ein Kunde im Onlinehandel auf Rechnung bestellen kann oder Vorkasse leisten muss. Die Beklagte erstellt auf Grundlage der über eine Person gespeicherten Daten automatisiert einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Auskünften zur Verfügung stellt. Bei diesem Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erfüllung kreditrelevanter Verträge. Es erfolgt anhand der bei der Beklagten gespeicherten Informationen eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, bei denen in der Vergangenheit eine ähnliche Datengrundlage vorhanden war. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagten einen Wert, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Person kreditrelevante Verträge erfüllen wird. Ein Scorewert sagt aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit bei vergleichbaren Personen, die vergleichbare Verträge eingegangen sind, einen entsprechenden Prozentsatz von Zahlungsstörungen beobachtet hat. Es wird damit also eine Aussage auf die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls bei einer Person getroffen. 3 Der Kläger sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten in seinen Rechten verletzt. 4 Das Landgericht Augsburg hat seine Klage mit Endurteil vom 30.04.2025 abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem landgerichtlichen Verfahren weiter. II. 5 Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 6 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht Augsburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen Ansprüche im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung nicht zu. Verfahrensfehler, die sich auf die Entscheidung des Landgerichts Augsburg ausgewirkt haben könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 7 Zu den Berufungsangriffen ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. dazu BVerfG, NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschluss vom 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1) Folgendes anzumerken: 8
der Antrag des Klägers sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit konkret vorgenommenen Scorings und Mitteilung der jeweiligen Ergebnisse betreffend den Kläger bezieht, oder abstrakt und losgelöst von einem konkreten Ermittlungs- und Übermittlungsvorgang festgestellt werden soll, dass die automatisierte Ermittlung des Scorewerts in Bezug auf den Kläger per se unzulässig ist. 15 Außerdem kann nach § 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines (gegenwärtigen) Rechtsverhältnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse darlegt. Nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können demgegenüber bloße Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder – wie vorliegend – die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, 17.06.2016, V ZR 272/15 Rn. 9; BGH, 20.02.2008, VIII ZR 139/07 Rn. 9; BGH 03.05.1977 VI ZR 36/74 Rn. 27 f.BGH, 27.03.2015, VI ZR 296/13 Rn. 7). 16 Sollte der Antrag des Klägers dagegen dahingehend auszulegen sein, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit ihn betreffender künftiger Bonitätsauskünfte der Beklagten festgestellt haben möchte, so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverhältnis, sondern zusätzlich an der Gegenwärtigkeit desselben. Es fehlt auch erneut das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte der Kläger nicht mehr erreichen, als mit einem Antrag auf Unterlassung künftigen Scorings bzw. künftiger Mitteilung von Scorewerten, die auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen, an potentielle Vertragspartner. 17 Soweit der Kläger ein Rechtsverhältnis im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO aus dem „gesetzlich geregelten, unstreitig bestehenden Rechte- und Pflichtenverhältnis“ zwischen den Beteiligten herleiten will (Seite 30 f. der Berufungsbegründung), hilft dies nicht weiter. Abstrakte Rechtsfragen (etwa,
die Scorewert-Erstellungspraxis der Beklagten mit Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Einklang steht), sind kein Rechtsverhältnis im Sinn des § 256 Abs. 1 ZPO. Die allgemein geltende Rechtslage stellt kein gegenwärtiges zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis dar. Dies gilt unabhängig davon, dass es künftig – möglicherweise – wieder zu Auskünften der Beklagten über die Bonität des Klägers kommen kann. Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. BGHZ 120, 239, 253; BGH, Urt. v. 10.10.1991 – IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; Urt. v. 29.9.1993 – VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175, 176). 18 Der Antrag ist somit unzulässig, wäre mangels einschlägiger und erfüllter Anspruchsgrundlage aber auch nicht begründet (siehe hierzu unten). 19 3. Die Anträge sind insgesamt nicht begründet. 20
die Datenschutz-Grundverordnung überhaupt einen Rückgriff auf den gesetzlichen Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 BGB ermöglichen würde (siehe zu dieser noch ungeklärten Problematik BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 83). Art. 22 DSGVO kommt nicht nur als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, sondern direkt als Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch. 23 Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht bzw. jedenfalls nicht in jedem einzelnen Fall, der von den vom Kläger formulierten Unterlassungsanträgen umfasst wäre, erfüllt. 24
