LG Traunstein, Endurteil v. 21.05.2025 – 3 S 119/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Endurteil v. 21.05.2025 – 3 S 119/23 Download Drucken Titel: Unwirksamkeit der Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts bei Bezugnahme der notariellen Urkunde auf nicht vorhandenen Lageplan Normenketten: BGB § 873 Abs. 1, § 874, § 892, § 1023 Abs. 1 BeurkG § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, § 44 GBO § 29 Leitsätze: 1. Ein Geh- und Fahrtrecht ist mangels wirksamer dinglicher Einigung über dessen Errichtung nicht entstanden, wenn der in der notariellen Urkunde in Bezug genommene Lageplan, auf den sich die Erklärungen beziehen, weder zum Beurkundungszeitpunkt existent war noch mit der Urkunde später verbunden wurde. Dies verstößt gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. (Rn. 16 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein gutgläubiger Erwerb des im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts scheidet aus, wenn die Eintragung auf eine Bewilligung Bezug nimmt, die keinen Inhalt hat, weil sie ihrerseits auf eine notarielle Urkunde verweist, deren Erklärungen sich auf einen zum Beurkundungszeitpunkt noch nicht existenten und auch nicht später mit der Urkunde verbundenen Lageplan beziehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird das auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen eines zugunsten des klägerischen Grundstücks bestellten Geh- und Fahrtrechts gerichtete Klagebegehren in der Berufungsinstanz hilfsweise erstmals auf die Beeinträchtigung eines dem Kläger zustehenden Notwegerechts gestützt, handelt es sich um eine am Maßstab des § 533 ZPO zu messende Klageänderung. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bewilligung, Eintragung, Berufung, Wohnhaus, Unterlassung, Verletzung, Gemarkung, Grundbuch, Gutachten, Revision, Fahrtrecht, Gesamtschuldner, Berufungsverfahren, Anlage, bauliche Anlagen, durch Dritte, notariellen Beurkundung, Grunddienstbarkeit, Bestimmtheitsgrundsatz, Klageänderung, Beweisaufnahme, Notwegrecht, Gutgläubiger Erwerb, Bestellung eines Fahrtrechts, Bestellung eines Gehrechts, Bezugnahme auf Anlage, feste Verbindung zwischen Urkunde und Anlage, hinreichende Bestimmtheit der Vereinbarung zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit, eindeutige Bezeichnung der Ausübungsstelle, zum Beurkundungszeitpunkt noch nicht existenter Lageplan, gutgläubiger Erwerb Vorinstanz: AG Rosenheim vom 20.12.2022 – 12 C 1776/20 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 16.01.2026 – V ZR 107/25 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.2022, Az. 12 C 1776/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klage betreffend die weiteren Anträge der Kläger gemäß Schriftsatz vom 26.03.2025 wird ebenfalls abgewiesen. 3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks …, die Beklagten Eigentümer des Grundstücks …. Das klägerische Grundstück wurde … aus dem Grundstück … herausgemessen. Zwischen beiden Grundstücken existiert in der Natur eine Fahrt. 2 Im Grundbuch ist zugunsten des klägerischen Grundbuchs auf dem Grundstück der Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht „gemäß Bewilligung vom … und …“ eingetragen (Anlage K2). Dieser Eintragung liegen ein notarieller Vertrag vom …, Urkundenrolle …, sowie ein weiterer notarieller Vertrag „Messungsanerkenntnis und Auflassung“ vom …, Urkundenrolle …, beide auszugsweise vorgelegt als Anlagenkonvolut K3, zugrunde. Mit Anlagenkonvolut K3 vorgelegt wurde auch eine Lageskizze mit farbigen Eintragungen. Die blau umrandete Fläche sollte den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit darstellen, die rot umrandete Fläche den herauszumessenden Grundstücksteil. 3 Die Parteien streiten um Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verletzung dieses Geh- und Fahrtrechts sowie – neu in der Berufungsinstanz – um ein hilfsweise geltend gemachtes Notwegrecht und um Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen dessen behaupteter Verletzung. In erster Instanz war in erster Linie die räumliche Ausdehnung des von den Klägern geltendgemachten Geh- und Fahrtrechts im Streit. 