2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.257,76 € festzusetzen.
2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung
2 Satz 1 ZPO vorliegen.
2 Satz 3 ZPO weist der Senat den Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihm zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Berufungsstreitwertes. 2 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil das angefochtene Endurteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 546 ZPO). 3 Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine entscheidungserheblichen Sach- bzw. Rechtsfehler ergeben. Der Senat schließt sich daher der Rechtsauffassung des Erstgerichts an, dass dem Kläger mangels schlüssiger Darlegung der Höhe eines konkreten Verlustbetrages der geltend gemachten Zahlungsanspruch aus dem behaupten Verstoß gegen den GlüStV 2012 gegenüber der Beklagten weder unter bereicherungsrechtlichen noch schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zuzusprechen ist und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die hierzu zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. 4 Im Hinblick auf den Vortrag des Berufungsklägers ist nur noch ergänzend folgendes auszuführen: 5 1. Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller. Dies gilt in Bezug auf bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes und in Bezug auf deliktsrechtliche Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB für den Verstoß gegen das Schutzgesetz. Demnach hat der anspruchstellende Kläger darzulegen und zu beweisen, dass er die von ihm mit der Klage herausverlangten Spieleinsätze auf solche Online-Spiele geleistet hat, die wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, im Internet öffentlich Glücksspiele zu veranstalten,
2 BGB rechtswidrig waren. Hierzu muss er substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass er sich mit konkret zu benennenden Beträgen jeweils von Deutschland (mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein) aus an den Online-Spielen beteiligt und hierbei konkret zu bezeichnende Verluste erlitten hat (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.04.2025, Az. 14 U 151/24, Anl. B 26, m.w.N.). Daran fehlt es hier. 6
4 ZPO mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger sämtliche Einzahlungen und Spielvorgänge im örtlichen Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen hatte und diesen Einwand mit Duplik vom 21.03.2025 wiederholt, ohne dass der Kläger sich hierzu konkret geäußert hätte. Sein allgemein gehaltener Vortrag in der Klageschrift: „Die Klagepartei nahm im gegenständlichen Zeitraum von ihrem Wohnsitz in Bamberg an den Angeboten der Beklagten teil.“ wurde mit keinem Wort konkretisiert, sodass mangels jeglichen schlüssigen Vortrags des primär darlegungs- und beweispflichtligen Klägers zu Inlandsaufenthalten bei geltend gemachter Spielteilnahme auch insoweit keine sekundäre Darlegungs- und Beweispflicht der Beklagten bestand bzw. besteht. Ein berechtigt geltend gemachter Verlustbetrag ist somit auch aus diesem Grund nicht festzustellen. 11 3. Der Berufung wird daher mangels schlüssiger Darlegung der Höhe des (berechtigt) geltend gemachten Verlustbetrages der Erfolg zu versagen sein, sodass es auf die Frage der Verjährung nicht mehr ankommt und demzufolge auch hierzu keine Ausführungen des Senats veranlasst sind. II. 12 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Über klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Der Senat beabsichtigt eine einzelfallbezogene Entscheidung auf der Grundlage der nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen. 13 Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten. 14 Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.