger habe nicht mit einem Wechsel des Dienstpostens rechnen können. Eine Umsetzung zum 1. August 2020 wäre utopisch gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich aus dem Wechsel einer Organisationseinheit in eine andere eine Chance ergeben hätte, sich mit der Vizepräsidentin des gesamten Landeskriminalamtes nicht mehr als Problem begegnen zu müssen. Es hätten sich dadurch keinerlei relevante Veränderungen in der dienstlichen Beziehung des Klägers zur Vizepräsidentin ergeben. Dies könne nur ein Wechsel in der Amtsleitung bewirken. 14 Die Klagepartei hat hierzu unter anderem vorgetragen, dass ein Stellen- bzw. Dienstortwechsel erfahrungsgemäß ohne weitere zeitliche Verzögerung möglich gewesen sei, was sein aktueller Wechsel zur Bereitschaftspolizei verdeutliche, der sich innerhalb von vier Tagen vollzogen habe. Im Personalgespräch vom 21. Juli 2020 sei ein möglicher Stellenwechsel besprochen worden. 15 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 verzichtete der Beklagte, mit Schreiben vom 10. Februar 2023 auch die Klagepartei auf mündliche Verhandlung. 16 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 19 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die streitgegenständliche schriftliche Missbilligung stellt eine qualifizierte Missbilligung dar, die als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG zu qualifizieren ist (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 3 ZB 14.1781 – juris Rn. 18; NdsOVG, U.v. 22.1.2013 – 5 LB 227/11 – NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 48; VG München, U.v. 27.5.2014 – M 5 K 13.4304 – juris Rn. 14 f., BayVBl 2014, 763). 20 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine qualifizierte Missbilligung. Denn diese Maßnahme macht dem Beamten ausdrücklich den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, also eines Dienstvergehens. Der Bescheid vom 27. Januar 2021 setzt sich mit der für den Dienstherrn nicht unerheblichen Pflichtverletzung in Form der Herabsetzung eines Vorgesetzten auseinander. 21 2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben. Ein etwaig vorrangig zu berücksichtigender Antrag auf Entfernung der qualifizierten Missbilligung aus der Personalakte nach Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) ist nicht gegeben. Da der betroffene Vorgang hinsichtlich der Erteilung der qualifizierten Missbilligung zwischen den Parteien streitig ist und Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahren ist, ist der betroffene Vorgang nicht abgeschlossen. Die Tilgungsfrist des Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG ist somit noch nicht angelaufen, sodass ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Entfernung noch nicht entstanden ist (BeckOK BeamtenR Bayern/Uckelmann BayBG 37. Ed. 1.9.2025, Art. 109 Rn. 24). 22 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es sind keine Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich. 23
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