diejenige Person, die die Entscheidung trifft, noch eine Wahl bzw. eine eigenes Ermessen hat, bzw. weitere Gesichtspunkte außer dem Scorewert die Entscheidung beeinflussen können. Die Frage aber,
bzw. in welchen Konstellationen dies bei von der Beklagten übermittelten Scorewerten der Fall ist, hat der Gerichtshof nicht geprüft und hatte er auch nicht zu prüfen. Denn dieses Kriterium war dem Gerichtshof bereits durch den Inhalt der Vorlagefrage des VG Wiesbaden (zudem auch nur für die Frage von Kreditverträgen) als erfüllt vorgegeben. Dem Vorlageverfahren lag die Verweigerung eines Kredits nach einer erteilten negativen Schufa-Auskunft zu Grunde. Der Gerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, das vorlegende Gericht möchte mit seiner (ersten) Frage im Wesentlichen wissen,
1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt,
ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abhänge. Nämlich davon, dass erstens eine Entscheidung vorliegen müsse, zweitens diese Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhen müsse und drittens sie „gegenüber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen müsse. Zum Begriff der „Entscheidung“ führt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts aus, dass dieser Begriff weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschließen (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – 6 C 634/21, NJW 2014, 413 Rn. 43 ff.). Dies besagt, dass die automatisierte Scorewertberechnung durch die Beklagte grundsätzlich eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann. Auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer automatisierten Entscheidung bei der Erstellung der Scorewerte der Beklagten beruft sich der Gerichtshof auf die Schlussanträge des Generalanwalts. Was die dritte Voraussetzung anbelangt, führt der Gerichtshof aus, ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Vorlagefrage, dass das Handeln des Dritten, dem der Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, „maßgeblich“ von diesem Wert geleitet werde. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des vorlegenden Gerichts führe im Falle eines an eine Bank gerichteten Kreditantrags ein unzureichender Wahrscheinlichkeitswert in nahezu allen Fällen dazu, dass die Bank die Gewährung des beantragten Kredits ablehne (EuGH, a. a. O, Rn. 48 ff.). Demgemäß beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefrage abschließend wie folgt: „Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt,
ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet. 27
dies aber tatsächlich – wie vom VG Wiesbaden angenommen – in allen oder auch nur in der Mehrzahl der Fälle von Kreditentscheidungen zutrifft, erscheint bereits wegen der besonderen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung, die z.B. §§ 505 a, 505 b BGB, § 18 a KWG aufstellen, sehr zweifelhaft (so auch Ziegenhorn, CR 2024, 586
eine längere, ungestörte Geschäftsbeziehung vorliegt oder
es um den Abschluss eines Neuvertrages mit einem völlig unbekannten Kunden geht. Auch das von der Klagepartei herausgestellte Risiko, dass die Beklagte ohne aussagekräftige Informationen zu Grunde legen zu können, einen Scorewert erstellt, ergibt sich beim Kläger wegen der vorliegenden Informationen nicht. Aus all diesen Gründen kann ein genereller Unterlassungsanspruch des Klägers nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, losgelöst von einer zugrundeliegenden, konkreten Entscheidung, nicht angenommen werden. 30
igen Ausführungen – annehmen wollte, die Entscheidung der Vertragspartner der Beklagten über Vertragsschluss bzw. Fortführung eines Vertrages hänge immer maßgeblich von dem Scorewert ab, hieraus keine Verpflichtung der Beklagten ergeben, das automatisierte Scoring aufzugeben. Die Beklagte könnte stattdessen dafür Sorge tragen, dass die Entscheidung ihrer Vertragspartner künftig nicht mehr maßgeblich vom Scoringwert abhängt. Die Beklagte könnte dies dadurch erreichen, dass sie sich von ihren Vertragspartnern vertraglich zusichern lässt, dass diese ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf einen negativen Scorewert stützen, sondern jeweils zusätzlich zu dem Scorewert auch andere Parameter maßgeblich berücksichtigen müssen (so auch Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 7; Nink, WM 2024, 2222, 2227). 32
22 Abs. 2 lit b zulässige Ausnahmeregelung vom generellen Verbot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO darstellt, nicht mehr an. Nur ergänzend ist auszuführen, dass nicht der EuGH, sondern das vorlegende Gericht Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Art. 31 BDSG mit Unionsrecht geäußert hat. Der Gerichtshof hat diese Frage nicht geprüft, sondern darauf hingewiesen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, zu prüfen,
