ArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.01.2025 – 15 BV 59/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.01.2025 – 15 BV 59/23 Download Drucken Titel: Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Normenketten: BetrVG § 99 Abs. 4 BGB § 613a ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Antrag des auf Zustimmungsersetzung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn durch einen zwischenzeitlichen Betriebsübergang nach § 613a BGB das betroffene Arbeitsverhältnis nicht mehr im Unternehmen der Arbeitgeberin besteht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. In diesem Fall begründet auch ein etwaig fortbestehendes Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 6 BGB kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die kollektivrechtliche Zuordnung ordnungsgemäß erfolgt ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versetzung eines Arbeitnehmer, Zustimmungsersetzung, Rechtsschutzbedürfnis, Arbeitsverhältnis, betriebsverfassungsrechtlich überholt, Widerspruchsrecht, Betriebsübergang, Zeitpunkt der Antragstellung Rechtsmittelinstanz: LArbG Nürnberg, Beschluss vom 23.09.2025 – 7 TaBV 5/25 Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsersetzung zu einer Versetzung zweier ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin. Der Beteiligter zu 2) ist der am Standort A-Stadt gebildete Betriebsrat der Antragstellerin. 2 Mit Schreiben vom 16./17.03.2023 informierte die Antragstellerin den Beteiligten zu 2) nach § 99 BetrVG über die beabsichtigte Versetzung zweiter Arbeitnehmer in die Abteilung SMD AC AC OPS. Der Beteiligte zu 2) hat hierbei auch der Versetzung der Versetzung des Arbeitnehmers C. am 23.03.2023 schriftlich widersprochen. Mit Schreiben vom 29.03.2023 teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2) mit, dass die Versetzung des Arbeitnehmers C. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei und deshalb vorläufig durchgeführt werden würde. Der Beteiligte zu 2) reagierte mit Schreiben vom 03.04.2023 und verneinte die Dringlichkeit. 3 Die Arbeitsverhältnisse der beiden verfahrensgegenständlichen Beschäftigten sind zum 01.07.2023 von der Antragstellerin im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die ... GmbH übergegangen. Die beiden Beschäftigten haben Mitte Mai 2023 ein entsprechendes Informationsschreiben erhalten und dem Betriebsübergang nicht widersprochen. 4 Bezüglich des Mitarbeiters G. wurde das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit eingestellt. 5 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung dieses Verfahrens habe, da betroffenen Mitarbeiter nach § 613a Abs. 6 BGB auch jetzt noch dem Betriebsübergang widersprechen könnte, wenn sie im vorliegenden Fall unterliegen würde, da der Arbeitnehmer dann mangels kollektivrechtlich wirksamer Zuordnung zum übergehenden Betriebs(teil) eine fehlerhafte Belehrung nach § 613a Abs. 5 BGB erhalten hätte. 6 Sie beantragt daher mit ihrem am 06.04.2023 eingeleiteten Beschlussverfahren zuletzt 1. festzustellen, dass die vom Beteiligten zu 2) am 23.03.2023 verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers C. in die Abteilung SMD AC AC OPS, am Standort A-Stadt, A-Straße, ab 01.04.2023 als erteilt gilt. 2. hilfsweise, die vom Beteiligten zu 2) am 23.03.2023 verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers C. in die Abteilung SMD AC AC OPS, am Standort A-Stadt, A-Straße, ab 01.04.2023 zu ersetzen. 3. hilfsweise festzustellen, dass die Versetzung des Mitarbeiters C. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. 7 Der Beteiligte zu 2) beantragt die Anträge zurückzuweisen. 8 Er ist der Ansicht, dass die Antragstellerin auf Grund des Betriebsüberganges kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens habe. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der Anhörung vom 29.01.2025 verwiesen. Gründe 10 Die Anträge sind unzulässig. Es mangelt der Antragstellerin insoweit an einem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. 11 1. Der Hauptantrag ist unzulässig. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.