4 Das Amtsgericht hat die Beklagten auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … mit Endurteil vom 20.12.2022 zur von den Klägern begehrten Beseitigung einer Toranlage nebst Zaun, Beeteinfassungen und Anpflanzungen, sowie zur Unterlassung, jeweils wegen Verletzung des von den Klägern in Anspruch genommene Geh- und Fahrtrechts, wie folgt verurteilt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die zweiflügelige Toranlage, den mit ihr verbundenen Zaun, Beeteinfasungen und Anpflanzungen von einer Teilfläche des Grundstücks … Gemarkung …, die sich beginnend an der … entlang der Grundstücksgrenze zu Grundstück Flurstück-Nr. …, Gemarkung (… in …) erstreckt, zu beseitigen. Die Teilfläche ist die blau umrandete weiße Fläche, die in Anlage 6 des Gerichtsgutachtens … des Sachverständigen …, für das Gerichtsverfahren beim Amtsgericht Rosenheim 12 C 1776/20 erstellt wurde. 2. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf einer Teilfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. … Gemarkung …, nämlich im Bereich der blau umrandeten weißen Fläche gemäß Anlage 6 des in Ziffer 1 genannten Gutachtens bauliche Anlagen zu errichten, bewegliche Gegenstände abzustellen, Pflanzungen vorzunehmen, Schneeabraum zu lagern und Absperrungen zu errichten. 3. Den Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht unter Ziff. 2 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von insgesamt höchstens zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 5 Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird im übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 6 Die Beklagten haben bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Katasterplan – in Anlagenkonvolut K3 – sei nicht Teil der notariellen Urkunde mit der Dienstbarkeitsbestellung und dürfe nicht herangezogen werden. Sie greifen das Urteil des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft an. Das Erstgericht hätte das offensichtlich falsche Gutachten des Sachverständigen nicht zur Entscheidungsfindung heranziehen dürfen. Das Amtsgericht hätte auch ein neues Gutachten oder ein Ergänzungsgutachten einholen müssen. 7 Die Beklagten beantragen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.2022, Az: 12 C 1776/20, wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 8 Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil als richtig. Dem notariellen Vertrag von … sei auch der Plan mit der eingezeichneten blauen Fahrt beigegeben gewesen. 9 Im Berufungsverfahren berufen sich die Kläger hilfsweise darauf, ihnen stünde ein Notwegrecht zu. 10 Die Kläger stellen folgende Anträge (Schriftsatz vom 26.03.2025, Anlage zum Protokoll vom 26.03.2025): 1. Die Berufung gegen das Urteil des AG Rosenheim vom 22.11.2022, Az. 12 C 1776/20 wird zurückgewiesen. 2. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass nach Auffassung der Kammer zur Bestimmung der Dienstbarkeit Anlage 13 des Gutachtens des Vermessungsingenieurs … vom 20.12.2023, Nr. … unter Berücksichtigung der Grundakten heranzuziehen ist: 2.1 Die Beklagten und Berufungskläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, die zweiflügelige Toranlage samt den mit ihr verbundenen Zaun – aber ohne den nördlichen Torpfosten – sowie Beeteinfasungen und Anpflanzungen von einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. … Gem. … zu beseitigen. Die Teilfläche ist der grün umrandete und mit 32,5 m Länge bemaßte Geh- und Fahrtrechtsbereich aus Anlage 13 des Gutachtens Nr. … des Vermessungsingenieurs … vom 20.12.2023, der für das Gerichtsverfahren 3 S 119/23 beim Landgericht Traunstein erstellt wurde. 2.2 Die Beklagten und Berufungskläger werden verurteilt, es zu unterlassen, auf der in Antrag Ziff. 2.1 genannten Teilfläche bauliche Anlagen zu errichten, bewegliche Gegenstände abzustellen, Pflanzungen vorzunehmen, Schneeabraum zu lagern und Absperrungen zu errichten. 2.3 Die Beklagten und Berufungskläger werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht unter Ziff. 2.2 ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von insgesamt höchstens zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass Ziff. 2 nicht stattzugeben ist, beantragen wir 3.1. Die Beklagten werden verurteilt, die jederzeitige An- und Abfahrt über ihr Grundstück …, Fl.Nr. … Gern. … durch die Kläger, durch ihre Familienangehörigen und durch Dritte, die mit Erlaubnis der Kläger das Grundstück … aufsuchen, zu dulden, um es den vorgenannten Personen zu ermöglichen
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