diese Vorschrift als eine geeignete Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 22 Abs. 2 b DSGVO qualifiziert werden kann. (EuGH a.a.O. Rn. 71 f). Soweit dagegen der Generalanwalt in seinen Anträgen den Schluss zieht, § 31 BDSG sei unionsrechtswidrig, weil er die Verwendung und nicht Erstellung des Scores regelt, so ist dies nicht überzeugend. Wenn man, wie der Generalanwalt und der EuGH, im Wege einer ausdehnenden Auslegung aus Effektivitätsgründen im Einzelfall bereits in der Scoreberechnung eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sieht, dann liegt es sehr nahe, diese Entscheidung auch zugleich als Verwendung im Sinne des § 31 BDSG zu begreifen (so auch Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rn. 9). 33 bb) Auch auf die Frage
das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die konkrete Datenverarbeitung grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch des einzelnen in Bezug auf seine Person begründen könnte, kommt es nicht an. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die Beklagte kommen nämlich Art. 6 Abs. 1 lit a (Einwilligung) oder lit f (Wahrung berechtigter Interessen) DSGVO in Betracht. Insbesondere ist nach lit f eine Datenverarbeitung, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, rechtmäßig, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere diene die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die … nicht nur ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch dem berechtigten Interesse der Vertragspartner der …, die kreditrelevante Verträge abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ergebe sich aus mehreren Richtlinien. Hierdurch solle sowohl der Kreditantragsteller selbst geschützt, als auch das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleistet werden. Hierzu seien die Abfrage von Datenbanken, wie von der Beklagten unterhalten, ein nützliches Element (EuGH, 07.1.2023, C 26/22 Rn. 83 ff). Das heißt, die Beauskunftung durch die Beklagte dient dem Schutz des Kreditgebers und des Finanzsystems, aber auch dem Schutz der Kunden. Zum einen dient sie dem Schutz des jeweiligen Antragstellers davor, dass er Zahlungsverpflichtungen eingeht, die er nicht erfüllen kann, also dem Schutz vor Überschuldung, zum anderen auch dem Interesse der Gesamtheit der Kunden, die Zahl der Zahlungsausfälle gering zu halten, weil dies wiederum eine Auswirkung auf Kreditkonditionen und Zinshöhe hat. Die Tätigkeit von Auskunftsdateien, wie sie die Beklagte betreibt, ist daher grundsätzlich aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen Relevanz des Auskunftswesens gerechtfertigt (Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., 2024, Art. 6 EUV 2016/679 Rn. 104). Zwar darf die Verarbeitung der Daten nicht über das zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen Erforderliche hinausgehen und es hat eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüber stehenden Rechte und Interessen, d.h. des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits sowie die Auswirkung auf die Interessen der betroffenen Person andererseits, stattzufinden. Als betroffene Interessen der Person kommen hier insbesondere Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Achtung des Privat- und Familienlebens und Schutz personenbezogener Daten, in Betracht. Wie diese Abwägung ausfällt, ist aber grundsätzlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, erfordert also immer eine Prüfung anhand der konkreten Daten, die in einem konkreten Fall verarbeitet wurden (EuGH, a.a.O. Rn. 79 ff.). Dies bedeutet, grundsätzlich kann die von der Beklagten durchgeführte Datenverarbeitung in Form von Speicherung und Scoring nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO gerechtfertigt und damit von einer Rechtsgrundlage gedeckt sein. Raum für den – vom Kläger geltend gemachten – generellen Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung bzw. des automatisierten Scorings durch die Beklagte wegen grundsätzlicher Unzulässigkeit derselben besteht daher nicht. 34 cc) Auch wenn unzulässige und nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu unterlassene Übermittlungsvorgänge im Einzelfall denkbar sind, kann den Anträgen des Klägers gleichwohl – auch teilweise – nicht stattgegeben werden. Ein zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist nämlich insgesamt unbegründet. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete, bereits eingetretene Verletzungshandlungen in der Klage beanstandet werden und diese jedenfalls unzulässig sind (BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 164/04 Rn. 22 ff.). Dann könnte dem Antrag im Bezug auf die konkrete, näher eingegrenzte Verletzungshandlung stattgegeben werden und die Beklagte verurteilt werden, diese künftig zu unterlassen. Oder aber es müssten bereits in den Antrag alle denkbaren Ausnahmen, das heißt vorliegend alle denkbaren möglichen zulässigen Übermittlungen, aufgenommen werden (BGH, Urteil vom 29.03.2007, I ZR 164/04 Rn. 22 ff.; OLG Köln, 03.11.2023, I-U 58/23 Rn. 40 f.). Der Kläger hat jedoch weder konkrete, auf jeden Fall unzulässige Verarbeitungs- bzw. Übermittlungsvorgänge benannt, noch die Ausnahmen in seinen Antrag aufgenommen, in denen die Übermittlung von automatisierten Scorewerten zulässig ist. Damit kommt es auch nicht in Betracht, dem Antrag teilweise stattzugeben. 35 dd) Aus den genannten Gründen wäre auch der Feststellungsantrag (Ziff. I) hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des automatisierten den Kläger betreffenden Scorings – wenn man ihn (anders als der Senat) nicht bereits als unzulässig ansehen wollte – nicht begründet. Das automatisierte Scoring ist – wie gesagt – nicht per se rechtswidrig. 36 b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass bei Erstellung und Übermittlung der … Scorewerte die im Antrag Ziff. VI genannten Merkmale, wie z.B. Alter und Geschlecht nicht einzubeziehen sind. Unbeschadet der Frage,
