OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 30.07.2025 – 6 U 17/25 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 30.07.2025 – 6 U 17/25 e Download Drucken Titel: Rückzahlungsanspruch gegen ausländischen Online-Glücksspielanbieter bei unzureichender Darlegung des Spielorts Normenketten: BGB § 134, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 823 Abs. 2 GlüStV § 4 Abs. 4 ZPO § 287 Leitsätze: 1. Ein Rückforderungsanspruch wegen Teilnahme an unerlaubtem Online-Glücksspiel setzt die schlüssige Darlegung voraus, dass die Spielteilnahme im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erfolgte. Bloße Vermutungen oder widersprüchlicher Vortrag genügen nicht. (Rn. 11 – 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Glücksspielstaatsvertrag findet nur auf Glücksspiele Anwendung, die im Inland veranstaltet und durchgeführt werden. Für im Ausland durchgeführte Spielvorgänge kann die Nichtigkeit nicht auf den GlüStV gestützt werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Fehlt es an konkretem Vortrag zum Ort der Spielteilnahme, scheidet eine Schätzung des Mindestschadens nach § 287 ZPO aus. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Online-Glücksspiel, Sportwetten, Schadensersatz, Ort der Spielteilnahme, Darlegungslast, Bereicherung, Schadensschätzung, Geltungsbereich des GlüStV Vorinstanz: LG Bayreuth, Endurteil vom 18.03.2025 – 43 O 715/23 Tenor 1. Die Anträge des Klägers, „die vorläufige Vollstreckung aus dem Urteil des LG Bayreuth vom 18.03.2025, Aktenzeichen 43 O 715/23, gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen“ sowie „Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrags aufzuheben“, werden abgelehnt. 2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18.03.2025 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 34.597,50 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 20.08.2025. Entscheidungsgründe I. 1 Die in Malta geschäftsansässige Beklagte bot in Deutschland im Internet auf der Internetseite Glücksspiele an. Der Kläger nahm unter dem Benutzernamen „..." das Angebot der Beklagten im Zeitraum zwischen dem 14.04.2015 und dem 31.07.2023 wiederholt wahr, wobei er nach seinem Vortrag einen Verlust in Höhe von 34.597,50 € erlitt. In dem vorgenannten Zeitraum verfügte die Beklagte über eine maltesische Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Konzession nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrags. 2 Der Kläger ist der Ansicht, die zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Glücksspielverträge seien wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag in der jeweils gültigen Fassung nichtig. Mit seiner Klage nimmt er deshalb die Beklagte auf Erstattung der ihm entstandenen Verluste in Höhe von 34.597,50 € und Zinsen (Klageantrag zu 1) sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2) in Anspruch. 3 Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 18.03.2025 abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 4 Die Klage sei unschlüssig und damit unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB und § 4 GlüStV, denn er habe nicht dargelegt und bewiesen, dass und in welchem Umfang der räumliche Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist.Hierauf habe das Gericht die Parteien im Termin vom 28.01.2025 ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger habe nach eigenen Angaben das Angebot der Beklagten auch aus Tschechien und der Dominikanischen Republik wahrgenommen.Der Kläger habe dabei seinen Vortrag wiederholt anpassen müssen, so dass der schriftsätzliche Vortrag in Verbindung mit der Anhörung des Klägers für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO keine ausreichende Basis bilde. Das Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um mit der notwendigen Gewissheit feststellen zu können, dass er auch tatsächlich nicht aus dem Ausland spielte. Das bloße Sich-nichterinnern-Können zeige gerade nicht die notwendige Sicherheit, sich nicht auch von dort aus eingeloggt und gespielt zu haben. Dies wiederum gehe zu Lasten des Klägers, da Umstände betroffen seien, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen sind. 5 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 6 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: 7 Das Landgericht habe § 134 BGB, § 138 BGB und § 4 Abs. 4 GlüStV falsch angewendet und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es ein Beweisangebot des Klägers übergangen und eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten verneint habe (im Einzelnen Seite 22 ff. der Berufungsbegründung). Das Landgericht habe zudem Tatsachen falsch festgestellt und die festgestellten Tatsachen falsch subsumiert. Die Anlage B 3 belege lediglich „Auslandslogins“, nicht aber, dass sich der Kläger tatsächlich im Ausland aufgehalten habe. Der Kläger lebe in der Nähe der Landesgrenze zu Tschechien, sodass sich sein Mobiltelefon oft in „Mobilfunknetze der Nachbarländer einwähle“. Tatsächlich habe der Kläger „für gewöhnlich“ von seinem Wohnsitz aus an den Glücksspielen der Beklagten teilgenommen, „üblicherweise von seinem PC“ aus. Im Übrigen komme es nicht auf die einzelnen Spielvorgänge, sondern auf den mit der Beklagten – in Deutschland – geschlossenen „Rahmenvertrag“ an.Es sei daher unerheblich, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Spielzeitraum teilweise im Auslandsurlaub befunden und „auch teilweise von dort an den Online-Glücksspielen der Beklagten“ teilgenommen habe.Das Landgericht übersehe, zudem dass „die im Ausland geschlossenen Spielverträge“ zumindest nach § 138 BGB i.V.m. den entsprechenden nationalen tschechischen/dominikanischen Normen nichtig seien. Jedenfalls aber hätte das Landgericht eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen müssen. Insoweit werde der Vortrag nun dahingehend „ergänzt“, dass der Kläger durch „eine mögliche Spielteilnahme aus dem Ausland“ Verluste in Höhe von maximal 373,56 € erlitten habe (im Einzelnen Seite 20 ff. der Berufungsbegründung, Anlage K 18). 8 Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, I. das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18.03.2025, Aktenzeichen 43 O 715/23, wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerpartei 34.597,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zen tralbank pro Jahr seit dem auf den 31.07.2023 folgenden Tag zu zahlen; 2. die Klägerpartei von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € freizustellen. II. die vorläufige Vollstreckung aus dem Urteil des LG Bayreuth vom 18.03.2025, Aktenzeichen 43 O 715/23, wird gegen Sicherheitsleistung einst weilen eingestellt; III. Vollstreckungsmaßregeln sind gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils vollstreckten Betrags aufzuheben. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu I. nicht stattgegeben werden sollte, wird beantragt, die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das LG Bayreuth zurückzuverweisen. 9 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. 11 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet.Zutreffend hat das Landgericht die Klage wegen fehlender schlüssiger Darlegung der im Inland stattgefundenen Glücksspiele abgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall BGB wegen Nichtigkeit der Glücksspiele und Sportwetten aufgrund des GlüStV 2012/2021 oder Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB wurden durch den darlegungsbelasteten Kläger nicht vorgetragen (ebenso in einem Parallelfall desselben Erstgerichts OLG Bamberg, Beschluss vom 16. April 2025 – 4 U 145/24 e, juris). 12 1. Wie das Landgericht richtig ausführt, ist der Vortrag des Klägers nicht schlüssig, soweit es den Austragungsort des Spiels betrifft, an denen der Kläger teilgenommen hat. Es ist entscheidend, wo der Spieler spielt. Konkrete Angaben dazu wurden vom Kläger jedoch nicht gemacht. Er musste anlässlich seiner persönlichen Anhörung einräumen, dass verschiedene Spiele vom Ausland aus durchgeführt wurden. Welche Spiele im Inland stattfanden, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Auf einen „Rahmenvertrag“ kann nach – soweit ersichtlich – übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht abgestellt werden. Im Einzelnen: 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.