1 S. 2 BGB analog als Vorschrift des nationalen Rechts überhaupt neben der DSGVO anwendbar ist und
die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1004 BGB, der nach seinem Wortlaut nur das Eigentum betrifft, aber grds. analog in Bezug auf weitere absolute Rechte, wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, angewendet wird (siehe hierzu Grüneberg, 85, Aufl., § 1004 Rn. 4), vorliegen, fehlt es bereits an der in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Beklagte habe derartige Kriterien in Bezug auf den Kläger herangezogen, genügt nicht, da die Beklagte dies in Bezug auf den Kläger substantiiert bestritten hat. Sie hat dargelegt, unter welchen Umständen etwa der Wohnort überhaupt herangezogen wird (nämlich in Fällen, in denen keine anderen Informationen vorliegen), was beim Kläger, wie sich bereits aus der erteilten Auskunft (Anlage K1) ergibt, gerade nicht der Fall ist. Dass sie Anschriften des Klägers in den letzten zwölf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft vom 22.02.2024 nicht verwendet habe, ergebe sich, so die Beklagte, auch bereits daraus, dass in der erteilten Auskunft in der Tabelle das Kürzel „n/v“ stehe. 37 Dass die Beklagte für das Bonitätsscoring Alter oder Geschlecht des Klägers wertend berücksichtigt habe, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Anlage K1 (die der Kläger in der Berufungsbegründung in weiten Teilen wiedergibt) ist hierzu für den Senat nichts zu entnehmen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, vorzutragen und Beweis anzubieten, in welchem konkreten Fall solche ihn betreffenden Daten verwendet wurden. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe für den Kläger unter Berücksichtigung diskriminierender Merkmale Scorewerte erstellt, die negative Auswirkungen auf sein Geschäftsleben entfaltet hätten, reicht hierzu ebenso wenig, wie die Behauptung, die Erstellung sämtlicher Bonitätsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren. Deshalb hilft auch der Verweis auf Schaubilder und allgemeine Informationen der Beklagten über die Scorebildung nicht weiter. 38 Zwar kann auch eine erstmals drohende Beeinträchtigung für einen Unterlassungsanspruch ausreichen. Voraussetzung wäre aber zumindest die Darlegung einer konkreten Gefährdung, dass die Beeinträchtigung tatsächlich eintreten wird (Grünenberg, a.a.O. Rn. 32). Auch diesbezüglich hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die beanstandeten Merkmale nach ihren Angaben heranzieht, liegen beim Kläger, wie bereits dargelegt, nicht vor. Der Kläger hat weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Angaben der Beklagten dazu, wann sie entsprechende Merkmale heranzieht, falsch sind. Er hat auch nicht dazu vorgetragen, dass die von der Beklagten genannten Voraussetzungen für die Heranziehung bei ihm eintreten könnten. Aus denselben Gründen kommt auch kein Unterlassungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 AGG in Betracht, da auch dieser voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. 39 c) Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Antrag Ziff. IV). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Verstoß, wobei diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24 Rn. 21). 40 aa) Ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den Kläger durch die Beklagte ist bereits nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlt ein auf einen konkreten Sachverhalt bezogener Tatsachenvortrag. Der Kläger hätte konkret zu einem angestrebten Vertragsschluss vortragen müssen, der abgelehnt wurde und dessen Ablehnung maßgeblich auf einem von der Beklagten übermittelten Scorewert beruhte bzw. zu einer anderen Entscheidung, durch die er maßgeblich beeinträchtigt wurde und die auf einem ermittelten Scorewert beruhte. Da der Kläger weiß, welche Verträge er wann und mit wem schließen wollte und
die jeweiligen Vertragsschlüsse und wenn ja unter welchen Konditionen zustande kamen, hätte er hierzu auch vortragen und Beweis (z.B. durch Benennung des angestrebten Vertragspartners bzw. dessen sachbearbeitenden Mitarbeiters als Zeugen) anbieten können. Wenn er dies nicht tut, geht dies zu seinen Lasten. 41
diese Auswirkungen auf einem Verstoß der … gegen die Datenschutzgrundverordnung oder auch nur auf der automatisierten Erstellung des Scorewerts beruhen – oder schlicht darauf, dass die … (zutreffende) Informationen über z.B. eine Zahlungsstörung, die beim Kläger aufgetreten ist, beauskunftet hat, findet nicht statt. 45 ff) Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 AGG. Wie
en ausgeführt, hat der Kläger keine Benachteiligung durch einen Verstoß gegen Art. 19 AGG substantiiert dargelegt, also etwa eine Benachteiligung aufgrund Alters und Geschlechts. 46
en gesetzten Frist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.